Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Kroatien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Kroatien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Gemäß der kroatischen Verfassung (Ustav) ist Kroatien ein einheitlicher demokratischer Staat.

    Allgemeines

    Träger der gesetzgebenden Gewalt und Vertretungsorgan der Bürger ist das kroatische Parlament (Hrvatski Sabor). Das Parlament besteht gemäß Artikel 72 der Verfassung aus mindestens 100 und maximal 160 Abgeordneten, die für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht einzelnen Abgeordneten, Parlamentsparteien, Fraktionen und der Regierung zu. Die Gesetze werden in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für bestimmte Bereiche - wie Rechte von ethnischen Minderheiten beziehungsweise Struktur von Behörden und das Wahlsystem - ist eine qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel aller Parlamentsabgeordneten) vorgesehen. Die Gesetze müssen vom Staatspräsidenten innerhalb von acht Tagen unterzeichnet werden. Sofern der Staatspräsident ein Gesetz für verfassungswidrig hält, kann er das Verfassungsgericht anrufen.

    Gesetze

    Die kroatischen Gesetze werden im Amtsblatt "Narodne Novine" veröffentlicht.


    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Das UN-Kaufrecht ist Bestandteil des kroatischen Rechts und findet auf internationale Verträge Anwendung, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

    UN-Kaufrecht

    Kroatien gehört dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) seit dem 8. Oktober 1991 an. Es gilt als primäres Privatrecht für den internationalen Warenkauf und ist vorrangig gegenüber den nationalen Gesetzen anzuwenden. Mithin ist das UN-Kaufrecht auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "kroatischen Rechts" anzuwenden.

    Das nationale Recht kommt aber dann zur Anwendung, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelungen getroffen hat (zum Beispiel bei Verjährungsfragen) oder die Parteien die Geltung des UN-Kaufrechts vertraglich ausdrücklich abbedungen haben (Artikel 6 CISG).

    Kroatien verzichtete auf den möglichen Schriftformvorbehalt sowie auf andere Vorbehalte, die das UN-Kaufrecht ausdrücklich vorsieht, sodass unter der Geltung des UN-Kaufrechts die Schriftformfreiheit für internationale Warenkaufverträge anerkannt ist.

    Internationales Privatrecht

    Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Kroatien auf die sogenannte europäische "ROM-I-Verordnung" zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in der der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Anderslautende Regelungen gelten indes im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hier kommt grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten (einschließlich des betroffenen Staates) ausrichtet.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Das kroatische Zivilrecht ähnelt von seinen Grundzügen her dem deutschen Vertragsrecht.

    Vertragsarten

    Ebenso wie in Deutschland zählen auch im Bereich der Dienstleistungserbringung sicherlich der Werkvertrag (ugovor o djelu) und der Kaufvertrag (ugovor o kupoprodaji) zu den wichtigsten Vertragsarten. Das kroatische Gesetz über Schuldverhältnisse, welches das dortige Vertragsrecht regelt, beinhaltet aber noch zwei weitere Vertragstypen, die für den deutschen Dienstleistungserbringer von besonderem Interesse sein könnten: den Vorvertrag (predugovor) und den Bauvertrag (ugovor o građenju).

    Der Vorvertrag stellt eine Vorstufe des eigentlichen (Haupt-)Vertrages dar. Durch den Vorvertrag wird die Verpflichtung übernommen, später den Hauptvertrag abzuschließen. Bereits im Vorvertrag sind die wesentlichen Bestandteile des späteren Hauptvertrages enthalten. Zu beachten ist, dass der Vorvertrag den gleichen Formerfordernissen unterliegt, wie der Hauptvertrag. Verweigert eine Partei später den Abschluss des Hauptvertrages, so kann die andere Partei den Vertragsabschluss gerichtlich durchsetzen. Die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Hauptvertrag hätte geschlossen werden müssen. Die Weigerung einen Hauptvertrag abzuschließen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände sich derart geändert haben, dass bereits der Vorvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, hätten diese Umstände bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages vorgelegen.

    Der Bauvertrag indes ist eine besondere Form des Werkvertrages. Für diese Vertragsart ist charakteristisch, dass der Unternehmer sich verpflichtet, einen bestimmten Bau gemäß einem bestimmten Projekt in der vereinbarten Frist auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Ein Bauvertrag liegt auch dann vor, wenn bereits an einem bestehenden Bau oder auf einem Grundstück sonstige Arbeiten durchgeführt werden. Bauverträge unterliegen einem Schriftformerfordernis. Dies bedeutet somit, dass auch der Vorvertrag zu einem Bauvertrag dem Schriftformerfordernis unterfällt. Unter dem Begriff "Bau" werden im kroatischen Recht Gebäude, Dämme, Brücken, Tunnel, Wasserleitungen, Kanalisationen, Straßen, Eisenbahnstrecken, Brunnen und andere Bauten verstanden, deren Ausarbeitung größere und komplexere Arbeiten erfordern.

    Anwendbares Recht

    Unternehmer, die Dienstleistungen in Kroatien erbringen oder erbringen wollen, müssen sich vorab die Frage stellen, welches Recht in einem eventuellen Rechtsstreit zur Anwendung kommen soll. Der deutsche Unternehmer hat hier gewisse Steuerungsmöglichkeiten, mit denen er das für sich günstigere Recht als anwendbares Recht bestimmen kann. Wird die sogenannte Rechtswahlklausel nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen, so ist es möglich, dass neben dem kroatischen und deutschen Recht auch das sogenannte UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen kann.

    Das UN-Kaufrecht ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und bestimmten Werklieferungsverträgen zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sind solche Werklieferungsverträge, bei denen der Besteller keinen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung des Werkes notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat. Schließen die Parteien im Vertrag die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht ausschließlich aus, so wird dieses automatisch zum anwendbaren Recht. Dies bedeutet, dass Fragen nach dem Vorliegen eines Mangels, der Rügepflichten oder nach der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht nach deutschem oder kroatischem Recht beantwortet werden, sondern nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Lediglich in Angelegenheiten der Verzugszinsen oder der Frage nach der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs käme das nationale Recht zur Anwendung.

    Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Kroatien auf die sogenannte europäische "ROM-I-Verordnung" zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in der der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Anderslautende Regelungen gelten indes im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hier kommt grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten (einschließlich des betroffenen Staates) ausrichtet.

    Schriftformerfordernis

    Grundsätzlich unterliegen Verträge in Kroatien nicht dem Schriftformerfordernis. Wie allerdings das Beispiel des Bauvertrages gezeigt hat, gibt es hiervon auch Ausnahmen. Dazu zählen neben dem Vertrag über Handelsvertretungen (ugovor o trgovinskom zastupanju) und den Grundstückskaufverträgen (ugovor o kupoprodaji nekretnine), insbesondere die Sicherungsmittel wie Bürgschaften (jamstvo), Bankgarantien (bankarska garancija) und Kreditverträge (ugovor o kreditu). Darüber hinaus ist vor allem im kroatischen Gesellschaftsrecht davon auszugehen, dass die Gründung einer jeden Kapitalgesellschaft in Kroatien der notariellen Beglaubigung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung bedarf.


    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Auch die in Deutschland bekannten Gewährleistungsrechte finden sich im kroatischen Vertragsrecht wieder. 


    Allgemeines

    Die kroatischen Gewährleistungsrechte sind unwesentlich verschieden zu den deutschen. Ebenso wie in Deutschland wird auch in Kroatien für die Ausübung eines Gewährleistungsrechts (garancija) ein Mangel vorausgesetzt. 

    Die Gewährleistungsrechte sind im Gesetzes über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) geregelt.

    Gewährleistungsrechte bei Werkverträgen

    Die Gewährleistungsrechte bei Werkverträgen (Art. 608 ff. des Gesetzes über Schuldverhältnisse) stellen sich wie folgt dar:

    • Nachbesserung

    Der Besteller kann vom Hersteller des Werks eine Nachbesserung verlangen, wenn eine Unterrichtung des Herstellers über den Mangel erfolgt ist und ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Hersteller kann die Nachbesserung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Besteller des Werks kann dann allerdings mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

    • Minderung

    Nimmt der Hersteller die Nachbesserung nicht vor oder kann er sie wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen, so kann der Besteller die Vergütung für die Herstellung mindern. Die Höhe des Minderungsbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Werkes ohne Mangel und dem Wert, den das Werk mit Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte.

