Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Marokko Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Einfuhrbestimmungen für Tiere, Pflanzen und chemische Erzeugnisse

Für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Produkten daraus sowie für chemische Erzeugnisse gelten besondere Vorschriften.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Tier- und pflanzengesundheitliche Vorschriften

Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Waren dürfen nur über bestimmte marokkanische Grenzzollstellen eingeführt werden. Dort unterliegen sie Kontrollen, die die Behörde für Lebensmittelsicherheit (Office National de Sécurité Sanitaire des Produits Alimentaires - ONSSA) durchführt. Die Waren werden im Wesentlichen in drei Kategorien unterschieden: kontrollbedürftige Waren, Ausnahmen und Verbote. Das Circulaire Nr. 5899/311 vom 9. Januar 2019 listet alle Warengruppen mit Beispielen auf sowie die Grenzzollstellen, an denen die Waren abgefertigt werden können.

Auch die Kontrolle von Futter- und Düngemitteln, Pestiziden und veterinären Medikamenten gehört zum Aufgabenbereich der ONSSA. Bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten ist ein Tiergesundheitszeugnis vorzulegen, ausgestellt von der zuständigen Behörde im Herkunftsland. Für Fisch und Fischprodukte ist zusätzlich ein Fischereizertifikat erforderlich. Nach erfolgreicher Prüfung wird eine veterinäre Freigabebescheinigung erstellt. Die Kosten für die Wareninspektion trägt der Importeur. Bei der Einfuhr von Zuchtrindern sind zusätzlich Gesundheitsbescheinigungen von zuständigen amtlichen Stellen im Exportland beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Zuchttiere frei von infektiösen Krankheiten sind.

Warensendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen müssen von einem aktuellen Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Herkunftsland begleitet werden. Sie können ebenfalls nur über bestimmte marokkanische Eingangszollstellen eingeführt werden und unterliegen dort einer von der ONSSA vorgenommenen phytosanitären Kontrolle. 

Für bestimmte Pflanzen- und Saatgutsorten, die für den Anbau oder die Vermarktung eingeführt werden, ist eine Registrierung notwendig. Sie müssen im marokkanischen Sortenkatalog (catalogue officiel) geführt sein. Neue Sorten können nach einem Testanbau in den Katalog aufgenommen und vorerst zugelassen werden. Kartoffelsetzlingen sowie Saatgut von Auberginen und Tomaten muss zusätzlich eine Erklärung der zuständigen Pflanzenschutzbehörde im Herkunftsland beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass sie ordnungsgemäß gereinigt, verpackt und frei von bestimmten Schädlingen und Krankheiten sind. Zum Vertrieb von Saatgut ist eine Zulassung des marokkanischen Vertriebshändlers notwendig. Sie wird erteilt sofern eine entsprechende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird.

Lebensmittel unterliegen einer Gesundheitsinspektion an der Eingangszollstelle. Für sie sind zusätzlich zu den oben genannten Bescheinigungen Analysezertifikate beizufügen, ausgestellt von einem autorisierten Labor im Exportland. Quell- und Mineralwasser können nur mit einer Lizenz des Gesundheitsministeriums eingeführt werden.

Bei Einfuhren von Fleisch, Geflügel und daraus hergestellten Waren ist ein Halal-Zertifikat vorzuweisen. Das Zertifikat bescheinigt die Einhaltung islamischer Vorschriften in Hinblick auf die Inhaltsstoffe sowie den gesamten Herstellungsprozess inklusive Abfüllung und Verpackung. Die Zertifizierung ist von einem anerkannten islamischen Zentrum im Herstellungsland vorzunehmen. Weitere Informationen zu den Themen "Halal" und "Koscher" finden Sie in der Aufzeichnung unseres Webinars

Nahrungsmittel für besondere Ernährungszwecke wie Nahrungsergänzungsmittel müssen vor ihrer Einfuhr beim Gesundheitsministerium registriert werden. Neben Warenproben sind hierfür unter anderem auch eine Ausfuhrbescheinigung, ein Analysezertifikat, eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung und ein Nachweis über die Anwendung von Standards der guten Herstellerpraxis (Good manufacturing practice - GMP) vorzulegen, ausgestellt von der jeweils autorisierten Behörde im Exportland.

Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse

Hersteller oder Einführer von Pflanzenschutzmitteln müssen vorab ihre Produkte beim Landwirtschaftsministerium registrieren lassen, um dort die zur Einfuhr erforderliche Zulassung zum Handel mit diesen Produkten in Marokko beantragen zu können. Für Chemikalien und Produkte, die chemische Substanzen enthalten, ist in der Regel ein Analysezertifikat beizufügen. Je nach Beschaffenheit der Ware sind zusätzliche Dokumente wie Sicherheitsdatenblätter und Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen erforderlich.

Auch Importeure von Hygiene- und Kosmetikartikeln, Humanarzneimitteln und Substanzen, die zu deren Herstellung verwendet werden, benötigen eine Zulassung zum Handel mit diesen Erzeugnissen sowie eine Marktzulassung des Gesundheitsministeriums für ihre Produkte. Dem Antrag sind Unterlagen wie Analysezertifikate, Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen und ein Nachweis der guten Herstellerpraxis beizufügen. Zusätzlich muss der Einführer ein Sanitärzertifikat beim Gesundheitsministerium beantragen, das die Konformität der pharmazeutischen Produkte mit den marokkanischen Standards bestätigt und ihre konkrete Einfuhr genehmigt. Für die Marktzulassung von Medizinprodukten ist eine Registrierung beim Gesundheitsministerium erforderlich.

Bei Tierarzneimitteln sind außer dem Gesundheitsministerium zusätzlich das Landwirtschaftsministerium und die ihm unterstellte Behörde für Lebensmittelsicherheit ONSSA für die Einfuhrgenehmigung und Zulassung zuständig.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.