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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Ferrolegierungen

Die EU führt Schutzmaßnahmen ein. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU führt mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente ein. Die Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren und laufen am 17. November 2028 aus. 

Diese Waren sind betroffen

Folgende Waren unterliegen den Schutzmaßnahmen: 

  • Ferromangan (HS-Codes 7202 11, 7202 19)
  • Ferrosilicium (HS-Codes 7202 21, 7202 29)
  • Ferrosiliciummangan (HS-Code 7202 30)
  • Ferrosiliciummagnesium (KN-Code 7202 99 30)

So funktionieren die Schutzmaßnahme

Die EU führt die Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten ein. Es gibt für jede Warenkategorie länderspezifische Kontingente für ausgewählte Ursprungsländer. Die Liste der Länder unterscheidet sich je nach Warenkategorie. Zudem gibt es für jede Warenkategorie ein Kontingent für alle anderen Ursprungsländer. Eine Übersicht über die Kontingente findet sich in Anhang III

Sind die Kontingentsmengen ausgeschöpft, gilt ein variabler Zollsatz außerhalb des Kontingents. Dafür setzt die EU Preisschwellenwerte fest, die in Anhang II aufgeführt sind: 

  • Einfuhren, deren Preis den festgelegten Schwellenwerten überschreitet, können zollfrei eingeführt werden.
  • Für Einfuhren, deren Preis unter den festgelegten Schwellenwerten liegt, gilt ein anwendbarer Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Nettopreis frei Grenze der Union und dem festgelegten Preisschwellenwert je Warenart. 

Diese Ausnahmen und Besonderheiten gibt es

Betroffene Ursprungsländer

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Einfuhren, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben (gelistet in Anhang I). Für einige Entwicklungsländer bzw. Warenarten gelten die Ausnahmen aber nur eingeschränkt, sodass die Schutzmaßnahmen doch Anwendung finden. Diese sind in Anhang I, Tabelle I.2 gelistet und mit einem Kreuz gekennzeichnet.

Waren mit Ursprung in Kenia und der Ukraine sind von den Schutzmaßnahmen ausgenommen. 

Die EWR-Staaten Norwegen und Island sind von den Schutzmaßnahmen nicht ausgenommen. Für Norwegen gibt es in drei Warenkategorien ein länderspezifisches Zollkontingent. 

Schwimmende Ware

Einfuhren der betroffenen Ware, die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung bereits auf dem Weg in die EU sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, unterliegen nicht der Preisschwelle und können in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Anwendung bei bestehenden Antidumpingzöllen

Auf Einfuhren von Ferrosilicium bestehen Antidumpingmaßnahmen, die zum Teil dieselben Waren betreffen. Eine Kumulierung der Antidumping- und Schutzmaßnahmen hätte eine größere Wirkung als mit den Maßnahmen intendiert. Daher werden Antidumpingzölle nur auf Einfuhren, die im Rahmen des Kontingents zollfrei in die EU eingeführt werden, erhoben. Ist das Kontingent ausgeschöpft, finden die Schutzmaßnahmen Anwendung, nicht aber die Antidumpingmaßnahmen.

Zum Hintergrund

Die EU-Kommission leitete die Schutzmaßnahmenuntersuchung im Dezember 2024 auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten ein. Die Untersuchung betraf die Frage, ob die zu untersuchende Ware infolge unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Wirtschaftsbeteiligte hatten die Möglichkeit, sich an der Untersuchung zu beteiligen. Dazu gehörten ausführende Hersteller, Einführer und Verwender der betroffenen Ware sowie deren Verbände. 

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Einfuhren bestimmter Legierungen in die EU erheblich gestiegen sind. Nach Aussage der EU-Kommission stiegen die Einfuhren zwischen 2019 und 2024 um 17 Prozent, wodurch der Marktanteil der EU-Hersteller von 38 Prozent auf 24 Prozent zurückging.

Kurz erklärt - Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz inländischer Interessen und setzen voraus, dass ein ernsthafter Schaden beim inländischen Wirtschaftszweig entsteht bzw. zu entstehen droht. Sie sind grundsätzlich WTO-konform.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 der Kommission vom 18. November 2025 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente; ABl. L vom 18. November 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Legierungselementen auf Mangan- und Siliciumbasis; ABl. C vom 19. Dezember 2024. 
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