Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Katar

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Katar bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Das "Emirat Katar" - so die offizielle Bezeichnung des Landes - erlangte am 3. September 1971 seine Unabhängigkeit von Großbritannien. Bereits 1939 wurde in Katar Öl gefunden.

    Kurz nach Erlangung der Unabhängigkeit wurde mit dem Nord-Feld das größte bisher bekannte Gasfeld der Welt entdeckt, welches Katar bis heute zu dem (gemessen am kaufkraftbereinigten Bruttoinlandsprodukt pro Person) reichsten Land der Erde gemacht hat. Der Zuschlag für die FIFA WM 2022 katapultierte den kleinen Wüstenstaat Ende 2010 auf die Titelseiten der weltweiten Presse und bildete gemeinsam mit dem Investitionsprogramm "National Vision 2030" - ein landesweites Konjunkturprogramm. Die FIFA WM in Katar fand vom 20. November bis 18. Dezember 2022 statt. In den Wochen und Monaten vor dem Turnier wurde vor allem in den europäischen Medien sehr kritisch darüber berichtet. Im Vordergrund standen Menschrechtsfragen und die schlechte Situation der Gastarbeiter im Land, die maßgeblich am Bau der Stadien und der sonstigen Infrastruktur beteiligt waren. Aber auch arbeits- und aufenthaltsrechtliche Probleme rund um die Gastarbeiter waren im Fokus. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Vorfeld der WM in Katar eine große Anzahl an rechtlichen Reformen auf den Weg gebracht wurde. Grade im Vergleich mit anderen Ländern in der Region, wie zum Beispiel Saudi-Arabien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, kann Katar als Vorreiter bezeichnet werden. Im Arbeitsrecht wurden laut der Internationalen Labour Organization (ILO) durchaus Fortschritte erzielt, es bleibt aber noch ein weiter Weg bis internationale Standards erreicht und eingehalten werden. Es bleibt abzuwarten, ob die angestoßenen Reformen auch nach dem Ende der WM weitergelebt und umgesetzt werden.  

    Aus staatsrechtlicher Sicht ist Katar eine Monarchie, deren Schlüsselpositionen Mitglieder der Al-Thânî-Sippe einnehmen. An ihrer Spitze stand seit Mitte 1995 der Emir Scheich Hamad bin Khalifa Al-Thânî, unter dessen Ägide das Wirtschaftsrecht tiefgreifende Reformen erfuhr (etwa Investitionsrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht, Steuerrecht). Ihm folgte im Jahr 2013 sein vierter Sohn Tamin Bin Hamad al Thani an die Staatsspitze. Zwar steht der Staatsführung eine sogenannte Beratende Versammlung (madschlis asch-schûra) zur Seite. Die zentrale Rolle bei der Rechtsetzung befindet sich aber - wie in anderen Ländern der Golfregion - in den Händen der Exekutive.

    Zwar weist Art. 1 der Verfassung aus dem Jahr 2004 das islamische Recht - also die Scharia - als Hauptquelle des Rechts aus. In der wirtschaftsrechtlichen Praxis wirkt sich dies aber nur in marginalen Bereichen aus, denn alle wichtigen Rechtsgebiete sind mittlerweile positiv-rechtlich normiert. Im Gegensatz zu Saudi-Arabien oder Oman verfügt Katar auch über ein Zivilgesetzbuch. Die Frage nach der Scharia stellt sich nur, soweit der Gesetzgeber etwas nicht ausdrücklich geregelt hat beziehungsweise Lücken oder Interpretationsschwierigkeiten bestehen. Ein klassisches Beispiel ist das Erb- und Familienrecht, das im Gleichklang mit vielen anderen islamischen Staaten auch in Katar (noch) nicht kodifiziert wurde. Innerhalb der sunnitischen Rechtsschulen folgen die katarischen Juristen grundsätzlich dem hanbalitischen Ritus.

    Am 5. Juni 2017 hatten Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Bahrain und Ägypten ihre diplomatischen Verbindungen zu Katar abgebrochen. Insbesondere hatten die Boykottstaaten weitestgehend den Waren- und Personenverkehr von und zu Katar unterbrochen. Zu diesem Zwecke wurden die Luft-, Land- und Wasserwege gekappt. Diese Blockade wurde Anfang des Jahres 2021 auf einem Treffen des Golfkooperationsrates (GCC) allerdings wieder aufgehoben. Da sämtliche Boykottmaßnahmen auf der Grundlage von Verwaltungsanweisungen initiiert waren, konnte der vorherige Stand rasch wiederhergestellt werden.



    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Katar ist Mitglied in verschiedenen internationalen Organisationen.

    Katar ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Arabischen Liga, der Organisation der arabischen Erdöl exportierenden Staaten (OAPEC), der WTO und des Golfkooperationsrates (GCC). 

    Der Staat Katar gehört - im Gegensatz zu Deutschland - bislang nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) an. Will man die Anwendung des CISG mit Sicherheit ausschließen, ist es dennoch sinnvoll, diesen Ausschluss zu fixieren. Fehlt es bei einem grenzüberschreitenden Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag an einer Rechtswahl, kann aufgrund kollisionsrechtlicher Vorschriften (Internationales Privatrecht) das deutsche Recht anwendbar sein und somit das CISG. Denn mit dem Beitritt Deutschlands ist das CISG zum Bestandteil des deutschen Rechts geworden.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Auf dem Gebiet des Vertragsrechts folgt das katarische Recht dem ägyptischen Zivilgesetzbuch, welches seinerseits dem französischen Code Civil angelehnt ist. 

    Kodifiziert ist das katarische Vertragsrecht im Zivilgesetzbuch Nr. 22/2004 (ZGB).

    Verträge müssen gemäß Art. 171 Nr. 1 ZGB erfüllt werden. Dieses Gebot enthält das Bekenntnis zur Vertragsfreiheit. Vorbehaltlich gesetzlicher Verbote können Verträge jeden Inhalts geschlossen werden. Auch sind die Parteien frei darin, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen.

    Ausnahmsweise muss ein Vertrag nicht so wie vereinbart erfüllt werden, wenn ein unvorhergesehenes, allgemeines und von außen eingetretenes Ereignis dem Schuldner zwar nicht unmöglich macht zu leisten, ihn aber so sehr belastet, dass er die Leistung nur noch unter unverhältnismäßig hohem Aufwand und erheblichen Verlusten erbringen kann (Art. 171 Nr. 2 ZGB). Hier kann der Schuldner das Gericht ersuchen, den Vertrag an die geänderten Umstände anzupassen. Unter Abwägung der beidseitigen Interessen entscheidet das Gericht, ob und inwieweit der Vertrag anzupassen ist. Diese Vorschrift dürfte dem deutschen Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entsprechen.

    Mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit bietet den Vertragsparteien eine Klausel über die Gefahrenverteilung in Fällen höherer Gewalt. Eine solche Klausel wäre auch wirksam. Artikel 258 ZGB gestattet Vereinbarungen, die die Gefahr höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse dem Schuldner aufbürden. Eine Ausnahme gilt für die Ereignisse im Sinne des Art. 171 Nr. 2 ZGB. Die Gefahr solcher Ereignisse darf nicht vertraglich dem Schuldner übertragen werden.

    Schwierigkeiten bereitet dabei im Einzelfall die Abgrenzung zwischen den Fällen höherer Gewalt und unvorhergesehener Ereignisse (Art. 258 ZGB) einerseits und auf der anderen Seite den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Art. 171 Nr. 2 ZGB). Hier dürfte die Trennlinie entlang dem allgemeinen Charakter des Ereignisses verlaufen.

    Wo das Gesetz keine zwingende Form vorschreibt, können Verträge stets formfrei geschlossen werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (Artt. 64 und 65 ZGB).

    Abgrenzung (Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsvertrag)

    Die Art. 419 bis 487 ZGB regeln das Recht der Kaufverträge. Die Art. 682 bis 715 ZGB regeln das Recht der Dienst- und Werk-/-lieferungsverträge.

    Kennzeichnend für den Kaufvertrag ist die Pflicht des Verkäufers dem Käufer das Eigentum an einer Sache zu übertragen oder ihm ein Recht zu übertragen. Bei dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks. Das kann die Reparatur, Restauration oder Verbesserung einer vorhandenen Sache sein, aber auch die Herstellung einer neuen Sache. In letzterem Fall überschneiden sich Kauf- und Werkvertrag, weil es in beiden Fällen um die Übertragung des Eigentums an einer Sache geht. Von einem Werkvertrag geht man aus, wenn die Herstellung der Sache im Vordergrund steht.

    Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Maschine oder um eine Anlage, hängt die Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag davon ab, wie individualisiert die jeweilige Maschine oder Anlage ist. Bei Serienprodukten wird es sich regelmäßig um einen Kaufvertrag handeln. Spezialanfertigungen unterfallen regelmäßig dem Regime der Werkverträge.

    Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Tätigkeit und im zweiten Fall ein Ergebnis geschuldet wird. Verträge über Beratungsleistungen sind als Dienstverträge zu qualifizieren. Dagegen sind Verträge über Planungs- oder Bauleistungen Werkverträge.

    Werkvertrag/Bauvertrag

    Das katarische Recht fasst die nach deutschem Recht als Werk- und Dienstvertrag bekannten Vertragsarten unter einem einheitlichen Begriff zusammen - (contract agreements) und definiert in Art. 682 ZGB den Werkvertrag als eine Vereinbarung, in der sich eine Partei (Unternehmer) gegen eine Vergütung verpflichtet, etwas herzustellen, ohne Vertreterin oder Repräsentantin der anderen Partei (Besteller) zu sein. Damit scheiden abhängige Beschäftigungsverhältnisse aus.

    Verpflichtet sich der Unternehmer (teilweise) eigene Stoffe zu verwenden, um das Werk herzustellen (Werklieferungsvertrag), haftet er für Mängel dieser Stoffe wie ein Verkäufer (Art. 684 Nr. 2 ZGB).

    Der Unternehmer haftet für Werkmängel. Wann ein Werkmangel vorliegt, ergibt sich aus den Spezifikationen, die die Parteien vereinbart haben. Fallen diese Spezifikationen über den Vertragsgenstand zu vage aus - wie das in der Praxis häufig geschieht - entscheidet ein objektiver Maßstab, der jeweils übliche Standard, ob das Werk mangelhaft ist (Art. 687 Nr. 1 ZGB).

    Bei einem mangelhaften Werk hat der Besteller einen Anspruch auf angemessene Minderung der Vergütung oder er kann vom Unternehmer verlangen, dass er die Mängel beseitigt. Schließlich kann der Unternehmer die Annahme des Werks verweigern, wenn er es für den beabsichtigten Zweck nicht gebrauchen kann (Art. 694 Nr. 2 und Nr. 1 ZGB). Dass den Unternehmer ein Verschulden bezüglich der Mängelhaftigkeit trifft, setzen die oben genannten Ansprüche nicht voraus.

    Nimmt der Besteller das Werk anstandslos ab, haftet der Unternehmer nur noch für verdeckte Mängel (Art. 696 Nr. 1 ZGB). 

    Innerhalb des Werkvertragsrechts widmet das ZGB dem Bauvertrag in den Art. 708 bis 714 ein eigenes Unterkapitel.

    Hat das Werk ein Gebäude zum Gegenstand, haften Unternehmer und Konstrukteur verschuldensunabhängig und für die Dauer von 10 Jahren gemeinsam wegen Einsturzes des gesamten Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile oder anderer Mängel. Diese Haftung gilt auch für Einrichtungen, die mit einem Grundstück fest verankert sind. Beruhen Einsturz oder Mängel auf der Mängelhaftigkeit des Grundstücks, schließt das die Haftung nicht aus (Art. 711 ZGB).

    Subunternehmer

    Gesetzliche Regelungen des Subunternehmers enthält das Werk- und Dienstvertragsrecht in den Art. 701 und 702 ZGB.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Die Art. 419 bis 487 des katarischen Zivilgesetzbuches (ZGB) regeln das Kaufrecht, darunter das Gewährleistungsrecht unter "Verpflichtungen des Verkäufers" in den Art. 432 ff. ZGB.

    Außerdem finden sich Spezialnormen im Verbraucherschutzgesetz (Gesetz Nr. 8/2008).

    Der Verkäufer muss die Sache in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Kaufes befand, muss also frei von Sachmängeln sein (Art. 433 ZGB). Der Kaufgegenstand muss zudem frei von Rechtsmängeln sein (Art. 432 ZGB).

    Artikel 455 ZGB definiert einen Sachmangel als einen Defekt, der sich auf die Sache wertmindernd auswirkt oder deren Gebrauchstauglichkeit einschränkt. Die dafür maßgebliche "Soll-Beschaffenheit" bemisst sich nach subjektiven oder objektiven Kriterien, nämlich nach der Parteivereinbarung, der Natur des Kaufgegenstands oder der vertraglichen Zweckbestimmung. Wie im deutschen Recht kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Mangel nicht kannte.

    Anders verhält es sich hingegen mit dem Käufer. Kannte er den Sachmangel bei Vertragsschluss, so stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu (Art. 457 ZGB). Kannte er den Mangel bei Vertragsschluss nicht, so kommt es darauf an, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Denn anders als im deutschen Recht treffen den Käufer auch außerhalb eines Handelskaufs Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Art. 457 und 458 ZGB).

    Den Käufer trifft zunächst eine Untersuchungsobliegenheit. Er hat die Sache nach Übergabe auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, will er nicht seiner Gewährleistungsrechte verlustig gehen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Im Falle eines versteckten - also nicht ohne weiteres erkennbaren - Mangels unterliegt er dieser Rügeobliegenheit erst, wenn er den Mangel entdeckt (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Von diesen Obliegenheiten ist der Käufer indes befreit, wenn der Verkäufer Mangelfreiheit zugesichert oder den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat.

    Hat der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss nicht gekannt und die Sache ordnungsgemäß geprüft und/oder gerügt, so geht er seiner Gewährleistungsrechte trotzdem verlustig, wenn er nachträglich von dem Mangel erfährt und rechtsgeschäftlich über die Sache verfügt, sie etwa an einen Dritten veräußert (Art. 460 ZGB). Demgegenüber steht der nachträgliche Untergang der Sache der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht im Wege (Art. 459 ZGB).

    Ist die Kaufsache mit einem Rechtsmangel behaftet stehen ihm, je nachdem, ob aus dem Rechtsmangel ein teilweiser oder vollständiger Besitzentzug folgt, die Rechte aus den Art. 450 und 451 ZGB zu. Der Käufer kann Schadensersatz beanspruchen sowie bei einer teilweisen Besitzentziehung, die erheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, so stehen dem Käufer nach Art. 455 in Verbindung mit den Art. 451 und 450 Nr. 2 ZGB folgende zwei Möglichkeiten zu:

    • Rücktritt, das heißt er kann die Sache und die gezogenen Nutzungen gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben;
    • Schadensersatz, das heißt er kann die Sache behalten und den Minderwert ersetzt verlangen.

    Sowohl die Rechts- als auch die Sachmängelhaftung kann der Verkäufer vertraglich ausschließen (vergleiche Art. 453 ZGB für Rechtsmängel und Art. 461 ZGB für Sachmängel); es handelt sich also um grundsätzlich dispositives Recht. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Gemäß Art. 447 ZGB dürfen die Parteien die Rechtsmängelhaftung, aus der eine Besitzstörung folgt, nicht ausschließen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Gewährleistungsrechte verjähren gemäß Art. 437 und 462 Abs. 1 ZGB nach einem Jahr.

    Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache und wird nur durch Erhebung einer entsprechenden Klage unterbrochen. Allerdings läuft die Verjährungsfrist bei Sachmängeln nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 462 Abs. 2 ZGB).

    Im katarischen Werkvertragsrecht existiert keine bestimmte Frist, innerhalb derer der Besteller seine Gewährleistungsrechte geltend machen muss. Bei verdeckten Mängeln muss der Besteller den Unternehmer hiervon in Kenntnis setzen, sobald er die Mangelhaftigkeit entdeckt hat (Art. 696 Nr. 2 ZGB).

    Für die 10-jährige Garantiehaftung wegen Gebäudeeinsturzes oder einem Mangel am Gebäude beträgt die Frist, innerhalb derer der Besteller seine Ansprüche geltend machen muss, drei Jahre vom Zeitpunkt des Einsturzes oder der Entdeckung des Mangels (Art. 714 ZGB). 

    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche beträgt gemäß Art. 403 ZGB 15 Jahre. Die Frist läuft vom Tag, an dem der Anspruch fällig wird (Art. 410 Nr. 1 ZGB).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das katarische Kreditsicherungsrecht kennt dem deutschen Recht vergleichbare Sicherungsmittel.

    In seinen Art. 808 bis 836 normiert das ZGB eine dem deutschen Recht im Großen und Ganzen vergleichbare Bürgschaft als ein akzessorisches - und damit vom Bestand einer Hauptforderung abhängiges - Sicherungsmittel. Ebenfalls akzessorisch ausgestaltet sind die dinglichen Pfandrechte wie die in den Art. 1058 bis 1115 ZGB geregelte Grundstückshypothek, das Grundpfandrecht der Art. 1148 bis 1150 ZGB, das Pfandrecht an beweglichen Sachen der Art. 1151 bis 1156 ZGB sowie das Pfandrecht an Forderungen, geregelt in den Art. 1157 bis 1164 ZGB.

    Auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach Maßgabe von Art. 430 ZGB möglich. An ihn dürfen aber keine zu hohen Erwartungen geknüpft werden. In den Staaten des ägyptischen Rechtskreises, wozu auch Katar gehört, begründet der Eigentumsvorbehalt regelmäßig kein Aussonderungsrecht beim Konkurs. Wenn möglich, sollte deshalb auch im Hinblick auf den katarischen Markt immer versucht werden, nur gegen ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv (L/C) zu liefern.

    Die Forderungsabtretung regeln die Artt. 324 ff. ZGB. Wie im deutschen Recht kann ein Gläubiger grundsätzlich seine Forderung abtreten, es sei denn er hat mit dem Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart, ein gesetzliches Abtretungsverbot liegt vor oder ein Abtretungsverbot ergibt sich aus der Natur der Forderung. Schließlich bedarf es für die wirksame Abtretung einer Forderung nicht der Zustimmung des Schuldners (Art. 324 ZGB).

    Eine Besonderheit gegenüber dem deutschen Recht ist das Erfordernis, dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen, damit sie ihm gegenüber wirksam wird. Soll die Abtretung auch Dritten gegenüber wirksam sein, ist es erforderlich, eine Bestätigung des Schuldners einzuholen, dass ihm die Abtretung mitgeteilt wurde. Diese Bestätigung muss mit einem beglaubigten Datum versehen sein (Art. 326 ZGB). Zuständig für diese Beglaubigung ist das katarische Justizministerium.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Eine Produzentenhaftung im europäischen Sinne ist der katarischen Rechtsordnung noch fremd. Die Fälle waren bislang nur über das allgemeine Delikts- und Schadensrecht zu lösen.

    Dort normiert Art. 212 Abs. 1 ZGB für den Umgang mit gefährlichen Gütern zumindest eine Beweislastumkehr: Wer die Aufsicht über eine Sache ausübt, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern - die also gefährlich ist - der hat für den durch sie verursachten Schaden einzustehen. Die Ersatzpflicht entfällt nur dann, wenn er beweisen kann, dass der Schaden durch Eingreifen von dritter Seite, worauf er keinen Einfluss hatte, verursacht worden ist. Durch diese Möglichkeit zur Exkulpation verringert sich der Schutz des Geschädigten beträchtlich.

    Der Gesetzgeber hat durch Einführung eines Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 8/2008) im Jahr 2008 auch eine Anspruchsgrundlage geschaffen. Das Gesetz nennt unter anderem das Recht des Konsumenten nicht durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Produkts geschädigt zu werden, das Recht ordnungsgemäße Informationen über Produkte und Dienstleistungen zu erhalten und natürlich auch das Recht bei Verletzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte zu klagen. Neben dem Recht des Konsumenten auf Schadensersatz, ist ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes auch unter Strafe (Gefängnis bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafe zwischen 5.000 und 50.000 katarische Riyal (ca. 1.250 - 12.500 Euro); zudem Schließung des Geschäfts für bis zu drei Monate) gestellt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Am 16. November 2016 hat Katar mit dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten als erstes Land in der Region ein Datenschutzgesetz erlassen.

    Das Gesetz regelt die faire und rechtmäßige Erhebung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten.

    Ebenso schreibt es die Verpflichtung fest, Personen vor Beginn der Verarbeitung über die Art und Weise und die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren

    Elektronisches Marketing an Einzelpersonen ist in Katar durch das Datenschutzgesetz seit 2016 nur auf der Grundlage der vorherigen Zustimmung der Person erlaubt. Darüber hinaus führte das Gesetz eine Reihe von individuellen Rechten ein: So können Betroffene eine einmal gegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen oder die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten verlangen.

    Einen besonderen Schutz räumt das Gesetz personenbezogenen Daten ein, die sich zum Beispiel auf die ethnische Herkunft oder die religiöse Überzeugung beziehen. Diese Daten dürfen nur mit einer Genehmigung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation verarbeitet werden.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Am 6. Juni 2004 hat der katarische Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 17/2004 eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von dinglichen Rechten an Grundeigentum durch Ausländer geschaffen.

    Der Kabinettsbeschluss Nr. 28 aus 2020 ergänzt und erweitert dieses Gesetz.

