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Zollbericht Kenia Einfuhrabgaben

Änderungen bei Zoll und Steuern in Kenia

Das kenianische Finanzgesetz für 2025 bringt diverse Anpassungen bei den Einfuhrabgaben. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Von Andrea Mack | Bonn

Mehrwertsteuer

Die kenianische Regierung hat mit dem Finanzgesetz 2025 ab 1. Juli 2025 bestimmte Waren aus der Liste der steuerbefreiten Waren gestrichen. Dazu gehören:

  • Kraftstoffe, Schmierstoffe und Reifen für Fahrzeuge in durch Entwicklungshilfe finanzierten Projekten
  • Waren für die geothermische, Öl- oder Bergbauerkundung
  • Datenträger wie Discs, Kassetten, Halbleiterspeicher und andere Medien zur Tonaufzeichnung
  • importierte Rohstoffe für die Textilproduktion.

Für diese Waren wird jetzt der Standardsatz von 16 Prozent erhoben. Laufende Projekte, die unter dem alten Befreiungsrahmen genehmigt wurden, bleiben bis zum 30. Juni 2026 weiterhin ausgenommen.

Von der Mehrwertsteuer befreit werden ab 1. Juli 2025: 

  • Mückenschutzmittel sowie Vorprodukte, Maschinen und Rohstoffe zur Herstellung von Mückenschutzmitteln
  • Importe der Wohlfahrtsdienste der Streitkräfte (Defence Forces Welfare Services)
  • Placebos und Studienkits für anerkannte klinische Studien.

Der Steuersatz auf Verpackungsmaterialien für Tee und Kaffee wird von 16 Prozent auf null Prozent gesenkt. 

Verbrauchsteuern

Folgende Waren sind ab 1. Juli 2025 von der Verbrauchsteuer befreit:

  • importierte Eier, Zwiebeln, Kartoffeln und Kartoffelchips
  • Kohle
  • importierte selbstklebende Platten, Folien, Filme und andere flache Erzeugnisse aus Kunststoff
  • bedrucktes Papier und Karton
  • Kosmetik und Schönheitsprodukte.

Die Steuersätze für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren werden erhöht. Darunter für bestimmte Produkte aus Papier und Pappe, importierte Glasflaschen, keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten.

Neu besteuert werden ausgewählte importierte Produkte aus Kunststoff, Papier, Pappe, Glas und Aluminium.

Export- und Investitionsabgabe auf weitere Waren

Die Export- und Investitionsförderabgabe (Export and Investment Promotion Levy) wird ab 1. Juli 2025 bei der Einfuhr von bestimmten keramischen Waren sowie Eisen- und Stahlprodukten erhoben. Die Abgabe beträgt 3 Prozent für Keramikprodukte (HS-Pos. 6907, 6910) und 17,5 Prozent für Produkte aus Eisen und Stahl (HS-Pos. 7206, 7207, 7213, 7214, 7224). Basis ist der Zollwert der Ware. Erzeugnisse aus der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC sind nicht betroffen. 

Ausgesetzte Zölle der EAC

Kenia nutzt auch 2025 das sogenannte "stay application scheme" und das "duty remission scheme", um vom gemeinsamen Außenzolltarif CET der Zollunion der EAC abzuweichen. Die für das Haushaltsjahr 2025/2026 genehmigten warenspezifischen Abweichungen Kenias sind in der EAC Gazette No. 19 vom 30. Juni 2025 veröffentlicht.

Quellen und weitere Informationen:

 

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