Recht kompakt | Indonesien | Vertragsrecht

Indonesien: Vertragsrecht

Das indonesische Vertragsrecht wird im Wesentlichen durch das Zivilgesetzbuch geregelt. (Stand: 26.06.2026)

Dr. Julio Pereira

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Das wichtigste Gesetz zur Regelung des indonesischen Vertragsrechts ist weiterhin das Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata – KUHPerdata), das auf dem niederländischen Burgerlijk Wetboek beruht. Es regelt insbesondere Abschluss, Wirksamkeit und Erfüllung von Verträgen sowie die allgemeinen schuldrechtlichen Beziehungen. Für elektronische Verträge sind außerdem das Gesetz Nr. 11 von 2008 über elektronische Informationen und Transaktionen (Undang-Undang Nomor 11 Tahun 2008 tentang Informasi dan Transaksi Elektronik) in der durch Gesetz Nr. 19 von 2016 und zuletzt durch Gesetz Nr. 1 von 2024 geänderten Fassung sowie die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu beachten. Nach Artikel 1338 des Zivilgesetzbuches gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Verträge sind für die Parteien verbindlich, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Anwendung des UN-Kaufrechts

Indonesien ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) bisher nicht beigetreten. Daher findet das CISG auf Kaufverträge mit Bezug zu Indonesien grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Wird jedoch deutsches Recht vereinbart, gilt das CISG grundsätzlich als Bestandteil des deutschen Rechts, sofern seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Vertragsabschluss

Der Abschluss eines Vertrages richtet sich nach den Artikeln 1320 ff. des Zivilgesetzbuches. Ein wirksamer Vertrag setzt die Zustimmung der Parteien, deren Geschäftsfähigkeit, einen bestimmten Vertragsgegenstand sowie einen zulässigen Vertragszweck voraus. Nach Artikel 1338 des Zivilgesetzbuches sind rechtmäßig geschlossene Verträge für die Parteien bindend und nach Treu und Glauben zu erfüllen. Elektronische Verträge und elektronische Signaturen sind nach dem ITE-Gesetz grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kaufvertrag und Sachmangel

Das Kaufrecht ist in den Artikeln 1457 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt. Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe der Kaufsache in vertragsgemäßem Zustand. Der Verkäufer haftet auch für verborgene Mängel, wenn die Sache für ihren gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet ist oder der Käufer sie bei Kenntnis des Mangels nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte (Art. 1504 Zivilgesetzbuch).

Gewährleistungsrechte

Bei Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer grundsätzlich Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Darüber hinaus können die im Zusammenhang mit Kauf und Lieferung entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen grundsätzlich nur, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Art. 1508 Zivilgesetzbuch). Die Sachmängelgewährleistung kann vertraglich weitgehend ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Haftung für Rechtsmängel. Die allgemeine Verjährungsfrist für schuldrechtliche Ansprüche beträgt weiterhin 30 Jahre (Art. 1967 Zivilgesetzbuch).

Handelsgeschäfte

Für Handelsgeschäfte gilt grundsätzlich ebenfalls das Zivilgesetzbuch. Daneben gewinnen elektronische Geschäftsmodelle zunehmend an Bedeutung. Das Gesetz Nr. 1 von 2024 hat mehrere Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Informationen und Transaktionen geändert und insbesondere die Regelungen über elektronische Informationen, elektronische Dokumente und elektronische Kommunikation modernisiert. Unternehmen sollten daher bei elektronischen Vertragsabschlüssen neben den allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches auch die Vorgaben des ITE-Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen beachten. Sicherungsmittel wie Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft, Pfand, Hypothek und die gesetzlich geregelte treuhänderische Sicherungsübereignung (fiduciary security) bleiben weiterhin nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches beziehungsweise des Gesetzes Nr. 42 von 1999 über die Fiduciary Security zulässig.

Dieser Inhalt gehört zu