    Nach dem Beschluss haben Ausländer, die in Katar Immobilien besitzen, das Recht, diese ohne jegliche Einschränkungen zu verkaufen oder zu vermieten. Ausländer, die ein Grundstück erwerben, müssen dieses innerhalb von vier Jahren nach der Eintragung des Grundstücks auf ihren Namen bebauen. Ausländer, die daran interessiert sind, in Katar zu wohnen oder zu investieren, müssen ihren Antrag auf Immobilienbesitz beim Amt für Immobilienbesitz für Nicht-Katarer im Justizministerium einreichen.

    Ausländer, deren Heimatstaaten nicht Mitglieder des Golfkooperationsrats (GCC) sind, können danach aktuell in neun Zonen, nämlich an der West Bay Lagune, in Lusail, Perle, im Al Khor Resort, in Al Dafna (Verwaltungsgebiet 60), Al Dafna (Verwaltungsgebiet 61), Onaiza (Verwaltungsgebiet 63) sowie in Al Kharaej und Jabal Thuaileb Eigentum erwerben (Art. 3 Gesetz Nr. 17/2004); der Erwerb ist dabei allerdings auf Gebäudeteile begrenzt und umfasst nicht den dazu gehörigen Grund und Boden.

    Außerhalb von diesen drei Projekten ist der Erwerb vollwertigen Eigentums auch an Gebäudeteilen ausgeschlossen. Allenfalls beschränkt dingliche Rechte sind in den vom Ministerrat auszuweisenden Gebieten zulässig. Dabei handelt es sich um eine sachenrechtliche Zuordnung, aus der dem Betreffenden das alleinige Recht zum Besitz und zur Fruchtziehung erwächst, und die dem deutschen Nießbrauch ähnelt. Ausländer können daher in insgesamt 18 ausgewiesenen Gebieten solche beschränkten dinglichen Rechte für die Dauer von 99 Jahren erwerben. Gemäß Art. 4 Gesetz Nr. 17/2004 ist es möglich, den Nießbrauch um weitere 99 Jahre zu erneuern. 

    Expats, die eine Immobilie im Wert von 730.000 katarischen Riyal (ca. 185.000 Euro) erwerben, erhalten eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Wer 3,65 Millionen katarischen Riyal oder mehr (ca. 885.000 Euro) investiert, erhält eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Damit sind eine Reihe von Vorteilen verbunden, darunter Vergünstigungen im Bildungs- und Gesundheitswesen sowie exklusive Investitionsmöglichkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen. Ein spezielles Gesetz über die Vermietung von Immobilien (Nr. 4/2008) stärkt zudem schon seit ein paar Jahren die Rechte des Mieters. Für Mieter zu beachten ist vor allem, dass Mietminderungen oder die Vornahme von Instandhaltungsarbeiten durch den Mieter, welche aber Aufgabe des Vermieters gewesen wären, nur nach Einschaltung der Kommission zur Lösung von Mietstreitigkeiten (eine Abteilung des Ministeriums für Gemeindewesen und Stadtplanung) möglich sind. Die Miete ist spätestens sieben Tage nach dem im Vertrag genannten Datum zu zahlen und der Mieter sollte sich eine Quittung über die Zahlung geben lassen. Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Vertrag in dem eigens hierfür eingerichteten Register eingetragen wird, da nur bei Eintragung die Rechte aus dem neuen Gesetz geltend gemacht werden können. Letztlich verantwortlich für die Eintragung ist allerdings der Vermieter. Zu guter Letzt wurden die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aufgrund von Eigenbedarf oder umfangreicher Renovierungsarbeiten eingeschränkt. Insoweit gilt nun eine sechsmonatige Kündigungsfrist. Insgesamt sind die Rechte des Mieters im Vergleich zu Deutschland aber deutlich schwächer ausgeprägt.

    Artikel 11 des Gesetzes Nr. 4/2008 verbietet es dem Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses einseitig die Miete zu erhöhen. Die Zulässigkeit einseitiger Mieterhöhungen folgt den Regeln der in der Entscheidung Nr. 9/2010 des Ministerrats festgelegten Vorgaben. Bei der Verlängerung eines Mietvertrags gelten für die einseitige Erhöhung der Miete die folgenden Grenzen:

    • jährlich 20 Prozent, wenn die Miete weniger als 3.000 katarische Riyal (ca. 750 Euro) beträgt;
    • jährlich 15 Prozent, wenn die Miete 3.000 bis 6.000 katarische Riyal (von ca. 750 – 1.500 Euro) beträgt;
    • jährlich 5 Prozent, wenn die Miete 10.000 katarische Riyal (ca. 2.500 Euro) übersteigt.

    Mit dem Gesetz Nr. 19/2017 wurde die Formvorschrift in Art. 3 Gesetz Nr. 4/2008 um einige Pflichtangaben, die ein Mietvertrag enthalten muss, ergänzt. Das oben genannte Änderungsgesetz reduziert zudem die in Art. 20 Gesetz Nr. 4/2008 vorgesehenen Gebühren zur Registrierung des Mietvertrags.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das Recht der Absatzmittler ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Dieses wurde durch Gesetz Nr. 27/2006 komplett überarbeitet.

    Die neue Fassung trat am 13. Mai 2007 in Kraft. Das Vertriebsrecht ist in den Art. 272 bis 343 HGB normiert. Weitere relevante Gesetze sind vor allem das Handelsvertretergesetz Nr. 8/2002 und das Investitionsgesetz.

    Nur für den exklusiven Handelsvertreter gelten die speziellen Vorschriften des Handelsvertretergesetzes (HVG, Gesetz Nr. 8/2002); das HGB ist in diesem Fall subsidiär heranzuziehen. Der Vertragshändler (Eigenhändler) war früher gesetzlich nicht geregelt; das HVG ist nach dem Wortlaut seines Art. 2 auf ihn nicht anwendbar, da er nicht im Namen seines Lieferanten, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Seit Inkrafttreten des neuen HGB sind jedoch so wichtige Vorschriften wie die Art. 300 ff. HGB (Vertragsbeendigung, Ausgleichsanspruch) auch auf den Vertragshändler anwendbar.

    Als Handelsvertreter können sich ausschließlich katarische Staatsangehörige oder Gesellschaften, die zu 100 Prozent von solchen gehalten werden, betätigen (Art. 11 HVG).

    Nur Verträge mit Exklusivvertretern unterliegen der Schriftform; Verträge mit allen anderen Absatzmittlern sind formfrei.

    Grundsätzlich enden Verträge mit Ablauf einer Befristung oder durch einseitige Kündigung, wie sie etwa im Entzug der Vertretungsmacht zum Ausdruck kommt. Strenger gestaltet sich die Rechtslage im Falle einer Exklusivvertretung nach dem HVG und im Fall einer Handelsvertretung oder Vertragshändlervereinbarung nach dem neuen HGB (seit Mai 2007). Denn zum einen können unbefristete Verträge nicht ohne weiteres einseitig gekündigt werden. Vielmehr bedarf es zur Vertragsbeendigung eines Aufhebungsvertrages oder einer gerichtlichen beziehungsweise behördlichen Entscheidung (Art. 9 a HVG; Art. 300 HGB). Wer dagegen verstößt, macht sich schadensersatzpflichtig (Art. 9 b HVG, Art. 300 HGB). Aber auch in den Fällen einer rechtmäßigen Vertragsauflösung (Aufhebungsvertrag, Gerichts- oder Behördenentscheidung) hat der Vertreter immer dann einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Provision, wenn seine Tätigkeit zu einem deutlichen Erfolg beim Vertrieb der Produkte oder zu einer Erhöhung des Kundenstamms geführt hat. Davon kann vertraglich nicht abgewichen werden, diese Bestimmung gehört zum zwingenden Recht (Art. 9 c HVG, Art. 300 HGB).

    Zum anderen zieht auch die bloße Nichtverlängerung einer von vornherein befristeten Vertreterbeziehung Schadensersatzansprüche des Vertreters nach sich, wenn dessen Tätigkeit zu einem deutlichen Erfolg beim Vertrieb der Produkte oder zu einer Erhöhung des Kundenstamms geführt hat. Auch hier wurzelt der "Schaden" wieder in der entgangenen Provision. Auch diese Bestimmung steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (Art. 8 c HVG, Art. 301 HGB).

    Vor Ablauf der Frist kann keine der Parteien kündigen. Entzieht der Prinzipal dem Vertreter dennoch vorzeitig die Vertretungsmacht, so macht er sich schadensersatzpflichtig, und zwar ohne dass der Vertreter einen Vertriebserfolg oder eine Erweiterung des Kundenstammes vortragen müsste (Art. 8 b HVG).

    Zusätzlich drohen dem Prinzipal öffentlich-rechtliche Sanktionen. So können ihm die Behörden nach Art. 17 HVG zum Beispiel die Einfuhr der betreffenden Güter künftig untersagen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das katarische Investitionsrecht ist seit Februar 2019 im Gesetz Nr. 1/2019 über ausländische Investitionen (InvestG) geregelt. 

    Das alte Investitionsgesetz Nr. 13/2000 ist seitdem außer Kraft getreten. 

    Jedoch vollzieht auch das neue InvestG keine Kehrtwende, was die Beteiligung von Ausländern an katarischen Kapitalgesellschaften angeht. Nach alter Rechtslage durften Ausländer maximal 49 Prozent der Anteile einer katarischen Kapitalgesellschaft halten, während die restlichen 51 Prozent in den Händen katarischer Staatsbürger liegen mussten.

    Zwar erlaubt Art. 2 InvestG vorbehaltlich der Gesetze und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung zum InvestG Ausländern eine Beteiligung an katarischen Kapitalgesellschaften bis zu 100 Prozent in sämtlichen Wirtschaftsbereichen. Allerdings müssen ausländische Investoren einen Antrag beim katarischen Wirtschaftsministerium stellen, wenn sie eine höhere Beteiligung als 49 Prozent wünschen. Gegen eine Ablehnung können die Antragsteller Widerspruch einlegen, abermals beim Wirtschaftsministerium. Gegen die Ablehnung des Widerspruchs gibt es kein Rechtsmittel. Eine Beteiligung, die 49 Prozent überschreitet, ist somit kein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch.

    Freiberufliche Sozietäten wie Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Ingenieur- oder Architektenbüros sind im Gesetz Nr. 12/2004 geregelt. Der Gesellschafterbestand beläuft sich auf mindestens 20 Personen. Ausländern ist eine Gesellschafterstellung grundsätzlich verwehrt. Ausnahmsweise kann der Ministerrat jedoch eine ausländische Beteiligung in Höhe von 20 Prozent zulassen. Inzwischen gestattet Gesetz Nr. 23/2006 internationalen Anwaltskanzleien die Tätigkeit in Katar.

    Hinzuweisen ist auf das Gesetz Nr. 25/2004 (Cover-up Law), das die Umgehung der investitionsrechtlichen Bestimmungen mit Strafe bedroht. Zwar ist anzunehmen, dass das Cover-up Law vorrangig dazu dient, die Branchen, die ausschließlich Einheimischen vorbehalten bleiben sollen, vor ausländischen Investoren zu schützen. Dem Wortlaut nach erstreckt sich das Gesetz jedoch auch auf Nebenabreden, die dem ausländischen Partner die Kontrolle über das Unternehmen ermöglichen sollen. Vorsicht ist insofern jedenfalls geboten.

    In Katar gibt es zwei wichtige Freihandelszonen: Den Qatar Science and Technology Park (QSTP), wo ausländische Investoren 100 Prozent der Anteile einer Gesellschaft halten dürfen. Die dort niedergelassenen Unternehmen sind dauerhaft von der Steuer befreit. Außerdem existiert mit dem Qatar Financial Center eine Freihandelszone, in der ausländische Finanzdienstleister 100 Prozent am Unternehmenskapital halten können und in der eine dreijährige Steuerbefreiung gilt. Die Freizonen werden auch mit dem neuen InvestG ihre Existenzberechtigung nicht verlieren.

    Katar hat mit Deutschland am 17. Juni 1996 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen abgeschlossen. Zusammen mit dem Zustimmungsgesetz sind der Text des Abkommens und das dazugehörige Protokoll im BGBl. 1998 II auf den Seiten 628 ff. abgedruckt. Das Abkommen ist am 19. Januar 1999 in Kraft getreten. Zudem ist Katar mit Wirkung zum 20. Januar 2011 dem ICSID-Abkommen beigetreten. Da auf dieses allerdings bereits im Rahmen des katarisch-deutschen Investitionsschutzvertrages verwiesen wurde, ändert sich insoweit inhaltlich für deutsche Investoren nichts.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das Recht der Handelsgesellschaften ist seit Juni 2015 im Gesetz Nr. 11/2015 (Handelsgesellschaftsgesetz - HGG) geregelt.

    Darin finden sich unter anderem die limited liability company (Art. 228 ff. HGG) sowie die shareholder company (Art. 62 ff. HGG). Die limited entspricht der GmbH nach deutschem Recht, die shareholder company einer deutschen AG. Wie im deutschen Recht haften die Gesellschafter einer katarischen Kapitalgesellschaft prinzipiell nicht persönlich; Gesellschaftsgläubigern steht als Haftungssubjekt lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung; ein Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist ihnen verwehrt.

    Eine limited kann auch als Einmann-limited gegründet werden; die maximale Anzahl an Gesellschaftern beträgt 50 (Art. 228 HGG). Ein fixes Mindestkapitalerfordernis hat das neue HGG beseitigt. Gemäß Art. 234 HGG steht dieses im Ermessen der Gesellschafter. Grundsätzlich kann die Gesellschaft jeden rechtmäßigen Zweck verfolgen; jedoch können keine Finanzdienstleistungen durch eine limited erbracht werden.

    Die Firma der limited muss entweder an den Gesellschaftszweck oder an den Namen einer oder mehrerer Gesellschafter anknüpfen. Fantasiebestandteile sind zulässig, soweit keine Irreführung hinsichtlich des Gesellschaftszwecks oder der Identität der Gesellschaft droht. Die Firma ist zwingend mit dem Zusatz "Company with Limited Liability" zu versehen. In der Praxis geschieht dies in der Regel mit der Abkürzung "W.L.L". Unterbleibt dieser Zusatz, haften die Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern persönlich (Art. 229 HGG).

    Rechtsfähigkeit erlangt die limited jedoch erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Dazu ist erforderlich, dass das Gesellschaftskapital voll eingebracht ist; auch die Sacheinlagen. Geld ist auf ein bei einer anerkannten katarischen Bank eingerichtetes Sperrkonto zu überweisen (Art. 232 HGG).

    Die Geschäftsführung der limited obliegt dem oder den Geschäftsführer(n). Ernannt werden sie durch die Gesellschafterversammlung (vergleiche Art. 242 ff. HGG). Eine dem deutschen Aufsichtsrat vergleichbare Einrichtung ist optional solange die Gesellschafterzahl 20 nicht übersteigt. Wird ein Aufsichtsrat eingesetzt, so muss dieser aus mindestens drei von der Gesellschafterversammlung bestimmten Personen bestehen. Diese überwachen insbesondere die Aktivitäten der Geschäftsführung und die Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 246 HGG).

    Die Gründung einer public shareholding company bedarf der Genehmigung durch das Wirtschafts- und Handelsministerium (Art. 66 HGG). Gesellschaftsvertrag und Satzung müssen dem Ministerium zusammen mit einem förmlichen Antrag zur Vorprüfung vorgelegt werden. Lässt das Ministerium den Antrag zu, so sind die Dokumente notariell zu beglaubigen und dem Ministerium erneut vorzulegen. Dieses entscheidet dann innerhalb einer 30-tägigen Frist über die Genehmigung der shareholder company. Anschließend wird sie in das Handelsregister eingetragen; ihre Gründungsstatuten sind gleichzeitig im Amtsblatt zu veröffentlichen. Erst danach erlangt sie Rechtsfähigkeit (vergleiche Art. 66 ff. HGG). Die Mindestanzahl der Gesellschafter beträgt fünf Personen (Art. 67 HGG). Eine Obergrenze wie bei einer limited sieht das Gesetz nicht vor.

    Die Firma einer public shareholding company darf grundsätzlich nur an den Gesellschaftszweck anknüpfen. Namenskomponenten natürlicher Personen darf sie nur dann enthalten, wenn sich der Gesellschaftszweck auf die Verwertung eines Patents beläuft, das auf die betreffende Person registriert ist, oder wenn der Name von einem bereits existierenden Handelsunternehmen übernommen worden ist. Die Firma ist stets mit dem Zusatz "Qatari Public Shareholding Company" zu versehen (Art. 63 HGG). In der Praxis ist das Kürzel "Q.S.C." gebräuchlich.

    Was das Mindestkapital einer shareholding company anbelangt, so ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine öffentliche oder um eine geschlossene shareholding company handelt. Die Anteile einer öffentlichen shareholding company werden im Gegensatz zu einer geschlossenen shareholding company der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten und an Finanzmärkten gehandelt. Zwar bestimmt Art. 67 HGG, dass nur katarische Staatsangehörige Aktien zeichnen dürfen, gleichzeitig räumt dieses Gesetz jedoch dem Investitionsgesetz Vorrang ein, so dass Ausländer derzeit bis zu 49 Prozent halten können. Die Gründungsgesellschafter können zwischen 20 Prozent und 60 Prozent der Aktien zeichnen; der Rest ist öffentlich anzubieten (Art.76 HGG). Kein Gründungsmitglied kann zudem mehr als 10 Prozent der Aktien zeichnen. Das Mindestkapital einer öffentlichen (public) sharholding company beträgt 10 Millionen katarische Riyal (ca. 2,5 Mio. Euro), das einer geschlossenen (private) shareholding company gemäß Art. 205 HGG 2 Millionen katarische Riyal (ca. 500.000 Euro).

    Die Organe einer shareholder company sind die Gesellschafterversammlung und der Vorstand (board of directors; Art. 95 ff. HGG). Daneben ist ein Rechnungsprüfer (Auditor) für die Überwachung der Geschäftsbücher erforderlich (Art. 141 ff. HGG). Einen Aufsichtsrat kennt das katarische Recht nicht, stattdessen übernimmt der Auditor zum Teil vergleichbare Aufgaben.

    Die Eröffnung einer Zweigstelle ist nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des Ministers für Handel, welche in der Regel nur erteilt wird, wenn das ausländische Unternehmen einen Vertrag mit der Regierung oder einer staatlichen Einrichtung hat (Art. 3 Investitionsgesetz). Die Geschäftstätigkeiten dürfen sich im Fall der Registrierung auch nur auf den Zweck des Vertrags beziehen, so dass die Zweigstelle nur für die Dauer des Projekts genehmigt wird.

    Ausländische Firmen können gemäß Erlass des Ministers für Handel Nr. 142/2006 auch eine Repräsentanz in Katar eröffnen, ohne dass sie auf einen katarischen Partner angewiesen sind. Eine Repräsentanz darf, wie üblich, keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten entfalten und dient daher nur zur Informationsgewinnung und Markterkundung. Da die Repräsentanz kein Einkommen erzielt, ist sie nicht steuerpflichtig.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Je nach Auftragsart und -umfang kann es ausreichen, Mitarbeiter für einige Wochen oder Monate zur Erbringung von Dienstleistungen nach Katar zu entsenden.

    Bei längerfristigen Projekten/Aufträgen kann alternativ die Gründung einer Niederlassung in Betracht kommen. Auch im letzteren Fall wird das deutsche Mutterhaus zur Sicherung der Qualität - zumindest vorübergehend - Leitungs- und/oder technisches Schlüsselpersonal nach Katar entsenden.

    Was eine Entsendung ist, beschreibt § 4 SGB IV: Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses seine Beschäftigung vorübergehend im Ausland ausübt, wobei sich der vorübergehende Charakter entweder aus der Eigenart der Beschäftigung oder einer vertraglichen Befristung ergibt. Schließlich muss die zeitliche Befristung bereits vor dem Antritt der Auslandsbeschäftigung feststehen.

    Arbeits-/Entsendevertrag

    Haben die Parteien die Entsendung ins Ausland und deren Umstände (Ort, Zeit, Dauer Aufgaben, Gehalt etc.) bereits im Arbeitsvertrag verhandelt, reicht insoweit das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Findet sich keine derartige Vereinbarung im Arbeitsvertrag, scheidet eine einseitige Weisung des Arbeitgebers aus. Hier muss der Arbeitgeber den Vertrag nachverhandeln, will er seinen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden. Im Wesentlichen kommen hierfür zwei vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht:

    Entsendungsvertrag

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen zusätzlich zu dem Ausgangsvertrag einen Entsendungsvertrag - auch als Zusatzvereinbarung bezeichnet. Mit dem Entsendungsvertrag passen die Parteien das Arbeitsverhältnis den Erfordernissen des Auslandseinsatzes an (z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitslohn, einschließlich weiterer Zulagen, Weisungsbefugnisse des Mutterhauses, Sozialversicherung, Steuern).

    Lokalvertrag

    Zusätzlich zu dem Ausgangsvertrag und dem Entsendungsvertrag mit dem deutschen Mutterhaus kann der Arbeitnehmer einen weiteren Vertrag schließen, diesmal einen befristeten Vertrag mit dem Unternehmen im Ausland (z.B. Tochtergesellschaft, Kooperationspartner oder Auftraggeber), einen sogenannten Lokalvertrag.

    Egal, ob die Parteien nur einen Entsendungsvertrag schließen oder der zu Entsendende dazu noch einen Lokalvertrag schließt, es ist stets erforderlich, den Ausgangsvertrag anzupassen, gegebenenfalls ihn (in Teilen) ruhend zu stellen.

