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Antidumping - Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Im August 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit April 2026 galten vorläufige Antidumpingzölle. Nun gibt die EU-Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 11. August 2026.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird und in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht, mit Ursprung in Südkorea und Mexiko. 

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Ursprungsland

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Südkorea

Samnam Petrochemical Co., Ltd.

6,1

88BN

 

Hanwha Impact Corporation

6,1

88BO

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Südkorea

13,3

8999

Mexiko

Alle Einfuhren mit Ursprung in Mexiko

24,1

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904

Der südkoreanische ausführende Hersteller Taekwang Industrial Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 899BP) ist vom Antidumpingzoll ausgenommen.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Seit Oktober 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.

Das Verfahren wurde auf Antrag von INEOS Aromatics eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; ABl. L vom 10. August 2026; 
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; ABl. L vom 10. April 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission vom 8. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko; ABl. L vom 9. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko; ABl. C vom 13. August 2025.