    • Rücktritt

    Der Rücktritt vom Werkvertrag ist nur dann möglich, wenn eine Nachbesserung nicht vorgenommen wurde oder diese wegen übermäßiger Kosten verweigert werden kann und es sich nicht um einen unbedeutenden Mangel handelt.

    Grundsätzlich muss der Besteller des Werks vor der Geltendmachung der Minderung oder des Rücktritts den Hersteller zur Nachbesserung auffordern. Diese vorangehende Aufforderung kann allerdings unterbleiben, wenn das Werk einen solchen Mangel aufweist, dass es unbrauchbar ist oder im Widerspruch zu den ausdrücklichen Bedingungen des Werkvertrags steht.

    Die Gewährleistungsfrist bei Werkverträgen beträgt zwei Jahre.

    Auf den Bauvertrag, als einen Sonderfall des Werkvertrags, finden hauptsächlich die Gewährleistungsvorschriften zum Werkvertrag Anwendung.

    Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen

    Die Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen (Art. 400 ff des Gesetzes über die Schuldverhältnisse) stellen sich wie folgt dar:

    • Nachlieferung oder Nachbesserung

    Sämtliche Kosten, die mit der Nachlieferung oder Nachbesserung des erworbenen Gegenstandes verbunden sind, werden vom Verkäufer getragen. Darüber hinaus muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur beanspruchten Nachlieferung oder Nachbesserung setzen.

    • Minderung des Kaufpreises

    Nimmt der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Sache nicht vor, kann der Käufer das Minderungsrecht ausüben. Der Kaufpreis mindert sich gemäß dem Verhältnis zwischen dem Wert der Sache ohne Mangel und dem Wert der Sache mit Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

    • Rücktritt vom Kaufvertrag

    Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten Frist der Forderung nach Nachlieferung oder Nachbesserung nicht nachgekommen ist und es sich nicht um einen unbedeutenden Mangel an der Sache handelt. Nach Ablauf der Nachfrist wird der Kaufvertrag von Gesetzes wegen aufgehoben und der Vertrag wird rückabgewickelt. Der Käufer kann allerdings an dem weiteren Fortbestehen des Vertragsverhältnisses festhalten, wenn er dem Käufer unverzüglich erklärt, dass der Vertrag weiterhin in Kraft bleibt.

    Auch beim Kaufvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Ebenfalls wie beim Werkvertrag kann der Käufer auch ohne das Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und zwar, wenn der Verkäufer nach Unterrichtung über die Mängel mitteilt, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird oder wenn es sich aus den Umständen des konkreten Falles offensichtlich ergibt, dass der Verkäufer den Vertrag auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllen wird.

    Ausschluss der Gewährleistung

    Die Gewährleistungsrechte können sowohl beim Werk- als auch Kaufvertrag vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der deutsche Dienstleistungserbringer einen Vertrag mit einem kroatischen Verbraucher abgeschlossen hat, sogenannte Verbraucherverträge.

    Rügepflicht

    Bei Verträgen mit Unternehmern ist zudem die sogenannte Rügeobliegenheit zu beachten. Dies bedeutet, dass der Besteller/Käufer die Pflicht hat, das hergestellte Werk beziehungsweise die erworbene Sache auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen. Bei einem Werkvertrag sind in diesem Zusammenhang folgende Besonderheiten zu beachten: Der Besteller hat die Pflicht, das Werk sobald wie möglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen und den Hersteller über das etwaige Vorliegen solcher zu unterrichten. Nach erfolgter Untersuchung und Abnahme haftet der Hersteller nämlich nicht mehr für die Mängel, die durch eine übliche Untersuchung hätten bemerkt werden können, außer wenn der Hersteller von den Mängeln wusste aber diese dem Besteller nicht angezeigt hat. Zeigt sich ein Mangel, der durch eine übliche Untersuchung nicht aufgedeckt werden konnte erst später (sogenannter verborgener Mangel), so kann sich der Besteller wieder auf seine Gewährleistungsrechte berufen. Voraussetzung ist aber, dass er den entdeckten Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat, dem Hersteller anzeigt.  

    Schadensersatz

    Ersetzt wird grundsätzlich nur der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Ermittlung der zustehenden Schadensersatzhöhe (obujam naknade) spielt jedoch auch ein eventuelles Mitverschulden der geschädigten Partei oder auch eine vertragliche Deckelung der Schadensersatzhöhe eine Rolle.

    Wie in Deutschland steht auch im kroatischen Rechtssystem die sogenannte Naturalrestitution im Vordergrund. Dies bedeutet, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn es zum Schadensereignis nicht gekommen wäre.

    Ist diese Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so ist Schadensersatz in Geld zu leisten. 

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel gelegt werden.

    In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel, also die Forderungsabsicherung, gelegt werden. Regelungen hierzu finden sich im kroatischen Gesetz über Eigentum und Eigentumsrechte (Zakon o vlasnistvu i drugim stvarnim pravima) sowie im Gesetz über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima). Wie in Deutschland muss zwischen dinglichen und persönlichen Sicherheiten unterschieden werden. 

    Die in Kroatien am meisten verbreiteten Sicherungsmittel werden vorgestellt.

    Eigentumsvorbehalt

    Die Rechtsgrundlage für den Eigentumsvorbehalt nach kroatischem Recht findet sich in den Art. 462 bis 463 des Gesetzes über Schuldverhältnisse.

    Bei einem Eigentumsvorbehalt (prisrzaj prava vlasnistva) kann vereinbart werden, dass sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vorbehält. Ein Eigentumsvorbehalt nach kroatischem Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit allerdings der notariellen Beglaubigung.

    Pfandrechte

    Die kroatischen Pfandrechte finden ihre Rechtsgrundlage in den Art. 297 bis 353 des kroatischen Gesetzes über Eigentum und Eigentumsrechte.

    Zu den Pfandrechten (zalozno pravo) zählen:

    - das freiwillige Pfandrecht;

    - das freiwillige richterliche oder notarielle Pfandrecht;

    - das zwangsweise richterliche Pfandrecht;

    - das gesetzliche Pfandrecht.

    Der Unterschied zwischen den freiwilligen und den zwangsweise gesetzlichen Pfandrechten besteht darin, dass das freiwillige Pfandrecht der vertraglichen Verpfändung entspricht; das zwangsweise gesetzliche Pfandrecht seine Anwendung im Rahmen der Zwangsvollstreckung findet. Die Besonderheit an den freiwilligen richterlichen und notariellen Pfandrechten besteht darin, dass Gläubigerforderungen in ein spezielles Register eingetragen werden können. Die Rechtsgrundlage für dieses Register findet sich im Gesetz über das Register für gerichtliche und notarielle Sicherheiten für die Forderung an beweglichen Sachen und Rechten (Zakon o Upisniku sudskih i javnobiljeznickih osiguranja trazbina vjerovnika na pokretnim stvarima i pravima). Es handelt sich jedoch nicht um ein Registerpfandrecht im eigentlichen Sinne.

    Bürgschaft

    Die Bürgschaft ist in den Art. 104 bis 126 des Gesetzes über Schuldverhältnisse geregelt.

    Durch einen Bürgschaftsvertrag (jamstvo) verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger des Hauptschuldners gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nachkommt. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Die Bürgschaft für eine zukünftige Verpflichtung kann nach kroatischem Recht widerrufen werden, sofern die Verpflichtung noch nicht begründet wurde oder, sofern eine Widerrufsfrist für die Bürgschaft begründet wurde, diese noch nicht verstrichen ist. Zu beachten ist, dass der Bürgschaftsvertrag in Kroatien für seine Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Bürgschaft ist in den Art. 104 bis 126 des Gesetzes über Schuldverhältnisse geregelt.


    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • In Kroatien wurden alle europäischen Richtlinien zur Produzentenhaftung umgesetzt. 

    Das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit (zakon o opcoj sigurnosti proizvoda) regelt die Produzentenhaftung. Das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit setzte die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) und die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (1987/357/EWG). 

    Die EG-Produkthaftungsrichtlinie (Nr. 1985/374/EG) wurde in den Art. 1073 bis 1080 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) umgesetzt. Nach dem Grundhaftungstatbestand des Art. 1073 SchuldvG ist ein Hersteller (proizvodac) im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit für einen Schaden gegenüber jedermann verantwortlich, der infolge eines von ihm hergestellten fehlerhaften Produkts verursacht wurde. Ein fehlerhaftes Produkt (neispravni proizvod) liegt vor, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Gebrauchs des Produkts erwartet werden kann. Ein Produkt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil zu einem späteren Zeitpunkt bessere Produkte in den Verkehr gebracht wurden. Der Hersteller des gefährlichen Produkts, der Hersteller der erforderlichen Grund- und Rohstoffe sowie Bestandteile, der Importeur sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder Warenzeichens als Hersteller ausgibt, haften verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch. Ersetzt werden Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt. Der Schadensersatz erstreckt sich nicht auf Schäden an Sachen, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Verbrauchers bestimmt waren und tatsächlich genutzt wurden. Schäden werden erst ab einer Höhe von 500 Euro ersetzt. Eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht.

    Eine Haftungsbefreiung (oslobodenje od odgovornosti) ist ausschließlich bei Vorliegen der in Art. 1078 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse geregelten beweispflichtigen Gründe (Stand der Technik etc.) möglich. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung (ogranicenje odgovornosti) beziehungsweise ein Haftungsausschluss (iskljucenje odgovornosti) ist unzulässig beziehungsweise nichtig (Art. 1079). Die Beweislast hinsichtlich des Produktfehlers, des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs obliegt dem Geschädigten (Art. 1073 Abs. 8).

    Ansprüche sind gemäß Art. 1080 innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend zu machen.

    Daneben sind deliktische (Art. 1045 ff.) und vertragliche (Art. 400 ff.) Ansprüche möglich.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Der Handelsvertreter ist selbständiger Unternehmer. Ein Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform.

    Im Rahmen des Vertriebsrechts sind in Kroatien der Handelsvertreter, der Vertriebshändler und der Kommissionär bekannt.

    Handelsvertreter

    Grundlage des kroatischen Handelsvertreterrechts sind die Art. 804 ff. des Gesetzes über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima).

    Der zwingend schriftliche Handelsvertretervertrag (Ugovor o trgovinskom zastupanju) ermächtigt den Handelsvertreter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten auszuhandeln. Bei entsprechender Vollmacht diese auch abzuschließen. Der Prinzipal ist verpflichtet, für jeden Vertragsabschluss eine Provision an den Handelsvertreter zu zahlen. Handelsvertreter (zastupnik) können natürliche und juristische Personen sein. Es muss sich nicht um einen Kaufmann oder Gewerbetreibenden handeln, eine Registrierung ins Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Prinzipal (nalogodavac) ist berechtigt, im selben Gebiet beziehungsweise für dieselbe Art von Geschäften mehrere Handelsvertreter zu beauftragen (Art. 804 Abs. 3). Demgegenüber verpflichtet Art. 805 die Handelsvertreter zur Exklusivität, in dem er verbietet, ohne Zustimmung des Prinzipals im selben Gebiet und für dieselbe Art von Geschäften für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden. Dieses Verbot kann jedoch vertraglich abbedungen werden.

    Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen des Prinzipals zu wahren und in seiner Tätigkeit gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftstreibenden vorzugehen (Art. 811 und Art. 817). Er hat sich bei Verhandlungen und bei Vertragsabschlüssen an die Anweisungen des Prinzipals zu halten und ist zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, verpflichtet (Art. 813 und 814). Der Handelsvertreter muss sich um Vermittlung und Abschluss von Verträgen bemühen (alles unternehmen was erforderlich ist) und den Prinzipal regelmäßig über den Marktzustand sowie über laufende Verhandlungen und Vertragsabschlüsse informieren (Art. 811 und 812). Der Prinzipal ist seinerseits dazu verpflichtet, erforderliche Unterlagen (Preislisten, Werbematerial, AGBs, Muster etc.) zur Verfügung zu stellen und wichtige Benachrichtigungen (Annahme oder Ablehnung von Vertragsangeboten, gegebenenfalls Nichterfüllung eines vermittelten Vertrages oder Verminderung des Umfangs der Geschäftstätigkeit etc.) zu machen (Art. 817 bis 818).

    Handelsvertreterverträge können befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein unbefristeter Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat für jedes angefangene Vertragsjahr. Besteht das Vertragsverhältnis über fünf Jahre, beträgt sie sechs Monate. Vertraglich können längere Kündigungsfristen vorgesehen werden, die jedoch für beide Vertragsparteien gleich lang sein müssen (Art. 828). Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß Art. 829 aus einem wichtigen Grund möglich - die Vorschrift nennt beispielhaft die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen oder die veränderten Umstände. Lag kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen. War die außerordentliche Kündigung unbegründet, ist die andere Vertragspartei ihrerseits befugt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.

    Im Falle der Kündigung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 830 in Höhe von maximal der durchschnittlich erzielten Jahresprovision unter Berücksichtigung der erzielten Jahresprovisionen der letzten fünf Jahre zu, wenn er während der Vertragslaufzeit neue Kunden vermittelt hat und der Prinzipal daraus auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile ziehen kann. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, ist der Durchschnittswert der Vertragsdauer heranzuziehen (Art. 830 Abs. 4).

    Der Abschluss eines Wettbewerbsverbots, wonach der Handelsvertreter nach Vertragsende keiner Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Prinzipals nachgehen darf, ist in schriftlicher Form für eine Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Eine solche Wettbewerbsklausel muss sich auf das im Handelsvertretervertrag festgelegte Gebiet, denselben Kundenkreis bzw. dasselbe Warensortiment beziehen. Hat der Prinzipal die Vertragsbeendigung zu verantworten, ist das Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn der Prinzipal eine Entschädigung und für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Provision in Höhe des Durchschnittswerts der vergangenen fünf (beziehungsweise weniger) Jahre zahlt. Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag infolge eines Verschuldens des Prinzipals, kann er innerhalb eines Monats schriftlich erklären, dass er das Wettbewerbsverbot nicht länger als bindend ansieht (Art. 834).

    Kommissionär und Vertriebshändler

    Der Kommissionsvertrag (ugovor o komisiji) ist in den Art. 785 ff. geregelt. Ein Kommissionär (komisionar) verpflichtet sich gegen Zahlung entsprechender Kommission Verträge zwar in eigenem Namen jedoch auf Rechnung des Kommittenten (komitent) abzuschließen.

    Kauft jemand Waren des Prinzipals in eigenem Namen und verkauft sie ebenfalls in eigenem Namen weiter, handelt es sich dabei um einen Vertriebshändler.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Alle wesentlichen Angaben zu öffentlichen Aufträgen müssen veröffentlicht werden.

    Ausschreibungsinformationen

    In Kroatien sind alle ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge über das Internetportal EOJN (Elektonicki oglasnik javne nabave Republike Hrvatske) abrufbar.

    Überschreiten die öffentlichen Ausschreibungen die sogenannten europäischen Schwellenwerte, finden sich Informationen darüber auch auf europäischer Ebene. Die wichtigste Informationsplattform hierfür stellt das Tenders Electronic Daily dar. Die Nutzung des TED bedarf einer vorherigen Anmeldung.

    Vergabeverfahren

    Die im kroatischen Vergaberechtsgesetz (Zakon o javnoj nabavi) vorgesehenen Arten der Vergabe entsprechen im Wesentlichen den deutschen Vergabearten. Zu beachten ist allerdings, dass der Anwendungsbereich des kroatischen Vergaberechtsgesetzes erst dann eröffnet ist, wenn bestimmte nationale Schwellenwerte erreicht sind. Diese Schwellenwerte belaufen sich auf 200.000 Kuna (ca. 26.540 Euro) bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen und auf 500.000 Kuna (ca. 66.340 Euro) bei Bauaufträgen (Art. 12). Die wichtigsten beiden Verfahrensarten, das offene und das nicht offene Verfahren, stellen sich dabei wie folgt dar.

    • Offenes Verfahren (Otvoreni postupak javne nabave)

    Bei einem offenen Verfahren richtet sich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an eine unbeschränkte Zahl an Unternehmern. Dies erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Bekanntmachung der Ausschreibung. Jedes Unternehmen, das meint, den ausgeschriebenen Auftrag ausführen zu können, kann ein Angebot abgeben.

    • Nicht offenes Verfahren (Ograniceni postupak javne nabave)

    Bei einem nicht offenen Verfahren können nur diejenigen Unternehmen ein Angebot abgeben, die vorher durch den öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe eingeladen worden sind.

    Darüber hinaus kennt das kroatische Vergaberecht noch weitere Verfahrensarten wie das Verhandlungsverfahren ohne vorherige / mit vorheriger Bekanntmachung (Pregovaracki postupak javne nabave bez prethodne objave / prethodnom objavom) und den Wettbewerblichen Dialog (Natjecateljski dijalog).

    Rechtsschutzsystem

    Teilnehmer an einem kroatischen Ausschreibungsverfahren haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers eine Beschwerde (zalbe) einzulegen, sofern ihr Angebot abgelehnt worden ist. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings beginnt die Frist je nach Verfahrensart zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen (so zum Beispiel erst nach Öffnung der Angebote oder der Veröffentlichung der Einladungen).

    Das Recht, eine Beschwerde einzulegen, steht jeder natürlichen und/oder juristischen Person zu, die an einer öffentlichen Ausschreibung ein rechtliches Interesse gehabt hat und die durch einen angeblichen Verstoß gegen die vergaberechtlichen Vorschriften geschädigt worden ist.

    Die Beschwerde ist dabei schriftlich bei der Staatlichen Kommission für die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen (Drzavna komisija za kontrolu postupaka javne nabave) einzureichen. Dies kann entweder über einen Einwurf direkt bei der Kommission, per Post oder auf elektronischem Weg erfolgen. Bei Letzterem ist zu beachten, dass beide Seiten, das heißt sowohl die DKOM als auch der Beschwerdeführer, die Bedingungen der elektronischen Übermittlung von Dokumenten nach den kroatischen Vorschriften für die elektronische Signatur erfüllen.

    Mit der Einreichung der Beschwerde bei der Staatlichen Kommission ist der Beschwerdeführer gleichzeitig dazu verpflichtet, nachweislich eine Abschrift der Beschwerde dem beschwerten öffentlichen Auftraggeber zukommen zu lassen. Dem erfolgreichen Bieter, welcher den Zuschlag seitens des öffentlichen Auftraggebers erhalten hat, steht das Recht auf Stellungnahme zu den vorgebrachten Vorwürfen zu.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Kroatien ist für Investoren ein sicheres Land. Es stehen diverse Investitionsvergünstigungen zur Verfügung. 

    Nationales Investitionsförderungsgesetz

    Im nationalen Recht ist das Investitionsförderungsgesetz (Zakon o poticanju ulaganja) zu beachten. 

    Investitionsvergünstigungen gemäß diesem Gesetz können von in Kroatien registrierten Gesellschaften genutzt werden, die

    - mindestens einen Betrag, der 50.000 Kuna entspricht, investieren und gleichzeitig drei neue Arbeitsplätze schaffen (bei sogenannten Mikrounternehmen),

    - mindestens einen Betrag, der 150.000 Kuna entspricht, investieren und gleichzeitig fünf neue Arbeitsplätze schaffen (kleine, mittlere und große Unternehmen).

    Die Einordnung der Gesellschaften in Mikro-, beziehungsweise kleine oder mittlere Unternehmen erfolgt gemäß dem Gesetz zur Förderung der Entwicklung von kleinen Unternehmen (Zakon o poticanju razvoja malog gospodarstva). Demnach werden Unternehmen mit neun oder weniger Mitarbeitern und einem Umsatz von weniger als zwei Millionen Euro als Mikrounternehmen klassifiziert (Art. 3). Kleine Unternehmen haben nach der Definition des Gesetzes weniger als 49 Mitarbeiter und einen Umsatz von weniger als zehn Millionen Euro (Art. 3). Mittlere Unternehmen müssen demnach weniger als 250 Mitarbeiter und einen Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro haben (Art. 3).

    Verfahren

    Anträge auf Investitionsvergünstigungen müssen vor Beginn des Investitionsprojekts gestellt werden. Große Unternehmen reichen ihre Anträge beim kroatischen Wirtschaftsministerium ein. Für Anträge von Mikro- sowie kleinen und mittleren Unternehmen ist das Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta) zuständig.

    Weitere Informationen zu Investitionsvergünstigungen in englischer Sprache stellt die staatliche KMU- und Investitionsgesellschaft HAMAG Investment zur Verfügung. Hilfreiche Informationen können auch auf der Internetseite des kroatischen Wirtschaftsministerium abgerufen werden.

    Bilaterale Investitionsschutzabkommen

    Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Kroatien insgesamt 59 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen bislang 41 in Kraft getreten sind (Stand: 21. Februar 2022). 

    Exkurs: Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Abkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach der Ratifizierung durch zwei Mitgliedstaaten ist es am 29. August 2020 in Kraft getreten. Auslöser für das Abkommen ist das sog. „Achmea“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2018. Darin urteilte der EuGH, dass die bilateralen Investitionsschutzabkommen mit dem EU-Recht unvereinbar sind.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Die beliebteste Gesellschaftsform in Kroatien ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

    Gesellschaftsrecht

    Das kroatische Gesellschaftsrecht ist im Gesetz über die Handelsgesellschaften (HGG; Zakon o trgovackim drustvima) geregelt. Als Vorbild diente das deutsche und österreichische Gesellschaftsrecht, was die bestehenden Ähnlichkeiten erklärt.

    Alle Gesellschaften - mit Ausnahme von Zweigniederlassungen sowie Repräsentanzen - haben eigene Rechtspersönlichkeit. Grundsätzlich kann jede kroatische Gesellschaft mehrheitlich oder gänzlich einem Ausländer gehören und auch der Geschäftsführer kann Ausländer ohne kroatischen Wohnsitz sein. Eine Ausnahme bilden Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern: mindestens einer von diesen muss entweder eine kroatische natürliche oder juristische Person sein, oder aber eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines EWR-Staates besitzt oder als juristische Person ihren Sitz in einem dieser Staaten hat. Um eine vereinfachte Gründung von Unternehmen zu ermöglichen, wurden in über 50 Orten sogenannte Servicestellen namens "HITRO" geschaffen, die alle notwendigen Schritte (außer Versicherungen und notarieller Beglaubigung) abwickeln. Die Eintragung der GmbH erfolgt innerhalb eines Werktages. Alle nötigen Formulare und Arbeitsschritte sowie notwendige Dokumente stehen dort auch auf Englisch zur Verfügung.

    Das kroatische Gesellschaftsrecht kennt folgende fünf Gesellschaftsformen:

    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH (drustvo s ogranicenom odgovornoscu, d.o.o.);
    • Aktiengesellschaft, AG (dionicko drustvo, d.d.);
    • Offene Handelsgesellschaft, OHG (javno trgovacko drustvo, j.t.d.);
    • Kommanditgesellschaft, KG (komanditno drustvo, k.d.);
    • Wirtschaftliche Interessenvereinigung (gospodarsko interesno udruzenje, g.i.u.).

    Die GmbH & Co.KG (d.o.o.k.d.) ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, die Gründung einer solchen wird allerdings in der Rechtspraxis als zulässig erachtet.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Diese Rechtsform ist in den Art. 385 bis 472a HGG geregelt. Eine Ein-Mann-Gesellschaft ist ausdrücklich zulässig. Das Stammkapital für die Gründung einer d.o.o. muss mindestens 20.000 Kuna betragen. Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Gerichtsregister muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel der Stammeinlage, die er in Geld einzahlt, leisten. Insgesamt müssen mindestens 10.000 Kuna einbezahlt sein. Stammeinlagen können auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden.

    Als Geschäftsführer kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, sofern sie nicht wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen von allen Gründern (osnivaci drustva) unterzeichneten Gesellschaftsvertrag (drustveni ugovor) errichtet, der in der Form einer notariell beglaubigten Urkunde abgeschlossen wird. Wird die Gesellschaft von einem Gründer errichtet, so tritt an Stelle des Gesellschaftsvertrags eine vor dem Notar (izjava o osnivanju drustva) abgegebene Erklärung des Gründers über die Gründung der Gesellschaft.

