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Zollbericht EU Einfuhrverbote und Beschränkungen

Grenzüberschreitender Warenverkehr von Abfällen

Verbote und Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren können einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz leisten. Deshalb gelten auch für Abfälle strenge Regeln.  

Von Stefanie Eich | Bonn

Der internationale Handel mit Abfall nimmt zu. Die EU-Staaten spielen dabei eine wichtige Rolle: Allein 2020 führten sie 33 Millionen Tonnen Abfall in Drittländer aus. Umgekehrt importierten sie im gleichen Zeitraum 16 Millionen Tonnen. Dieser Handel mit Abfall ist nicht unproblematisch, denn Abfälle können die Umwelt und die Gesundheit von Tieren und Menschen schädigen. Andererseits kann Recycling einen Beitrag zum Umweltschutz leisten; Abfälle können als sekundäre Rohstoffquellen dienen und so zu einem schonenden Umgang mit Ressourcen beitragen.

Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen ist streng geregelt

Um die negativen Folgen einzudämmen, gibt es beim grenzüberschreitenden Warenverkehr von Abfällen einiges zu beachten. Den internationalen Rahmen für grenzüberschreitende Abfallverbringung bildet das Basler Übereinkommen. Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene für den Warenverkehr mit Abfall ist die EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VO (EG) Nr. 1013/2006).

Die Verordnung unterscheidet zwischen grünem und gelbem Abfall, gelistet in verschiedenen Anhängen der Verordnung. Grüne Abfälle sind als risikofrei eingestuft (Anhänge III, IIIA und IIIB), während gelbe Abfälle als gefährlich gelten (Anhang IV). Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Anforderungen. Abfälle können grundsätzlich beseitigt oder (wieder-)verwertet werden. Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung.

Basler Übereinkommen

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten. Mittlerweile sind 180 Staaten beigetreten. Das Übereinkommen regelt die Zulässigkeit und die Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle.


Einfuhr

Die Einfuhr von Abfällen in die Europäische Union (EU) zur Beseitigung ist grundsätzlich verboten. Es bestehen zwar Ausnahmen, diese unterliegen jedoch strengen Vorgaben: Möglich sind Einfuhren aus einer der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, sofern zuvor eine entsprechende Genehmigung eingeholt wurde.

Auch die Einfuhr zur Verwertung ist grundsätzlich verboten; hier gibt es aber einige Ausnahmen. Zum einen ist der Kreis der begünstigten Länder größer. Zum anderen bestehen bei sogenannten grünen Abfällen nur Informationspflichten. Bei sogenannten gelben Abfällen ist eine Genehmigung verpflichtend. Die Beantragung erfolgt durch eine Notifizierung. Dabei ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden sowohl im Ausfuhrland als auch im Bestimmungsland einzuholen.

Ausfuhr

Auch die Ausfuhr von Abfällen aus der EU zur Beseitigung ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es für Ausfuhren in EFTA-Staaten. Aber auch hier ist vorab ein Notifizierungsverfahren abzuschließen. 

Bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung sind die Vorschriften weniger streng: Die Ausfuhr ist möglich in Länder, für die der Beschluss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gilt. Auch hier wird zwischen grünen und gelben Abfällen unterschieden: Während für grünen Abfall Informationspflichten bestehen, ist bei gelben Abfällen das Notifizierungsverfahren zu beachten.

Wichtig zu beachten ist in jedem Fall: Ein- und Ausfuhren von Abfällen dürfen nur über bestimmte Zollstellen abgewickelt werden.

Die EU plant eine Reform der Vorschriften

Im November 2021 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für neue EU-Vorschriften zur Verbringung von Abfall vor. Der Entwurf ist Teil des Europäischen Green Deals. Folgende Ziele werden angestrebt:

  • Die Verlagerung der EU-Abfallproblematik in Drittländer zu verhindern
  • Den Transport von Abfällen zum Recycling und zur Wiederverwendung zu erleichtern
  • Die illegale Abfallverbringung besser zu bekämpfen.

Um diese Ziele zu erreichen, schlägt die EU-Kommission unter anderem vor, eine Liste der Länder zu erstellen, für die die Einfuhr von Abfällen aus der EU erlaubt ist. Zudem plant die Kommission, die Ausfuhr in OECD-Länder zu überwachen. Auch auf die Unternehmen könnten Überwachungspflichten ihrer eigenen Ausfuhren zukommen, um eine umweltgerechte Entsorgung oder Recycling sicherzustellen. Für bestimmte Waren sind Kriterien geplant, um besser zwischen Abfällen und Gebrauchtwaren unterscheiden zu können. So soll verhindert werden, dass Abfälle als Gebrauchtwaren deklariert und somit illegal aus der EU verbracht werden.

Zurzeit beraten das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäische Union über das Reformvorhaben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Für Plastikabfälle gibt es bereits Änderungen

Für Plastikabfälle gelten bereits seit 2021 strengere Regelungen, die mit einer Änderung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt wurden:

Für gefährliche sowie schwer recycelbare Kunststoffabfälle gilt:

  • Ausfuhren in Nicht-OECD-Länder sind verboten;
  • für Exporte in OECD-Länder gilt ein Verfahren der vorherigen Anmeldung und Zustimmung, bei dem sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhrland vorab eine Genehmigung erteilen müssen (Notifizierungsverfahren);
  • Einfuhren aus Drittländern unterliegen demselben Prinzip, das heißt das Einfuhrland als auch das EU-Ausfuhrland müssen Genehmigungen erteilen.  

Saubere, zum Recycling bestimmte Abfälle können mit Genehmigung in Nicht-OECD-Länder ausgeführt werden.

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