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Hongkong: UN-Kaufrecht

Seit 1. Dezember 2022 findet das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" (CISG, UN-Kaufrecht) in Hongkong Anwendung.

Von Julia Merle | Bonn

Zuvor konnten die Parteien das UN-Kaufrecht bereits durch vertragliche Vereinbarung für anwendbar erklären. Seit Ende des Jahres 2022 entfaltet das UN-Kaufrecht gemäß der "Sale of Goods (United Nations Convention) Ordinance" Gesetzeskraft in der Sonderverwaltungsregion Hongkong. Die Regelungen des CISG gelten automatisch, sofern die Vertragsparteien die Anwendbarkeit im Vertrag nicht ausdrücklich ausschließen (dazu Art. 6 CISG). 

Nach Art. 1 CISG findet das UN-Kaufrecht grundsätzlich Anwendung auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien aus unterschiedlichen Staaten, wenn diese Vertragsstaaten sind oder die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines CISG-Mitglieds führen (zum Beispiel, wenn die Parteien das Recht eines solchen Staates gewählt haben). Artikel 2 CISG sieht verschiedene Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich vor, darunter der Kauf von Waren zum persönlichen Gebrauch oder auch Strom- oder Aktienverkäufe. Auch auf Verträge, bei denen es überwiegend um die Erbringung von Arbeitsleistungen oder anderen Dienstleistungen geht, findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung (Art. 3 Abs. 2 CISG).

Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation "UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017".

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