Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Kolumbien

Der Länderbericht Recht kompakt Kolumbien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

  • Die Republik Kolumbien (República de Colombia) ist eine Präsidialdemokratie.

    Gesetzgebungsverfahren

    Der Präsident ist Staatsoberhaupt und zugleich Regierungschef sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Art. 115 kolumbianische Verfassung - Constitución Política de la República de Colombia - CPC). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier Jahre, er kann einmal wieder gewählt werden.

    Die gesetzgebende Gewalt ist da Parlament (Congreso Nacional), der aus dem Senat (Senado) und der Abgeordnetenkammer (Cámara de Representantes) besteht (Art. 114 CPC). Der Senat setzt sich aus 108 Senatoren zusammen, die für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Abgeordnetenkammer besteht aus 188 Repräsentanten, die ebenfalls für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.

    Kolumbien ist in 32 Provinzen (Departamentos) und Bogotá als Hauptstadtbezirk (Distrito Capital) gegliedert. Regiert werden diese von einem Gouverneur (Gobernador) und einem Provinzrat (Asamblea Departamental). Die Amtszeit eines Gouverneurs und den Mitgliedern in den Provinzräten beträgt jeweils vier Jahre.

    Das Recht zur Einbringung von Gesetzesinitiativen haben unter anderem die Mitglieder des Kongresses, die Regierung, der Oberste Gerichtshof, der Staatsrat und der Oberste Rat der Justiz. Ein Gesetzesvorschlag kann aber durch eine Bürgerinitiative (Iniciativa popular) eingebracht werden, sofern diese mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten entspricht (Art. 155 CPC).

    Gesetze werden in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für bestimmte Gesetze sind allerdings andere Mehrheiten erforderlich. Die Gesetze werden im Amtsblatt (Diario Oficial) veröffentlicht. 

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen 

    Kolumbien ist Mitglied verschiedener internationaler Organisationen, wie etwa der Vereinten Nationen (UN - United Nations), der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS - Organization of American States), des Lateinamerikanischen Wirtschaftssystems (SELA - Sistema Económico Latinoamericana), der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI - Asociación Latinoamericana de Integración), der Welthandelsorganisation (WTO - World Trade Organisation), des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT – General Agreement on Tariffs and Trade) und der Andengemeinschaft (CAN – Comunidad Andina de Naciones). Zudem ist Kolumbien seit 2004 assoziiertes Mitglied des Mercosur (Mercado Común del Sur). 

    Sonstiges

    Freihandelsabkommen

    Zwischen der Europäischen Union und Kolumbien besteht seit 2013 ein Freihandelsabkommen, zudem ist Kolumbien Mitglied der 2011 gegründeten Pazifikallianz (Alianza del Pacífico).

    Wettbewerbsfähigkeit im globalen Kontext

    Laut der vom Centre for Economics and Business Research (Cebr) erstellten Weltwirtschaftsrangliste 2024 (World economic league table 2024) liegt Kolumbien auf Platz 41 von 190 Länder.

    Handelspartner Deutschlands

    Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes belegte Kolumbien in der Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel des Jahres 2023 Platz 58. Das Volumen der Exporte nach Kolumbien betrug ca. 2 Milliarden Euro. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International belegt Kolumbien Platz 87 von 180 (Platz 1= wenig korrupt, Platz 179= sehr korrupt).

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf trat 2002 in Kolumbien in Kraft.

    Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Artikel 1 ff.); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Artikel 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist für Kolumbien am 1. August 2002 in Kraft getreten.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Das Gewährleistungsrecht ist sowohl im Zivil- als auch im Handelsgesetzbuch geregelt.

    Rechtsgrundlage

    Im Zivilgesetzbuch sind die Gewährleistungsrechte bei Rechts- und Sachmängeln in den Artikeln 1.914 bis 1.923 geregelt. Im Folgenden wird nur auf die Sachmängelhaftung eingegangen. 

    Vorliegen eines Mangels

    Ein Sachmangel liegt gemäß Art. 1.915 Zivilgesetzbuch vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Kaufes aufgrund eines Mangels zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder der bestimmungsgemäße Gebrauch derart beeinträchtigt ist, dass der Käufer die Sache nicht erworben oder nur einen geringeren Kaufpreis gezahlt hätte, und der Verkäufer den Käufer nicht auf den Mangel hingewiesen hat.

    Für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, haften sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer. Das heißt, der betroffene Käufer kann sowohl den Hersteller als auch den Verkäufer für den erlittenen Schaden in Anspruch nehmen. Dabei unterfallen dem Mängelbegriff nur verdeckte Mängel (vicios redhibitorio), für offene Mängel muss der Verkäufer nicht haften.

    Gewährleistungsansprüche

    Liegt ein Mangel vor, so stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

    • der Käufer kann Erfüllung des Vertrages verlangen;
    • des Weiteren kann der Käufer zurücktreten;
    • alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern (Art. 1.917 Zivilgesetzbuch);
    • hatte der Verkäufer Kenntnis vom Mangel oder waren die Mängel derartig beschaffen, dass er sie aufgrund seiner Sachkenntnis hätte kennen müssen, so kann der Käufer zudem Schadensersatz verlangen (Art. 1.918 Zivilgesetzbuch).

    Liegen nur geringe Mängel vor und bleibt die Sache trotz Mängel zum normalen Gebrauch geeignet, kann der Käufer nur Minderung verlangen (Art. 1.925 Zivilgesetzbuch).

    Verjährung

    Die Gewährleistungsansprüche müssen spätestens sechs Monate nach Übergabe der Sache geltend gemacht werden (Art. 1.923 Zivilgesetzbuch). Minderungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach einem Jahr, bei unbeweglichen Ansprüchen nach 18 Monaten (Art. 1.926 Zivilgesetzbuch). 

    Besonderheiten beim Handelskauf

    Sind die Parteien Kaufleute, so kommen vorrangig die Vorschriften des Handelsgesetzbuches - und nur subsidiär die Vorschriften des Zivilgesetzbuches - zur Anwendung. Die Gewährleistungsrechte sind im Handelsgesetzbuch in den Artikeln 923 bis 942 geregelt. 

    Liegt ein Handelskauf vor, so hat der Käufer Anspruch auf eine Ware mittlerer Art und Güte, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Käufer muss die erhaltene Ware innerhalb von vier Tagen untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzeigen. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er später keine Mängel mehr geltend machen. 

    Hat der Käufer einen Mangel geltend gemacht, so wird anschließend durch einen Sachverständigen geklärt, ob ein Mangel vorliegt und ob dieser erheblich ist. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen oder am Vertrag festhalten und den Kaufpreis entrichten, der von dem Sachverständigen festgelegt wird (Art. 931 Handelsgesetzbuch). Bei Nichterfüllung steht dem Käufer zudem Schadensersatz zu (Art. 925 Handelsgesetzbuch).

    Nach Art. 933 Handelsgesetzbuch wird vermutet, dass Güter unter Abgabe einer Garantie verkauft werden, wenn diese für gewöhnlich auf diese Art und Weise verkauft werden. Zudem kann nach Art. 932 Handelsgesetzbuch eine Sache unter Abgabe einer Garantie hinsichtlich der Funktionalität für einen bestimmten Zeitraum verkauft werden. Wurde eine mangelhafte Sache unter Abgabe einer entsprechenden Garantie veräußert, so kann der Käufer innerhalb von dreißig Tagen den Mangel geltend machen und Schadensersatz verlangen.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Die kolumbianische Währung (kolumbianischer Peso) ist mittelmäßig konvertibel.

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für den Devisenverkehr in Kolumbien bilden 

    Konvertierbarkeit des kolumbianischen Pesos

    In Lateinamerika sind die am leichtesten konvertierbaren Währungen auf den internationalen Märkten der brasilianische Real (BRL), der mexikanische Peso (MXN) und der chilenische Peso (CLP). Im Vergleich zu diesen Währungen gilt der kolumbianische Peso (COP) als mittelmäßig konvertierbare Währung. Er kann jedoch für die meisten Handelsgeschäfte verwendet werden.

    Einfuhr und Ausfuhr von Fremdwährungen

    Kolumbien verfügt über ein Devisenkontrollsystem, das die Ein- und Ausfuhr von Fremdwährungen regelt. Obwohl die Ein- und Ausfuhr von Fremdwährungen in Kolumbien erlaubt ist, unterliegt sie den von der Banco de la República aufgestellten Regeln, die die Transparenz und Rechtmäßigkeit dieser Transaktionen gewährleisten sollen.

    Fremdwährungstransaktionen

    In Kolumbien müssen Fremdwährungstransaktionen über zugelassene Finanzdienstleister (sog. Intermediarios) abgewickelt werden. Zu den Intermediarios gehören alle von der Banco de la República zugelassenen Finanzdienstleister, wie Privatbanken oder Wechselstuben. Es gibt bestimmte Transaktionen, die nur über den Intermediarios und/oder die Nutzung von Verrechnungskonten (Cuentas de Compensación) abgewickelt werden können. Verrechnungskonten sind Bankkonten, die von in Kolumbien ansässigen Personen im Ausland für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben in Fremdwährung geführt werden.

    Unter anderem werden die folgenden Transaktionen von Finanzdienstleistern abgewickelt: Auslandsinvestitionen (Direkt- oder Portfolioinvestitionen), Auslandskredite und herkömmliche Außenhandelsgeschäfte (Import und Export). Diese Transaktionen müssen der Banco de la República zwingend auf speziellen Formularen gemeldet werden. Es handelt sich um ein Devisenkontrollsystem. Dieses System ist in Kolumbien seit 1991 in Kraft und sorgt für Rechtssicherheit bei Fremdwährungstransaktionen.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira

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  • Das kolumbianische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel, auch den Eigentumsvorbehalt.

    In Kolumbien ist das Sicherungsrecht in verschiedenen Gesetzen geregelt, von denen das kolumbianische Zivilgesetzbuch (Código Civil Colombiano) und das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) die wichtigsten sind.

    Akkreditiv

    Ein übliches Instrument zur Sicherung gegen Zahlungsausfall beim Geschäftspartner ist das Akkreditiv (Art. 1.408 ff. Handelsgesetzbuch), das auch in Kolumbien genutzt wird. Das Akkreditiv ist ein Versprechen der Bank des Importeurs gegenüber dem Exporteur, innerhalb einer Frist und gegen Vorlage der entsprechenden, im Akkreditiv aufgeführten Dokumente, eine bestimmte Zahlung an den Exporteur vorzunehmen. Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs gibt also auch die Bank ein Zahlungsversprechen für die Warenlieferung des Exporteurs ab.

    Eigentumsvorbehalt

    Zudem kennt das kolumbianische Recht den Eigentumsvorbehalt (Reserva de dominio), geregelt in den Art. 951 bis 967 Handelsgesetzbuch. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung möglich. Er kann von den Vertragsparteien beim Kauf von unbeweglichen und beweglichen Sachen vereinbart werden und gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Damit der Eigentumsvorbehalt Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, ist er in das einschlägige Eigentumsregister einzutragen. Bei unbeweglichen Sachen ist das das Register für öffentliche und private Urkunden (Registro de Instrumentos Públicos y Privados), bei beweglichen Sachen, die identifizierbar und nicht vertretbar sind, ist dies das Handelsregister. Ein gutgläubiger Erwerb ist nur dann noch möglich, wenn die Sache im Rahmen einer Auktion oder einer Zwangsversteigerung veräußert wurde. Werden dem gutgläubigen Erwerber die ihm angefallenen Kosten erstattet, so muss er die Sache herausgeben. 

    Pfandrecht

    Als weiteres Sicherungsmittel kennt das kolumbianische Recht das Pfandrecht (Prenda), das in den Art. 2.409 bis 2.431 Zivilgesetzbuch und Art. 1.200 bis 1.220 Handelsgesetzbuch geregelt wird. Das Pfandrecht ist akzessorisch, das heißt es kann nur bestellt werden, wenn eine zu sichernde Forderung besteht. Das Pfand kann dabei im Besitz des Gläubigers (Prenda con tenencia) oder des Schuldners verbleiben (Prenda sin tenencia del acreedor). Beim besitzlosen Pfandrecht ist darauf zu achten, dass nur Sachen, die für die wirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, mit einem Pfandrecht belastet werden können. Gesichert werden können bereits entstandene aber auch zukünftige Forderungen. Das besitzlose Pfandrecht ist im Handelsregister einzutragen, an dem die verpfändete Sache belegen ist. Zudem kann ein Nutzungspfandrecht vereinbart werden, geregelt in den Art. 2.458 bis 2.468 Zivilgesetzbuch und Art. 1.221 bis 1.225 Handelsgesetzbuch. Das Nutzungspfandrecht ist eine Vereinbarung, nach der der Pfandgläubiger berechtigt ist, Nutzungen aus dem Pfandobjekt zu ziehen, deren Reinertrag auf die geschuldete Leistung angerechnet wird.

    Hypothek

    Das Sicherungsmittel der Hypothek (Hipoteca) ist in den Art. 2.432 bis 2.457 Zivilgesetzbuch geregelt. Die Hypothek kann an einer unbeweglichen Sache bestellt werden. Sie ist abhängig vom Bestand der Forderung, die gesichert werden soll (Akzessorietät). Voraussetzung für die Bestellung einer Hypothek kraft Parteivereinbarung ist eine vertragliche Einigung über die Bestellung und die Eintragung der Hypothek in das Register für öffentliche und private Urkunden. Dabei sollte der Vertrag schriftlich und notariell beurkundet werden. Die Hypothek erlischt mit dem Erlöschen der zu sichernden Hauptforderung. Zudem ist die Löschung aus dem Register für öffentliche und private Urkunden zu beantragen.

    Bürgschaft

    Die Bürgschaft ist in den Art. 2.361 bis 2.408 Zivilgesetzbuch geregelt. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzuspringen, falls dieser seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person können eine Bürgschaft übernehmen, wobei die Bürgschaft befristet oder bedingt werden kann. Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt ihre Existenz ist abhängig von der Existenz der zu sichernden Forderung. Der Bürge verfügt grundsätzlich über die gleichen Rechte, die auch dem Hauptschuldner zustehen. Des Weiteren kann der Bürge grundsätzlich verlangen, dass der Gläubiger zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zunächst den Schuldner in Anspruch nimmt (Art. 2.383 Zivilgesetzbuch). Die sogenannte „Beneficio de Excusión“ entspricht der deutschen sogenannten Einrede der Vorausklage. Die Bürgschaft erlischt unter anderem mit dem Erlöschen der Hauptschuld oder durch Erlass der Bürgschaftsverpflichtung durch den Gläubiger (Art. 2.406 ff. Zivilgesetzbuch).

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Eine Haftung kann sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben.

    Im Artikel 78 der kolumbianischen Verfassung (Constitución Política de la República de Colombia 1991) wird das Prinzip der Haftung des Herstellers und des Händlers festgeschrieben. Die Haftung des Produzenten (Responsabilidad del Productor) wird im Zivilgesetzbuch von 1996 (Código Civil Colombiano), im Verbraucherschutzgesetz von 2011 (Estatuto del Consumidor) und subsidiär im Handelsgesetzbuch von 1971 (Código de Comercio) geregelt.  

    Haftung nach dem Zivilgesetzbuch

    Nach dem Zivilgesetzbuch kann eine Haftung sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben. Unterschieden werden kann dabei zwischen einer vertraglichen und außervertraglichen Haftung. Eine vertragliche Haftung ergibt sich bei Vertragsverletzungen unter anderem aus den Vorschriften des Zivil- oder Handelsgesetzbuches über die Gewährleistung oder aus einer Garantie. Die außervertragliche Haftung ergibt sich aus der deliktischen Generalklausel des Art. 2.341 Zivilgesetzbuch und aus der Gefährdungshaftung des Art. 2.356 Zivilgesetzbuch. Eine Haftung ist nach Art. 2.341 Zivilgesetzbuch verschuldensabhängig, das heißt, wenn die Handlung schuldhaft begangen und bei einem anderen ein Schaden verursacht wurde. Eine verschuldensunabhängige Haftung sieht Art. 2.356 Zivilgesetzbuch vor. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund des Gebrauchs, der Benutzung oder aufgrund bestimmter Handlungen eine besondere Gefährdungslage gegeben ist.

    Haftung nach dem Verbraucherschutzgesetz

    Nach dem Verbraucherschutzgesetz gilt als Produzent, wer gewohnheitsmäßig direkt oder indirekt Produkte entwirft, produziert, fertigt, montiert oder importiert (Art. 5 Nr. 9 Verbraucherschutzgesetz). Dem Produzenten weitestgehend gleichgestellt werden dabei Lieferanten (Art. 5 Nr. 11). Produzenten haften verschuldensunabhängig für die Qualität, Sicherheit und Tauglichkeit ihrer Produkte (Art. 6 Verbraucherschutzgesetz). Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Gewährleistungsansprüche entweder aus einer Garantie in Anspruch zu nehmen oder aber Produkthaftungsklage zu erheben. Die Garantie für neue Produkte beträgt ein Jahr, die Garantie für gebrauchte Produkte drei Monate (Art. 8 Verbraucherschutzgesetz). Die Erhebung der Klage hat innerhalb eines Jahres nach Kenntnis eines Mangels oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Verbraucherschutzgesetzes, zu erfolgen (Art. 58 Verbraucherschutzgesetz).

    Haftung nach dem Handelsgesetzbuch

    Im kolumbianischen Handelsgesetzbuch wird die Produzentenhaftung hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz behandelt. In diesem Rechtsinstrument ist die Verantwortung des Produzenten nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt jedoch mehrere Artikel, die sich mit spezifischen Aspekten der Haftung für Produkte befassen. So sieht beispielsweise Artikel 934 die Möglichkeit vor, den Kaufvertrag im Falle eines versteckten Fehlers des Produkts aufzulösen.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Ausländischen Unternehmen stehen verschiedene Arten von Vertriebspartnerschaften zur Verfügung wie die Handelsvertretung oder der Vertragshändler.

    Das Vertriebsrecht wird in den Art 1.317 bis 1.331 Handelsgesetzbuch geregelt. Zudem finden die Regelungen über die Geschäftsbesorgung (Art. 1.262 bis 1.286 Handelsgesetzbuch) subsidiäre Anwendung. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Handelsvertreter (Agente Comercial) und dem Vertragshändler (Distribuidor). 

    Handelsvertreterrecht

    Der Handelsvertreter ist selbständiger Kaufmann und im Auftrag einer anderen Person (Prinzipal) tätig. Er vermittelt dauerhaft und langfristig für seinen Auftraggeber den Abschluss von Geschäften oder schließt diese im Namen und für Rechnung für diesen ab. Der Auftraggeber ist im Gegenzug verpflichtet, dem Handelsvertreter für jeden Geschäftsabschluss eine Provision zu zahlen. Der Handelsvertreter ist unabhängig und kein Angestellter des Unternehmers, es besteht demnach kein Über- und Unterordnungsverhältnis. 

    Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

    Der Handelsvertretervertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sodass ein Vertrag auch durch eine mündliche Einigung der Parteien geschlossen werden kann. Der Vertrag soll dabei unter anderem Regelungen über den Vertragsgegenstand, Vollmachten und Befugnisse sowie die Vertragsdauer enthalten (Art. 1.320 Handelsgesetzbuch). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz von einem Exklusivvertrag ausgeht, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben (Art. 1.318 Handelsgesetzbuch). Der Handelsvertretervertrag sollte beim Handelsregister registriert werden. Eine Registrierung hat zwar keine konstitutive Wirkung, ist aber für die Publizitätswirkung gegenüber Dritten zu empfehlen. Für Verträge, die in Kolumbien ausgeführt werden, gilt immer kolumbianisches Recht, was durch die Parteien nicht abbedungen werden kann (Art. 1.328 Handelsgesetzbuch).

    Kündigung des Handelsvertretervertrages

    Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages sind die Vorschriften über den Auftrag zu beachten (Art. 1.324 Handelsgesetzbuch). Der Handelsvertretervertrag kann sowohl vom Handelsvertreter als auch vom vertretenen Unternehmer gekündigt werden. Dabei können sowohl ein Ausgleichsanspruch als auch gegebenenfalls ein Entschädigungsanspruch entstehen. Ob neben dem Ausgleichsanspruch auch ein Entschädigungsanspruch entsteht hängt davon ab, ob fristgerecht oder fristlos und ob im Falle einer fristlosen Kündigung ein berechtigter Grund (Justa Causa) vorgelegen hat.

    Die Parteien können den Handelsvertretervertrag in beidseitigem Einverständnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufheben. In diesem Falle entsteht lediglich ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Zudem steht dem Handelsvertreter immer ein Ausgleichsanspruch zu, wenn ihm durch den Unternehmer gekündigt wird. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt ein Zwölftel einer Jahresvergütung für jedes Jahr der Dauer des Vertragsverhältnisses. Dabei wird die durchschnittliche Jahresprovision der letzten drei Jahre betrachtet. Dauert das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre, so wird der Durchschnitt der bisher erhaltenen Vergütungen berechnet (Art. 1.324 Handelsgesetzbuch).

    Neben dem Ausgleichsanspruch fällt ein Anspruch auf Entschädigung an, wenn entweder der Vertrag durch den Unternehmer fristlos ohne gerechtfertigten Grund oder aber durch den Handelsvertreter unter Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes gekündigt wird. 

    Der Unternehmer kann den Handelsvertretervertrag fristlos kündigen, ohne dass eine Entschädigung anfällt, wenn ein gerechtfertigter Grund vorliegt. Als gerechtfertigte Gründe gelten dabei nach Art. 1.325 ff. Handelsgesetzbuch unter anderem eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung, eine schwerwiegende Verletzung der Interessen des Unternehmers sowie die Zahlungsunfähigkeit des Handelsvertreters. Als gerechtfertigter Grund für eine fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter gelten zum Beispiel eine Verletzung der Interessen des Handelsvertreters durch den Unternehmer oder die Beendigung des Geschäfts des Unternehmers.

    Vertragshändler

    Der Vertragshändler oder Eigenhändler vermittelt im Gegensatz zum Handelsvertreter keine Geschäfte, sondern kauft selbst in eigenem Namen auf eigene Rechnung und trägt somit das Unternehmerrisiko selbst. Für den Vertragshändler sind ebenfalls die Regelungen des Handelsgesetzbuches einschlägig. Neben den Grundsätzen, die für den Handelsvertreter gelten, kommen die Art. 968 ff. Handelsgesetzbuch (Contrato de suministro o distribución) zur Anwendung. In der Regel ist eine Registrierung nicht erforderlich und auch ein Ausgleichsanspruch steht dem Vertragshändler nicht zu.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Ausländische Investitionen sind grundsätzlich in allen Sektoren möglich.

    Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in Kolumbien sind unter anderem die Kolumbianische Verfassung (Constitución Política de Colombia 1991 - CPC), die Allgemeine Regelung für ausländische Investitionen (Régimen General de Inversiones de capital del exterior en Colombia y de capital colombiano en el exterior, Dekret Nr. 2080 vom 18. Oktober 2000) und das Devisengesetz (Nuevo Estatuto Cambiario, Gesetz Nr. 9 vom 17. Januar 1991). Unter den verschiedenen von der Exekutive erlassenen Dekreten sind besonders die Dekret Nr. 1.644 vom 06. Dez. 2021 und Dekret Nr. 377 vom 16. März 2022 hervorzuheben, die darauf abzielen, ausländische Investitionen in Kolumbien zu erleichtern.

    Ausländische Investitionen in Kolumbien

    Die kolumbianische Verfassung sichert Ausländern grundsätzlich die gleichen Rechte wie Inländern zu (Art. 100 CPC). Ausländische Investoren können sowohl natürliche und juristische Personen sein. Als Auslandsinvestitionen im Sinne der allgemeinen Regelungen gelten im Wesentlichen a) ausländische Beteiligungen an kolumbianischen Unternehmen, b) der Erwerb von Rechten oder Anteilen durch Treuhandgesellschaften, c) der Erwerb von Immobilien, d) Beiträge, die durch vertragliche Zusammenarbeit, Konzessionen oder Lizenzen geleistet werden sowie e) Investitionen in Private Equity Fonds. Ausländische Investitionen können dabei durch Kapitaltransfer, Import von materiellen Gütern wie Maschinen und Ausrüstung, Kontribution von immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patente oder Marken sowie den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und/oder Immobilien erfolgen (Art. 3 bis 5 Dekret 2080/00).

    Ausländische Investitionen sind grundsätzlich in allen Sektoren möglich, ausgenommen sind allerdings Bereiche, die die Staatssicherheit oder die Herstellung und Beseitigung von giftigem, gefährlichem und radioaktivem Abfall betreffen. Weiterhin ist im Bereich des nationalen Fernsehens lediglich eine Beteiligung bis zu 40 Prozent an einem kolumbianischen Unternehmen möglich.

    Grundsätzlich bestehen für ausländische Investitionen keine Genehmigungspflichten. Lediglich in bestimmten regulierten Bereichen wie Finanzdienstleistungen oder im Energie- und Bergbausektor ist eine vorherige Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine Registrierung der Investition hat jedoch bei dem bei der Banco de la República (Zentralbank) geführten entsprechenden Register zu erfolgen, um als Investor bestimmte Rechte ausüben zu können. Dazu gehören vor allem das Recht zur freien Gewinnverwendung und Kapitalrückführung. Eine Registrierung hat abhängig von der Art der Investition in einer Frist von 6 beziehungsweise 12 Monaten zu erfolgen. Sämtliche Formulare werden dabei auf der Website der Zentralbank zum Download bereitgestellt.

    Freie Wirtschaftszonen

    Investitionsanreize bieten vor allem die zahlreichen Freihandelszonen des Landes (Zonas Francas Permanentes). In Kolumbien gibt es derzeit 120 Freihandelszonen (78 spezielle Freihandelszonen und 42 ständige Zonen). In diesen Gebieten können die Unternehmen ihre Projekte ansiedeln, um Waren zu produzieren oder um kommerzielle Aktivitäten unter besonderen Steuer-, Zoll- und internationalen Handelsbestimmungen durchzuführen. Neben anderen Vorteilen ist der Kauf von Rohstoffen, Teilen, Vorleistungen und Fertigerzeugnissen in den Freizonen von der Umsatzsteuer befreit. Zu den besonders geförderten Bereichen gehören unter anderem das Hotelgewerbe sowie die Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Kolumbien hat die rechtlichen Verfahren für Unternehmen vereinfacht, um den bürokratischen Aufwand zu verringern.

    Rechtsgrundlagen

    Das Recht der Gesellschaften ist im Wesentlichen im zweiten Buch des Handelsgesetzbuches von 1971 (Código de Comercio) in den Art. 98 bis 514 geregelt. Das kolumbianische Recht unterscheidet mehrere Gesellschaftsformen. Die im Geschäftsverkehr bedeutendsten Gesellschaften sind die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima - S.A.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - S.R.L.) und die vereinfachte Aktiengesellschaft (Sociedad por Acciones simplificada - S.A.S.). Diese letzte Gesellschaftsform wird durch das Gesetz Nr. 1258 vom 5. Dezember 2008 geregelt. Außerdem ist in Kolumbien die Gründung einer unselbständigen Niederlassung (Sucursal) für ausländische Unternehmen möglich.

    Mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2069 vom 31. Dezember 2020 (Ley de Empredimiento) hat Kolumbien mehrere Änderungen im Gesellschaftsrecht vorgenommen, um die Gründung und den Betrieb von Unternehmen zu modernisieren und zu vereinfachen, einschließlich der Digitalisierung von Prozessen und der Reduzierung von Zeit und Kosten. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen.

    Aktiengesellschaft

    Die Aktiengesellschaft ist geregelt in den Art. 373 bis 470 Handelsgesetzbuch. Sie ist juristische Person und benötigt zu ihrer Gründung mindestens fünf Aktionäre. Hierbei sind auch juristische Personen als Gesellschafter möglich. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Firmenbezeichnung hat den Zusatz „Sociedad Anónima“ oder „SA“ zu enthalten. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, die Aktionäre haften dabei nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Höchstes Gesellschaftsorgan ist die Hauptversammlung (Asamblea General de Accionistas). Die Hauptversammlung wählt den Vorstand (Junta Directiva), der aus mindestens drei Mitglieder bestehen muss (Art. 436 Handelsgesetzbuch) und die Geschäfte der Gesellschaft führt. Zudem sind drei stellvertretende Vorstände zu bestellen. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden, der der gesetzliche Vertreter (Representante legal) der Gesellschaft ist (Art. 440 Handelsgesetzbuch). Bei Gründung müssen 50 Prozent des genehmigten Kapitals gezeichnet und mindestens ein Drittel des Nominalwertes jeder Aktie eingezahlt worden sein (Art. 376 Handelsgesetzbuch). Die Gründungsurkunde (Escritura Pública) ist notariell zu beurkunden und im Handelsregister zu registrieren. Zudem ist eine Genehmigung der für Gesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörde Superintendencia de Sociedades vor Aufnahme der Geschäfte einzuholen. Auch die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers (Revisor Fiscal) ist erforderlich (Art. 203 Handelsgesetzbuch).

    Vereinfachte Aktiengesellschaft

    Seit 2008 ist auch die Gründung einer sogenannten vereinfachten Aktiengesellschaft (Sociedad por Acciones Simplificada - S.A.S) möglich, die in einem eigenen Gesetz geregelt wird. Die vereinfachte Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden (Art. 1 Gesetz über S.A.S). Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich, auch die Bestellung eines Vorstandes ist nicht erforderlich (Art. 25 Gesetz über S.A.S). Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, die Aktionäre haften dabei nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Das gezeichnete Kapital ist innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren einzuzahlen (Art. 9 Gesetz über S.A.S). Zudem ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen, der die Geschäfte der Gesellschaft führt. Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ist erst ab einer bestimmten Bilanzsumme oder Einkunftsumme erforderlich (Art. 13 Wirtschaftsprüfergesetz). Eine notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde ist nicht erforderlich, sie ist aber im Handelsregister zu registrieren.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - S.R.L.) ist mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und wird in den Art. 353 bis 372 Handelsgesetzbuch geregelt. Zudem finden viele Vorschriften der S.A. Anwendung auf die S.R.L. Zur Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, als Höchstgrenze sieht das Gesetz 25 Gesellschafter vor. Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter sein. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Firmenbezeichnung hat den Zusatz „Limitada“ oder die Abkürzung „Ltda.“ zu enthalten. Das Gesellschaftskapital ist bei Gründung voll einzuzahlen, wobei die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der Einlagen begrenzt ist. Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich zur Führung der Geschäfte berechtigt. Die Gründungsurkunde (Escritura Pública) ist notariell zu beurkunden und im Handelsregister zu registrieren. Zudem ist gegebenenfalls eine Genehmigung der für Gesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörde Superintendencia de Sociedades vor Aufnahme der Geschäfte einzuholen.

    Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft

    Darüber hinaus ist es möglich, eine Niederlassung (Sucursal) einer ausländischen Gesellschaft zu gründen. Eine solche Gründung ist dann erforderlich, wenn eine dauerhafte Geschäftstätigkeit angestrebt wird. Die ausländische Gesellschaft ist in den Art. 469 bis 497 Handelsgesetzbuch geregelt. Zur Vertretung der Niederlassung ist ein rechtlicher Vertreter (Representante Legal) zu bestellen. Auch die Niederlassung ist beim Handelsregister einzutragen und benötigt eventuell eine Genehmigung der für Gesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörde Superintendencia de Sociedades, sofern diese nicht der Aufsichtsbehörde für Banken Superintendencia Bancaria untersteht (Art. 470 Handelsgesetzbuch).

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Als Mitglied der Andengemeinschaft (Comunidad Andina) unterliegt Kolumbien den Bestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz dieser Vereinigung.

    Rechtsgrundlagen

    Wichtigste Bestimmung ist der Beschluss Nr. 486 vom 14. September 2000 (Acuerdo de Cartagena - Übereinkommen von Cartagena), der gemeinsame Regelung des gewerblichen Eigentums (Régimen Común de la Propiedad Industrial) der Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones) festlegt. Der Beschluss regelt über Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschäftsgeheimnisse, Ursprungsbezeichnungen und gilt in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft (Kolumbien, Bolivien, Ecuador und Peru). Die Mitgliedstaaten können zudem ergänzende Regelungen schaffen.

    In Kolumbien wird der Beschluss Nr. 486 der Andengemeinschaft durch das Dekret 1873 vom 29. September 2014 geregelt, dessen Ziel es ist, spezifische Verfahren für den Schutz des gewerblichen Eigentums im Land festzulegen. Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz Nr. 1455 vom 29. Juni 2011 das Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken in das kolumbianische Rechtssystem eingeführt.

    Das Urheberrecht wird durch das Gesetz Nr. 23 vom 28. Januar 1982 und durch das Gesetz Nr. 1403 vom 19. Juli 2010 (sog. Ley Fanny Mikey) geregelt. Die zuständige Behörde für Urheberrechtsfragen ist die Dirección Nacional de Derecho de Autor (DNDA), die den Nachweis über die Urheberschaft erstellt. Seit seiner Verabschiedung in den 1980er Jahren wurde das Urheberrechtsgesetz mehrfach geändert, um es an die technologischen Veränderungen im digitalen Umfeld anzupassen. Die wichtigsten Änderungen wurden durch das Gesetz Nr. 1915 vom 12. Juli 2018 vorgenommen.

    Die Superintendencia de Industria y Comercio (SIC) ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Marken und anderen Rechten im Zusammenhang mit gewerblichem Eigentum.

    Patentrecht

    Das Patentrecht wird in den Art. 14 bis 80 des Beschlusses Nr. 486 sowie in weiteren Durchführungsbestimmungen der SIC geregelt. Erfindungen müssen neu sein, über den Stand der Technik hinausgehen und industriell anwendbar sein. Erfunden sein kann entweder ein Erzeugnis oder ein Verfahren. Nicht patentierbar sind beispielsweise Entdeckungen und bestimmte Erfindungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, biologische Prozesse oder lebende Organismen sowie Computer-Software. Patente müssen bei der Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel registriert werden, wobei der Patentschutz ab Antragstellung 20 Jahre beträgt.

    Markenrecht

    Das Markenrecht wird in den Art. 134 bis 174, das Recht der Kollektivmarken in den Art. 180 bis 184 und der Zertifizierungsmarken in den Art. 185 bis 189 des Beschlusses Nr. 486 geregelt. Gemäß Art. 81 bis 85 des Beschlusses Nr. 486 können Gebrauchsmuster ebenfalls geschützt werden. Eine Marke kann dann unter Schutz gestellt werden, wenn sie neu, sichtbar, hinreichend unterscheidbar sowie graphisch darstellbar ist. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab Antragstellung und kann beliebig oft verlängert werden. Ebenfalls möglich ist der Schutz eines Industriedesigns, geregelt in den Art. 113 bis 133 des Beschlusses Nr. 486. Die Schutzdauer beträgt ab Antragstellung 10 Jahre.

    Urheberrecht

    Das Gesetz Nr. 23 von 1982 regelt das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte in Kolumbien. Dieses Gesetz legt im Wesentlichen die Urheberpersönlichkeits- und Eigentumsrechte an geschützten Werken fest, zu denen unter anderem Bücher, wissenschaftliche Werke und Filme gehören. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind unveräußerlich und zeitlich unbegrenzt. Die Eigentumsrechte sind das ausschließliche Recht des Autors, das Werk gewerblich zu verwerten, und können auf Dritte übertragen werden. Die Nutzungsrechte an einem Werk gelten für die Dauer des Lebens des Autors zuzüglich 80 Jahre nach dessen Tod (Art. 21 Gesetz 23/82).

    Mitgliedschaft in internationalen Übereinkommen

    Kolumbien ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Abkommen:

    • Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen (Bejing Treaty on Audiovisual Performances), unterzeichnet am 26.6.2012, noch nicht in Kraft getreten;
    • WIPO-Übereinkommen (World Intellectual Property Organization): Copyright Treaty, Mitglied seit 6.3.2002, und Performance and Phonograms Treaty, Mitglied seit 20.5.2002;
    • Pariser Verbandsübereinkunft (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), Mitglied seit 3.9.1996;
    • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS), Mitglied seit 30.4.1995;
    • Berner Übereinkunft (Berne Convention for the Protection of Library and Artistics Works), Mitglied seit 7.3.1988;
    • Vertrag über die international Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty), Mitglied seit 28.2.2001;
    • Rom-Abkommen, Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rome Convention fort he Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organizations), Mitglied seit 17.6.1976.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Im Jahr 2022 wurde in Kolumbien eine Steuerreform verabschiedet, die erhebliche Änderungen mit sich brachte.

    Die Rechtsgrundlage des kolumbianischen Steuersystems bilden das Steuergesetzbuch (Estatuto Tributario, Gesetzesdekret 624 vom 30. März 1989) und eine große Anzahl von Steuergesetzen und anderen Rechtsinstrumenten. Die Steuern werden sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene erhoben. Einige der wichtigsten nationalen Steuern sind die Körperschafts- und Einkommenssteuer (Impuesto sobre la Renta - ISR), die Umsatzsteuer (Impuesto sobre las Ventas - IVA) und die Verbrauchssteuer (Impuesto Nacional al Consumo – INC). Auf lokaler Ebene ist die Industrie- und Gewerbesteuer (Impuesto de Industria y Comercio - ICA) besonders wichtig. Die Dirección de Impuestos y Aduanas Nacionales (DIAN) ist die für die nationalen Steuern zuständige Behörde. Lokale Steuern werden von den regionalen Steuerbehörden (Departamientos) oder von den Gemeinden erhoben.

    Steuerreform 2022

    Seit Anfang der 2000er Jahre hat sich das kolumbianische Steuersystem stark verändert. Am 13. Dezember 2022 wurde das Gesetz Nr. 2.277 erlassen, mit dem eine umfassende Steuerreform in Kolumbien durchgeführt wird. Zu den Zielen gehören unter anderem die Förderung der Steuergerechtigkeit durch Änderungen bei der Einkommenssteuer und die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung durch die Einführung von Ökosteuern. Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Erhöhung der Steuereinnahmen.

    Körperschaftssteuer

    Mit der Steuerreform 2022 wurden in Kolumbien erhebliche Änderungen bei der Körperschaftssteuer eingeführt. In der Regel wird die Körperschaftssteuer auf das Nettoeinkommen berechnet, das die Steuerpflichtigen im Besteuerungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres erzielen. In die Berechnungsgrundlage fließen unter anderem Erträge und Betriebsausgaben ein. Der allgemeine Steuersatz, der für die meisten in Kolumbien ansässigen Unternehmen und juristischen Personen gilt, liegt weiterhin bei 35 Prozent. Bestimmte Sektoren sind jedoch gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Abgaben zu entrichten, z.B. Finanzunternehmen (5 Prozent Aufschlag, bis 2027) und Unternehmen, die im Bereich der Energieerzeugung tätig sind (3 Prozent Aufschlag, bis 2026). Bestimmte Abzüge und Steueranreize für Unternehmen in strategischen Sektoren (z. B. Innovation und Technologie) wurden beibehalten, wenn auch in eingeschränkter Form, um die Einnahmen zu erhöhen. Der Quellensteuersatz auf Dividenden, die an ausländische Aktionäre ausgeschüttet werden, wurde auf 20 Prozent festgelegt.

    Einkommensteuer

    In Kolumbien ansässige natürliche Personen werden mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert, während Nichtansässige ausschließlich mit ihrem lokalen Einkommen steuerpflichtig sind. Nach kolumbianischem Recht gilt eine ausländische Person für Steuerzwecke als ansässig, wenn sie unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllt: i. Sie weist gegenüber der Steuerbehörde nicht nach, dass sie im Land nicht ansässig ist; oder ii. Sie hat einen festen Wohnsitz in einem Land, das von der Regierung als Steuerparadies eingestuft wird. In diesen und anderen Fällen muss die ausländische Person Steuern auf das aus kolumbianischen Quellen stammende Einkommen zahlen. Mit der Steuerreform wurde die Progressivität der Steuersätze erhöht, die bis zu 39 Prozent betragen können.

    Umsatzsteuer (IVA)

    Die Umsatzsteuer (IVA) wird auf Dienstleistungen und Lieferungen von Waren erhoben, der Standardsatz beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Satz von 5 Prozent. Aus dem Ausland erbrachte Dienstleistungen sind mehrwertsteuerpflichtig, wenn sich der Empfänger im kolumbianischen Hoheitsgebiet befindet. In der Regel wird auf den Verkauf von Anlagevermögen keine Umsatzsteuer erhoben, mit Ausnahmen wie dem Verkauf von Kraftfahrzeugen. Es gibt auch Umsätze, die als mehrwertsteuerbefreit eingestuft werden, wie die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen. Einige Einfuhren sind ebenfalls von der Umsatzsteuer ausgenommen (diese sind im Gesetz detailliert aufgelistet), beispielsweise Maschinen zur Behandlung fester Abfälle.

    Nationale Verbrauchssteuer (INC)

    Die nationale Verbrauchssteuer (Impuesto Nacional al Consumo – INC) wird auf die Lieferung oder den Verkauf an den Verbraucher (oder die Einfuhr durch den Verbraucher) von verschiedenen Dienstleistungen und Waren erhoben, darunter Mobiltelefondienste, Internet- und Datendienste, der Verkauf und die Einfuhr von Fahrzeugen sowie der Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle. Die Steuersätze liegen zwischen 4 Prozent, 8 Prozent und 16 Prozent, je nach Art der Tätigkeit oder der Waren und Dienstleistungen.

