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Zollbericht Côte d'Ivoire Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Tier- und Pflanzengesundheit, Lebensmittelsicherheit

Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder Sanitärzertifikat eingeführt werden.

Von Andrea Mack | Bonn

Importeure von lebenden Tieren, Waren tierischen Ursprungs und Futtermitteln müssen sich bei der Commission d'Agrément de la Direction des Services Vétérinaires im Geschäftsbereich des Ministeriums für Viehzucht registrieren, um die erforderliche Einfuhrerlaubnis zu erhalten. Für die Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischen Ursprungs ist ein amtliches Tiergesundheitszeugnis vorzulegen, ausgestellt durch die zuständige Gesundheitsbehörde des Ausfuhrlandes. Für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs wie Fleisch, Fisch, Milchprodukte und Konserven ist mit einer Radioaktivitätsbescheinigung nachzuweisen, dass die in Côte d'Ivoire zulässigen radioaktiven Höchstwerte nicht überschritten werden. 

Für Einfuhren von Waren pflanzlichen Ursprungs (auch Saatgut, Erde, Dünger, Kompost, bestimmte Verpackungen) wird ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, ausgestellt von der zuständigen amtlichen Pflanzenschutzstelle des Ausfuhrlandes (Julius-Kühn-Institut). Die internationale Pflanzenschutzkonvention (International Plant Protection Convention, IPPC) hat eine technische Lösung entwickelt, die den Austausch von elektronischen Pflanzengesundheitszeugnissen (ePhytos) zwischen den teilnehmenden Ländern ermöglicht. Auch Côte d'Ivoire tauscht bereits Informationen über das ePhyto-Portal aus. 

Verarbeitete Lebensmittel erfordern ein Analysenzertifikat und eine Einfuhrgenehmigung. Bei der Ankunft in Côte d’Ivoire erfolgt eine Kontrolle der Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs an der Eingangszollstelle. Nach einer erfolgreichen sanitären oder phytosanitären Inspektion wird die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. 

Als Folge des Ausbruchs ansteckender Krankheiten können umgehend besondere Schutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse ergriffen werden. Gleiches gilt beim Auftreten von gefährlichen Schadorganismen für Pflanzen.

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