Eine gesetzliche Gebührenordnung besteht in Irland nicht. Gemäß Section 150 des Legal Services Regulation Act 2015 müssen Solicitors und Barristers verständlich über zu erwartende Kosten aufklären. Wenn sich Änderungen zur Kostenschätzung ergeben, müssen sie diese proaktiv kommunizieren. Über die Einhaltung dieser und weiterer standesrechtlicher Vorschriften wacht die Legal Services Regulatory Authority. Für Firmenkunden ist relevant, dass diese Pflichten durch die Vereinbarung eines Rahmenvertrags nach Section 151 abbedungen werden können.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Irland nicht grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es erhebliche Einschränkungen. Ein Anwalt darf sein Honorar für streitige Sachen (contentious business) nicht als Prozentsatz oder Anteil an der zugesprochenen Entschädigung oder dem Vergleichsbetrag berechnen (Section 149 des LSRA 2015). Dies gilt sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich, es sei denn, es handelt sich um reines Inkasso von Schulden (debt recovery).
Möglich sind allerdings bedingte Honorare - so genannte "No Win No Fee" - Vereinbarungen. Hierbei wird vereinbart, dass bei einem Misserfolg keine Anwaltsgebühren anfallen. Bei Erfolg wird jedoch kein Prozentsatz der Summe fällig, sondern ein vorher festgelegtes Honorar, das auf dem tatsächlichen Arbeitsaufwand (z. B. Stundensätze) basiert.
Germany Trade & Invest (Stand: Januar 2026)