    Der Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:

    1. Vor-und Nachnamen beziehungsweise die Firmen der Gründer, deren (Wohn)sitz, gegebenenfalls eine persönliche Identifikationsnummer,
    2. Firma und Sitz der Gesellschaft,
    3. Unternehmensgegenstand,
    4. die Höhe des Stammkapitals sowie der einzelnen Einlagen,
    5. Bestimmung darüber, ob die Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegründet wird,
    6. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft.

    Die Eintragung beim Gerichtsregister (sudski registar) hat konstitutive Wirkung. Die Anmeldung zum Gerichtsregister bedarf der notariellen Form.

    Aktiengesellschaft

    Die Aktiengesellschaft (d.d.), geregelt in Art. 159 bis 384c HGG, kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. Auch die Gründung einer Ein-Mann-AG ist zulässig. Das Mindestgrundkapital beträgt 200.000 Kuna. Der minimale Nennwert einer Aktie beträgt 10 Kuna. Das grundlegende Dokument der Aktiengesellschaft ist die Satzung (statut). Organe der Aktiengesellschaft sind grundsätzlich der Vorstand (uprava), der Aufsichtsrat (nadzorni odbor) und die Hauptversammlung (glavna skupstina). 

    Zweigniederlassung

    Ausländische Unternehmen können Zweigniederlassungen (podruznica) gründen. Es handelt sich um eine Unternehmenseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Rechte und Pflichten für das Stammunternehmen begründet. Für die Gründung einer Zweigniederlassung durch ausländische Unternehmen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft ( Art. 613 ff. HGG).

    Registrierung

    Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen werden in Kroatien in das dortige Handelsregister (sudski registar) eingetragen. Das Handelsregister wird bei den Handelsgerichten (tragovaski sud) geführt. Erforderlich ist darüber hinaus eine Registrierung beim kroatischen Statistikamt (drzavni zavod za statistiku). 

    Register der wirtschaftlichen Eigentümer

    Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist im Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Zakon o sprječavanju pranja novca i financiranju terorizma) geregelt. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist eine zentrale elektronische Datenbank, die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Trusts enthält. 

    Mehr Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümer in der EU finden Sie im GTAI-Rechtsbericht: "Register der Wirtschaftlichen Eigentümer in der EU" vom 22. Februar 2021.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Das Insolvenzrecht in Kroatien ist in zwei Abschnitte geteilt: das Vorinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren. 

    Das kroatische Insolvenzrecht ist im sogenannten Konkursgesetz (Stecajni zakon) geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten Vorinsolvenzverfahren (Predstecajni postupak) und dem eigentlichen Insolvenzverfahren (Stecajni postupak).

    Vorinsolvenzverfahren

    Das Vorinsolvenzverfahren (Predstecajni postupak) nach den Art. 21 ff. des kroatischen Konkursgesetzes ist darauf ausgerichtet, eine Sanierung des Unternehmens herbeizuführen, um eine Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen. Regelmäßig wird es dann in Betracht kommen, wenn die Gläubiger des von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmens ein besonderes Interesse an der Fortführung des Geschäftsbetriebs haben werden. Daher sind neben dem betroffenen Unternehmen auch die Gläubiger selbst zur Einleitung des Vorinsolvenzverfahrens berechtigt. Erste Indizien für eine ernste Liquiditätsschwierigkeit des betroffenen Unternehmens sind nach dem kroatischen Konkursgesetz dann anzunehmen, wenn:

    - das Unternehmen in seiner Arbeitgeberfunktion mit der Auszahlung von Löhnen 30 Tage in Verzug ist;

    - das Unternehmen einen oder mehrere Einträge über nicht erfolgte Zahlungen (Rechnungsbegleichungen) in den entsprechenden Registern der kroatischen Finanzagentur FINA (Financijska agencija) hat.

    Die vorbereitenden Maßnahmen zum Vorinsolvenzverfahren erfolgen unter der Beteiligung eines sogenannten Verwalters (povjerenik), zu dessen Aufgaben unter anderem die Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners gehört, die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche, die Überwachung aller Finanzoperationen.

    Kernstück des kroatischen Vorinsolvenzverfahrens ist die Erstellung des Restrukturierungsplans (Plan restrukturiranja), auf dessen Grundlage das wirtschaftliche Fortbestehen des Unternehmens gewährleistet werden soll. In ihm sind unter anderem die Maßnahmen für die Restruktuierung, eine Gegenüberstellung aller Forderungen und der im Unternehmen vorhandenen Mittel wie auch der voraussichtlichen Restrukturierungskosten aufzuführen.

    Liegen dem zuständigen Gericht, in Kroatien ist für Insolvenzangelegenheiten das Handelsgericht (trgovacki sud) zuständig, alle erforderlichen Dokumente vor, eröffnet es das Vorinsolvenzverfahren. Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, ob für die weitere Durchführung des Verfahrens die Beteiligung des Verwalters (povjerenik) erforderlich sein wird.

    Die Anmeldung der Forderung im Rahmen eines Vorinsolvenzverfahrens erfolgt bei der kroatischen Finanzagentur (Artikel 36 des kroatischen Konkursgesetzes). Sie muss unter anderem Angaben enthalten zum Gläubiger, Schuldner, der Rechtsgrundlage wie auch zur Höhe des Anspruchs sowie zu Beweisen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs. Die Frist für die Forderungsanmeldung beträgt 15 Tage ab Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens.

    Insolvenzverfahren

    Das klassische Insolvenzverfahren (stecajni postupak) nach den Art. 75 ff. des kroatischen Insolvenzgesetzes kann dann eingeleitet werden, wenn das Gericht die Zahlungsunfähigkeit (nesposobnost za placanje) oder die Überschuldung (prezaduzenost) eines Unternehmens feststellt. Die Zahlungsunfähigkeit wird angenommen, wenn ein dauerhaftes Unvermögen zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten eingetreten ist. Die Tatsache, dass der Schuldner Forderungen einiger Gläubiger ganz oder teilweise beglichen hat oder begleichen wird, bedeutet nicht, dass er zahlungsfähig ist. Feste Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind, wenn an drei aufeinanderfolgenden Terminen ein Unternehmen in seiner Arbeitgeberfunktion keine Gehälter ausgezahlt hat oder das Unternehmen einen oder mehrere Einträge über nicht erfolgte Zahlungen (Rechnungsbegleichungen) in den entsprechenden Registern der kroatischen Finanzagentur hat, die älter als 60 Tage sind.

    Die Überschuldung liegt dann vor, wenn nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen je wird nachkommen können.

    Bei einem klassischen Insolvenzverfahren sind Forderungen innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses beim Insolvenzverwalter einzureichen.

    Insolvenzregister

    Das kroatische Insolvenzregister ist ein öffentlich zugängliches elektronisches Register, das gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eingerichtet wurde und darauf abzielt, die Information der zuständigen Gläubiger und Gerichte über eingeleitete Insolvenzverfahren zu verbessern. Das Insolvenzregister wird mindestens einmal täglich aktualisiert.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Kroatien ist an diversen mehrseitigen internationalen Verträgen zum Schutz geistigen und gewerblichen Eigentums beteiligt.

    Seit 1. August 2008 ist Kroatien Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Es ist an den meisten mehrseitigen internationalen Verträgen zum Schutz geistigen und gewerblichen Eigentums beteiligt, so zum Beispiel an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), den Klassifikationsübereinkommen von Nizza, Locarno und Straßburg, dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, etc.

    Im Rahmen des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sind unter anderem folgende Gesetze (jeweils in der Fassung der nachfolgenden Änderungen) zu beachten:

    - das Patentgesetz (Zakon o patentu),

    - das Markengesetz (Zakon o zigu),),

    - das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima),

    - das Gesetz über die geografischen Herkunftsbezeichnungen für Waren und Dienstleistungen (Zakon o oznakama zemljopisnog podrijetla i oznakama izvornosti proizvoda i usluga).

    Weitere relevante Vorschriften finden sich im Schuldrecht, Gewerberecht, etc.

