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Hongkong: Vertriebsrecht

Das Handelsvertreterrecht ist nicht kodifiziert, sondern richtet sich nach den richterrechtlichen Grundsätzen des englischen Rechts zur Agency (Law of Agency). 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Das in das Handelsvertreterrecht Englands inkorporierte EU-Recht findet in Hongkong keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Stellvertretungsrechts und die Rechtsprechung zur Handelsvertretung. 

Grundsätzlich bestehen zwei Arten von Vertriebspartnern: Handelsvertreter (commercial agent) und Vertragshändler (distributor). Ersterer wird für einen Dritten, den sogenannten Prinzipal, tätig. Er vermittelt dem Prinzipal Geschäfte und kann durch eigenes Handeln den Auftraggeber unmittelbar zu verpflichten. Er schließt die Geschäfte im Namen und für die Rechnung des anderen Unternehmers ab. Der Vertrags- beziehungsweise Eigenhändler hingegen betreibt Geschäfte im eigenen Namen und kauft die Waren auf eigene Rechnung regelmäßig direkt beim Hersteller. Zwischen Vertragshändler und Hersteller wird in der Regel ein Rahmenvertrag geschlossen, zwischen Vertragshändler und Abnehmer ein Kaufvertrag nach der Sale of Goods Ordinance.

Der Handelsvertretervertrag ist formlos wirksam, Schriftform bietet sich jedoch aus Beweisgründen an. Welches Recht die Parteien zur Anwendung bringen möchten, steht ihnen grundsätzlich frei. Das Hongkonger Recht bietet im Vergleich zum deutschen Recht größere Gestaltungsspielräume. Es herrscht weitgehend Vertragsfreiheit.

In Ermangelung eines normierten Vertreterrechts sollte auf eine detaillierte Vertragsgestaltung, insbesondere eine genaue Beschreibung der Pflichten und Befugnisse des Handelsvertreters, geachtet werden. Insbesondere sollten Regelungen über die Vergütung, über den Umfang der Vertretungsmacht, die Verkaufsbedingungen an die Endkunden, zur Kündigung und zur territorialen Zuständigkeit getroffen werden.

Auf Basis der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze besteht beispielsweise eine Rechenschaftspflicht des Handelsvertreters gegenüber seinem Auftraggeber. Dessen Weisungen sind vom Handelsvertreter zu befolgen und der Handelsvertreter darf seine Vertretungsmacht nicht überschreiten. Der Auftraggeber hat allgemeine Sorgfalts- und Informationspflichten und die Pflicht zur Leistung einer angemessenen Vergütung. Aus dem Handelsvertretervertrag ergeben sich weitere Rechte und Pflichten.

Das englische Recht kennt keine Schutznormen zugunsten des Handelsvertreters. Zwingende Normen fehlen. Insbesondere fehlen Mindestkündigungsfristen und ein Abfindungsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung. Allerdings ist aus Billigkeitserwägungen regelmäßig eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten; eine Kündigung zur Unzeit kann einen Vertragsbruch (Breach of Contract) darstellen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

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