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Antidumping - Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurden. Im Januar 2024 verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen. Nun gibt die EU-Kommission die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt und ordnet die zollamtliche Erfassung der untersuchten Waren an. 

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Der Antrag wurde vom Verband TECH-Fab Europe e.V. im Namen des Wirtschaftszweig der EU eingereicht. Die Untersuchung betrifft Waren, die den Antidumpingzöllen unterliegen, und aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht. 

Der Antragsteller führt an, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus China seit Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen geändert habe. Diese Veränderung scheine sich aus mehreren Praktiken, Fertigungsprozessen oder Arbeiten zu ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. Damit werde die Wirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben. 

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Umgehungsuntersuchung sind. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 16, 7019 63 00 17, 7019 63 00 18, 7019 63 00 21, 7019 64 00 16, 7019 64 00 17, 7019 64 00 18, 701964001621, 7019 65 00 16, 7019 65 00 17, 7019 65 00 22, 7019 65 00 23, 7019 66 00 16, 7019 66 00 17, 7019 66 00 22, 7019 66 00 23, 7019 69 90 16, 7019 69 90 17, 7019 69 90 18, 7019 69 90 21). 

Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumpingzölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung wird mit Abschluss der Umgehungsuntersuchung bekannt gegeben.

So sieht der Zeitplan aus

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen Kontakt mit der EU-Kommission aufnehmen. Stellungnahmen sind schriftlich innerhalb von 37 einzureichen. Die Kommission hat höchstens neun Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quelle:  
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925; ABl. L vom 7. August 2026

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 25. Januar 2024 ein. An den Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts und auch der betroffene Länderkreis bleibt identisch. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19). 

Die Antidumpingmaßnahme findet auch Anwendung auf Einfuhren aus 

  • Indien und Indonesien (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 63 00 15, 7019 64 00 14, 7019 64 00 15, 7019 65 00 14, 7019 65 00 15, 7019 66 00 14, 7019 66 00 15, 7019 69 90 14 und 7019 69 90 15);
  • Malaysia (TARIC-Codes 7019 63 00 11, 7019 64 00 11, 7019 65 00 11, 7019 66 00 11 und 7019 69 90 11),
  • Taiwan sowie Thailand (ARIC-Codes 7019 63 00 12, 7019 63 00 13, 7019 64 00 12, 7019 64 00 13, 7019 65 00 12, 7019 65 00 13, 7019 66 00 12, 7019 66 00 13, 7019 69 90 12 und 7019 69 90 13)

ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht. Für sie gilt der Antidumpingzollsatz für alle anderen Einfuhren in Höhe von 62,9 Prozent. 

Antidumpingzölle

Antidumpingzollsätze auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
UnternehmenZoll (in Prozent)TARIC-Zusatzcode
Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd62,9B006
Grand Composite Co., Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co., Ltd48,4B007
Yuyao Feitian Fiberglass Co., Ltd60,7B122
Im Anhang aufgeführte Unternehmen57,7B008
Alle übrigen Unternehmen62,9B999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/357

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [(TARIC-Zusatzcode)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Einfuhren “ geltende Zollsatz in Höhe von 62,9 Prozent Anwendung.

Quelle: 

Durchführungsverordnung (EU) 2024/357; ABl. L vom 24. Januar 2024.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Im Februar 2022 hatte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 8. November 2022 bekannt gegeben. Daraufhin reichte der Verband Tech-Fab Europe einen Antrag ein, eine Auslaufüberprüfung einzuleiten. Die Kommission leitete ein solches Verfahren im November 2022 ein. 

Quellen:

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung [...], ABl. C 421 vom 4. November 2022, S. 54;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 63 vom 7. Februar 2022, S. 11.

Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2011

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 eingeführt und nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung 2017 verlängert. 

Quellen: