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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Bügelbretter mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China bestehen bereits seit 2007 Antidumpingmaßnahmen. Im Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung gibt sie nun die erneute Verlängerung der Maßnahmen bekannt. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bügelbretter und -tische mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 00 10, 4421 99 99 10, 7323 93 00 10, 7323 99 00 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan

34,9

A782

Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou

39,6

A783

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou

35,8

A784

Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd., Foshan

18,1

A785

Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Quzhou

26,5

A786

Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong

22,7

A953

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

42,3

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386

Anwendung firmenspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Kilogramm und Stückzahl] Bügelbretter und -tische von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 der Kommission vom 27. November 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 1. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 16. Januar 2024.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 1.  
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