    Das Patentgesetz, ergänzt durch die Patentverordnung ("Pravilnik o patentu"), regelt das Verfahren der Patentvergabe und die Wirkung der Patente. Die zuständige Behörde für die Anmeldung und Verwaltung von Patentrechten und den Rechten des geistigen Eigentums ist das Staatliche Institut für Intellektuelles Eigentum der Republik Kroatien (Drzavni Zavod za Intelektualno Vlasnistvo). Das Institut stellt nähere Informationen und die bereichsspezifische Gesetzgebung auf ihrer Homepage im kroatischen Originalwortlaut und in englischer Übersetzung zur Verfügung.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche in Kroatien durchsetzen können.

    Gerichtsbarkeit

    Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dreigliedrig und besteht aus Amtsgerichten (opcinski sud), Landgerichten (zupanijski sud) und dem Obersten Gericht (vrhovni sud). Spezialisierte Gerichte sind die sieben Handelsgerichte (trgovacki sud) nebst der Berufungsinstanz - dem Obersten Handelsgericht (Visoki trgovacki sud) in Zagreb. Daneben besteht das Verwaltungsgericht ("upravni sud"). Das Oberste Gericht  steht an der Spitze des Gerichtssystems und ist gemäß der Verfassung zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsprechung (auch in Handelssachen) berufen.

    Anfang 2012 hat das erste Arbeitsgericht in Zagreb (opcinski radni sud) seine Arbeit aufgenommen. Die Gründung eines spezialisierten Arbeitsgerichts wurde durch die Novelle des Gesetzes über Gerichtsbezirke und -sitze (Zakon o podrucjima i sjedistima sudova) ermöglicht.

    Für das Zivilprozessrecht ist die Zivilprozessordnung (Zakon o parnicnom postupku) maßgeblich.

    Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

    Die Rechtsverfolgung im Bereich grenzüberschreitender Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen deutschen und kroatischen Parteien stellt sich wie folgt dar:

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-Ia-Verordnung genannt) ist in Kroatien unmittelbar anwendbar. Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird ohne besonderes Verfahren anerkannt. Der Vollstreckungsantrag ist an das zuständige kroatische Gericht zu stellen. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Tschechien kann auf den sogenannten Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

    Neben der EUGVVO gelten vor allem folgende Verordnungen unmittelbar:

    - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen;

    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen;

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten;

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens;

    Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Neben dem ordentlichen Rechtsweg gibt es die Möglichkeit, Forderungen außergerichtlich im Wege eines Schiedsverfahrens durchzusetzen. Hierfür empfiehlt sich die Vereinbarung einer Musterschiedsklausel einer internationalen Schiedsinstitution (zum Beispiel der Internationalen Handelskammer - ICC, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit - DIS, des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs - VIAC). Kroatien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) von 1958 ratifiziert. Das für die kroatische Schiedsgerichtsbarkeit geltende Schiedsverfahrensgesetz (Zakon o arbitrazi) folgt dem UNCITRAL Modellgesetz. Neben dem Ständigen Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb gibt es seit 2001 auch die Möglichkeit, ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchzuführen.

    Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

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  • Mittlerweile hat Kroatien die fünfte Steuerreform durchgesetzt. Seit dem Jahr 2021 gelten neue Steuersätze.


    Steuerarten und Steuersätze

    Das allgemeine Steuergesetz (Opci porezni zakon), das unter anderem verfahrensrechtliche und inhaltliche Grundlagen festlegt, verweist im Art. 13 für die Definition des Steuersubjekts auf die steuerrechtlichen Spezialgesetze. Zu diesen Gesetzen gehören zum Beispiel das

    Im Jahr 2021 gab es eine große Steuerreform. Die Einkommensteuersätze bei der Besteuerung des Jahreseinkommens und des endgültigen Einkommens sowie der Pauschalbesteuerung von Tätigkeiten wurden gesenkt: der Steuersatz von 24 Prozent wurde auf 20 Prozent, der Steuersatz von 36 Prozent wurde auf 30 Prozent und der Steuersatz von 12 Prozent wurde auf 10 Prozent gesenkt.

    Die Körperschaftsteuer wird in der Regel mit einem Satz von 18 Prozent gezahlt. Für Steuerpflichtige, deren Einnahmen im Steuerzeitraum unter 7,5 Millionen Kuna liegen, wird der Satz von 10 Prozent angewendet.

    Die Mehrwertsteuer ist auf den Verkauf von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen zu entrichten. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 25 Prozent und der ermäßigte Satz beträgt 13 Prozent (vornehmlich für Lebensmittel). 

    Die Grunderwerbsteuer wird mit einem Satz von 3 Prozent veranschlagt. 

    Einen Überblick über das Steuersystem bietet die kroatische Steuerbehörde und das kroatische Finanzministerium

    Besteuerung des entsandten Mitarbeiters

    Zwischen Deutschland und Kroatien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches seit dem 20. Dezember 2006 anwendbar ist. Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein.

    Von diesem Grundsatz, nämlich der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, macht das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat, wenn:

    • der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder aufhält, und
    • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

    Unter "Betriebsstätte" wird eine feste Geschäftseinrichtung verstanden, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu gehören der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, Werkstätte und ein Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

    Entsandte Mitarbeiter, die mehr als 183 Tage in Kroatien verbringen, unterliegen in Kroatien der vollen Einkommensbesteuerung (uneingeschränktes Besteuerungsrecht). 

    Das beschränkte Besteuerungsrecht wird Kroatien indes dann zugesprochen, wenn der entsandte Mitarbeiter sich zwar länger als 183 Tage in Kroatien aufhält, dort allerdings nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort besitzt. In diesen Fällen wird nur das Einkommen besteuert, das in Kroatien erzielt wird.

    Bei freien Berufen (beispielsweise Ingenieure, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte) sowie sonstiger selbständiger Tätigkeit werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, dass die Person in Kroatien für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht.

    Reverse Charge-Verfahren

    Innerhalb der EU besteht bei nichtelektronischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Grundsatz, dass die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert werden kann (reverse charge). Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger in seinem Heimatland zur Umsatzsteuer registriert ist.

    Zu beachten ist aber, dass das Reverse Charge-Verfahren nicht in allen Dienstleistungsbereichen angewendet werden darf, sondern ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens sind Grundstücksleistungen (zum Beispiel Vermietungsleistungen, Maklertätigkeiten), Restaurant- und Verpflegungsleistungen oder Personenbeförderungen.

    Kommt das Reverse Charge-Verfahren bei einer Dienstleistungserbringung in Kroatien zur Anwendung, so wird die Mehrwertsteuer durch den kroatischen Leistungsempfänger für den deutschen Dienstleistungserbringer an das kroatische Finanzamt abgeführt. Der deutsche Unternehmer muss daher eine Nettorechnung vorlegen, auf welcher allerdings der Vermerk "prijenos porezne obveze" (kroatisch für "Umkehr der Steuerschuld") stehen muss.

    Im B2C-Bereich, also beispielsweise in Fällen, in denen ein deutscher Dienstleistungserbringer Leistungen an einen Verbraucher aus einem anderen EU-Mitgliedsland erbringt, gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer des Landes zugrunde zu legen ist, die in dem Land gilt, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Erbringt somit ein deutscher Unternehmer für eine kroatische Privatperson Dienstleistungen, so ist der deutsche Umsatzsteuersatz anzusetzen.

    Zu beachten ist, dass das Vorgenannte nur die Grundregel für nichtelektronische grenzüberschreitende Dienstleistungen darstellt.



    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über das kroatische Arbeitsrecht einschließlich der Entsendung.

    Grundlagen des kroatischen Arbeitsrechts

    Das kroatische Arbeitsrecht ist im kroatischen Arbeitsgesetzbuch (zakon o radu) geregelt. Informationen zum Arbeitsrecht  in deutscher Sprache finden Sie im GTAI-Rechtsbericht vom 4. August 2021. 

    Entsendung von Mitarbeitern

    Von einer Arbeitnehmerentsendung ist grundsätzlich dann zu sprechen, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung gibt, im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben. Dabei ist es möglich, den Arbeitnehmer zuvor mit dem Ziel einzustellen, diesen ins Ausland zu entsenden. Bei einem Auslandsaufenthalt sind spezielle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. 