    Im Fall der Entsendung nach Katar sprechen für die Variante des Lokalvertrags visum- und aufenthaltsrechtliche Gründe. Auf der anderen Seite mag ein Lokalvertrag eine Ausstrahlung der deutschen Sozialversicherung verhindern. Hier kommt es darauf an, wie die Parteien die Verträge im Einzelnen gestalten. Außerdem gilt es bei einem Lokalvertrag zu beachten, dass es sich bei der Entsendung auf keinen Fall um eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung handelt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Wollen Ausländer nach Katar einreisen, müssen sie zuvor beim Innenministerium über das Online-Portal Hukoomi ein Visum beantragen.

    Sofortige Visa werden für Staatsangehörige von 33 Ländern, darunter auch Deutschland, bei der Ankunft ausgestellt.

    Im September 2017 hat das katarische Innenministerium allerdings beschlossen, die Visumspflicht für Bürger aus 80 Staaten, darunter auch Deutschland zu beseitigen. So dürfen EU-Bürger für eine Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen einmal oder mehrmals ohne Visum nach Katar einreisen.

    Geschäftsvisum

    Geschäftsvisa ermöglichen es Nicht-Qataris, im Land vorübergehend Geschäfte zu tätigen und zu arbeiten. Es gibt zwei Arten von Geschäftsvisa:

    • 72-Stunden-Geschäftsvisum: Dieses Visum wird bei der Ankunft ausgestellt und kann für weitere 72 Stunden verlängert werden. Das Visum eignet sich für diejenigen, die das Land auf einer kurzfristigen Geschäftsreise besuchen möchten. Die Antragsteller müssen ordnungsgemäße Unterlagen mitführen, die den Zweck ihrer Reise belegen.
    • Geschäftsvisum: Dieses Visum ist für neue im Ausland tätige Arbeitnehmer und Personen, die in Katar eine kurzfristige vertragliche Arbeit verrichten, erhältlich. Das Visum ist maximal drei Monate gültig und muss im Voraus von einem zugelassenen Unternehmen oder einer zugelassenen Institution, die in Katar tätig ist, beantragt werden.

    Investorenvisum

    Ausländische Staatsbürger, die in ausgewählte Unternehmen im Land investieren, haben Anspruch auf ein Aufenthaltsvisum ohne Arbeitgeber. Um sich zu qualifizieren, müssen die Antragsteller Eigentumsdokumente vorlegen, ein Führungszeugnis vorlegen und sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

    Transitvisum

    Mit einem Transitvisum ist es möglich auf dem Weg zu einem bestimmten Ziel vorübergehend (bis zu 24 Stunden) in Katar zu verweilen. Das Visum ist 24 Stunden lang gültig und erlaubt es, den Transferbereich des Flughafens zu verlassen und sich in Katar aufzuhalten.

    Das Transitvisum ist auch praktisch für Arbeitnehmer, deren Arbeit einen kurzen Aufenthalt in Katar erfordert, z. B. Seeleute oder Lkw-Fahrer auf der Durchreise durch Katar. Für allgemeine Geschäftsbesuche ist ein Transitvisum jedoch nicht zulässig.

    Derartige Transitvisa können vor der Reise über die örtliche katarische Botschaft beantragt werden. Botschaftsmitarbeiter und andere befugte Personen können Transitvisa im Namen von Reisenden online beantragen.

    Immobilienvisum

    Hierbei handelt es sich um ein Aufenthaltsvisum für Immobilienbesitzer, das von der Generaldirektion für Grenzübertritte und Ausländerangelegenheiten des Innenministeriums ausgestellt wird. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein gültiger Reisepass, ein Schreiben einer zuständigen Behörde, in dem die Immobilieninvestition beschrieben wird, ein Führungszeugnis und eine ärztliche Untersuchung. Das Visum kostet 200 katarische Riyal (ca. 50 Euro).

    Recruiter

    Ausländische Unternehmen sind bei der Entsendung von Arbeitnehmern verpflichtet, einen lokalen Geschäftspartner mit der Abwicklung der Aufenthaltsgenehmigung zu beauftragen. Für die ausländische Entsendungskraft fungiert dieser lokale Geschäftspartner als Recruiter (ehemals Sponsor). Eine Ausnahme von dem Erfordernis eines Recruiters gibt es für Ausländer nur, wenn sie in den ausgewiesenen Investitionsgebieten Wohn- oder Geschäftsräume besitzen oder im Rahmen einer genehmigten Zweigstelle. Das Aufenthaltsgesetz Nr. 21/2015 (AufenthG) konnte das immer noch hoch umstrittene System nicht abschaffen. Auch wenn es den Begriff "Sponsor" mit "Recruiter" ersetzt, verbleibt den betroffenen Ausländern nach wie vor eine schwache Rechtsposition.

    Eine wichtige Verbesserung der Rechtslage ausländischer Arbeitnehmer ist infolge der schrittweisen Änderungen des AufenthG in den Jahren 2017 und 2018 eingetreten. Gemäß Art. 7 AufenthG konnte der Arbeitgeber widersprechen, wenn sein Arbeitnehmer ausreisen wollte. Der Arbeitnehmer musste in so einem Fall seine Ausreise erstreiten. Zu diesem Zweck musste er einen Widerspruch bei der hierfür zuständigen Stelle einlegen. Der neu gefasste Art. 7 AufenthG berechtigt ausländische Arbeitnehmer auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses vorübergehend oder endgültig aus Katar auszureisen. Als Entgegenkommen für die einheimischen Unternehmer können letztere beim Arbeitsministerium beantragen, dass eine Anzahl von Arbeitnehmern dennoch die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers einholen müssen, wenn sie ausreisen wollen. Der Antrag muss begründet sein; die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer darf 5 Prozent der Belegschaft nicht übersteigen.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • In einem durchaus historischen Schritt hat der Staat Katar in den Jahren 2017 bis 2020 seinen Arbeitsmarkt grundlegend verändert.

    So müssen Arbeitnehmer nun nicht mehr die Erlaubnis ihres Arbeitgebers einholen, wenn sie den Arbeitsplatz wechseln wollen.

    Nach der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 19 von 2020 am 30. August 2020 können Arbeitnehmer nun vor Ablauf ihres Vertrags den Arbeitsplatz wechseln, ohne zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers einholen zu müssen. Um einen Arbeitsvertrag zu kündigen und den Arbeitsplatz zu wechseln, müssen die Arbeitnehmer allerdings eine schriftliche Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhalten, wenn sie zwei Jahre oder weniger bei dem Arbeitgeber gearbeitet haben, oder zwei Monate, wenn sie mehr als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber gearbeitet haben. Mit diesem Gesetz und der Abschaffung der Ausreisegenehmigung Anfang des Jahres 2021 wurde auf dem Papier das "Kafala"-Sponsorensystem abgeschafft.

    Arbeitnehmer in Unternehmen mit 30 oder mehr Beschäftigten können seitdem auch eigene Vertreter wählen, die gegenüber dem Arbeitgeber Fragen rund um den Arbeitsplatz klären können. Darunter fallen zum Beispiel die Organisation der Arbeit, Möglichkeiten zur Produktionssteigerung und Entwicklung, Schulungsprogramme für Arbeitnehmer, Instrumente zur Risikoprävention und Möglichkeiten zur Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

    Mit dem Gesetz Nr. 14/2004 trat bereits am 6. Januar 2005 ein neues Arbeitsgesetz (ArbG) in Kraft. Arbeitsverträge unterliegen der Schriftform und müssen vom Arbeitsamt, angesiedelt beim katarischen Ministerium für Arbeit und Soziales, beurkundet werden, und zwar in dreifacher Ausfertigung (Art. 38 ArbG). Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift zu Beweiszwecken; ein Verstoß gegen die Schriftform hat jedenfalls nicht die Nichtigkeit des Vertrags zu Folge, denn dessen Existenz kann der Arbeitnehmer auch mit anderen Mitteln beweisen. Jugendliche unter 16 Jahren können keine Arbeitsverträge abschließen; für sie gilt ein Beschäftigungsverbot.

    Der katarische Arbeitstakt folgt einer Sechstagewoche: Acht Stunden pro Tag, maximal aber 48 Stunden pro Woche bilden das Höchstmaß der zulässigen Arbeitszeit. Während des Fastenmonats Ramadan verringert sich die tägliche Höchstarbeitszeit auf sechs Stunden.

    Nach Art. 75 ArbG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Erholungstag pro Woche, der gewöhnlich auf den Freitag fällt. Bei Minderjährigen reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 36 (Ramadan: 24) Stunden pro Woche. Ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von drei Wochen besteht erst ab einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr; mit Vollendung des fünften Dienstjahres weitet sich der Urlaubsanspruch auf vier Wochen im Jahr aus. Dieser Anspruch gehört zum zwingenden Recht und ist einer vertraglichen Modifizierung zu Ungunsten des Arbeitnehmers entzogen.

    Nach Art. 82 ArbG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate währte. Der Anspruch besteht in voller Höhe für eine Dauer von zwei Wochen und in Höhe von 50 Prozent für die nächsten vier Wochen. Für die Zeit danach steht dem Arbeitnehmer keine weitere Entgeltfortzahlung zu. Nicht um eine "Krankheit" im Sinne des Art. 82 ArbG handelt es sich bei einem Arbeitsunfall; für diese stellen die Art. 108 ff. ArbG Spezialnormen auf. Nach Art. 109 Satz 2 ArbG hat eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis herbeigeführte (und nicht selbst verschuldete) Dienstunfähigkeit einen sechsmonatigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe zur Folge; danach reduziert sich der Anspruch auf 50 Prozent. Der Anspruch erlischt, sobald eine Heilung (Arbeitsfähigkeit) eingetreten ist. Für die dazu erforderlichen Behandlungskosten hat der Arbeitgeber aufzukommen.

    Ausgeschlossen ist eine ordentliche Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit, also befristet, eingegangen worden ist. Ansonsten kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit schriftlich gekündigt werden; im Hinblick auf die dabei zu beachtenden ordentlichen Kündigungsfristen ist wie folgt zu differenzieren:

    • Arbeitsverhältnisse, die monatlich oder jährlich entlohnt werden und fünf oder weniger Jahre bestehen, haben eine einmonatige Kündigungsfrist;
    • Arbeitsverhältnisse, die mehr als fünf Jahre bestehen, haben eine zweimonatige Kündigungsfrist;
    • Arbeitsverhältnisse, die auf andere Weise (zum Beispiel per Tagelohn) entlohnt werden und weniger als ein Jahr bestehen, haben eine Kündigungsfrist von einer Woche;
    • Arbeitsverhältnisse, die mehr als ein aber weniger als fünf Jahre bestehen, haben eine Kündigungsfrist von zwei Wochen;
    • Arbeitsverhältnisse, die mehr als fünf Jahre bestehen, haben eine einmonatige Kündigungsfrist.

    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes haben beide Seiten das Recht zur außerordentlichen, das heißt fristlosen Kündigung.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Mit dem Gesetz Nr. 17 aus dem Jahr 2020 hat Katar als erstes Land in der Region einen Mindestlohn eingeführt.

