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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Erbsenprotein mit Ursprung in China

Die EU-Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU erfasst alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung sind. Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumpingzölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Nun ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China ab 23. Oktober 2025 an. 

Diese Waren sind betroffen

Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 Prozent in der Trockenmasse, und umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10). 

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen; in diesem Fall bis Oktober 2026. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.

Das Verfahren wird auf Antrag des Ad-hoc-Bündnis der Erbsenproteinhersteller der Union eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 22. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 29. August 2025.
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