    Die Entsendung hat natürlich auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht beziehungsweise den inländischen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitgeber kann nicht durch sein Direktionsrecht seinem Arbeitnehmer auferlegen ins Ausland zu gehen. Es muss schon eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Dann liegt eine Entsendung aufgrund einer Zusatzvereinbarung vor. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Deswegen ist bei einer Entsendedauer von über einem Monat der Arbeitgeber verpflichtet, neben den wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Kündigungsfristen, Arbeitsentgelt, laut dem Nachweisgesetz zusätzlich einige Punkte schriftlich niederzulegen. Eine Entsendemöglichkeit kann auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, meistens bei den klassischen Montagefällen. Es gibt noch die dritte Möglichkeit und zwar den Abschluss eines lokalen Arbeitsvertrags. Das bietet sich an, wenn zum Beispiel ohne einen lokalen Arbeitsvertrag kein Visum oder keine Arbeitserlaubnis zu bekommen ist. Der inländische, deutsche Arbeitsvertrag wird für diese Zeit ruhend gestellt.

    Wenn ein Arbeitnehmer länger als einen Monat entsendet wird, ist der Betriebsrat anzuhören, da es sich in diesen Fällen um ein Versetzung handelt (§ 99 und § 95 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz). Wenn es um das anwendbare Recht auf die Arbeitsverträge geht, muss man eigentlich im Grundsatz davon ausgehen, dass das deutsche Arbeitsrecht gilt. Man kann auch dank der Rom I - Verordnung eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht Anwendung finden soll. Dabei darf man nicht vergessen, dass es zwingende nationale Vorschriften gibt, die die Vereinbarung überlagern, wie zum Beispiel: Regelungen über Arbeitserlaubnis, gesetzliche Arbeitszeit, Mindestlöhne oder aber auch zwingendes deutsches Recht wie unter anderem Regeln über Massenentlastung.

    Wie bereits gesagt gilt grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht, es sei denn es gibt zwingende Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, wie Arbeitsschutz oder Mindestlohn. Durch die Reform der Entsenderichtlinie wird das komplette Arbeitsrecht des Ziellandes nach 12 Monaten, in begründeten Ausnahmefällen nach 18 Monaten, Anwendung finden. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Factsheet ("Mitarbeiterentsendung in der EU"). 

    Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung nach Kroatien finden Sie auf der Internetseite des kroatischen Arbeitsministeriums (auf Englisch). 

    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • Der Aufenthalt in Kroatien bis zu 90 Tagen pro Halbjahr unterliegt keinen Meldepflichten. Diese hat ein Arbeitgeber jedoch bei Entsendung eines Mitarbeiters nach Kroatien einzuhalten.  

    Einreise und Aufenthaltsbestimmungen

    Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union. Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Kroatien lediglich einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass. Zu beachten ist aber, dass Kroatien noch kein Mitglied des sogenannten Schengen-Raumes ist. Kroatien wendet den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zollkontrollen gibt es für Staatsbürger aus diesen Ländern seit dem EU-Beitritt Kroatiens indes nicht mehr.

    Der Aufenthalt in Kroatien von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr unterliegt keinen Meldepflichten. Beträgt der Aufenthalt mehr als 90 Tage, so müssen EU-Bürger spätestens acht Tage nach Ablauf der meldefreien 90-Tage-Frist ihren vorübergehenden Aufenthaltsort bei der zuständigen Polizeidienststelle anmelden. Zuständig ist die Polizeidienststelle am Ort des Aufenthalts, dem Sitz des Arbeitgebers oder an dem Ort, an dem die Dienstleistung/Arbeit verrichtet wird. Mit erfolgter Anmeldung erhält der EU-Bürger für den vorübergehenden Aufenthalt einen biometrischen Aufenthaltsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

    Entsendung/Meldepflichten

    Bevor ein Arbeitnehmer nach Kroatien entsendet wird, muss man es dem kroatischen Arbeitsministerium melden. Die Meldepflicht erfolgt über ein spezielles Formblatt, welches auf der Internetseite des kroatischen Ministeriums für Arbeit und Rentenwesen gefunden wird. Dieses Formular muss vor Beginn der Entsendung oder Dienstleistung in Kroatien auf elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: postingdeclaration.inspektorat@mrms.hr. Sollten sich die bereits übermittelten Daten (wie zum Beispiel Arbeitsort, Zeitraum) für eine Entsendung ändern, muss auch mit einem speziellen Formular jede Änderung angegeben werden. 

    Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten drohen Bußgelder.

    Alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung nach Kroatien finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit und Rentenwesen (auf Englisch). 

    Welche wichtigen Änderungen zusätzlich durch die Reform der Entsenderichtlinie zu beachten sind, entnehmen Sie in unserem Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU".



    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • Bei reglementierten Berufen sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten.  

    Anerkennung von Befähigungsnachweisen/Besondere Zulassungsvoraussetzungen

    Deutsche Dienstleister, die in Kroatien nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich vorab prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört (dabei handelt es sich um einen sogenannten Qualifikationsnachweis).

    Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der in Kroatien reglementierten Berufsgruppen, muss vor der Dienstleistungserbringung in Erfahrung gebracht werden, welche konkreten Registrierungspflichten oder Genehmigungen vorab eingeholt werden sollten. Wegen der Vielzahl an reglementierten Berufen können an dieser Stelle nur einige Berufe samt der für das Registrierungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden und Ministerien aufgezeigt werden:

    • Sicherheitsfachkräfte: zuständige Behörde - Kroatisches Innenministerium (Ministarstvo unutarnjih poslova);
    • Restaurateur: zuständige Behörde - Kroatisches Kulturministerium (Ministarstvo Kulture);
    • Elektriker: zuständige Behörde - Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta);
    • Fotograf: zuständige Behörde - Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta);
    • Steinmetz: zuständige Behörde - Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta).

    Eine genaue Auflistung aller in Kroatien reglementierten Berufe samt der für das Registrierungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden und Ministerien sind auf der Internetseite der kroatischen Agentur für Wissenschaft und höhere Bildung (Centrala Agencije za znanost i visoko obrazovanje) abrufbar. Die Datenbank über in der Europäischen Union reglementierte Berufe kann auch eine gute Unterstützung sein. 

    Bei den nicht reglementierten Berufen wird unter Umständen eine vorangehende Anzeigepflicht über die beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung in Kroatien bei einer Behörde erforderlich sein. Informationen darüber, ob überhaupt eine solche Anzeigepflicht besteht und falls ja, an welche Behörde die Anzeige erfolgen muss, wird über den kroatischen Einheitlichen Ansprechpartner beantwortet.

    Eine gesonderte Anerkennung der deutschen Berufsqualifikation für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Kroatien ist nicht erforderlich. Soweit diese Tätigkeit nur einen vorübergehenden Charakter hat, ist es ausreichend, dass der jeweilige Beruf in Deutschland im Einklang mit den hiesigen (Berufs-) Vorschriften ausgeübt wird.

    Gewerberechtliche Voraussetzungen

    Neben den oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Kroatien besteht auch die Möglichkeit, sich dauerhaft in Kroatien niederzulassen. Dies kann beispielsweise durch die Gründung eines kroatischen Tochterunternehmens erfolgen. In Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft handelt, so zum Beispiel um eine

    - drustvo s ogranicenom odgovornoscu (d.o.o.) - GmbH nach kroatischem Recht;

    - dionicko drustvo (d.d.) - AG nach kroatischem Recht;

    - javno trgovacko drustvo (j.t.d.) - oHG nach kroatischem Recht;

    - komanditno drustvo (k.d.) - KG nach kroatischem Recht

    oder um ein einfaches Gewerbe, sind unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.

    Handelsgesellschaften sind in das kroatische Handelsregister einzutragen (Sudski registar), welches bei den dortigen Handelsregistern (Trgovacki Sud) geführt wird. 

    In das kroatische Handelsregister sind unter anderem einzutragen:

    • die Gründungsnummer des Unternehmens (Maticni broj subjekta upisa u registru - abgekürzt MBS);
    • der Unternehmensname;
    • die Anschrift des Unternehmens;
    • das Geschäftsfeld des Unternehmens;
    • der Name der vertretungsberechtigten Person (beziehungsweise des Einzelunternehmers), samt persönlicher Identifikationsnummer und Anschrift;
    • eventuelle Tochtergesellschaften;
    • die je nach Rechtsform erforderlichen und notariell beglaubigten Gesellschaftsdokumente.

