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Tunesien: Vertragsrecht
Das tunesische Vertragsrecht im Überblick. (Stand: 30.07.2026)
Tunesien ist keine Vertragspartei des UN-Kaufrechts
Tunesien ist kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Gleichwohl kann das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen Tunesien und Deutschland zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der Rechtswahl oder aufgrund von Kollisionsrecht das deutsche Recht gilt. Denn auch das UN-Kaufrecht ist mit dessen Ratifizierung Teil des deutschen Rechts geworden.
Das tunesische Vertrags- und Schuldrecht basiert auf dem „Code des obligations et des contrats“ (COC) aus dem Jahr 1906. Ausgearbeitet wurde das COC von einer gemischt tunesisch-französischen Kommission. Ähnlich dem französischen Recht kennt auch das tunesische Recht kein dezidiertes AGB-Recht.
Kaufrechtliche Gewährleistung
Gemäß Art. 630 COC gewährleistet die Verkäuferin, dass die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln ist.
Rechtsmängel
Gemäß Art. 630 Abs. 1 a) COC gewährleistet die Verkäuferin, dass die Kaufsache frei von Rechten Dritter ist, folglich ihre uneingeschränkte Nutzung und ihren ungestörten Besitz.
Musste der Käufer die Sache an eine dritte Person herausgeben, stehen ihm gemäß Art. 636 COC gegen die Verkäuferin folgende Ansprüche zu:
- Rückerstattung des Kaufpreises und der Vertragskosten
- Erstattung eventuell angefallener Rechtsverfolgungskosten
- Ersatz der unmittelbaren Schäden infolge der Herausgabe
Sachmängel
Die Gewährleistung bei Sachmängeln richtet sich nach den Art. 647 ff. COC. Der Verkäufer haftet für Mängel der Sache, die ihren Wert erheblich mindern oder ihren vertrags- oder bestimmungsgemäßen Gebrauch schmälern. Ebenfalls gewährleistet der Verkäufer das Vorhandensein vertraglich zugesicherter Eigenschaften.
Mängel, die den Wert oder die Nutzung nur geringfügig mindern, begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden (Art. 650 COC). Bei beweglichen Sachen muss die Käuferin den Zustand der verkauften Sache sofort nach Erhalt untersuchen und dem Verkäufer jeden Mangel innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt mitteilen.
Andernfalls gilt die Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel handelt, die bei einer gewöhnlichen Untersuchung nicht erkennbar sind. Ebenso wenn der Käufer unverschuldet verhindert war, den Zustand der verkauften Sache zu untersuchen. In diesem Fall müssen die Mängel der Sache dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden; andernfalls gilt die Sache als genehmigt. Auf die nicht verspätete Mängelrüge kann sich ein bösgläubiger Verkäufer nicht berufen (Art. 652 COC).
Wenn eine Sache wegen eines Mangels oder wegen des Fehlens vertraglicher Eigenschaften zu beanstanden ist, kann der Käufer gemäß Art 655 COC die Auflösung des Kaufvertrages und die Rückgabe des Kaufpreises verlangen.
Er hat ebenso in folgenden Fällen Anspruch auf Schadensersatz:
- wenn der Verkäufer die Mängel der Sache oder das Fehlen der von ihm zugesicherten Eigenschaften kannte und dies nicht erklärt hat;
- wenn der Verkäufer erklärt hat, dass die Sache frei von Mängeln ist; das gilt jedoch nicht für Mängel, die sich erst nach dem Verkauf herausgestellt haben oder die der Verkäufer nach Treu und Glauben nicht kennen konnte;
- wenn die Eigenschaften, deren Fehlen festgestellt wurde, ausdrücklich oder durch Handelsbrauch vereinbart worden waren.
Rückabwicklung
Im Falle der Rückabwicklung des Kaufs nach Art. 660 COC muss der Käufer die mit dem Mängel behaftete Sache, so wie er sie erhalten hat, einschließlich ihrem Zubehör, zurückgeben. Andererseits ist die Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer den gezahlten Preis zurückzuerstatten - ebenso die Kosten für Zubehör, das sie nach Vertragsschluss in die Kaufsache verbaut hat.
Lediglich ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises besteht, wenn die Sache durch das Verschulden des Käufers oder das Verschulden von Personen, für die er einzustehen hat, verschlechtert wurde. Das heißt, wenn er sie zu einem Zweck verwendet hat, der ihren Wert erheblich mindert (Art. 663 COC).
Verjährung als Klageverjährung
Die Verjährung ist eine Klageverjährung. Das heißt, dass Gerichte eine verjährte Klage als unzulässig abweisen - letzteres nur dann, wenn die Beklagte die Verjährung geltend macht. Die Gerichte beachten sie nicht von Amts wegen (Artt. 384 und 385 COC). Gemäß Art. 402 COC verjähren Klagen in der Regel mit Ablauf von 15 Jahren. Eine Jahresfrist gilt gemäß Art. 403 und 404 COC etwa für Klagen von Kaufleuten, Herstellern und Lieferanten für die von Ihnen erbrachten Leistungen sowie für die Klagen von Ärztinnen, Architektinnen und Ingenieuren.
Klagen aufgrund kaufrechtlicher Gewährleistung verjähren bei Immobilien innerhalb von einem Jahr nach Lieferung. Gewährleistungsklagen im Zusammenhang mit beweglichen Sachen verjähren bereits innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung - dies mit der Maßgabe, dass die Käuferin dem Verkäufer den Mangel beziehungsweise das Fehlen der zugesicherten Beschaffenheit im Sinne des Art. 652 COC angezeigt hat.
Für die kaufrechtliche Rechtsmängelhaftung gibt es keine Sonderregel, so dass die hierfür die Regelverjährung von 15 Jahren gilt.