EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Aluminiumoxid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Zudem gibt es ein zollfreies Kontingent.
21.01.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im November 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit Juli 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Gleichzeitig wird ein zollfreies Kontingent eingeführt.
Diese Waren sind betroffen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um geschmolzenes Aluminiumoxid mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 2818 10 11, 2818 10 19, ex 2818 10 91 und 2818 10 99 (TARIC-Codes 2818 10 91 20, 2818 10 91 40, 2818 10 91 91, 2818 10 91 99).
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Chongqing Saite Corundum Co., Ltd. | 99,8 | 89RI |
Luoyang Runbao Abrasives Co., Ltd. | 88,7 | 89RJ |
Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 94,5 | Siehe Anhang I |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 110,6 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind." Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China und Indien geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese werden in Höhe von 62,6 Prozent der oben aufgeführten Zollsätze endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Februar 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Zollfreies Kontingent
Gleichzeitig mit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen eröffnet die EU ein zollfreies Kontingent für Aluminiumoxid mit Ursprung in China. Für diese Einfuhren gelten keine Antidumpingzölle. Die zollfreien Kontingente werden nach dem Windhundverfahren zugeteilt. Ist das Kontingent ausgeschöpft, finden die Antidumpingzölle Anwendung.
Die Kontingentsmengen können Sie Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 entnehmen. Die Kontingente gelten quartalsweise. Ungenutzte Kontingentsmengen werden auf das folgende Quartal übertragen. Am Ende eines Jahres findet jedoch keine Übertragung auf das Folgejahr statt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 16. Januar 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1456 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 18. Juli 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 11. Februar 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 21. November 2024.