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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - mobile Zugangstechniken mit Ursprung in China

Es gelten endgültige Antidumpingzölle. Die Europäische Kommission gibt eine Änderung bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Januar 2025 gelten endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die EU-Kommission eine Änderung der Antidumpingzollsätze bekannt. Hintergrund ist die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen, die dieselbe Ware betreffen.

Die endgültigen Antidumpingzölle gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von sechs Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus Fahrgestell, Turm oder Drehscheiben, Bühne oder Körben und Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen). Ausgenommen sind einzelne, gesondert gestellte Komponenten und Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10).

Endgültige Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll in Prozent (%)

TARIC-Zusatzcode

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

42,0

89DL

Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd.

22,5

89DM

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.

30,1

89DQ

Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. (in Anhang I aufgeführt)

22,9

89DN

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

6,4

89DO

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

30,1

Siehe Anhang I

In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

30,1

Siehe Anhang II

In Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

54,6

Siehe Anhang III

Alle übrigen Unternehmen

52,5 

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/45, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/796

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese Sicherheitsleistungen werden einbehalten. 

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 54,9 Prozent Anwendung.

Quellen:

  • Änderung der Antidumpingzollsätze: Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. vom 25. April 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/266 der Kommission vom 11. Februar 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 12. Februar 2025; 
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 der Kommission vom 8. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 9. Januar 2025; 
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 12. Juli 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 24. Mai 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 13. November 2023 (C/2023/783).
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