Rechtsbericht Malawi Steuerrecht
Neue steuerliche Regelungen in Malawi
Die malawische Regierung hat kürzlich ihr Umsatzsteuergesetz angepasst. Für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen erbringen, gelten strengere Registrierungsregelungen.
02.06.2026
Von Katrin Grünewald | Bonn
Seit 15. April 2026 gilt in Malawi das neue Umsatzsteuergesetz (Value Added Tax (Amendment) Act). Danach müssen sich nicht ansässige Erbringer digitaler Dienstleistungen nun steuerlich registrieren und die Umsatzsteuer an die malawische Finanzbehörde abführen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie digitale Dienstleistungen an malawische Endverbraucher erbringen.
Als digitale Dienstleistung gelten unter anderem:
- das Streamen von Videos, Musik oder Spielen
- Cloud Computing
- Software-Downloads und Software-Abonnements
- Online-Werbung
- das Betreiben von digitalen Marktplätzen
- der Verkauf von E-Books und anderen Online- Publikationen
- das Zurverfügungstellen von Apps oder In-App-Käufen.
Eine Dienstleistung gilt immer dann als in Malawi erbracht, wenn der Empfänger der digitalen Dienstleistung in Malawi ansässig ist. Ein anderer Ort des Vertragsabschlusses oder der Zahlung haben auf den Ort der Dienstleistung keinen Einfluss.
Für digitale Dienstleistungen, die ein ausländisches Unternehmen an ein malawisches Unternehmen erbringt, gilt nach wie vor eine Art Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass das malawische Unternehmen verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen.
Darüber hinaus hat Malawi auch die Registrierungsschwelle für die Umsatzsteuer angehoben. Während sie vormals bei 25 Millionen Malawi-Kwacha (ca. 12.400 Euro) Jahresumsatz lag, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung nun erst bei 50 Millionen Malawi-Kwacha (ca. 24.800 Euro) verpflichtend.
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