Special EU Einfuhrverbote und Beschränkungen
So sorgt die Europäische Union für ein “Level Playing Field”
In Zeiten handelspolitischer Verwerfungen muss sich die EU vor problematischen Praktiken anderer Staaten schützen. Ein Überblick über die relevantesten Instrumente.
23.07.2026
- Gegen künstlich verbilligte Produkte: Antidumping und Antisubvention
- Schutzmaßnahmen gegen Warenschwemmen
- Für mehr Klimaschutz: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
- Gegen die Paketflut: Abschaffung der 150-Euro Zollfreigrenze
- Für Gerechtigkeit bei öffentlichen Aufträgen: das IPI
- Gegen wettbewerbsverzerrende Subventionen: die FSR
- Für mehr Diversifizierung: der CRMA
- Gegen wirtschaftlichen Zwang: das ACI
Dieser Artikel enthält eine Übersicht der relevantesten Instrumente, die der EU zur Verfügung stehen.
GTAI informiert darüber hinaus auch über konkrete Durchführungsmaßnahmen der EU und Chinas.
Gegen künstlich verbilligte Produkte: Antidumping und Antisubvention
Ziel von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ist es, Unternehmen in der EU vor unfairem Wettbewerb durch gedumpte bzw. staatlich subventionierte Einfuhren aus Drittländern zu schützen. Untersuchungen werden in der Regel auf Antrag des betroffenen EU-Herstellers angestoßen. Liegen genug Beweise vor, eröffnet die EU-Kommission ein Verfahren und verhängt nach Abschluss der Untersuchung Antidumping- bzw. Ausgleichszölle. Sie gelten gegenüber Einfuhren genau definierter Waren mit einem bestimmen Ursprungsland. Betroffen sind hauptsächlich Waren aus Eisen und Stahl sowie chemische Erzeugnisse, aber auch Konsumgüter wie Keramik oder Kerzen. Bekanntestes Beispiel für Antisubventionsmaßnahmen sind die Ausgleichszölle gegenüber chinesischen E-Autos. Die meisten Maßnahmen betreffen Einfuhren mit Ursprung in China. Rechtsgrundlage für die Einführung von Maßnahmen ist die sogenannte Antidumpinggrundverordnung (EU) 2016/1036 und bezüglich Antisubvention Verordnung (EU) 2016/1037.
Schutzmaßnahmen gegen Warenschwemmen
Die Einführung von Schutzmaßnahmen ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt: Wenn Waren in derart erhöhten Mengen in die EU eingeführt werden, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Anders als Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sind bei Schutzmaßnahmen nicht nur Einfuhren aus einzelnen Drittländern betroffen. Vielmehr gelten Schutzmaßnahmen für Einfuhren der betroffenen Waren aus allen Drittstaaten. In der Regel gibt es zollfreie Kontingente. Sind die Kontingente ausgeschöpft, fallen Zusatzzölle an. Verordnung (EU) 2015/478 legt die Modalitäten für die Einführung fest. Aktuell gelten in der EU Schutzmaßnahmen bezüglich Stahl, Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl und bestimmten Ferrolegierungen.
Für mehr Klimaschutz: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
CBAM ist ein Klimaschutzinstrument. Die EU erhebt für Einfuhren bestimmter Waren einen CO2-Preis, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Herstellern in der EU und in Drittländern sicherzustellen. Gleichzeitig soll damit eine Verlagerung von Produktionsstätten in Drittländer, in denen weniger strenge Klimaschutzauflagen gelten, verhindert werden (sog. Carbon Leakage). CBAM gilt für Waren, deren Herstellung besonders emissionsintensiv ist. Dazu zählen Produkte aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Wasserstoff und Strom. Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren pro Jahr einführen, müssen CBAM-Zertifikate kaufen. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EU) 2023/956 i.V.m. diversen Durchführungsrechtsakten.
Gegen die Paketflut: Abschaffung der 150-Euro Zollfreigrenze
Pakete im Wert von weniger als 150 Euro waren bisher zollfrei. Eine stark angestiegene Anzahl von Kleinsendungen aus Drittländern stellt EU-Unternehmen und Zollbehörden vor Herausforderungen: Viele Waren halten die in der EU geltenden Produktsicherheitsstandards nicht ein und stellen somit eine Gefahr für Verbraucher dar. Anbieter in der EU leiden unter unfairen Wettbewerbsbedingungen. Deshalb wird diese de-minimis-Regelung im Rahmen der EU-Zollreform entfallen. Bis zur vollständigen Umsetzung der Zollreform gilt eine Übergangsregelung: Vom 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028 erhebt die EU bei der Einfuhr einen Zollsatz von drei Euro je Ware in einer Sendung.
