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Katar: Gesellschaftsrecht

Das Recht der Handelsgesellschaften ist seit Juni 2015 im Gesetz Nr. 11/2015 (Handelsgesellschaftsgesetz - HGG) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Darin finden sich unter anderem die limited liability company (Art. 228 ff. HGG) sowie die shareholder company (Art. 62 ff. HGG). Die limited entspricht der GmbH nach deutschem Recht, die shareholder company einer deutschen AG. Wie im deutschen Recht haften die Gesellschafter einer katarischen Kapitalgesellschaft prinzipiell nicht persönlich; Gesellschaftsgläubigern steht als Haftungssubjekt lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung; ein Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist ihnen verwehrt.

Eine limited kann auch als Einmann-limited gegründet werden; die maximale Anzahl an Gesellschaftern beträgt 50 (Art. 228 HGG). Ein fixes Mindestkapitalerfordernis hat das neue HGG beseitigt. Gemäß Art. 234 HGG steht dieses im Ermessen der Gesellschafter. Grundsätzlich kann die Gesellschaft jeden rechtmäßigen Zweck verfolgen; jedoch können keine Finanzdienstleistungen durch eine limited erbracht werden.

Die Firma der limited muss entweder an den Gesellschaftszweck oder an den Namen einer oder mehrerer Gesellschafter anknüpfen. Fantasiebestandteile sind zulässig, soweit keine Irreführung hinsichtlich des Gesellschaftszwecks oder der Identität der Gesellschaft droht. Die Firma ist zwingend mit dem Zusatz "Company with Limited Liability" zu versehen. In der Praxis geschieht dies in der Regel mit der Abkürzung "W.L.L". Unterbleibt dieser Zusatz, haften die Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern persönlich (Art. 229 HGG).

Rechtsfähigkeit erlangt die limited jedoch erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Dazu ist erforderlich, dass das Gesellschaftskapital voll eingebracht ist; auch die Sacheinlagen. Geld ist auf ein bei einer anerkannten katarischen Bank eingerichtetes Sperrkonto zu überweisen (Art. 232 HGG).

Die Geschäftsführung der limited obliegt dem oder den Geschäftsführer(n). Ernannt werden sie durch die Gesellschafterversammlung (vergleiche Art. 242 ff. HGG). Eine dem deutschen Aufsichtsrat vergleichbare Einrichtung ist optional solange die Gesellschafterzahl 20 nicht übersteigt. Wird ein Aufsichtsrat eingesetzt, so muss dieser aus mindestens drei von der Gesellschafterversammlung bestimmten Personen bestehen. Diese überwachen insbesondere die Aktivitäten der Geschäftsführung und die Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 246 HGG).

Die Gründung einer public shareholding company bedarf der Genehmigung durch das Wirtschafts- und Handelsministerium (Art. 66 HGG). Gesellschaftsvertrag und Satzung müssen dem Ministerium zusammen mit einem förmlichen Antrag zur Vorprüfung vorgelegt werden. Lässt das Ministerium den Antrag zu, so sind die Dokumente notariell zu beglaubigen und dem Ministerium erneut vorzulegen. Dieses entscheidet dann innerhalb einer 30-tägigen Frist über die Genehmigung der shareholder company. Anschließend wird sie in das Handelsregister eingetragen; ihre Gründungsstatuten sind gleichzeitig im Amtsblatt zu veröffentlichen. Erst danach erlangt sie Rechtsfähigkeit (vergleiche Art. 66 ff. HGG). Die Mindestanzahl der Gesellschafter beträgt fünf Personen (Art. 67 HGG). Eine Obergrenze wie bei einer limited sieht das Gesetz nicht vor.

Die Firma einer public shareholding company darf grundsätzlich nur an den Gesellschaftszweck anknüpfen. Namenskomponenten natürlicher Personen darf sie nur dann enthalten, wenn sich der Gesellschaftszweck auf die Verwertung eines Patents beläuft, das auf die betreffende Person registriert ist, oder wenn der Name von einem bereits existierenden Handelsunternehmen übernommen worden ist. Die Firma ist stets mit dem Zusatz "Qatari Public Shareholding Company" zu versehen (Art. 63 HGG). In der Praxis ist das Kürzel "Q.S.C." gebräuchlich.

Was das Mindestkapital einer shareholding company anbelangt, so ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine öffentliche oder um eine geschlossene shareholding company handelt. Die Anteile einer öffentlichen shareholding company werden im Gegensatz zu einer geschlossenen shareholding company der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten und an Finanzmärkten gehandelt. Zwar bestimmt Art. 67 HGG, dass nur katarische Staatsangehörige Aktien zeichnen dürfen, gleichzeitig räumt dieses Gesetz jedoch dem Investitionsgesetz Vorrang ein, so dass Ausländer derzeit bis zu 49 Prozent halten können. Die Gründungsgesellschafter können zwischen 20 Prozent und 60 Prozent der Aktien zeichnen; der Rest ist öffentlich anzubieten (Art.76 HGG). Kein Gründungsmitglied kann zudem mehr als 10 Prozent der Aktien zeichnen. Das Mindestkapital einer öffentlichen (public) sharholding company beträgt 10 Millionen katarische Riyal (ca. 2,5 Mio. Euro), das einer geschlossenen (private) shareholding company gemäß Art. 205 HGG 2 Millionen katarische Riyal (ca. 500.000 Euro).

Die Organe einer shareholder company sind die Gesellschafterversammlung und der Vorstand (board of directors; Art. 95 ff. HGG). Daneben ist ein Rechnungsprüfer (Auditor) für die Überwachung der Geschäftsbücher erforderlich (Art. 141 ff. HGG). Einen Aufsichtsrat kennt das katarische Recht nicht, stattdessen übernimmt der Auditor zum Teil vergleichbare Aufgaben.

Die Eröffnung einer Zweigstelle ist nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des Ministers für Handel, welche in der Regel nur erteilt wird, wenn das ausländische Unternehmen einen Vertrag mit der Regierung oder einer staatlichen Einrichtung hat (Art. 3 Investitionsgesetz). Die Geschäftstätigkeiten dürfen sich im Fall der Registrierung auch nur auf den Zweck des Vertrags beziehen, so dass die Zweigstelle nur für die Dauer des Projekts genehmigt wird.

Ausländische Firmen können gemäß Erlass des Ministers für Handel Nr. 142/2006 auch eine Repräsentanz in Katar eröffnen, ohne dass sie auf einen katarischen Partner angewiesen sind. Eine Repräsentanz darf, wie üblich, keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten entfalten und dient daher nur zur Informationsgewinnung und Markterkundung. Da die Repräsentanz kein Einkommen erzielt, ist sie nicht steuerpflichtig.

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