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Zollbericht | Weltweit | Ausfuhrkontrolle

Was muss bei Verteidigungsexporten beachtet werden?

Weltweit steigen Verteidigungsausgaben und treiben die Nachfrage nach deutschen Exportgütern in die Höhe. Wir klären, welche Regeln und Vorschriften unter anderem zu beachten sind.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Welche Gütergruppen sind betroffen?

  1. Rüstungsgüter sind solche, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Hierzu zählen Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Die Ausfuhr dieser Güter ist dann genehmigungspflichtig, wenn sie in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A, einer Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AMV), gelistet sind.
  2. Kriegswaffen sind eine besondere Gruppe der Rüstungsgüter, die in der Kriegswaffenliste – einer Anlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes – ausgeführt ist. Die Ausfuhr von Kriegswaffen unterliegt strengen Regularien. Im Unterschied zu reinen Rüstungsgütern ist hier ein zweistufiges Genehmigungsverfahren zu beachten, an dem sowohl das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als auch die Bundesregierung und ggf. der Bundessicherheitsrat beteiligt sind.
  3. Dual-Use Güter sind solche, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke verwendbar sind. Dies kann sich auch auf solche Güter erstrecken, deren militärische Verwendbarkeit sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Die wesentliche Rechtsgrundlage bezüglich der exportkontrollrechtlichen Relevanz dieser Güter ist die EU Dual-Use Verordnung 2021/821. Sind diese Güter in der Liste des Anhangs I der Dual-Use Verordnung oder des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt, ist ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig.

"Catch-all"-Regelungen

machen Güter auch ohne Listung genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer weiß, dass sie für sensitive Zwecke verwendet werden sollen, oder das BAFA ihn darüber informiert hat. Sensitive Verwendungen können beispielsweise auftreten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, militärischen Zwecken in Ländern mit Waffenembargo, Menschenrechtsverletzungen, terroristischen Aktivitäten, Kernanlagen sowie Überwachungstechnologien zum Zwecke von Menschenrechtsverletzungen, internen Repression oder Völkerrechtverstößen.

Wer genehmigt die Ausfuhren?

Genehmigungsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Geht es um Kriegswaffen, ist darüber hinaus die Bundesregierung beteiligt. Die Befugnis zur Erteilung oder den Widerruf einer Genehmigung liegt bei dem jeweils für den Bestimmungszweck zuständigen Bundesministerium:

  • bei Ausfuhren für kommerzielle Zwecke: das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
  • bei Lieferungen in Nicht-EU- oder Nicht-Nato-Länder: zusätzliche Abstimmung mit Auswärtigem Amt und Verteidigungsministerium.

Hat das Ministerium den Export genehmigt, ist zusätzlich noch eine Genehmigung durch das BAFA erforderlich. Man spricht hier auch von der "Dualität" des Genehmigungserfordernisses. In der Diskussion ist, durch eine gemeinsame Genehmigung diese Dualität im Rüstungsexportkontrollgesetz aufzuheben.

Welche Kriterien sind relevant?

Die Erteilung der Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, in Deutschland also des BAFA. Hierzu hat es sachdienliche Erwägungen anzustellen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Sinn und Zweck der Exportkontrolle und der im Einzelfall anzuwendenden Vorschrift. Hierzu zählt, dass Exporte weder konfliktverstärkend wirken (sofern die Exporte nicht dem Recht auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta dienen) noch zur internen Repression oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen sollen. Ferner muss die Umsetzung von Embargobeschlüssen des UN-Sicherheitsrates und von EU-Embargoverordnungen berücksichtigt werden. Für die Ausfuhr von Dual-Use Gütern konkretisiert dies die Dual-Use Verordnung. Für die Entscheidung über die Genehmigung können Dokumente erforderlich sein, aus denen hervorgeht, wo die Güter letztlich verbleiben sollen und wie sie verwendet werden. 

Welche Genehmigungsarten gibt es?

Je nach Lieferumfang können drei Genehmigungsarten beantragt werden:

  1. Einzelgenehmigung für einen einzelnen Auftrag, beziehungsweise mehrere Aufträge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
  2. Sammelgenehmigung für mehrere aber gleichartige Aufträge. Hierfür muss der Ausführer über ein hinreichendes Internal Compliance Programm (ICP) verfügen, das eine effektive Umsetzung exportkontrollrechtlicher Vorschriften ermöglicht und Gesetzesverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden hilft
  3. Allgemeingenehmigung für in ihr geregelte Ausfuhren für eine Vielzahl von Ausführern. Werden die darin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, sind automatisch entsprechende Ausfuhren genehmigt. Potenzielle Ausführer können somit sofort liefern, ohne zuvor ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Eine Liste der anwendbaren Allgemeingenehmigungen bietet der AGG-Finder des BAFA

Embargo heißt Ausfuhrverbot!

Embargos können gegen Länder, Personen oder einzelne Gruppierungen gerichtet sein. Ist ein solches In Kraft sind Ausfuhren gänzlich verboten. Beim BAFA finden Sie sowohl eine Übersicht geltender Embargos, als auch ein gesondertes Merkblatt zu den Russlandsanktionen.

Worauf ist bei einem Antrag auf Genehmigung zu achten?

Im Fall einer Einzelausfuhrgenehmigung ist in der Regel ein Ausfuhrverantwortlicher zu benennen. Er ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Ausführers sein. Ebenso sind grundsätzlich Erklärungen über den Endverbleib und die Verwendung der Güter erforderlich. Entsprechende Formulare sind abrufbar bei dem BAFA. Dem Antrag – der über das ELAN-K2 Ausfuhrportal online gestellt werden kann – sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Güterbeschreibung sollte möglichst detailliert sein.

Bezüglich Sammelgenehmigungen bietet das BAFA Merkblätter sowohl für Dual-Use Güter als auch für Rüstungsgüter an.

Was hilft bei Rechtsunsicherheit?

Im Falle von Unsicherheiten über die Genehmigungspflicht einer beabsichtigten Ausfuhr besteht die Möglichkeit, einen Nullbescheid zu beantragen, der rechtsverbindlich feststellt, dass ein Ausfuhrvorhaben weder verboten noch genehmigungspflichtig ist. Alternativ stellt das BAFA im Rahmen einer Auskunft zur Güterliste rechtsverbindlich fest, dass eine Ware nicht in einer für die Ausfuhr relevanten Güterliste erfasst ist. Schließlich kann sich der Ausführer auch noch mit einer sonstigen Anfrage oder Voranfrage an das BAFA wenden, wenn ein Ausfuhrvorhaben noch nicht konkretisiert ist oder Fragen zum Empfänger oder zu Gütern bestehen.

Allgemeine Fragen im Rahmen der Rechtsauslegung ohne konkreten Güter- beziehungsweise Empfängerbezug, können über das Kontaktformular Ausfuhr beim BAFA eingereicht werden.

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