    Der monatliche Mindestlohn von 1.800 katarischen Riyal (Stand: Januar 2023; ca. 450 Euro) gilt für alle Arbeitnehmer aller Nationalitäten und in allen Branchen, auch für Hausangestellte. Zusätzlich zum Mindestlohn müssen die Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer eine angemessene Unterkunft und Verpflegung erhalten. Die Gesetzgebung sieht außerdem vor, dass die Arbeitgeber Zuschüsse von mindestens 300 katarischen Riyal (ca. 75 Euro) zur Deckung der Kosten für Nahrung und Unterkunft zahlen, wenn sie diese nicht direkt an die Arbeitnehmer weitergeben.

    Die Einführung eines Mindestlohns wirkte sich laut Regierungsangaben auf mehrere Hunderttausend Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft aus, die in der Folge durch höhere Überweisungen das Leben von Millionen von Familienangehörigen in den Herkunftsländern der Arbeitnehmer zumindest ein kleines Stück weit verbessern. Um die Einhaltung des Mindestlohns zu gewährleisten, beabsichtigt die katarische Regierung Verstöße bestmöglich aufzudecken sowie bei Missbrauch schnelle und effektive Strafen zu verhängen. Dazu will sie schrittweise die Kapazitäten der Inspektoren weiter ausbauen.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Beabsichtigt ein Unternehmen seine Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) in Katar zu erbringen, wird es eine örtliche Niederlassung gründen.

    Um ein Gewerbe zu betreiben benötigt man eine "trade license" und eine "signage license" , beide zu beantragen bei der zuständigen Kommunalverwaltung oder dem Ministerium für Wirtschaft und Handel.

    Mit dem Antrag auf Erteilung einer "trade license" müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Bescheinigung über die Registrierung im Handelsregister;
    • Unterzeichneter Mietvertrag über die gewerbliche Fläche (in arabischer Sprache beziehungsweise in die arabische Sprache übersetzt);
    • Innenaufnahme des gewerblichen Raums;
    • Eine Kopie der Eigentumsurkunde der gewerblichen Fläche.

    Die "trade license" wird erteilt, wenn die Fläche gewerblich genutzt werden darf und für das jeweilige Gewerbe geeignet ist. Folglich muss eine neue "trade license" beantragt werden, wenn der Betrieb umzieht.

    Mit dem Antrag auf Erteilung einer "signage license" müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Muster des Firmenlogos, das am Eingang der Firma angebracht wird;
    • Außenaufnahme der gewerblichen Fläche.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Bestimmte Tätigkeiten in Katar erfordern besondere Genehmigungen und Registrierungen.

    Dies gilt vor allem, wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um einen reglementierten Beruf handelt.

    Reglementierte Berufe in Katar sind unter anderem Tätigkeiten als Ingenieur oder Architekt. Wer in Katar eine Tätigkeit als Ingenieur oder Architekt (vorübergehend) ausüben will, muss sich grundsätzlich hierfür bei dem dafür eingerichteten Register einschreiben (Art. 7 Gesetz Nr. 19/2005 zur Regelung der Ausübung der Ingenieursberufe). Artikel 1 Gesetz Nr. 19/2005 zählt auch die Tätigkeit als Architekt zu den Ingenieursberufen.

    Artikel 5 Gesetz Nr. 19/2005 legt die Kriterien fest, die eine Registrierung erfordert. Dazu zählen unter anderem die katarische Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsgenehmigung, ein Bachelorabschluss im Ingenieurswesen/in Architektur oder einen vergleichbaren Abschluss einer anerkannten Universität oder eines anerkannten Instituts.

    Das Register führt das Komitee zur Registrierung von Ingenieuren und beratenden Ingenieursbüros (Komitee). Angesiedelt ist das Komitee im Ministerium für Kommunen und Stadtentwicklung.

    Büros für Ingenieurs- oder Architekturberatung (lokale- und internationale) müssen sich ebenfalls registrieren lassen, wobei ein lokales Büro zu 51 Prozent in katarischen Händen liegen muss (Art. 6 Gesetz Nr. 19/2005). Für internationale Büros gilt diese Anteilsregel nicht, weil diese nur als unselbständige Zweigniederlassungen vorgesehen sind.

    Für Ausländer gelten ausnahmsweise Registrierungspflicht und Anteilsregel nicht, wenn sie Spezialisierungen anbieten, die in Katar nicht verfügbar sind oder wenn ein Spezialgebiet besondere Erfahrung erfordert und dies Entwicklungszwecken dient (Art. 9 Gesetz Nr. 19/2005).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Bestimmungen zum Arbeitsschutz enthält der 10. Teil des katarischen Arbeitsgesetzbuchs (ArbG).

    Diese Bestimmungen sind zwingendes Recht und gelten unabhängig von einer abweichenden Rechtswahl zwischen einem deutschen Arbeitgeber und der Entsandtkraft.

    Gegenüber ihren Arbeitnehmern trifft Arbeitgeber die Pflicht, sie über sämtliche in Betracht kommenden Gefahren aufzuklären, die typischerweise mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden sind sowie für geeignete Sicherheitsmaßnahmen in Ansehung dieser Gefahren zu sorgen. Die Kosten für diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen nicht dem Arbeitnehmer aufgelastet werden.

    Unterlässt der Arbeitgeber die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen teilt die Aufsichtsbehörde dem zuständigen Ministerium diese Sicherheitsmängel mit. Daraufhin erlässt das Ministerium eine Entscheidung über die teilweise oder vollständige Stilllegung des Betriebs. Während der Zeit der Stilllegung bleibt der Lohnanspruch der Arbeitnehmer bestehen.

    Arbeitnehmer müssen die geeigneten Maßnahmen treffen, um Hygiene, Belüftung und ausreichende Beleuchtung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dazu sind sie unter anderem verpflichtet, Trinkwasser bereitzustellen.

    Bei einer Beschäftigtenanzahl zwischen 5 bis 25 muss an prominenter Stelle im Betrieb ein Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung stehen. Insgesamt muss für je 25 Beschäftigte ein Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung stehen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Am 3. Januar 2023 ist das neue Sozialversicherungsgesetz (Qatar Law No. 1 of 2022) in Kraft getreten (sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. Juli 2022).

    Es ersetzt das alte Renten- und Pensionsgesetz (Qatar Law No. 24 of 2002).

    Mit der Umsetzung des Gesetzes werden mehrere wichtige Änderungen am derzeitigen Sozialversicherungssystem in Katar eingeführt.

    Die Bestimmungen des Gesetzes gelten für katarische Bürger oder Versicherte, die sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor arbeiten. Bisher galt die Sozialversicherung nur für katarische Staatsbürger (und einige Staatsangehörige des Golfkooperationsrates), die in Ministerien, öffentlichen Einrichtungen, Agenturen, Aktiengesellschaften und anderen, vom Ministerrat der GRSIA festgelegten Einrichtungen beschäftigt sind. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist jedoch viel weiter gefasst, da es auch für Arbeitgeber im privaten Sektor gilt, das heißt für jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere katarische Staatsbürger regelmäßig gegen Entgelt einstellt. Das Gesetz sieht vor, dass der private Sektor Arbeitnehmer umfasst, die den Bestimmungen des katarischen Arbeitsgesetzes (Gesetz Nr. 14 von 2004) unterliegen, oder in Unternehmen und Einrichtungen arbeiten, die vom katarischen Arbeitsgesetz ausgenommen sind und über eigene Personalvorschriften verfügen.

    Das Mindestalter für den Eintritt in den Ruhestand wird auf fünfzig Jahre festgesetzt, und die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestdienstzeit wird von 15 auf 25 Jahre erhöht. Außerdem wird der Pensionsfonds Beschäftigten des öffentlichen Sektors, die 30 Jahre oder mehr in das System eingezahlt haben, bei Erreichen des Rentenalters eine Gratifikation gewähren.

    Der monatliche Beitragssatz steigt von 15 Prozent auf 21 Prozent des Grundgehalts oder des Lohns des Versicherten, der zusätzlich zur Sozialzulage und zum Wohngeld gemäß den Bestimmungen des geltenden Sozialversicherungsgesetzes gezahlt wird, ohne jedoch 100.000 katarische Riyal (ca. 25.000 Euro) zu überschreiten. Der Arbeitgeber muss 14 Prozent und der Arbeitnehmer 7 Prozent der Beiträge leisten. Die Staatskasse kann jedoch mit Genehmigung des Ministerrats einen bestimmten Prozentsatz des Arbeitgeberbeitrags übernehmen, der von ihr kontrolliert wird.

    Diejenigen, die mindestens 15 Jahre lang in den Rentenfonds eingezahlt haben, haben Anspruch auf ein Wohngeld von bis zu 6.000 katarische Riyal (ca. 1.500 Euro) pro Monat im Ruhestand.

    Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten und Geldstrafen von bis zu 30.000 katarische Riyal (ca. 7.500 Euro) für Arbeitgeber vor, die es unterlassen, Beiträge zu leisten.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Gesetz Nr. 26/2005 (VergG) regelt das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Regulierungsbehörde sind das Central Tenders Committee (Zentralkomitee) und das ihr nachgeordnete Local Tenders Committee.

    Sachlich betrifft das VergG den Einkauf sämtlicher Waren und Dienstleistungen (Art. 1 VergG).

    Das VergG trifft in Art. 3 VergG die Unterscheidung zwischen lokalen und externen Ausschreibungen. Gemäß der Vorschrift richten sich lokale Ausschreibungen ausschließlich an einheimische Bieter, während externe Ausschreibungen zugleich an einheimische und ausländische Bieter adressiert sind. Des Weiteren teilt das VergG die Verfahren in allgemeine und eingeschränkte Verfahren ein. Zu den allgemeinen Verfahren zählen die lokalen und externen Verfahren. Diese sollen öffentlich bekannt gemacht werden. Für sie gelten die Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und des Wettbewerbs (Art. 2 VergG). Jedoch hält das VergG keinen Rechtsbehelf vor, mit dem Teilnehmer die Beachtung dieser Grundsätze einklagen oder sonst wie geltend machen können; ebenso sieht das VergG keinen Rechtsbehelf vor, mit dem unterlegene Bieter die Vergabeentscheidung angreifen können. Eingeschränkte Verfahren sind dann zulässig, wenn es nach der Natur des zu vergebenden Auftrags geboten ist, diesen an einen eingeschränkten Kreis an Bieter zu vergeben. Es muss sich dabei um Bieter handeln, die in einem hierfür vorgesehenen Register gelistet sind (Art. 3 VergG).

