EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Erbsenprotein mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
28.09.2026
Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 26. September 2026. Die EU-Kommission hatte Ende April 2026 zunächst vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt.
Die Antidumpingmaßnahmen gelten fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 Prozent in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert, mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht:
ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91),
ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40),
ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71),
ex 2106 90 92 (TARIC-Code 2106 90 92 75),
ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10),
ex 2309 10 11, ex 2309 10 13, ex 2309 10 15, ex 2309 10 19, ex 2309 10 31, ex 2309 10 33, ex 2309 10 39, ex 2309 10 51, ex 2309 10 53, ex 2309 10 59, ex 2309 10 70, ex 2309 10 90, ex 2309 90 10 und ex 2309 90 20,
ex 2309 90 31 (TARIC-Codes 2309 90 31 12, 2309 90 31 14, 2309 90 31 17, 2309 90 31 19, 2309 90 31 30, 2309 90 31 81 und 2309 90 31 91),
ex 2309 90 33, ex 2309 90 35, ex 2309 90 39, ex 2309 90 41, ex 2309 90 43, ex 2309 90 49, ex 2309 90 51, ex 2309 90 53, ex 2309 90 59, ex 2309 90 70 und ex 2309 90 91,
ex 2309 90 96 (TARIC-Codes 2309 90 96 31, 2309 90 96 39, 2309 90 96 91 und 2309 90 96 95).
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Sanjia Group:
| 40,5 | 88BQ |
Yantai Shuangta Food Co. Ltd. | 67,1 | 88BR |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 40,5 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 67,1 | 88ZZ |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] Erbsenprotein von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt.
Seit Oktober 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wird auf Antrag des Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/2101 der Kommission vom 24. September 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. September 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/916 der Kommission vom 27. April 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. April 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2581 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 19. Dezember 2025;
- Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 22. Oktober 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 29. August 2025.