Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kolumbien

Zoll und Einfuhr kompakt - Kolumbien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Zollverfahren, Warenbegleitdokumente, Einfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen, Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

  • Kolumbien hat gemeinsam mit den Partnerländern Peru und Ecuador ein Freihandelsabkommen mit der EU. Ferner ist Kolumbien Vertragsstaat weiterer Handelsabkommen.

    Mitgliedschaft in der WTO

    Kolumbien ist seit dem 30. April 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

    Handelsvereinigungen

    In Lateinamerika ist Kolumbien gemeinsam mit Bolivien, Peru und Ecuador Mitgliedstaat der Andengemeinschaft (Comunidad Andina – CAN) wie auch der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI). Ferner ist Kolumbien neben Peru, Chile und Mexiko Gründungsmitglied der Wirtschaftsinitiative Pazifik-Allianz (Alianza del Pacífico).. 

    Freihandelsabkommen mit der EU

    Das Handelsabkommen zwischen der EU einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits ist am 1. November 2024 vollständig in Kraft getreten. Der größte Teil des Abkommens war seit dem 1. März 2013 in Peru, seit dem 1. August 2013 in Kolumbien und seit dem 1. Januar 2017 in Ecuador vorläufig anwendbar. Dem Andenstaat Bolivien steht das Handelsabkommen offen. 

    Zollabbau

    Die EU hat die Einfuhrzölle für gewerbliche Waren gegenüber Kolumbien, Peru und Ecuador seit der vorläufigen Anwendung des Abkommens bis auf wenige Ausnahmen komplett abgebaut. Ähnlich verhält es sich im landwirtschaftlichen Bereich. Für einige sensible landwirtschaftliche Waren sind mehrjährige Zollabbau-Quotenregelungen oder sonstige Einschränkungen vorgesehen.

    Kolumbien, Peru und Ecuador haben die Einfuhrzölle für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren ebenfalls bereits auf null gesenkt. Für etliche sensible Produkte sind langjährige Zollabbauregelungen, im Einzelfall über bis zu zehn, 15 oder im Fall von Ecuador 17 Jahren, vorgesehen. Außerdem gibt es für landwirtschaftliche Produkte Quotenregelungen und sonstige Einschränkungen. Für Waren mit Ursprung aus der EU gelten in jedem Andenland unterschiedliche Zollabbauprogramme. Der Zollabbauprogramm Kolumbiens für EU-Waren ist ab Seite 103 des Abkommens ersichtlich.

    Sobald alle Zollsenkungen umgesetzt sind, werden alle Industrie- und Fischereierzeugnisse der EU unter bestimmten Bedingungen zollfrei nach Peru, Kolumbien und Ecuador ausgeführt. Die meisten landwirtschaftlichen Produkte aus der EU werden ebenfalls zollfrei ausgeführt. Eine Liste empfindlicher Waren ist jedoch von der Liberalisierung ausgenommen, während andere Zollkontingenten unterliegen.

    Ursprungsregeln

    Das zwischen den Parteien ausgehandelte Ursprungsprotokoll (Anhang II des Abkommens - ab Seite 2073 und Anhang VI des Beitrittsprotokolls Ecuadors - ab Seite 1091) entspricht vom Aufbau her den aus anderen Freihandelsabkommen der EU bekannten Standardprotokollen. Als Nachweis der Ursprungseigenschaft ist ein entsprechender Präferenznachweis erforderlich. Importeure können den Ursprung der Waren mit einer von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung gemäß vorgesehenem Wortlaut in Anlage 4 des Abkommens nachweisen. Für Warenwerte bis zu 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedem Exporteur abgegeben werden, bei höheren Beiträgen nur von ermächtigten Ausführern. Der Status des ermächtigten Ausführers kann bei den jeweiligen Zollbehörden beantragt werden. 

    Die Kriterien für die Bestimmung "ausreichende Verarbeitung" sind produktspezifisch für jedes Produkt festgelegt (Tarifsprung, Wertschöpfung, spezielle Bearbeitungsvorgänge oder Kombination dieser Regeln). Be- oder Verarbeitungen müssen grundsätzlich über Minimalbehandlungen wie zum Beispiel Waschen oder Säubern, Polieren, Zurechtschneiden hinausgehen. Die Regelungen zur Ursprungskumulierung eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, Materialien aus den mittelamerikanischen Nachbarstaaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, außerdem aus Venezuela und anderen Andenländern, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind (Bolivien), ursprungsunschädlich im Herstellungsprozess einzusetzen, wenn sie die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

    Beim Warentransport gilt der Grundsatz der direkten Beförderung. Umladung oder vorübergehende Lagerung in einem Drittland sind gemäß Art. 13 des Ursprungsprotokolls zulässig, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Eine Bearbeitung der Erzeugnisse ist nicht erlaubt. 

