EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in China und Taiwan
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Die Maßnahmen gelten für bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse.
30.09.2021
Bestehende Antidumpingmaßnahmen werden verlängert
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. September 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren 2015 eingeführt worden und werden nun verlängert.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in China und in Taiwan.
Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
VR China | Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd, Taiyuan City | 24,4 | C024 |
VR China | Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd, Tianjin City | 24,4 | C025 |
VR China | Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen | 24,6 | |
VR China | Alle übrigen Unternehmen | 25,3 | C999 |
Taiwan | Chia Far Industrial Factory Co., Ltd, Taipei City | 0 | C030 |
Taiwan | Alle übrigen Unternehmen | 6,8 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kaltgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [der VR China/Taiwan] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
- Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483; ABl. L 327 vom 16. September 2021, S. 1.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im August 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 280 vom 25. August 2020, S. 6.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 28. August 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 405 vom 2. Dezember 2019, S. 11.
Vorherige Antidumpingmaßnahmen
2015 führte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan ein: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429; ABl. L 224 vom 27. August 2015, S. 10.
Im März 2015 hatte die Kommission vorläufige Maßnahmen eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) 2015/501; ABl. L 79 vom 25. März 2015, S. 23.