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KatarNiederlassungsrecht für Ausländer, übergreifend / Investitionsrecht, Investitionsanreize
Recht
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Rechtsmeldung Katar Niederlassungsrecht für Ausländer, übergreifend
26.07.2018
(GTAI) Gegenwärtig dürfen sich ausländische Investoren höchstens mit 49 Prozent an katarischen Gesellschaften beteiligen. Handelt es sich um eine in Katar börsennotierte Gesellschaft, schrumpft diese Beteiligung auf gerade mal 25 Prozent. Geregelt sind diese Beteiligungsgrenzen im Gesetz Nr. 13/2000 über ausländisches Kapital.
Am 24. Mai 2018 hat das katarische Kabinett den Entwurf für ein neues Gesetz über ausländische Investitionen genehmigt. Es soll das alte Regelwerk aus dem Jahr 2000 ersetzen und die dort enthaltenen Beteiligungsgrenzen für ausländische Investoren kippen. In sämtlichen Sektoren dürfen Ausländer danach künftig 100 Prozent der Anteile katarischer Gesellschaften halten und 49 Prozent, wenn es sich um börsennotierte Unternehmen handelt.
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