    Verträge über Waren, Bau- oder andere Dienstleistungen werden bis zu einem Wert von 5 Millionen katarische Riyal (ca. 1.300.000 Euro) nur an Einheimische Bieter vergeben, also im lokalen Verfahren vergeben (Art. 5 VergG). Das Zentralkomitee verwaltet und beaufsichtigt im Namen der vergebenden öffentlichen Stelle die Vergabeverfahren, deren Auftragswert über 5 Millionen katarische Riyal liegt (Art. 15 VergG). Dabei handelt es sich um externe Verfahren, für die auch ausländische Bieter zugelassen sind. Aufträge deren Wert unter diesem Schwellenwert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Local Tenders Comittee (Art. 61 VergG). Aufträge von Qatar Petrolium, dem staatlichen Unternehmen, das mit der Förderung, Verarbeitung und dem Vertrieb von Rohöl und Naturgas betraut ist, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des VergG, das gleiche gilt für das Militär und die Polizei, soweit die Beschaffung vertrauliche Gegenstände betrifft. Im Übrigen gilt das VergG grundsätzlich für die gesamte öffentliche Verwaltung (Art. 1 Einführungsgesetz zum VergG).                                                                         

    Wollen ausländische Dienstleister an lokalen Verfahren teilnehmen, müssen sie hierfür eine Niederlassung gründen. Was die Beteiligungsgrenzen zugunsten katarischer Staatsbürger betrifft, so gilt mittlerweile das Gesetz Nr. 1/2019 über ausländische Investitionen. Dieses hat das alte Investitionsgesetz Nr. 13/2000 ersetzt und das Erfordernis einer katarischen Mehrheitsbeteiligung gelockert.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Die katarische Währung (Katar-Riyal) ist frei konvertibel. Ausländer können unter den gleichen Voraussetzungen Konten unterhalten wie Inländer.

    Der Kurs des QR steht und fällt mit dem Dollar, an den er gekoppelt ist. Zentrale Devisenkontrollinstanz ist die Qatar Central Bank (QSB).

    Bevor Gewinne einer Tochtergesellschaft an die ausländische Muttergesellschaft ausgeführt werden können, müssen jedes Jahr 10 Prozent der Gewinne als Rücklage gebildet werden und zwar solange, bis die Rücklage 50 Prozent des Mindestkapitals erreicht hat (Art. 185 HGG).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Das katarische Umweltschutzgesetz (Gesetz Nr. 30 von 2002) enthält allgemeine Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in Katar.

    Zu seinen Zielen gehören die Erhaltung der Umweltqualität und des natürlichen Gleichgewichts, die Vermeidung von Schäden und nachteiligen Auswirkungen, die sich aus Plänen und Programmen zur baulichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Entwicklung ergeben, sowie die Sensibilisierung für die Umwelt. Ebenso die nachhaltige Entwicklung der natürlichen Ressourcen, der Schutz der Gesellschaft und der öffentlichen Gesundheit sowie der Fauna und Flora vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

    Nach diesem Gesetz ist der Oberste Rat für Umwelt und Naturschutzgebiete in Katar die wichtigste Behörde in Umweltfragen. Sie ist für die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, die Kontrolle umweltschädlicher Aktivitäten, den Erlass entsprechender Vorschriften sowie für alle erforderlichen Bedingungen, Maßnahmen und Kriterien zum Schutz der Umwelt zuständig.

    Gemäß Artikel 6 des Gesetzes müssen alle öffentlichen und privaten Stellen in lokale und internationale Vereinbarungen und Verträge, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken können, eine Klausel zum Schutz der Umwelt und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung aufnehmen. Diese Vereinbarungen und Verträge müssen anwendbare Sanktionen und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Behebung von Umweltschäden enthalten.

    Die Artikel 11 bis 20 befassen sich mit Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese beziehen sich auf die erforderliche Genehmigung, Kontrolle und Überwachung privater und öffentlicher Entwicklungsprojekte durch den Obersten Rat für Umwelt und Naturschutzgebiete. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungsstellen legt dieser Rat die erforderlichen Normen, Kriterien und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Umweltauswirkungen von Projekten und Betrieben fest, die einem Genehmigungsverfahren unterliegen. Außerdem bestimmt er die Klassen und Arten von Entwicklungsprojekten, die die Umwelt beeinträchtigen können, legt die Verfahren für die Bewertung der Umweltauswirkungen, die Anforderungen für die Erteilung einer Umweltgenehmigung für ein Projekt und damit zusammenhängende Angelegenheiten fest.

    Teil 2 des dritten Kapitels enthält Bestimmungen zur Luftreinhaltung. Darin heißt es, dass die Emissionen die zulässigen Grenzwerte für Luftschadstoffe für jede reglementierte Einrichtung nicht überschreiten dürfen und dass alle Projekte, die unter dieses Gesetz fallen, die Einleitung oder das Austreten von Luftschadstoffen entsprechend verhindern müssen. Artikel 34 dieses Kapitels besagt, dass jeder, der in der Exploration, Förderung, Produktion und Raffination von Öl tätig ist, die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz (Verordnung Nr. 4 aus 2005) und andere anwendbare bewährte Verfahren einhalten muss. Darüber hinaus wird auf Luftqualitätsnormen und Ausrüstungsstandards verwiesen und erklärt, dass Emissionen aus Öl- und Gasbetrieben den oben genannten Bestimmungen unterliegen.

    Die Durchführungsverordnung Nr. 4 von 2005 für das Umweltschutzgesetz wurde verabschiedet, um die Verfahren im Zusammenhang mit dem Genehmigungssystem für alle Aspekte des Umweltmanagements detaillierter zu regeln. Sie deckt dieselben allgemeinen Schutzbereiche ab wie das Umweltschutzgesetz und enthält in den Anhängen 340 weitere spezifische Leitlinien.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Katar wurde am 11. Januar 2005 Vertragspartei des Kyoto-Protokolls.

    Katar wurde am 18. April 1996 auch Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992, welches seit dem 22. Juli 1996 durch den abgeschlossenen Ratifizierungsprozess im Land auch Gesetzeskraft entfaltet.

    Bereits im Juli 2008 wurde mit der "Qatar National Vision 2030" eine übergreifende Orientierung für die Entwicklung der katarischen Gesellschaft und Infrastruktur auf den Weg gebracht. Die vierte Säule dieser Vision betrifft die Umweltentwicklung und enthält dafür mehrere ehrgeizige Aussagen über die Unterstützung internationaler Bemühungen zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels und die Übernahme einer Führungsrolle in dieser Hinsicht in der Golfregion. Da es sich jedoch um ein allgemeines Leitliniendokument handelt, finden sich nur wenig konkrete Maßnahmen darin. Die Nationale Entwicklungsstrategie Katars (Qatar National Development Strategy) wurde ebenfalls bereits im März 2011 veröffentlicht. Im Gegensatz zu ihren Vorgängern enthält diese Strategie mehrere Verweise auf den Klimawandel und die Treibhausgasemissionen und erkennt an, dass Katar (zusammen mit anderen energieproduzierenden Ländern) wesentlich zum globalen Klimawandel beiträgt. In den Abschnitten "Umwelt" und "Gesetzgebung" wird der Wunsch des Landes zum Ausdruck gebracht, die Emissionen zu verringern, die Zahl der Erneuerbaren Energien zu erhöhen und die Bevölkerung darüber aufzuklären. Zu diesem Zweck schreibt das katarische Bauwesen beispielsweise nun vor, dass alle Neubauten die Anforderungen des Global Sustainability Assessment Systems (GSAS) für umweltfreundliches Bauen erfüllen müssen. Das Land hat auch Schritte zur Verringerung der Gasemissionen unternommen, die etwa 12 Prozent der Gesamtemissionen Katars ausmachen. Im Jahr 2018 ist eine zweite, aktualisierte Version der Nationalen Entwicklungsstrategie Katars (Qatar National Development Strategy) veröffentlicht worden.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Mit dem Gesetz Nr. 30/2006 hat sich Katar ein eigenes Patentgesetz gegeben.

    Patentrecht

    Zuvor verfügte das Land lediglich über Vorschriften auf supranationaler Ebene: Zusammen mit Bahrain, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und den VAE hatte Katar das Patentgesetz des Golfkooperationsrates (GCC), die "GCC Patent Regulation", ratifiziert. Deren Vorgaben galten so lange fort, bis die Regierung Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 30/2006 (Art. 23) im Jahr 2018 schließlich erlassen hat. Der Patentschutz währt 20 Jahre. Macht der Patentinhaber innerhalb von drei Jahren von seinem Patent keinen Gebrauch, so droht ihm unter gewissen Umständen der Patententzug. Dritten kann dann eine Zwangslizenz eingeräumt werden; der ehemalige Inhaber ist in diesem Fall angemessen zu entschädigen.

    Markenrecht

    Warenzeichen (Marken) unterliegen dem Gesetz Nr. 9/2002 (MarkenG). Soweit sie unterscheidungskräftig sind, können vielfältige Darstellungsformen als Marke registriert werden, darunter Namen, Signaturen, Wörter, Buchstaben, Nummern, Zeichnungen, Abbildungen, Symbole, Stempel, Siegel, Skizzen, dreidimensionale Gestaltungen oder andere Zeichen wie Farben und Farbzusammenstellungen. Auch Klangbilder und Gerüche sind als Hör- beziehungsweise Riechmarken prinzipiell schutzfähig (Art. 6 MarkenG).

    Eine Registrierung ist jedoch zu versagen, wenn einer der Tatbestände des Art. 8 MarkenG erfüllt ist, wenn also dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zukommt oder dessen Aussagegehalt über eine allgemeine Beschreibung der im Geschäftsverkehr typischen Charakteristika der Ware oder Dienstleistung nicht hinausgeht.

    Außerdem sind der Alltagssprache entnommene oder irreführende Begriffe einem Markenschutz nicht zugänglich. Schließlich ziehen bereits registrierte oder bekannte Marken, religiöse und staatliche Symbole beziehungsweise solche internationalen Organisationen sowie Zeichen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, ein Registrierungshindernis nach sich. Der Schutz einer notorisch bekannten Marke setzt nicht voraus, dass diese in Katar registriert wurde; eine Registrierung im Ausland ist grundsätzlich ausreichend (Art. 8 Abs. 8 MarkenG).

    Katar folgt insoweit seiner völkerrechtlichen Verpflichtung, wie sie sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) ergibt; diese ist für das Land im Juli 2000 in Kraft getreten. Demgegenüber ist Katar dem Madrider Markenrechtsabkommen bislang nicht beigetreten. Deshalb bietet eine Antragstellung außerhalb Katars keinen Schutz, wenn es sich um eine nicht notorisch bekannte Marke handelt. Lediglich Priorität kann nach Maßgabe von Art. 10 MarkenG bei einer Antragstellung im Ausland gesichert werden. Anträge auf Eintragung einer Marke sind beim Industrial Property Office, einer dem Commercial Department im Wirtschafts- und Handelsministerium nachgeordneten Behörde, zu stellen. Die Schutzfrist währt zehn Jahre. Sie ist jeweils um den gleichen Zeitraum verlängerbar (Art. 18 MarkenG).

