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Tschechische Republik: Vertriebsrecht

Der folgende Abschnitt vermittelt einen Überblick über das Vertriebsrecht in Tschechien. (Stand: 10.06.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Das Vertriebsrecht wird im tschechischen Zivilgesetzbuch (Občanský zákoník, Nr. 89/2012 Sb.; im Folgenden: ZGB) geregelt. Es umfasst verschiedene Gruppen von Regelungen, darunter die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des Kommissionärs, die Vergütung, das Ende des Vertrages und die nachvertragliche Bindung.

Das nationale Recht ist stark geprägt durch die EU-Richtlinie 86/653/EWG. Die Richtlinie koordiniert die Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten betreffend selbständige Handelsvertreter.

Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Die Bestimmungen über den Handelsvertreter (Obchodní zastoupení) finden sich in den §§ 2483 ff. ZGB. Dort sind die Pflichten des Handelsvertreters, Provisionsregelungen, Vertragsdauer und -kündigung sowie die Wettbewerbsabrede geregelt.

Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Seine Haupttätigkeit besteht in der dauerhaften Geschäftsvermittlung namens und für Rechnung des Vertretenen zum Geschäftsabschluss im Namen des Vertretenen ist dessen ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich. Demnach ist zwischen dem Handelsvertreter und dem Vertreten ein Vertrag erforderlich. Der Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform (§ 2483 Abs. 2 ZGB).

Vergütung des Handelsvertreters

Dem Handelsvertreter steht für seine Tätigkeit zur Kundengewinnung eine Provisionsvergütung (Provize) zu, die sich nach der Parteivereinbarung, anderenfalls nach dem ortsüblichen Lohn richtet (§ 2499 ZGB).

Im Hinblick auf den bei Vertragsbeendigung bestehenden Ausgleichsanspruch dürfen vor Vertragsablauf keine Vereinbarungen getroffen werden, die den Handelsvertreter schlechter stellen. Die Höhe des Ausgleichanspruchs ist grundsätzlich auf den Jahresdurchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre begrenzt. Der Anspruch entfällt jedoch nach § 2507 ZGB sofern:

  • der Vertretene Rücktrittsgründe geltend macht und den Vertrag beendet,
  • der Handelsvertreter den Vertrag aus anderen als den gesetzlich aufgezählten Gründen beendet oder
  • wenn die Vertragsrechte und Pflichten im beiderseitigen Einvernehmen auf einen Dritten übertragen werden.

Dem Handelsvertreter steht jedoch ein Recht auf Ausgleichszahlung zu, wenn nach Beendigung des Vertragsverhältnisses der Vertretene weiterhin erhebliche Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden zieht, die der Handelsvertreter geworden hat.

Handelsvertretervertrag beenden

Der Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit dem Ablauf der festgelegten Zeit. Ist ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, betragen die Kündigungsfristen:

  • ein Monat im ersten Jahr,
  • zwei Monate im zweiten Jahr und
  • drei Monate ab dem dritten Jahr des Bestehens, regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres (§ 2510 ZGB).

Rechte und Pflichten des Kommissionärs

Auch die Bestimmungen zum Kommissionsgeschäft (Komise) finden sich im ZGB. In den §§ 2455 bis 2470 ZGB kann man die Pflichten des Kommissionärs, die Vergütungsregelungen sowie den Widerruf nachlesen.

Durch den Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, für den Kommittenten auf dessen Rechnung und im eigenen Namen ein bestimmtes Geschäft zu besorgen. Der Kommittent verpflichtet sich, ihm dafür eine Vergütung zu bezahlen (§ 2455 ZGB). Der Kommittent ist nur berechtigt, den Auftrag zu widerrufen, solange eine Verbindlichkeit des Kommissionärs gegenüber Dritten nicht entstanden ist (§ 2470 ZGB). Die Vergütung des Kommissionärs wird im Vertrag vereinbart. Wurde die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, gebührt dem Kommissionär eine Vergütung, welche der erbrachten Tätigkeit und dem erreichten Ergebnis entspricht (§ 2468 ZGB).

Gesetzliches und vertragliches Wettbewerbsverbot

Handelsvertreter: Verbot gesetzlich geregelt

Ein Wettbewerbsverbot im Handelsvertreterrecht ist eine vertragliche Vereinbarung, die einem Handelsvertreter untersagt, während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in Konkurrenz zu seinem Auftraggeber zu treten.

Gemäß § 2518 ZGB können die Parteien vereinbaren, dass nach der Beendigung der Handelsvertretung der Vertreter keine Tätigkeit im Bezug auf einen bestimmten Personenkreis oder ein Gebiet ausüben darf, die einen Wettbewerbscharakter zur ursprünglichen Vertretertätigkeit aufweist. Das Verbot darf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht überschreiten.

Darüber hinaus darf das Konkurrenzverbot den Handelsvertreter nicht übermäßig, über das erforderliche Maß hinaus einschränken. In diesem Fall kann ein Gericht das Konkurrenzverbot einschränken oder aufheben.

Kommissionär: Verbot muss vertraglich vereinbart werden

Das ZGB enthält keine ausdrückliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot für Kommissionäre. Die Regeln für den Handelsvertreter können nicht analog angewendet werden, da die rechtliche Stellung unterschiedlich ist und das tschechische Recht eine solche Analogie nicht vorsieht.

Es kann jedoch ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Bei der vertraglichen Gestaltung kann man sich an den oben beschrieben Regelungen orientieren. Insbesondere, was Umfang, Dauer und geografische Reichweite des Verbots betrifft.

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