EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Alkylphosphonsäuren mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im September 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 14. Mai 2026.

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) und in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 eingereiht werden, unter den CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1 erfasst sowie in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 und 266-442-3 registriert sind und ihren Ursprung in China haben.

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd.

210,4

88CI

Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd.

219,4

88CJ

Shandong Taihe Technologies Co., Ltd.

182,9

88CK

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

200,4

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

219,4

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045

Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls.

Anwendung firmenspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen, in diesem Fall bis November 2026. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit November 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Das Verfahren wird auf Antrag von LANXESS Deutschland GmbH im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Alkylphosphonsäuren und ihre Natriumsalze eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 13. Mai 2026;

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. November 2025; 

  • Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 18. September 2025.