    Bewertung stellt positive Auswirkungen dar

    Anfang 2021 hatte die EU-Kommission eine Konsultation angestoßen, die Bestandteil einer Auswertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens war. Sie richtete sich mit detaillierten Fragen an alle von dem Abkommen betroffenen Unternehmen. Nach Angaben der EU-Kommission vom Oktober 2023 wurden die Auswirkungen des Abkommens positiv beurteilt. Weitere Details zu den Ergebnissen der Auswertung sind online zur Einsicht bereit. 

    Weitere Freihandelsabkommen

    Daneben unterhält Kolumbien Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), Israel, Südkorea, den USA, Kanada, Mexiko, Chile, Costa Rica und dem Triángulo del Norte (Guatemala, El Salvador und Honduras). 

    Ebenso hat das Land weitere Präferenzabkommen mit folgenden Ländern bzw. Ländergruppen abgeschlossen:

    • Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay) - ACE 72
    • Mercosur-Staaten, Ecuador und Venezuela - AAP 59
    • Kuba - ACE 49
    • Panama - AAP 29
    • Nicaragua - AAP 6
    • Costa Rica - AAP 7
    • Venezuela - AAP 28
    • Karibischer Gemeinschaft CARICOM (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Montserrat, Saint Lucia, Saint Kitts und Nevis, Saint Vincent und die Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago) - AAP 31.

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  • Wareneinfuhren in Kolumbien können nur zertifizierte und registrierte Importeure abwickeln. Für die Bearbeitung von Außenhandelsgeschäften steht das "Ventanilla Única" bereit.

    Voraussetzung des Importeurs 

    In Kolumbien können nur bei der Handelskammer registrierte und im Steuerregister (Registro Único Tributario - RUT) eingetragene Unternehmen eine Zollabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren beantragen. Deutsche Unternehmen können die Zollabwicklung in Kolumbien daher nicht selbst vornehmen. Das ist bei einer etwaigen Vereinbarung der DDP-Klausel (Delivered Duty Paid) zu berücksichtigen.

    Ferner müssen die Unternehmen für Einfuhren mit Warenwerten über 30.000 US-Dollar über ein digitales Zertifikat oder eine digitale Unterschrift einer von der Akkreditierungsstelle ONAC zugelassenen Zertifizierungsgesellschaft verfügen. Anträge auf ein digitales Zertifikat oder eine digitale Unterschrift können hier und hier gestellt werden.  

    Zollagenten

    Außerdem müssen Importeure für Warensendungen mit einem FOB-Wert (fob - free on board) von über 1.000 US-Dollar einen Zollagenten einschalten. Abfertigungen von Warensendungen mit einem FOB-Wert von bis zu 1.000 US-Dollar können Unternehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten selbst vornehmen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Einschaltung eines Zollagenten zur Einfuhrabwicklung. 

    Außenhandelsplattform

    Für die Bearbeitung von Außenhandelsgeschäften steht das elektronische Datenbearbeitungssystem VUCE (Ventanilla Única de Comercio Exterior) bereit. Der Zugang ist ausschließlich registrierten Unternehmen mit Zertifikat vorbehalten. Lässt sich der Importeur hinsichtlich der Einfuhrvorgänge durch einen Zollagenten vertreten, so muss er diesem eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

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  • Vor der Einfuhrabfertigung sind Banken einzubinden. Ferner empfiehlt es sich, die Waren einer Vorabinspektion zu unterziehen, um mögliche Unstimmigkeiten rechtzeitig festzustellen.

    Zollabfertigung

    Wenn die Waren in Kolumbien eingetroffen sind, verbleiben sie nach der Entladung bis zum Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr bzw. Überführung in ein Zollverfahren zunächst in dafür vorgesehenen amtlichen Lagern ("depósitos temporales"). Dort können die Waren einen Monat gelagert werden. Dieser Zeitraum kann gemäß Art. 98 der Zollordnung einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Es wird kolumbianischen Importeuren empfohlen, während dieses Zeitraumes die Genehmigung für eine Vorab-Wareninspektion einzuholen, bevor sie die Einfuhranmeldung einreichen. Dies für den Fall, dass es Zweifel an der Warenbeschreibung, den Angaben zu Seriennummern der Produkte oder der Warenmenge gibt.

    Banken sind einzubinden

    Aufgrund der Vorschriften des kolumbianischen Wechselkursregimes muss der Importeur vor der Einfuhrabfertigung die für die Zahlung des Importes notwendigen Devisen auf das Konto einer hierzu vom Gesetzgeber bevollmächtigten Bank oder Finanzgesellschaft überweisen. Anschließend kann der Importeuer das Formular "Declaración de Cambio" ausfüllen und weiterleiten. 

    Mit der Abgabe der Einfuhranmeldung ist die Zahlung der Einfuhrabgaben auf elektronischem Wege vorzunehmen. Dabei sind die zugelassenen Finanzdienstleister einzubinden. Die Waren werden gegen Vorlage der Einfuhranmeldung und der Warenbegleitdokumente aus dem Zolllager freigegeben (levante/retiro automático). Alternativ kann das elektronische Abfertigungssystem eine Warenbeschau anordnen.

    Vorabanmeldung

    Sämtliche in Kolumbien einzuführenden Waren sind 48 Stunden vor dem Eintreffen am Ankunftsort bei der kolumbianischen Zollbehörde DIAN anzumelden.

    Warenbegleitpapiere 

    Für die Zollabfertigung sind neben der Einfuhranmeldung folgende Begleitdokumente erforderlich:

    • Handelsrechnung im Original, gut lesbar, in spanischer Sprache oder gegebenenfalls mit entsprechender Übersetzung ins Spanische mit unter anderem folgenden Angaben: Rechnungsnummer, Ausstellungsort und -datum, Name und Anschrift des Käufers, Name und Anschrift des Verkäufers, detaillierte Warenbeschreibung, Menge, Einzelpreis, Gesamtpreis, Zahlungswährung und Lieferbedingungen bzw. Incoterms-Klausel
    • Packliste (nicht verpflichtend, dennoch empfehlenswert)
    • Registrierung oder Einfuhrlizenz, sofern zutreffend
    • weitere Zertifikate oder Zulassungsnachweise, falls zutreffend
    • Ursprungszeugnis beziehungsweise Präferenznachweis, wenn die Einfuhr aufgrund eines Handelsabkommens Zollpräferenzen erhält
    • Beförderungsdokument im Original: Frachtbrief, Konnossement oder Luftfrachtbrief
    • Zollwerterklärung (Declaración Andina del Valor) ab einem Warenwert von 5.000 US-Dollar. Diese definiert den Zollwert der Waren, der als Berechnungsgrundlage für die Einfuhrabgaben dient. 

    Diese werden von den Zollbeamten sorgfältig überprüft und müssen anschließend mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    Analog zum Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) in der EU ermöglicht die kolumbianische Zollbehörde Importeuren die Zertifizierung als "Operador Económico Autorizado" (OEA). Unternehmen, die die hierfür geforderten Mindestsicherheitsstandards erfüllen, profitieren bei der Zollabfertigung von Vorteilen, zum Beispiel durch die Verringerung physischer und dokumentarischer Inspektionen. 

    Die kolumbianische Zollverwaltung, wie auch die Zollverwaltungen weltweit, strebt nach gegenseitiger Anerkennung des OEA-Status mit den wichtigsten Handelspartnern durch die Vereinbarung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Acuerdo de Reconocmiento Mutuo - ARM). Kolumbien unterhält ein ARM mit den USA, Costa Rica, Brasilien und Uruguay sowie ein multilaterales ARM mit den Mitgliedstaaten der Pazifik-Allianz (Mexiko, Peru und Chile) und der Andengemeinschaft (Bolivien, Ecuador und Peru). 

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  • Neben der Überlassung zum freien Verkehr stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: vorübergehende Verwendung, Versandverfahren, Zollgutlagerung und Veredelung.

    Vorübergehende Verwendung

    Waren können vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum in Kolumbien eingeführt und danach in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. 

    Zu den Produkten, die in das Zollgebiet Kolumbiens vorübergehend abgabenfrei verbracht werden können, zählen unter anderem: 

    • Waren für wissenschaftliche, kulturelle, sportliche oder freizeitbezogene Veranstaltungen
    • Ausrüstung, Geräte, Materialien und Verbrauchsmaterialien für die Produktion von Werbespots
    • Ausrüstung, Geräte und Materialien für die Filmproduktion
    • audiovisuelle Werke jeglicher Art

    Für weitere Produkte, wie zum Beispiel Waren für Messen, Ausstellungen oder Kongresse sowie Warenmuster bzw. Muster ohne Handelswert, die zur Ausführung von Warenbestellungen, Werbung oder Tests/Analysen verwendet werden, sind Einfuhrabgaben zu zahlen. 

    Ferner dürfen Waren, die kurzfristig für einen bestimmten Zweck importiert werden, bis zu sechs Monaten in Kolumbien verbleiben. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden. Es fallen keine Einfuhrabgaben an; gegebenenfalls ist jedoch eine Sicherheitsleistung zu leisten.

    Des Weiteren dürfen Investitionsgüter, deren Teile und Zubehörteile bis zu fünf Jahren in Kolumbien verbleiben. In Ausnahmefällen kann die Verbleizeit verlängert werden. Die festgelegten Einfuhrabgaben werden in gleichen halbjährlichen Raten über die Dauer des Verbleibs verteilt. Die Raten sind für jedes abgelaufene Halbjahr zu zahlen.

    Importeure müssen allenfalls die nichttarifären Handelshemmnisse beachten und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungen vorlegen. 

    Das Carnet ATA für die vorübergehende abgabenfreie Verwendung findet in Kolumbien keine Anwendung.   

    Zollgutversand

    Im Versandverfahren können die Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle transportiert werden. In Kolumbien sind der interne Zollgutversand und der internationale Zollgutversand möglich. 

    Internes Versandverfahren

    Waren mit Ursprung in einem Drittland können im internen Versandverfahren von einer Eingangszollstelle zu einer weiteren Zollstelle versendet werden. Anschließend werden die Waren in ein Zollverfahren überführt. Die Hinterlegung einer Sicherheit ist erforderlich. 

    Internationales Versandverfahren

    Im internationalen Zollgutversand werden die Waren von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle transportiert, wobei eine oder mehrere Grenzübertritte erfolgen. Die Waren verbleiben unter zollamtlicher Aufsicht, bis sie zu einem weiteren Zollverfahren angemeldet werden. Hierfür ist eine Sicherheit zu leisten. 

    Zolllagerverfahren

    Zolllager

    Waren können vor einer Einfuhr in das kolumbianische Zollgebiet in Zolllagern ("depósitos aduaneros") gelagert werden. Dort verbleiben sie bis sie einem Einfuhrzollverfahren unterzogen oder wieder ausgeführt werden. Während des Verbleibs können Maßnahmen wie Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten, Untersuchungen, Verpackung sowie Etikettierung an den Waren vorgenommen werden. Durch diese Maßnahme dürfen sich jedoch weder deren charakteristischen Eigenschaften noch der Zollwert ändern. In den Zolllagern können die Waren bis zu einem Jahr verbleiben. Grundsätzlich kann die Frist um den ursprünglich gewährten Zeitraum verlängert werden. 

    Öffentliche und private Lager

    Waren können auch in staatlichen oder privaten Lagerhäusern ("depósitos habilitados") gelagert werden, sofern die entsprechende Genehmigung der kolumbianischen Zollverwaltung vorliegt. Diese Lager verbleiben unter zollamtlicher Aufsicht. Die Einfuhrabgaben müssen erst dann gezahlt werden, wenn die Waren aus dem Lager entnommen und in das Zollgebiet eingeführt werden. Während des Verbleibs können die Waren nur bestimmten Vorgängen unterzogen werden, die deren charakteristischen Eigenschaften sowie der Zollwert nicht ändern. Darunter zählen zum Beispiel Konservierung, Reinigung, Verpackung, Etikettierung und Kennzeichnung der Waren. Die Verbleibfrist beträgt einen Monat und kann um maximal einen weiteren Monat verlängert werden.

    Veredelung

    Aktive Veredelung 

    In der aktiven Veredelung werden die Waren in das kolumbianische Zollgebiet zur Umwandlung, Be-, Verarbeitung, Reparatur oder Instandsetzung eingeführt, ohne dass Eingangsabgaben erhoben werden. Anschließend müssen die behandelten Waren (Veredelungserzeugnisse) innerhalb festgelegter Frist wieder ausgeführt werden. Für Kapitalgüter gilt eine Wiederausfuhrfrist von sechs Monaten. Hierfür ist eine Sicherheit in Höhe von bis zu 100 Prozent der erwartenden Einfuhrabgaben zu leisten. 

    Passive Veredelung 

    Im Rahmen der passiven Veredelung werden Waren vorübergehend aus Kolumbien ausgeführt, dort einer Umwandlung, Verarbeitung, Reparatur oder Aufbereitung unterzogen und anschließend in Kolumbien wieder eingeführt. Für die Berechnung der Einfuhrabgaben wird vom Zollwert der eingeführten Ware der Wert der in der Ware enthaltenen, zuvor ausgeführten Rohstoffe und Vormaterialien, abgezogen. Nach Zahlung der entsprechenden Einfuhrabgaben kann mit den wiedereingeführten Waren beliebig verfahren werden; sie unterliegen keinen weiteren zollrechtlichen Beschränkungen. 

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  • In Freizonen angesiedelte Unternehmen können ihre Waren zollbegünstigt einführen.

    Freihandelszonen sind geografisch abgegrenzte Regionen innerhalb Kolumbiens, in denen industrielle Tätigkeiten zur Herstellung von Gütern und Dienstleistungen oder kommerzielle Aktivitäten ausgeübt werden. Sie gehören nicht zum kolumbianischen Zollgebiet und unterliegen somit besonderer Steuer- und Zollregelungen. Ihr Zweck besteht unter anderem darin, nationale und ausländische Investitionen zu fördern.

    Zu den Hauptaktivitäten in den Freizonen zählen der Transport, die Behandlung, die Reparatur, die Verpackung und Etikettierung von Waren sowie deren Qualitätsprüfungen. Auf die Wareneinfuhr werden dort keine Einfuhrabgaben, darunter Importzölle und Umsatzsteuer IVA, erhoben. Grundsätzlich können alle Arten von Waren in die Freizonen verbracht werden. Ausgenommen sind Waffen, Sprengstoffe, nukleare und giftige Abfälle sowie Substanzen zur Umwandlung, Verarbeitung oder Herstellung von Betäubungsmitteln oder Drogen. 

    In Kolumbien gibt es permanente (Zona Franca Permanente - ZFP), besondere permanente (ZFPE - Zona Franca Permanente Especial) und temporäre Freizonen. In ZFP können sie sich mehrere unternehmen niederlassen und parallel industrielle, kommerzielle oder dienstleistungsbezogene Tätigkeiten ausüben. ZFPE werden häufig für ein einziges Unternehmen an jedem beliebigen Ort des Landes eingerichtet, meist im Rahmen großer Investitionsprojekte. Temporäre Freizonen werden zeitlich begrenzt für wirtschaftsbedeutende nationale oder internationale Messen, Ausstellungen, Kongresse und Seminare geschaffen. 

    Eine aktuelle Auflistung der Freihandelszonen hat das kolumbianische Ministerium für Handel bereitgestellt. 

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  • Kolumbien wendet die Gemeinsame Nomenklatur der Andengemeinschaft an. Zum Schutz inländischer Hersteller gelten für bestimmte Waren Antidumpingzölle.

    Zolltarif

    Der kolumbianische Zolltarif orientiert sich an der Gemeinsamen Nomenklatur der Andengemeinschaft (NANDINA), die wiederum auf dem Harmonisierte System (HS) basiert. Im HS sind vierstellige Positionen und ergänzende sechsstellige Unterpositionen vorgesehen. Der sechsstellige HS-Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In NANDINA wird dieser Code auf acht Stellen (subpartida NANDINA) und im kolumbianischen Zolltarif auf zehn Stellen (subpartida nacional) erweitert.

    Zölle

    Bemessungsgrundlage für den Einfuhrzoll ist der Zollwert. Das ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In Kolumbien entspricht der Zollwert dem CIF-Wert (cif - cost, insurance and freight), der die Kosten, die Versicherung und die Fracht einschließt. In der Regel betragen die Einfuhrzölle für nicht im Rahmen eines Freihandelsabkommens begünstigte Waren zwischen 0 und 40 Prozent. 

    Die Zollsätze und sonstigen Einfuhrabgaben Kolumbiens können in der Datenbank der EU-Kommission Access2Markets kostenlos eingesehen werden.

    Antidumpingzölle

    Antidumpingzölle werden erhoben, um inländische Hersteller vor Waren zu schützen, die zu niedrigeren als den normalerweise im Ausfuhrland üblichen Preisen in Kolumbien eingeführt werden. Derzeit erhebt Kolumbien Antidumpingzölle gegenüber Waren mit Ursprung in zum Beispiel China und Brasilien. Betroffen sind unter anderem Eisenerzeugnisse, Produkte aus Porzellan, Essgeschirr und Papier. Importeure von Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen, müssen als Nachweis des nicht-präferentiellen Ursprungs ein Ursprungszeugnis vorlegen. 

    Für tiefgefrorene Kartoffeln der Zolltarifnummer 2004.10.00.00 aus Deutschland, den Niederlanden und Belgien entfallen seit März 2026 die Antidumpingzölle.

    Einen aktuellen Stand aller betroffenen Waren steht im Internet zur Ansicht bereit. 

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  • Wareneinfuhren sind in Kolumbien mehrwertsteuerpflichtig. Bestimmte Produkte werden zudem mit unterschiedlichen Verbrauchsteuern belegt.

    Umsatzsteuer

    Beim Import von Waren ist in Kolumbien die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) zu zahlen. Der Normalsteuersatz beträgt 19 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IVA ist bei Wareneinfuhren der Zollwert, also der CIF-Wert (cif - cost, insurance and freight), zuzüglich dem Einfuhrzoll.

    Verbrauchsteuern 

    "Impoconsumo"

    Der Verkauf in Kolumbien und die Einfuhr von Fahrzeugen, Motorrädern, Schiffen und Flugzeugen in das kolumbianische Zollgebiet unterliegen der Verbrauchsteuer "Impoconsumo". Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer bei Wareneinfuhren ist der gesamte Warenwert, einschließlich aller Zubehörteile, die Teil des insgesamt vom Erwerber gezahlten Betrags sind. Hiervon ausgenommen ist die Mehrwertsteuer. In folgender Tabelle sind die Steuersätze einiger Produkte ersichtlich.

    Verbrauchsteuer "Impoconsumo"
    HS-PositionWarenbeschreibungSteuersatz in Prozent
    8703Familien- und Geländewagen mit einem FOB-Wert von weniger als 30.000 US-Dollar8
    8703Familien- und Geländewagen mit einem FOB-Wert von mehr als 30.000 US-Dollar16
    8704Pickups mit einem FOB-Wert von weniger als 30.000 US-Dollar8
    8704Pickups mit einem FOB-Wert von mehr als 30.000 US-Dollar16
    8711Motorräder mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum von mehr als 200 Kubikzentimetern8
    8903Yachten und andere Freizeit- oder Sportboote8
    8903Ruderboote und Kanus8
    8802Hubschrauber und Flugzeuge für den privaten Gebrauch16
    FOB - free on boardQuelle: kolumbianisches Steuergesetz

    Präsident Gustavo Petro hat mit Dekret 1.474 vom 29. Dezember 2025 beschlossen, gesundheitsschädliche Produkte wie zum Beispiel Zigaretten und Alkohol mit der "Impoconsumo" zu belegen. Das Dekret wurde vom kolumbianischen Verfassungsgerichtshof Anfang 2026 vorläufig außer Kraft gesetzt. 

    Hochverarbeitete Nahrungsmittel und Getränke

    Lebensmittel mit hohem Gehalt an zugesetztem Zucker, Natrium oder gesättigten Fetten, darunter Wurstwaren, Bäckerei- und Konditoreiwaren, Schokolade und sonstige kakohaltige Lebensmittelzubereitungen, werden mit der Verbrauchsteuer ICUI (Impuesto a los Productos Comestibles Ultraprocesados Industrialmente) belegt. Bemessungsgrundlage der Steuer bei Wareneinfuhren ist der CIF-Wert zuzüglich dem Importzoll. Der Steuersatz wird zu Beginn jeden Jahres neu festgelegt. Für das Jahr 2026 beträgt er 20 Prozent.

    Hochverarbeitete zuckergesüßte Getränke, wie zum Beispiel kohlensäurehaltige Getränke, Tee- und Kaffeegetränke, Fruchtsäfte, Nektare, aromatisierte Wässer, Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks und Pulvermischungen, werden mit der Verbrauchsteuer IBUA (Impuesto a las Bebidas Ultraprocessadas Azucaradas) belastet. Bemessungsgrundlage dieser ist der Zuckergehalt des Getränks in Gramm pro 100 Milliliter. Die Steuersätze werden abhängig vom Zuckergehalt wie folgt definiert:

    Steuersätze für hochverarbeitete Getränke
    Zuckergehalt in Gramm pro 100 MilliliterSteuersatz in kolumbianischen Pesos
    weniger als fünf 0
    von fünf bis neun 40
    mehr als neun68
    1 Euro entspricht 4,39 kolumbianischen Pesos (Februar 2026)Quelle: Resolution 000247 vom 30. Dezember 2025 der kolumbianischen Zollverwaltung

     

    Plastiktüten

    Eine Verbrauchsteuer auf Plastiktüten soll der Herstellung und Einfuhr von umweltschädlichen Plastiktüten den Anreiz nehmen. Der Steuersatz wird zu Beginn jeden Jahres neu festgelegt. Für das Jahr 2024 beträgt er 73 kolumbianische Pesos je Tüte (1 Euro = 4,39 kolumbianische Pesos, Februar 2026).

    Hersteller und Importeure von biologisch abbaubaren, mehrfach verwendbaren oder umweltfreundlichen Plastiktüten können eine Verbrauchsteuerbefreiung oder -begünstigung beantragen. Ob und in welchem Maße ein Produkt umweltfreundlich ist, untersucht die nationale Umweltbehörde ANLA (Autoridad de Licencias Ambientales) auf Antrag des Herstellers oder Importeurs. Sie stellt Herstellern und Importeuren dann innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung entsprechende Zertifikate für eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung aus. Zertifikate sind ein Jahr lang gültig.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Bestimmte Waren dürfen gar nicht eingeführt werden, andere nur unter bestimmten Bedingungen. Zum Teil sind vorab Einfuhrlizenzen zu beantragen.

    Einfuhrverbote

    In Kolumbien unterliegen folgende Produkte grundsätzlich dem Einfuhrverbot:

    • Waffen, einschließlich chemischen, biologischen und nuklearen Waffen
    • Sprengstoffe
    • Kriegsspielzeug
    • Drogen und deren Vorläufersubstanzen
    • nukleare und giftige Abfälle
    • Hunde der Rassen Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier oder Kreuzungen oder Hybriden dieser Rassen.

    Ebenso vom Einfuhrverbot sind die im Anhang 1 des kolumbianischen Zolltarifs aufgeführten Waren, darunter zum Beispiel Methan-, Ethan- und Propanderivate, pharmazeutische Abfälle, Quecksilber, Garn, Seile und Schnüre. 

    Beschränkungen

    Andere Waren unterliegen produktspezifischen Einfuhrbeschränkungen. Diese können nur bei Erfüllung besonderer Bedingungen in Kolumbien eingeführt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Genehmigungen, Registrierungen und Lizenzen. Dabei handelt es sich um ein Kontrollinstrument, mit dessen Hilfe die zuständigen Behörden die Einfuhr ausgewählter Waren überwachen. Jede Behörde legt unterschiedliche Anforderungen und spezifische Abläufe für dessen Ausstellung fest. Daher ist es notwendig, sich bereits vor der Einfuhr gründlich zu informieren, ob und welchen Voraussetzungen der zu importierenden Waren unterliegen. 

    Einfuhrgenehmigung 

    Zu den Einfuhrwaren, die im Rahmen des Regimes der "libre importación" genehmigt bzw. zugelassen und registriert werden müssen, zählen unter anderem Fischerei- und Aquakulturprodukte, Überwachungs- und Sicherheitsausrüstung, radioaktive Isotope und sonstiges radioaktives Material, Kohlenwasserstoffe und Benzin sowie eine Vielzahl von Produkten, die sanitären Vorschriften unterliegen. Über die Erteilung der Einfuhrgenehmigung bzw. -zulassung entscheiden die zuständigen Behörden innerhalb von zwei Werktagen ab Antragstellung. Anschließend trifft das Ministerium für Handel (MINCIT) innerhalb von maximal zwölf Geschäftsstunden die endgültige Entscheidung über die Genehmigung der Wareneinfuhr. Abschließend ist die Einfuhr beim MINCIT obligatorisch zu registrieren.

    Für den Import beispielsweise folgender Produkte ist die nationale Gesundheitsbehörde INVIMA zuständig:

    • Arzneimittel
    • Kosmetika
    • Medizinprodukte
    • phytotherapeutische Produkte
    • homöopathische Zubereitungen
    • Lebensmittel
    • Nahrungsergänzungsmittel
    • alkoholische Getränke
    • Hygieneprodukte
    • Putzmittel.

    Unter Überwachung des kolumbianischen Agrarinstituts ICA sind zum Beispiel Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse, landwirtschaftliche und tierische Betriebsmittel sowie die zur Herstellung dieser Produkte verwendeten Rohstoffe. Fischerzeugnisse und Nebenprodukten daraus, wie Omega‑Ölen und Fischmehlen, werden von der nationalen Behörde für Aquakultur und Fischerei AUNAP überwacht.

    Einfuhrlizenzen

    Für die Einfuhr nach Kolumbien benötigen bestimmte Produkte im Rahmen des Regimes der "licencia previa" eine Vorablizenz. Über die Erteilung dieser entscheiden die zuständigen Behörden innerhalb von drei Werktagen ab Antragstellung. Anschließend trifft das MINCIT innerhalb von höchstens einem Werktag die endgültige Entscheidung über die Lizenzerteilung. 

    Eine Vorablizenz ist unter anderem für folgende Waren erforderlich:

    • einige Fleischprodukte,
    • chemische Produkte,
    • Pulver und Sprengstoffe,
    • Abfälle von Kunststoffen,
    • Reifen aus Kautschuk,
    • Kernreaktoren,
    • Waffen und Munition,
    • Panzer und andere Fahrzeuge für den Kriegseinsatz,
    • Altwaren und Lumpen sowie
    • runderneuerte Reifen.

    Zudem dürfen Produkte, die vom nationalen Fonds für Betäubungsmittel (FNE), dem Nationalen Betäubungsmittelrat (CNE) oder der staatlichen Militärindustrie (INDUMIL) überwacht werden, nur mit Vorablizenz eingeführt werden; diese gelten als Güter der nationalen Sicherheit und Verteidigung, als Kriegsmaterial oder als Vorbehaltswaren. Auch Erzeugnisse, für die eine Jahreslizenz "licencia anual" erteilt wird - in der Regel im Bergbau- und Erdölsektor, können ausschließlich mit Vorablizenz eingeführt werden. 

    Weitere Produkte, für deren Einfuhr eine Vorablizenz erforderlich ist, sind im Anhang 1 des Dekret 925 auf Seite 10 ersichtlich.

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  • Alle Einfuhrwaren müssen den kolumbianischen Etikettierungsvorschriften entsprechen. Insbesondere Nahrungsmittel und Textilprodukte unterliegen umfangreichen Vorgaben.

    Nahrungsmittel

    Für verpackte Nahrungsmittel ist beispielsweise die kolumbianische technische Norm NTC 512-1 maßgeblich. Danach soll die Verpackung von Nahrungsmitteln und Getränken mit unter anderem folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

    • Namen des Produkts
    • Auflistung der Inhaltsstoffe
    • Nettogehalt und Abtropfgewicht
    • Firmenbezeichnung
    • Adresse des Herstellers oder Verpackers, bei Einfuhren den Namen und die Adresse des Importeurs
    • Ursprungsland
    • Angaben zum Fertigungslos
    • Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Hinweise zur Lagerung
    • Gebrauchsanweisungen.

    Über die NTC-512-1 hinaus finden weitere technische Normen wie zum Beispiel die NTS-USNA 007 (Weiterverarbeitung von Lebensmitteln), die NTC 2167:2023 (vorverpackte Lebensmittel) und die NTC-ISO 23662:2022 (vegetarische und vegane Nahrungsmittel) Anwendung. 

    Textilprodukte

    Für Textilien und Bekleidung sind die Etikettierungsvorgaben produktspezifisch in einer Vielzahl kolumbianischer Normen geregelt. Darunter zum Beispiel die NTC 703-2:2001 (flachgewebte Stoffe), die NTC 2089:2013 (Nähgarne aus Baumwolle) und die NTC 2260:2017 (Casual-Hosen).

    Grundsätzlich müssen die Etiketten von Textilprodukten nachstehende Angaben aufweisen:

    • Ursprungsland
    • Firmenbezeichnung des Herstellers, Händlers oder Importeurs
    • Pflegehinweise
    • Angaben zur Zusammensetzung
    • Angaben zur Größe.

    Holzverpackungen

    Darüber hinaus fordert Kolumbien für Holzverpackungen den Standard ISPM 15 der International Plant Protection Convention (IPPC), um eine Einschleppung von Schädlingen zu verhindern. Danach müssen diese entweder mit Hitze oder Methylbromid behandelt sein. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung muss die Verpackung mit entsprechender Markierung versehen sein. Für Holzverpackungen und sonstige Phytosanitärkontrolle ist das ICA (Instituto Colombiano Agropecuario) zuständig. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Technische Normen und Vorschriften gelten sowohl für importierte als auch für im Land hergestellte Produkte.

    Das ICONTEC (Instituto Colombiano de Normas Técnicas y Certificación) ist als private nationale Organisation Vertreter Kolumbiens gegenüber den internationalen und regionalen Standardisierungsorganisationen wie der International Organization for Standardisation (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Comisión Panamericana de Normas Técnicas (COPANT) oder dem American National Standards Institute (ANSI). Zudem ist das ICONTEC für die Entwicklung, Implementierung und Veröffentlichung kolumbianischer technischer Normen (Normas Técnicas Colombianas- NTC) zuständig. Diese sind grundsätzlich freiwillig. Wird jedoch eine Norm in einem Reglement ("reglamento técnico) aufgegriffen, so wird sie verbindlich. Im Gegensatz zu den Normen sind Reglements stets verpflichtend.

    NTC gelten unter anderem für folgende Produkte:

    • Nahrungsmittel
    • Futtermittel
    • Textilien
    • Kosmetika
    • Chemikalien
    • Medizinische Produkte
    • Haushaltsgeräte
    • Kunststoffe und Produkte daraus
    • Papier und Karton
    • Kraftfahrzeuge
    • Eisen- und Stahlerzeugnisse

    Zertifizierungspflichtig sind zum Beispiel:

    • Lebensmittel
    • Farben
    • Schutz- und Sicherheitskleidung
    • Kraftfahrzeuge für den Personentransport
    • Produkte der Nanotechnologie
    • Möbel.

    Konformitätszertifikate 

    Für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ist das ONAC (Organismo Nacional de Acreditacion de Colombia) verantwortlich. Importierte Produkte aus Deutschland müssen in der Regel von einer vom ONAC akkreditierten Stelle in Kolumbien geprüft werden. In Deutschland durchgeführte Konformitätsprüfungen bzw. gleichwertige Zertifikate werden in Kolumbien meist anerkannt.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der SeitE Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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