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Zentralamerika: Rechtsverfolgung
Ausländische Urteile können in Guatemala, Honduras und Panama anerkannt und vollstreckt werden. (Stand: 18.02.2026)
Von Jan Sebisch | Bonn
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an."
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Guatemala
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Guatemala richtet sich in erster Linie nach dem guatemaltekischen Zivilprozessrecht, insbesondere nach dem Código Procesal Civil y Mercantil (CPCM). Maßgeblich sind hierbei vor allem die Vorschriften über die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie über die Anerkennung ausländischer Urteile (Art. 344 ff. CPCM). Ergänzend finden entsprechende völkerrechtliche Verträge Anwendung, sofern Guatemala Vertragsstaat ist. Besteht kein einschlägiges bilaterales oder multilaterales Abkommen mit dem Urteilstaat, erfolgt die Anerkennung auf Grundlage des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Prinzips der internationalen Gegenseitigkeit.
In Art. 345 CPCM finden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile. Erforderlich ist unter anderem, dass das Urteil auf einer zivil- oder handelsrechtlichen Klage beruht und es in dem Staat, in dem es ergangenen ist, vollstreckbar ist.
Guatemala ist außerdem seit 1984 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Dies erleichtert die Durchsetzung internationaler Schiedssprüche in Guatemala, da ausländische Urteile und Schiedsklauseln anerkannt werden, sofern sie den Voraussetzungen des Abkommens entsprechen.
Honduras
In Honduras richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in erster Linie nach dem Código Procesal Civil de Honduras (CPC), der honduranischen Zivilprozessordnung. Diese enthält die maßgeblichen nationalen Regelungen für die formelle Anerkennung eines ausländischen Urteils als Grundlage für dessen Vollstreckung im honduranischen Hoheitsgebiet. Ergänzend können internationale Übereinkommen Anwendung finden, soweit Honduras Vertragsstaat ist.
Gesetzliche Grundlage sind die Art. 753 ff. CPC. Fehlt ein einschlägiges internationales Abkommen, regelt Art. 754 CPC die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung. Danach wird ein ausländisches Urteil unter anderem nur dann anerkannt, wenn es im Ursprungsstaat rechtskräftig und endgültig ist. Zudem muss das ausländische Gericht nach den Maßstäben des honduranischen internationalen Zuständigkeitsrecht zuständig gewesen sein. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs: Die unterlegene Partei muss ordnungsgemäß geladen worden sein und Gelegenheit zur Verteidigung gehabt haben. Darüber hinaus darf das ausländische Urteil nicht im Widerspruch zu einer bereits bestehenden oder gleichzeitig ergehenden Entscheidung eines honduranischen Gerichts stehen.
Honduras ist Vertragspartei der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958); dies erleichtert die Vollstreckung internationaler Schiedssprüche.
Panama
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Panama richtet sich nach dem Código Judicial (CJ) der Republik Panama, der die maßgeblichen Regeln für das sogenannte Exequaturverfahren enthält. Dieses Verfahren ist zwingende Voraussetzung dafür, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung im panamaischen Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten und gegebenenfalls zwangswiese durchgesetzt werden kann.
Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet Artikel 1419 CJ: Danach können von ausländischen Gerichten erlassene Urteile in Panama anerkannt und vollstreckt werden, soweit dies in internationalen Verträgen oder Übereinkommen vorgesehen ist. Unabhängig vom Bestehen internationaler Abkommen knüpft Art. 1419 CJ die Anerkennung ausländischer Urteile an weitere materielle Voraussetzungen. Zunächst muss das Urteil aus einer persönlichen Klage (acción personal) hervorgegangen sein, das heißt, es muss eine persönliche Verpflichtung oder Forderung gegen eine bestimmte Partei begründen. Darüberhinaus setzt die Anerkennung voraus, dass die beklagte Partei im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß geladen und persönlich benachrichtigt wurde. Eine zentrale Schranke bildet in diesem Rahmen auch der ordre public Vorbehalt. Die im ausländischen Urteil enthaltene Verpflichtung muss mit der panamaischen Rechtsordnung vereinbar sein und darf weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien Panamas verstoßen.
Honduras ist Vertragspartei der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958); dies erleichtert die Vollstreckung internationaler Schiedssprüche.