Für Gerechtigkeit bei öffentlichen Aufträgen: das IPI
Das International Procurement Instrument (IPI) soll Gerechtigkeit beim Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge sichern. Dieses Thema ist hoch relevant: In der EU ist dieser Markt laut einem Bericht des Europäischen Rechnungshofes jährlich circa 2 Billionen Euro wert, das sind etwa 14 Prozent des BIP der EU.
Bei Verdacht einer Diskriminierung europäischer Unternehmen durch Drittstaaten kann die Kommission Untersuchungen einleiten. Bestätigt sich der Verdacht, sollen zunächst Konsultationen mit den betroffenen Drittstaat stattfinden. Bleiben diese erfolglos, können als Sanktionen Punktabwertungen für Produkte aus dem diskriminierenden Land oder sogar der vollständige Ausschluss vom EU-Vergabemarkt für fünf Jahre in dem betroffenen Sektor erfolgen (Artikel 6 ff. IPI). Das gilt allerdings nur für solche Drittstaaten, die nicht Partei des WTO-GPA oder eines Beschaffungsabkomens mit der EU sind.
In der Praxis wurde das IPI durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1197 angewandt – es verordnet den Ausschluss Chinas für einen Zeitraum von fünf Jahren vom EU-Markt für Medizinprodukte ab einem Auftragswert von 5 Mio. Euro.
Gegen wettbewerbsverzerrende Subventionen: die FSR
Die Verordnung (EU) 2022/2560 über drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation/FSR) schließt eine Lücke: während EU-Beihilfen streng kontrolliert werden, waren drittstaatliche Subventionen bis 2022 unreguliert – und dies, obwohl sie den Wettbewerb genauso verzerren können. Die Verordnung erfasst finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten an Unternehmen, auch öffentliche, die im Binnenmarkt wirtschaftlich tätig sind. Dabei wird zwischen drei Szenarien unterschieden:
- Die Zusammenschlusskontrolle (Artikel 20 ff.): hier kann es bei Transaktionen einer bestimmten Größe (Zielunternehmen mindestens 500 Mio. Euro Umsatz im Binnenmarkt; drittstaatliche Zuwendung mindestens 50 Mio. Euro in drei Jahren) eine Meldepflicht geben. Die Kommission prüft dann und kann Auflagen erteilen oder die Transaktion sogar verbieten.
- Vergabeverfahren (Artikel 27 ff.): hier geht es darum zu verhindern, dass ein Angebot durch drittstaatliche Subventionen “unangemessen vorteilhaft” wird. Eine Meldepflicht besteht ab einem Auftragswert von 250 Mio. Euro bei einer Zuwendung von mehr als 4 Mio. Euro.
- In den Artikeln 9 ff. ist geregelt, dass die Kommission auch in anderen Fällen von Amts wegen tätig werden kann, etwa bei subventionierten Preisunterbietungen.
Für mehr Diversifizierung: der CRMA
Der Critical Raw Materials Act verfolgt das Ziel, dass die EU bis 2030 10 Prozent des Bedarfs an strategischen Rohstoffen (siehe hierzu Anhang I der Verordnung) aus Bergbau in der EU deckt, 40 Prozent aus Weiterverarbeitung und 25 Prozent aus EU-Recycling. Gleichzeitig sollen aus keinem Land mehr als 65 Prozent eines strategischen Rohstoffs importiert werden (Artikel 5 CRMA).
Die wichtigsten Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere beschleunigte Genehmigungsverfahren (Artikel 11 CRMA) sowie Unterstützung bei der Finanzierung und Priorität bei Behörden (Artikel 15 ff.). Außerdem werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, nationale Explorationsprogramme zu erstellen. Zur Stärkung der Marktmacht wird eine gemeinsame Beschaffung eingerichtet (Artikel 25), und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit wird die Kreislaufwirtschaft gestärkt (Artikel 26 ff.).
Gegen wirtschaftlichen Zwang: das ACI
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/2675, besser bekannt als “Anti Coercion Instrument (ACI)”, bestimmt das Ziel des Gesetzes: der Schutz gegen wirtschaftlichen Zwang (Artikel 2 ACI) durch ein Drittland. Liegt dieser vor, kann die Kommission gemäß Artikel 4 ff. ACI zunächst Dialog und Verhandlungen anstreben. Scheitert das, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Gegenmaßnahmen beschließen. Diese sind in Artikel 8 i.V.m. Anhang I des ACI geregelt und umfassen insbesondere Zölle, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Ausschlüsse von öffentlichen Aufträgen oder auch Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen.