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Recht kompakt | Katar | Verjährung

Katar: Verjährung

Gewährleistungsrechte verjähren gemäß Art. 437 und 462 Abs. 1 ZGB nach einem Jahr.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache und wird nur durch Erhebung einer entsprechenden Klage unterbrochen. Allerdings läuft die Verjährungsfrist bei Sachmängeln nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 462 Abs. 2 ZGB).

Im katarischen Werkvertragsrecht existiert keine bestimmte Frist, innerhalb derer der Besteller seine Gewährleistungsrechte geltend machen muss. Bei verdeckten Mängeln muss der Besteller den Unternehmer hiervon in Kenntnis setzen, sobald er die Mangelhaftigkeit entdeckt hat (Art. 696 Nr. 2 ZGB).

Für die 10-jährige Garantiehaftung wegen Gebäudeeinsturzes oder einem Mangel am Gebäude beträgt die Frist, innerhalb derer der Besteller seine Ansprüche geltend machen muss, drei Jahre vom Zeitpunkt des Einsturzes oder der Entdeckung des Mangels (Art. 714 ZGB). 

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche beträgt gemäß Art. 403 ZGB 15 Jahre. Die Frist läuft vom Tag, an dem der Anspruch fällig wird (Art. 410 Nr. 1 ZGB).

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