EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Holzfußböden mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein. Seit Juli 2025 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Juli 2025 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Holzfußböden mit Ursprung in China. Nun gibt die EU-Kommission die Einleitung einer Absorptionsuntersuchung bekannt. Die Antidumpingzollsätze können sich nach Abschluss der Untersuchung ändern. 

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Die Untersuchung betrifft die Ware, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Der Antrag wurde vom Europäischen Parkettverband im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum des Antidumpingverfahrens gesunken sind und so die Wirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben werden. Ferner argumentiert der Antragsteller, dass der Preisrückgang sich nicht durch gesunkene Frachtkosten oder Wechselkursschwankungen erklären lasse. Vor diesem Hintergrund nimmt die EU-Kommission die Untersuchung wieder auf und prüft, ob die Antidumpingzollsätze geändert werden sollten. 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8). Die Kommission hat höchstens neun Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quelle: 
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 28. Mai 2026.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Betroffen sind zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 4418 75 00. Ausgenommen sind Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden.

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Forest Group

  • JiLin Newco Wood Industries Co., Ltd.

  • Jilin Forest Industry New Jinqiao Songlin Flooring Co.,Ltd.

32,1 

89IL

Fusong Group

  • Dalian Qianqiu Wooden Product Co., Ltd.

  • Fusong Diwang Wooden Product Co., Ltd.

  • Fusong Jinlong Wooden Group Co., Ltd.

  • Fusong Jinqiu Wooden Product Co., Ltd.

  • Fusong Qianqiu Wooden Product Co., Ltd.

36,1 

89IM

Jinfa Group

  • Hunchun Xingjia Wooden Flooring Inc.

  • Changchun Delin Wooden Floors Inc.

21,3 

89IN

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

28,0 

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

36,1 

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1342

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen und rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Antidumpingzollsätze sind niedriger als die Vorläufigen. Somit werden die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, freigegeben.

Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Dies ist hier der Fall: Der endgültige Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben. 

Der Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens wurde vom Europäischen Parkettverband eingereicht. 

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. Juli 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 16. Januar 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Mai 2024 (C/2024/3101).