EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Terephthalsäure mit Ursprung in Südkorea und Mexiko

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im August 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 11. April 2026.

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel in die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 100-21-0 eingereiht wird und in der Regel der CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023865-3 entspricht, mit Ursprung in Südkorea und Mexiko. 

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2917 36 00 (TARIC-Code 2917 36 00 11).

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Ursprungsland

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Südkorea

Samnam Petrochemical Co., Ltd.

6,2

88BN

 

Hanwha Impact Corporation

6,2

88BO

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Südkorea

13,7

8999

Mexiko

Alle Einfuhren mit Ursprung in Mexiko

25,7

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/801

Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls.

Der südkoreanische ausführende Hersteller Taekwang Industrial Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 899BP) ist vom Antidumpingzoll ausgenommen.

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen; in diesem Fall bis Oktober 2026. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit Oktober 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Das Verfahren wurde auf Antrag von INEOS Aromatics eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; ABl. L vom 10. April 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission vom 8. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko; ABl. L vom 9. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko; ABl. C vom 13. August 2025.