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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Glyoxylsäure mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit März 2025 gelten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 24. September 2025.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Glyoxylsäure (die in der Regel in die Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4 oder 6000-59-5 eingeordnet wird) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13). 

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Hongyuan Pharmaceutical Technology Co., Ltd

29,2

89 M2

Xinjiang Guolin New Materials Co., Ltd

57,3

89 M3

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

64,0

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

124,9

8 999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1901

Anwendung firmenspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Glyoxylsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.

Befreiung vom Antidumpingzoll möglich

Die betroffene Ware ist von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung schwefelbasierter und formaldehydfreier Reduktionsmittel (FFSRA) mit einem Eisengehalt (Fe) von ≥ 10 und ≤ 20 ppm (Teile je Million) eingeführt wird. Diese Befreiung unterliegt den in den Zollvorschriften der Union über die Endverwendung festgelegten Bedingungen, insbesondere Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. 

Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle. 

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde von WeylChem Lamotte SAS, dem einzigen Hersteller von Glyoxylsäure in der EU, eingereicht. 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1901 der Kommission vom 22. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 23. September 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/591 der Kommission vom 21. März 2025 zur Einführung eines vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 24. März 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 25. Juli 2024.
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