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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention: Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Seit 2022 bestehen auch Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/776 sowie 2020/492 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Bezüglich der Antidumpingmaßnahmen leitete die EU-Kommission bereits im April 2025 eine Auslaufüberprüfung ein. 

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Diese Waren sind betroffen

Die Auslaufüberprüfung betrifft Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, sowie offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2.

Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84). 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von Tech-Fab Europe gestellt. 

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C vom 13. Juni 2025; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 17. September 2024.

Die Maßnahmen gelten seit 2020

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügte Endlosfilamente (Rovings) und/oder Garne aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, - ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 - mit Ursprung in China und Ägypten.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00

Mit der Einführung der Ausgleichszölle werden die mit Durchführungsverordnung EU 2020/492 eingeführten Antidumpingzölle reduziert. 

Ausgleichs- und Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll in Prozent

Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

ChinaJushi Group Co. Ltd; 
Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; 
Taishan Fiberglass Inc.

69,0 

30,7

C531
 PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp.

37,6 

17,0

C532
 In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

37,6 

24,8

Siehe Anhang I

 In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

34,0 

30,7

Siehe Anhang II
 Alle übrigen Unternehmen

69,0 

30,7

C999
ÄgyptenJushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

20,0 

10,9

C533
 Alle übrigen Unternehmen

20,0 

10,9

C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2020/776

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze bzw. der in den Anhängen aufgeführten Unternehmen muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, finden die für alle übrigen Unternehmen geltenden Zollsätze Anwendung.

Die zollamtliche Erfassung der Waren wird beendet. Es wird rückwirkend kein Ausgleichszoll auf zollamtlich erfasste Ware erhoben.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. L 189 vom 15. Juni 2020, S. 1.

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