EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Molybdändrähte mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. Die Maßnahmen gelten auch für Einfuhren aus Malaysia.
30.10.2026
Auf Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission die Maßnahmen mit Wirkung vom 27. Juli 2022.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 27. Juli 2027 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 30. Oktober 2026.
Zollsatz und betroffene Waren
Der Antidumpingzollsatz beträgt 64,3 Prozent.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um
- Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm;
- Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mindestens 97 GHT, aber weniger als 99,95 GHT und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm;
- Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 19, 8102 96 00 20, 8102 96 00 30 und 8102 96 00 40).
Ausweitung auf Einfuhren aus Malaysia
Der Antidumpingzoll gilt auch für aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.
Betroffen ist Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 11).
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1305; ABl. L 197 vom 26. Juli 2022, S. 75;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung [...]; ABl. C 251 vom 28. Juni 2021, S. 17.
Vorherige Verfahrensschritte
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Oktober 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 30. Juni 2021 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 327 vom 5. Oktober 2020, S. 18.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2010 eingeführt und 2016 verlängert: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046; ABl. L 170 vom 29. Uuni 2016, S. 19.