    Industrie- und Gewerbesteuer (ICA)

    Die ICA (Impuesto de Industria y Comercio – ICA) ist eine Gemeindesteuer, die auf Einkünfte aus Industrie-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten erhoben wird, die direkt oder indirekt von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Die Steuersätze, die von den Gemeinderäten (Consejos Municipales) festgelegt werden, liegen im Allgemeinen zwischen 0,2 und 0,7 Prozent für industrielle Tätigkeiten und zwischen 0,2 und 1,1 Prozent für Handels- und Dienstleistungstätigkeiten.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Derzeit besteht zwischen Deutschland und Kolumbien kein allgemeines Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommensteuer. Zwischen den beiden Ländern gibt es seit 1971 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von See- und Luftschifffahrtsunternehmen.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira

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  • Im Allgemeinen bestehen für Ausländer, die in Kolumbien Immobilien erwerben möchten, keine besonderen Einschränkungen.

    Das Immobilienrecht in Kolumbien wird durch das Zivilgesetzbuch (Código Civil Colombiano) und das Handelsgesetzbuch (Código Comercial) geregelt. Weitere Vorschriften zum Immobilienerwerb finden sich in der allgemeinen Regelung für ausländische Investitionen (Régimen General de Inversiones de capital del exterior en Colombia y de capital colombiano en el exterior, Dekret 2080 vom 18. Oktober 2000. Seit 2021 hat das kolumbianische Immobilienrecht mehrere wichtige Änderungen erfahren, um die Regulierung des Immobiliensektors zu verbessern und Investitionen in Immobilien zu erleichtern. Die wichtigsten Änderungen wurden durch das Gesetz Nr. 2079 vom 14. Januar 2021 eingeführt, das den Rechtsrahmen im Bereich des Immobilienwesens ergänzt.

    Im Allgemeinen bestehen für Ausländer, die in Kolumbien Immobilien erwerben möchten, keine besonderen Einschränkungen. Es gibt jedoch einige spezifische Regeln, die ausländische Unternehmen beachten sollen. So müssen ausländische Investitionen in Immobilien bei der Banco de la República (Zentralbank) registriert werden. Diese Eintragung ist notwendig, um die Rückführung von Kapital und Gewinnen zu gewährleisten. Darüber hinaus gibt es aus Gründen der nationalen Sicherheit Vorschriften für den Erwerb ländlicher Grundstücke in der Nähe der Landesgrenzen durch Ausländer. Auch für Immobilien in Schutzgebieten und Zonen von besonderem ökologischen Interesse gelten aus Gründen des Umweltschutzes und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen bestimmte Vorschriften. 

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Das kolumbianische Aufenthaltsrecht kennt grundsätzlich drei Visumskategorien.

    Rechtsgrundlagen

    Das Aufenthaltsrecht in Kolumbien setzt sich aus verschiedenen Rechtsinstrumenten zusammen. Das Gesetz Nr. 2136 vom 4. August 2021 (Política Integral Migratoria - PIM) bildet die Grundlage für Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus von Ausländern in Kolumbien.

    Von besonderer Bedeutung sind die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ministerio de Relaciones Exteriores - MRE) erlassenen Rechtsinstrumente. Mit dem Dekret Nr. 1067 vom 26. Mai 2015 ist das MRE ermächtigt, alle Fragen bezüglich der Klassifizierung von Visa, deren Anforderungen und anderer Formalitäten zu regeln. Zur Erfüllung dieser Zuständigkeit werden regelmäßig Beschlüsse zu diesem Thema gefasst, von denen der aktuellste der Beschluss Nr. 5477 vom 22. Juli 2022 ist.

    Visumskategorien

    Im Rahmen des Beschlusses Nr 5477/22 sieht das kolumbianische Außenministerium hauptsächlich drei Visumskategorien vor. Je nach Einreisezweck können Ausländer nach Kolumbien mit einem Besuchervisum (Typ „V“ - Visa de Visitante), Migrantenvisum (Typ „M“ - Visa de Migrante) oder Daueraufenthaltsvisum (Typ „R“ - Visa de Residente Permanente) einreisen (Art. 22 Beschluss 5477).

    Für kurzfristige Aufenthalte können sich deutsche Staatsangehörige bis zu 90 Tage ohne Visum in Kolumbien aufhalten. Bei der Einreise wird die erlaubte Aufenthaltsdauer per Stempel im Pass festgehalten. Eine einmalige Verlängerung für weitere 90 Tage ist möglich. Die gesamte Aufenthaltsdauer darf 180 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Art. 34 Beschluss 5477). Umfasst hiervon sind auch Geschäftsreisen, wie zum Beispiel die Teilnahme an Messen.

    Grundsätzlich ermöglicht das Besuchervisum (Typ „V“) Ausländer die Einreise nach Kolumbien für vorübergehende geschäftliche Aufenthalte, die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen und zur medizinischen Behandlung. Für allgemeine Geschäftsverhandlungen, einschließlich Marktforschung und Direktinvestitionsverfahren, ist das Visum bis zu zwei Jahre gültig (Art. 35 Beschluss 5477).

    Ebenfalls für zwei Jahre gültig ist das Visum für sogenannte Digitale Nomaden (Nómadas digitales), ein Novum im kolumbianischen Recht. Dieses Visum gehört ebenfalls zur Kategorie „V“ und richtet sich an Personen, die sich in Kolumbien aufhalten und Fernarbeitsdienste (oder Telearbeit) über digitale Medien und das Internet ausschließlich für ausländische Unternehmen leisten. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Visums sind in Artikel 46 des Beschlusses 5477 ausführlich dargelegt.

    Das Migrantenvisum (Typ „M“) ist für ausländische Arbeitnehmer, Gesellschafter eines Unternehmens und Ehepartner kolumbianischer Staatsbürger erforderlich, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Kolumbien beabsichtigen. Das M-Visum hat grundsätzlich eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren. Die Beantragung eines Arbeitsvisums ist an einige zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel ist es erforderlich, dass im Rahmen der Visumsbeantragung ein Arbeitsvertrag vorgelegt wird (Art. 74 Beschluss 5477).

    Eine Person mit dauerhafter Aufenthaltsabsicht kann ein Visum für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen (Typ „R“). Diese Art von Visum gewährt eine Arbeitserlaubnis und erlaubt seinem Inhaber, jede rechtmäßige wirtschaftliche Tätigkeit in Kolumbien auszuüben (Art. 85 ff. Beschluss 5477). Das R-Visum muss alle fünf Jahre erneuert werden. Es verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn der Inhaber zwei Jahre lang ununterbrochen aus dem Land abwesend ist.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch

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  • Die nachhaltige Entwicklung und der Kampf gegen den Klimawandel sind zentrale Themen des kolumbianischen Umweltrechts.

    Rechtsgrundlagen

    Der Umweltschutz in Kolumbien hat eine solide verfassungsrechtliche Grundlage. Die kolumbianische Verfassung von 1991 (Constitución Política de la República de Colombia de 1991 - CPC) legt fest, dass jeder „das Recht auf eine gesunde Umwelt“ hat (Art. 79 CPC). Sie bestimmt auch, dass es die Pflicht des Staates ist, die Vielfalt und Integrität der Umwelt zu schützen, Gebiete von besonderer ökologischer Bedeutung zu erhalten und die Umwelterziehung zu fördern. Die Verfassung sichert das Recht auf „Beteiligung der Gemeinschaft“ an Entscheidungen, die sie betreffen können. Darüber hinaus verpflichten verschiedene Verfassungsartikel den Staat und die Bürger, die Umwelt zu schützen (u. a. Artikel 8, 58 und 63 CPC).

    Auf der Grundlage von Verfassungsnormen gibt es mehrere Umweltgesetze, die von den im Land tätigen Unternehmen beachtet werden müssen, darunter das Allgemeine Gesetz zum Umweltschutz (Ley General Ambiental de Colombia, Gesetz 99 vom 22. Dezember 1993).

    Klimawandel

    Kolumbien ist ein äußerst durch den Klimawandel betroffenes Land. Aus rechtlicher Sicht sind die Milderung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen für den kolumbianischen Staat von vorrangiger Bedeutung. Es gibt mehrere Rechtsinstrumente in diesem Zusammenhang. Eines der wichtigsten ist das Klimawandelgesetz (Ley de Gestión del Cambio Climático, Gesetz Nr. 1931 vom 27. Juli 2018), das Vorgaben für das Klimaschutzmanagement in Kolumbien enthält. In diesem Gesetz werden Ziele und Strategien zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an ihn festgelegt. Es schafft das Nationale System zum Klimawandel (Sistema Nacional de Cambio Climático - SISCLIMA) und legt Planungs- und Finanzierungsinstrumente für Klimamaßnahmen fest. Zusätzlich zu diesem Gesetz wurde 2019 durch das Gesetz Nr. 1972 der Klimanotstand in Kolumbien ausgerufen, der Maßnahmen zur Emissionsreduzierung und zur Förderung sauberer Energie vorsieht. Das Gesetz Nr. 2294 vom 19. Mai 2023, das den bis 2026 gültigen Nationalen Entwicklungsplan (Plan Nacional de Desarrollo) festlegt, ist das jüngste Rechtsinstrument, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels mit nachhaltiger Entwicklung verbindet.

    Nachhaltige Entwicklung

    Die kolumbianische Verfassung von 1991 war eine der ersten lateinamerikanischen Verfassungen, die das Konzept der nachhaltigen Entwicklung ausdrücklich verankert hat. In Artikel 80 ist festgelegt, dass es die Pflicht des Staates ist, die „Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen zu planen, um ihre nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten“. Der Staat hat auch die Pflicht, „Faktoren der Umweltverschlechterung zu verhindern und zu kontrollieren“ sowie rechtliche Sanktionen zu verhängen und Wiedergutmachung für die verursachten Schäden zu verlangen. Dies bedeutet, dass er sicherstellen muss, dass die gegenwärtigen Bedürfnisse in einer Weise befriedigt werden, die das Recht künftiger Generationen auf Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse nicht gefährdet.

    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte.

    Das kolumbianische Prozessrecht gliedert sich in ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels und in das Zwangsvollstreckungsverfahren. Rechtsgrundlage ist die Kolumbianische Zivilprozessordnung (Código General del Proceso - Gesetz 1564 vom 1. Juli 2012). 

    Anerkennungsverfahren 

    Als Vollstreckungstitel dienen neben inländischen Urteilen auch Urteile ausländischer staatlicher Gerichte und ausländischer Schiedsgerichte. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist jedoch die Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahrens (Exequaturverfahren) durch den Obersten Gerichtshof Kolumbiens (Corte Suprema de Justicia). 

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Urteils sind unter anderem folgende:

    • das ausländische Urteil darf keine Entscheidung über dingliche Rechte an einer beweglichen Sache oder einem in Kolumbien belegenen Grundstück enthalten;
    • kein Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien der kolumbianischen Verfassung oder zum materiellen kolumbianischen Recht (ordre public-Vorbehalt);
    • das Urteil steht im Einklang mit der kolumbianischen Gerichtsbarkeit;
    • das Urteil ist in Deutschland rechtskräftig und vollstreckbar;
    • keine ausschließliche Zuständigkeit eines kolumbianischen Gerichts;
    • kein anhängiges Verfahren in gleicher Sache bei einem kolumbianischen Gericht.

    Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Kassationskammer des Obersten Gerichtshofes. Dabei muss eine beglaubigte, amtlich übersetzte und legalisierte Ausfertigung der deutschen Gerichtsentscheidung vorgelegt werden. Der Beklagte wird über das Verfahren in Kenntnis gesetzt und kann gegen die Anerkennung Einspruch erheben. Danach ergeht eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

    Schiedsgerichtbarkeit

    Urteile eines Schiedsgerichtes können ebenfalls im Rahmen des Exequaturverfahrens anerkannt und vollstreckt werden. In Kolumbien werden sowohl inländische als auch internationale Schiedsverfahren durch das Schiedsgesetz (Estatuto de Arbitraje Nacional e Internacional, EANI - Gesetz 1563 vom 12. Juli 2012) geregelt, das den von den Vereinten Nationen vorgeschlagenen Richtlinien folgt. Damit eine Streitigkeit Gegenstand eines internationalen Schiedsverfahrens sein kann, muss nach kolumbianischem Recht eines der folgenden drei Kriterien (Art. 62 EANI) erfüllt sein: (i) die Parteien haben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in verschiedenen Staaten; (ii) der Erfüllungsort eines wesentlichen Teils der Verpflichtungen befindet sich außerhalb des Staates, in dem die Parteien ihren Sitz haben; oder (iii) die zur Schlichtung vorgelegte Streitigkeit berührt internationale Handelsinteressen. Generell ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit flexibler als die inländische, da die kolumbianischen Verfahrensvorschriften (z. B. die Allgemeine Prozessordnung) auf sie nicht anwendbar sind. Außerdem müssen die Schiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren keine kolumbianischen Rechtsanwälte sein.

    Kolumbien gehört dem New Yorker Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche an. Das Land ist zudem im Jahr 1986 der Interamerikanischen Übereinkunft über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Interamerikanischen Konvention über die extraterritoriale Gültigkeit ausländischer Urteile und Schiedssprüche von Montevideo von 1979 beigetreten.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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  • Nachfolgend finden Sie ausgewählte Links, die bei der Recherche nach kolumbianischem Recht hilfreich sind.

    BezeichnungInternetadresse
    Präsident der Republik Kolumbienwww.presidencia.gov.co 
    Regierung der Republik Kolumbienwww.gov.co
    Parlament der Republik Kolumbienwww.senado.gov.co
    Ministerium für auswärtige Beziehungen (Ministerio de Relaciones Exteriores de Colombia)http://www.cancilleria.gov.co/
    Einwanderungsbehörde (Migración Colombia)https://www.migracioncolombia.gov.co/
    Portal Procolombia (Inversiones)http://www.procolombia.co/invierta
    Banco de la República (Zentralbank)www.banrep.gov.co
    Deutsch-kolumbianisch Industrie- und Handelskammerwww.ahk-colombia.com

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

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