    Gewerbetreibende indes, ungeachtet dessen, ob sie Handwerker, Dienstleister oder Händler sind, unterliegen immer der Eintragungspflicht in das Gewerberegister. Folgende Angaben sind erforderlich:

    • der Name des Gewerbebetriebs;
    • die Anschrift des Gewerbebetriebs;
    • die Gründungsnummer (MBO);
    • die Gewerbenummer (broj obrtnice);
    • die Gewerbetätigkeit;
    • die Namen der Gewerbebetreiber;
    • die berufliche Qualifikation der Gewerbebetreiber;
    • der Status des Gewerbebetriebs (Gewerbebetrieb besteht noch oder ist geschlossen).

    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • In Kroatien gibt es einen einheitlichen Mindestlohn, der jährlich neu bestimmt wird.

    Kroatien besitzt einen einheitlichen Mindestlohn, der jährlich anhand der Armuts- und Beschäftigungsrate sowie der Teuerung neu ermittelt wird. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn in Kroatien ist das Gesetz über den Mindestlohn (Zakon o minimalnoj placi). Aus der Verordnung zur Höhe des Mindestlohnes (uredbu o visini minimalne place za 2022 godinu) ergibt sich die Höhe des Mindestlohns für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022. Zu lesen ist, dass der Mindestlohn von 4.687,50 Kuna (Bruttobetrag) und 3.750,00 Kuna (Nettobetrag) beträgt.

    Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht und Mindestlohn finden Sie im GTAI-Rechtsbericht vom 4. August 2021. 

    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • Werden Dienstleistungen in Kroatien ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

    Werden Dienstleistungen in Kroatien ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer vor Ort auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Für die Organisation und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in Kroatien ist in allen Arbeitsbereichen der Arbeitgeber verantwortlich.

    Angelegenheiten der Arbeitssicherheit finden in Kroatien ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über den Schutz am Arbeitsplatz (Zakon o zastiti na radu). Es findet nach Artikel 5 § 1 seine Anwendung nicht nur auf Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, sondern auch auf freie Mitarbeiter, Volontäre, Schüler und Studenten, die aufgrund von besonderen Vorschriften beschäftigt sind sowie auf Häftlinge, die einer Beschäftigungsmaßnahme nachgehen.

    Zweck dieses Gesetzes ist der präventive Schutz und die Einschränkung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Dies soll erreicht werden durch die im kroatischen Arbeitsschutzgesetz und in den sonstigen kroatischen Gesetzen festgeschriebenen Regeln für die

    • Wartung und Prüfung von Arbeitsgeräten;
    • Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse des Alters, Geschlechts sowie an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten;
    • Schulungen und Informationen von Mitarbeitern und Arbeitgebern.

    Dem Arbeitgeber wird dabei im Rahmen von allgemeinen Vorgaben insbesondere die Pflicht auferlegt

    • den Arbeitsplatz regelmäßig an den technischen Fortschritt anzupassen;
    • für angemessene, arbeitsschutzrechtlich relevante Schulungen und Informationen für die Arbeitnehmer Sorge zu tragen;
    • eine ständige Risiko- und Gefahrenbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, sofern sich die Risiken und Gefahren nicht durch die Anwendung der allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen einschränken lassen.

    Für die Einhaltung des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz ist in erster Linie das kroatische Ministerium für Arbeit und das Rentensystem (Ministarstvo rada i mirovinskoga sustava) zuständig. Dem Ministerium untersteht dabei das kroatische Institut für Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit (Hrvatski zavod za zastitu zdravlja i sigurnost na radu), welches Kontrollaufgaben und die fachliche Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften anbietet.

    Ein weiteres staatliches Organ, das mit der Aufsicht über die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften betraut ist, ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Drzavni Inspektorat). Das Gewerbeaufsichtsamt als Verwaltungsbehörde untersteht unmittelbar der Zuständigkeit der kroatischen Regierung.

    Auf Arbeitnehmerseite erfolgt die Wahrnehmung der Interessen des Arbeitsschutzes durch sogenannte Sicherheitsbeauftragte (povjerenici radnika za zastitu na radu). Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten hängt von der Größe des Betriebs ab. Sie reicht grundsätzlich von einem Sicherheitsbeauftragten (bei 20 - 75 Beschäftigten) bis zu neun (bei 751 - 1.000 Beschäftigten). Bei Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten erhöht sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten um zwei je angefangene weitere 1.000 Beschäftigte (Beispiel: 2001 Beschäftigte = 11 Sicherheitsbeauftragte).

    Europäische Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind auf der Internetseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (OSAHA) zu finden. 

    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine A1-Bescheinigung zu denken. 

    Allgemeines

    Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit);
    • der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos;
    • es handelt sich um eine Entsendung, das heißt:

    a) Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandstätigkeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.

    b) Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).

    c) Die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern.

    Der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.

    Entsendenachweis (A1-Bescheinigung)

    Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers, wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland, wird in Kroatien durch die A1-Bescheinigung dokumentiert.

    Je nachdem in welchem Arbeitsverhältnis man ist, ist die Zuständigkeit bei der Beantragung anders: 

    • Bei Arbeitnehmern wird die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt.
    • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in der kroatischen Republik eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
    • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1- Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
    • bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Kroatien, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1- Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.

    Die Bescheinigung "A1", die oft auch als "Entsendenachweis" bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in Kroatien erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Die national zuständigen Stellen für die Beantragung der A1-Bescheinigung in den jeweiligen Mitgliedstaat unterscheiden sich. 

    Die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in Papierform zu stellen, ist seit dem 1. Juli 2019 entfallen. Seit Juli sind solche Anträge ausschließlich per Online-Antrag möglich. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogram oder die maschinelle Ausfüllhilfe - sv.net.

    Ab 1. Januar 2020 sind Änderungen im elektronischen Verfahren zur A1-Bescheinigung in Kraft getreten:

    • die Änderungen sind Bestandteil der "Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren;
    • die Angaben zu "Beginn der Entsendung" und "Ende der Entsendung" sind verpflichtend;
    • die Angaben zur Wohnanschrift des Arbeitnehmers sind verpflichtend; die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Aufenthaltsstaat ist optional;
    • Verlängerung der Firmenbezeichnung auf 50 Zeichen;
    • künftig können maximal 11 Beschäftigungsstellen angegeben werden;
    • um Kontrollen besser entgegenzuwirken wird ein Antragsnachweis vom Entgeltabrechnungsprogramm und der Ausfüllhilfe erstellt.

    Die A1-Bescheinigung muss ab 1. Januar 2021 nicht mehr ausgedruckt werden. In § 106 SGB IV heißt es, dass Sie als Arbeitgeber die Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich machen müssen. Es kann aber sein, dass die Praxis der Mitgliedstaaten anders ist und ein Ausdruck verlangt wird.

    Zum 1. Januar 2022 wurde das elektronische Antragsverfahren zum Nachweis der Sozialversicherung auch auf Selbstständige ausgeweitet.

    Die A1-Bescheinigung berechtigt den entsandten Arbeitnehmer im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Wie die Beantragung der "A1"-Bescheinigung funktioniert, wird auch im GTAI-Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU"  beschrieben.

    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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  • Nachstehend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die technischen Normen in Kroatien.

    Kroatien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist gleichzeitig auch Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation - European Committee for Standardization). Dies bedeutet, dass Kroatiens technische Normen den durch das Europäische Komitee für Normung vorgegebenen sogenannten Europäischen Normen entsprechen müssen, was den Vorteil der Harmonisierung nationaler Normen auf europäischer Ebene mit sich bringt.

    Kroatien ist ebenfalls Mitglied im Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Comité Européen de Normalisation Electrotechnique - European Committee for Electrotechnical Standardization), wie auch dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute - http://www.etsi.org). Letztere Institution hat das Ziel, europaweit einheitliche Standards im Bereich der Telekommunikation zu schaffen.

    In allen anderen Bereichen, in denen Kroatien nicht die einheitlichen Europäischen Normen eingeführt hat, werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (Organisation internationale de normalisation - International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (Commission électrotechnique internationale - International Electrotechnical Commission) angewandt.

    Zuständig für sämtliche Normungen in Kroatien ist das Kroatische Institut für Normungen (Hrvatski zavod za norme).


    Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

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