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Schutzmaßnahmen gegenüber Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl

Die EU führt vorläufige Schutzmaßnahmen ein. Betroffen sind Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl. 

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission hat im März 2026 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten eingeleitet. Nun gibt sie die Einführung vorläufiger Maßnahmen bekannt. Sie gelten ab 25. September 2026 zunächst für eine Dauer von 155 Tagen.

Diese Waren sind betroffen

Folgende Waren unterliegen den Schutzmaßnahmen:

  • bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00)
  • Stahl-Elektrobleche und -kerne, auch geschichtet oder gewickelt (KN-Code 8504 90 13), auch in Transformatoren verbaut, die in die KN-Codes 8504 21 00, 8504 22 10, 8504 22 90, 8504 23 00, 8504 31 21, 8504 31 29 , 8504 31 80, 8504 32 00, 8504 33 00 und 8504 34 00 eingereiht werden.

Flachgewalzte Erzeugnisse werden als Kernmaterial in Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet.

So funktionieren die Schutzmaßnahmen

Die EU führt die Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten in Kombination mit Preisschwellen ein. Die Preisschwellen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kontingente, sie sind jedoch unterschiedlich hoch. 

Es gibt für jede Warenkategorie länderspezifische Kontingente für ausgewählte Ursprungsländer. Die Liste der Länder unterscheidet sich je nach Warenkategorie. Zudem gibt es für jede Warenkategorie ein Kontingent für alle anderen Ursprungsländer. Eine Übersicht über die Kontingente findet sich in Anhang I.2

Gleichzeitig gilt ein Mindestpreis. Dafür setzt die EU Preisschwellenwerte fest, die in Anhang I.1 aufgeführt sind: 

  • Bei Einfuhren, deren Preis den festgelegten Schwellenwert überschreitet, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben.
  • Für Einfuhren, deren Preis unter den festgelegten Schwellenwerten liegt, gilt ein anwendbarer Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Nettopreis frei Grenze der Union und dem festgelegten Preisschwellenwert je Warenart. Die Preisschwelle für Einfuhren innerhalb der Kontingente ist geringer als für Einfuhren außerhalb. 
  • Für Waren mit KN-Code 8504 90 13 gibt es keine Kontingente, wenn diese in Transformatoren verbaut sind. Hier gilt ein Schutzzoll von 1140 Euro pro Tonne der im Transformator verbauten Ware.  

Diese Ausnahmen und Besonderheiten gibt es

Ausnahmen

Einfuhren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, Kenia und der Ukraine sind von den Schutzmaßnahmen ausgenommen. 

Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, haben Anspruch auf Ausnahmen von der Schutzmaßnahme. Es gilt jedoch keine generelle Ausnahme für alle Entwicklungsländer. Anhang III.2 enthält die Liste der Warentypen und Entwicklungsländer, für die, die vorläufigen Maßnahmen gelten.

Anwendung bei bestehenden Antidumpingzöllen

Auf Einfuhren, die sowohl den Schutzzöllen als auch Antidumpingmaßnahmen unterliegen, werden keine Antidumpingzölle erhoben, da diese niedriger sind als die vorläufigen Schutzzölle. 

Zum Hintergrund

Kurz erklärt - Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz inländischer Interessen und setzen voraus, dass ein ernsthafter Schaden beim inländischen Wirtschaftszweig entsteht bzw. zu entstehen droht. Sie sind grundsätzlich WTO-konform.

Die Einfuhren der betroffenen Waren haben sich stark erhöht. Gründe hierfür sind der Ausbau von Produktionskapazitäten in Drittländern, weltweite Überkapazitäten sowie handelspolitische Maßnahmen außerhalb der EU, die zu einem eingeschränktem Marktzugang führen. Die Untersuchung betraf die Frage, ob EU-Hersteller gleichartiger und unmittelbar konkurrierender Ware durch erhöhte Einfuhrmengen ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 der Kommission vom 18. September 2026 zur Einführung einer vorläufigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl; ABl. L vom 18. September 2026; 
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl; ABl. C vom 27. März 2026.