    Die Schutzfrist für Muster und Modelle beträgt fünf Jahre. Sie kann um den gleichen Zeitraum zwei Mal verlängert werden (Art. 44 MarkenG). Halbleitertopografien sind gesondert geregelt, nämlich im Gesetz Nr. 6/2005. Die entsprechende Schutzfrist währt zehn Jahre.

    Urheberrecht

    Das Urheberrecht regelt das Gesetz Nr. 7/2002 (UrhG). Das UrhG schützt - ungeachtet des Wertes, der Qualität, des Zwecks oder der Verkörperung - Werke der Literatur und der Kunst; dabei fallen unter Kunst auch solche Werke der sogenannten angewandten Kunst, wie etwa (kunst)handwerkliche Arbeiten. 

    Internationale Übereinkommen Katars auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

    Katar ist Mitglied in folgenden internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes:

    • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Beitritt zum 03.09.1976;
    • Welthandelsorganisation (WTO/TRIPS), Beitritt zum 13.01.1996;
    • Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung 1967/79), Beitritt zum 05.07.2000;
    • Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1886 (Pariser Fassung 1971), Beitritt zum 05.07.2000;
    • WIPO-Urheberrechtsvertrag, Beitritt zum 28.10.2005;
    • WIPO-Vertrag über künstlerische Darbietungen und Tonträger, Beitritt zum 28.10.2005.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Zwischen Katar und Deutschland existiert bislang kein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Daher können sich deutsche Unternehmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nur auf die im abkommenslosen Zustand geltenden Regelungen berufen. Dies bedeutet, dass in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen sich nur auf die sogenannte Anrechnungsmethode berufen können. Das heißt, dass die in Katar gezahlten Steuern zwar auf die deutsche Steuer angerechnet werden können, dass im Übrigen aber das ausländische Einkommen in Deutschland voll versteuert werden muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann (für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit) unter besonderen Voraussetzungen im Fall der Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses bestehen.

    Am 4. Dezember 2018 hat Katar das Multilaterale Abkommen der OECD zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und aggressiver Steuerplanung unterzeichnet.

    Die Steuer richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (Gesetz Nr. 24 aus 2018). Das Einkommensteuergesetz hebt das alte Steuergesetz von 2009 auf und ersetzt es.

    Es wurden allerdings keine wesentlichen Änderungen am katarischen Steuersystem vorgenommen und die meisten Bestimmungen des vorherigen Gesetzes beibehalten. Nach dem neuen wie alten Gesetz werden Unternehmen, Personengesellschaften und Joint Ventures (mit Rechtspersönlichkeit) besteuert, die sich ganz oder teilweise im Besitz von Ausländern (mit Ausnahme von Staatsangehörigen der GCC-Staaten) befinden und in Katar eine Tätigkeit ausüben. Die Durchführungsverordnungen zum neuen Steuergesetz von 2018 wurden bisher noch nicht veröffentlicht; daher bleiben die Durchführungsverordnungen zum alten Einkommensteuergesetz von 2009 in Kraft, bis sie aufgehoben und ersetzt werden.

    Die Steuer wird jährlich auf den gesamten, für Steuerzwecke bereinigten Gewinn (einschließlich Kapitalgewinne) erhoben.

    Katarische Staatsangehörige und juristische Personen, deren Anteile ausschließlich von katarischen Staatsangehörigen gehalten werden, zahlen keinerlei Steuern (Art. 4 Nr. 8 und 9 Gesetz Nr. 24 aus 2018 katarisches Einkommensteuergesetz - StG). Gemäß Art. 2 des Einführungsgesetzes zum StG wird auch keine Lohnsteuer erhoben. Es gilt ein Pauschalsteuersatz für die Gewinne von ansässigen ausländischen Unternehmen und generell (also nicht auf die Ansässigkeit beschränkt) von Ausländern (ausgenommen sind ansässige Arbeitnehmer) in Höhe von 10 Prozent (Art. 9 StG). Zuvor galt ein progressiver Steuersatz von bis zu 35 Prozent. Gleichzeitig wurde aber auch die Steuerbasis erweitert. Erfasst werden nunmehr die in den Art. 2 und 3 StG im In- und zum Teil im Ausland erzielten Bruttoerträge, gemäß Art. 3 Nr. 2 StG auch die Einkünfte, die aus in Katar ganz oder teilweise ausgeführten Verträgen stammen. Was hierunter zu verstehen ist, definiert Art. 3 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum StG (StG-VO) wie folgt:

    Erfasst werden Verträge über Dienstleistungen. Eine Dienstleistung wird als im Inland erbracht angesehen, vollständig oder teilweise, wenn alle oder ein Teil der für die Vertragserfüllung erforderlichen Handlungen dort ausgeführt wurden. Bei mehreren trennbaren Leistungen sind nur die im Inland ausgeführten als dort erbracht anzusehen. Dienstleistungen sind trennbar, wenn sie in verschiedene Projektabschnitte fallen oder wenn für deren Erbringung verschiedene Fähigkeiten und/oder Mittel erforderlich sind.

    Im Fall eines teils ausländischen, teils katarischen Unternehmens wird nur der ausländische Anteil mit 10 Prozent besteuert. Verluste können bis zu fünf Jahren vorgetragen werden (Art. 5 Nr. 4a) StG). Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Für Unternehmen in der Öl- und Gasbranche im Sinne des Gesetz Nr. 3/2007 gelten die in den jeweiligen Verträgen vereinbarten steuerrechtlichen Modalitäten und Steuersätze, die jedoch wenigstens 35 Prozent betragen müssen. 

    Für Zahlungen an nicht ansässige natürliche oder juristische Personen werden Quellensteuern erhoben. Diese betragen gemäß Art. 9 Nr. 2 StG für Lizenzgebühren und Gebühren für (technische) Dienstleistungen 5 Prozent (dies betrifft etwa Ingenieure, Anwälte, Architekten, sonstige Berater); für Zinsen, Kommissionen, Geschäftsführervergütungen und sonstige Zahlungen liegen ebenfalls bei 5 Prozent (statt früher 7 Prozent).

    Honorare von selbständig tätigen Ausländern in Katar, die ganz oder teilweise auf einem in Katar ausgeführten Vertrag beruhen, werden mit 5 Prozent besteuert. Unklar war bis zum Erlass der Durchführungsverordnung, ob diese Einkünfte nicht auch dem Pauschalsteuersatz von 10 Prozent unterfallen könnten. Das hierfür der 5-prozentige Steuersatz gilt, stellt nunmehr Art. 21 Nr. 2 der StG-VO klar.

    Der katarische Fiskus besteuert keine Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit (Lohnsteuer). Der Lohn, den eine Entsendungskraft in Katar erzielt, wird in Deutschland versteuert, wenn die Entsendungskraft einen Wohnsitz in Deutschland hat. Dies ist Folge des deutschen Welteinkommensprinzips.

    Katar hat die im GCC beschlossene Umsatzsteuer noch nicht eingeführt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • In Katar können die Parteien nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) frei wählen, welchem Recht sie ihren Vertrag unterwerfen wollen.

    Allerdings sollte eine Rechtswahlklausel aus praktischen Gründen dem Gerichtsstand folgen. So ist davon abzuraten, etwa deutsches Vertragsrecht zu wählen, wenn der Gerichtsstand in Katar ist. Denn im Zweifel werden katarische Richter das deutsche Recht nicht kennen.

    Mit dem Court of First Instance, dem Court of Appeal und dem Cassation Court verfügt Katar über einen dreistufigen Instanzenzug. Die Gerichte sind intern mit Sharia-Kammern ausgestattet; beide "Zweige" sind unter dem Dach des Cassation Court vereint.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen katarische Gerichte die Vollstreckung von im Ausland ergangenen Gerichtsentscheidungen anordnen, ist in den Art. 379 und 380 des Zivil- und Handelsprozessgesetzes (ZHPG) geregelt. Nach Art. 379 ZHPG muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein, das heißt eine im Ausland ergangene Entscheidung ist in Katar nur dann vollstreckbar, wenn auch katarische Entscheidungen in dem betreffenden Land einer Vollstreckung fähig sind. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ist dieses Erfordernis theoretisch erfüllt, auch wenn noch keine einzige deutsche Entscheidung publik geworden ist, die in Katar vollstreckt worden wäre - wie übrigens vice versa auch noch nicht. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen in Artikel 380 ZHPG erfüllt sein:

    • Ein katarisches Gericht war für die Streitigkeit nicht ausschließlich zuständig.
    • Das erkennende Gericht war nach den gesetzlichen Bestimmungen des Urteilsstaates (lex fori) international zuständig.
    • Die Parteien waren zu dem betreffenden Verfahren geladen und dort ordnungsgemäß vertreten.
    • Die Entscheidung ist nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig.
    • Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu einer zuvor ergangenen Entscheidung eines katarischen Gerichts.
    • Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum ordre public und den guten Sitten in Katar.

    Katar ist dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 mit Wirkung zum 30. März 2003 beigetreten. Das Land hat dabei weder einen Territorialvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 2 Satz 1 noch einen Handelssachenvorbehalt im Sinne von Art. I Abs. 3 Satz 2 angemeldet.

    Im autonomen Recht richtet sich die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach denselben Anforderungen wie die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen (Art. 381 ZHPG).

    Mit dem Gesetz Nr. 2/2017 hat Katar mittlerweile ein eigenes Schiedsgesetz verabschiedet, das sich am UNCITRAL-Modellgesetz orientiert. Das Schiedsrecht war in den Art. 190 bis 210 ZHPG geregelt. Diese Vorschriften hat das neue Schiedsgesetz beseitigt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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  • Hier finden Sie eine Auswahl an nützlichen Kontaktadressen in Katar.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Ministerium für Wirtschaft und Handel (Ministry for Business and Trade)

    https://www.moci.gov.qa/en/



    Investitionsförderbehörde (Investment Promotion Department)

    http://www.mbt.gov.qa/English/ForeignInvestor/Pages/InvestinQatar.aspx

    Public Works Authority

    https://www.ashghal.gov.qa/en/Pages/default.aspx

    Allgemeine Zollbehörde (Customs and Ports General Authority)

    www.customs.gov.qa

    Katarische Zentralbank (Qatar Central Bank)

    www.qcb.gov.qa

    Qatar Financial Center

    www.qfcra.com

    Katarische Industrie- und Handelskammer (Qatar Chamber of Commerce and Industry)

    https://www.qatarchamber.com/ 

    Außenhandelskammer Vereinigte Arabische Emirate (zuständig auch für Katar)

    https://vae.ahk.de/

    Gewerblicher Rechtsschutz

    www.transpatent.com

    Gewerblicher Rechtsschutz

    www.agip.com

    Englischsprachige Lokalzeitung

    http://www.thepeninsulaqatar.com/

    Englischsprachige Lokalzeitung

    http://www.gulf-times.com/site/topics/index.asp?cu_no=2&temp_type=44

    Verfasser

    An der Erstellung dieses Länderberichts waren bei den Vorauflagen auch folgende Autoren beteiligt: Dr. Sven Klaiber und Niko Sievert.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

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