Wirtschaftsrecht | Welt | FAQ

FAQ: Rechtsfragen beim Schritt ins Ausland

Internationale Geschäfte werfen komplexe rechtliche Fragen auf – von Vertragsrecht bis zur Mitarbeiterentsendung. Was Exporteure vor dem Markteintritt im Ausland wissen müssen.

Für deutsche Exporteure ist die Beantwortung rechtlicher Fragestellungen entscheidend für Planungssicherheit und Kosten. Die folgenden Fragen und Antworten zeigen typische Problemstellungen auf und verweisen auf vertiefende GTAI‑Angebote.

  • Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Vienna, 1980) - CISG) ist ein von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Gemäß seines Artikel 1 ist das ratifizierte UN-Kaufrecht anwendbar auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind oder die Regeln des internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates vorsehen. Mehr zum UN-Kaufrecht und den Inhalten und Vorteilen

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung eines Unternehmens im Ausland, über die es seine geschäftlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise ausübt. Dazu zählen zum Beispiel Büros oder Werkstätten, die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen. Entscheidend ist, dass das Unternehmen die Einrichtung tatsächlich nutzen kann und dort eine gewisse geschäftliche Aktivität entfaltet. 

    Neben solchen festen Einrichtungen kann eine Betriebsstätte auch entstehen, wenn eine Person vor Ort regelmäßig Verträge im Namen des Unternehmens abschließt (Vertreterbetriebsstätte) oder wenn Bau- und Montageprojekte über einen längeren Zeitraum andauern. 

    Eine Betriebsstätte ist rechtlich unselbstständig. Sie hat aber steuerliche Bedeutung, da der Staat, in dem sie sich befindet, die dort erzielten Gewinne besteuern darf. Mehr zur Entstehung einer Betriebsstätte

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Der Markteintritt im Ausland kann beispielsweise durch eine feste Geschäftseinrichtung erfolgen. Der Begriff der Betriebsstätte kommt aus dem Steuerrecht. Gemäß Artikel 12 der Abgabenordnung handelt es sich dabei um eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Beispiele für eine Betriebsstätte sind ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen. Auch durch eine Bauausführung oder Montage wird häufig eine Betriebsstätte gegründet, wenn deren Dauer eine bestimmte Anzahl an Monaten überschreitet.  

    Eine konkrete Definition der Betriebsstätte findet man in der Regel in Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und dem entsprechenden Land. Existiert ein DBA, sind die Gewinne der Betriebsstätte im Gaststaat zu versteuern. Wenn Deutschland mit dem betroffenen Land kein DBA geschlossen hat, muss nach dem nationalen Recht des Gaststaates geprüft werden, wo Steuern anfallen. Es kann auch zu einer Doppelbesteuerung kommen. 

    Der Begriff Zweigniederlassung entstammt hingegen dem Gesellschaftsrecht. Dabei handelt es sich um ein rechtlich nicht selbstständiges Unternehmen, das von einer Muttergesellschaft kontrolliert wird. Eine Tochtergesellschaft unterliegt dem Recht ihres Gründungslands und erhält eine in diesem Land übliche Rechtsform.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Sowohl eine ausländische Tochtergesellschaft als auch eine Zweigniederlassung im Ausland können für das Geschäft im Zielland außerhalb Deutschlands genutzt werden. Mit beiden Alternativen kann man eine Präsenz zwecks Expansion ins Ausland errichten. Allerdings ist eine Tochtergesellschaft im Unterschied zu einer Zweigniederlassung eine rechtlich selbstständige, juristische Person. Eine Zweigniederlassung hingegen ist ein Bestandteil der deutschen Gesellschaft.

    Beide Varianten müssen in der Regel in das ausländische Handelsregister eingetragen werden. Dort muss die Tochtergesellschaft beispielsweise ihre eigenen Jahresabschlüsse einreichen. Die Zweigniederlassung hingegen - weil keine juristische Person - in der Regel diejenigen des deutschen Haupthauses. Dieser Jahresabschluss muss häufig in die vor Ort geltende Sprache übersetzt werden.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Per Entsendemeldung muss fast jeder Arbeitseinsatz über die nationalen Meldeportale angezeigt werden. Die Meldung ist häufig vor Beginn der Arbeitstätigkeit zu tätigen. Durch diese Mitteilung können die Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten die Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitnehmerschutzvorschriften besser kontrollieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Bußgelder.

    Der Arbeitgeber ist auch durch die Verordnung EG (883/2004) gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Mitarbeiters innerhalb der EU/EWR und der Schweiz dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Eine zeitliche Begrenzung sehen die Rahmenbedingungen nicht vor. Also egal wie lange die Tätigkeit dauert, die zuständige Krankenkasse muss informiert werden – die Regel gilt also sowohl für monatelange Einsätze als auch für einzelne Meetings oder Messebesuche im europäischen Ausland.

    Zusammengefasst lässt sich sagen, dass bei einer Entsendung vier Rechtsgebiete zu beachten sind:

    1. Arbeitsrecht: Anpassung des Arbeitsvertrags, Anhörung des Betriebsrats, Entsendemeldung (nationale Register/Meldeportale)

    2. Gewerberecht: Dienstleistungsanzeige/Qualifikationsnachweis

    3. Sozialversicherungsrecht: A1-Bescheinigung

    4. Steuerrecht: Doppelbesteuerungsabkommen, 183-Tage-Regelung, Umsatzsteuerrecht.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Von zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts am Ort der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit darf nach Art. 8 der Rom-I-Verordnung (zu Individualarbeitsverträgen) durch Rechtswahl nicht abgewichen werden.

    Für die Arbeitsvertragsgestaltung im Einzelfall sind unter anderem die Dauer des Auslandsaufenthalts und gegebenenfalls im bestehenden inländischen Arbeitsvertrag bereits vorhandene Regelungen hinsichtlich Entsendungen von Relevanz. Oftmals benötigt der Mitarbeitende einen lokalen Arbeitsvertrag, um ein Arbeitsvisum zu erhalten. Der Arbeitsvertrag richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Landes. Informationen zum Arbeitsrecht vieler Länder finden Unternehmer in der GTAI-Reihe Arbeitsmarkt. Für die vertragliche Gestaltung sollte anwaltliche Unterstützung in Betracht gezogen werden.

    Im Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass der Ort der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung maßgeblich ist, sodass bei Tätigkeit in einem anderen Land grundsätzlich auch dessen Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, müssen Arbeitgeber zunächst prüfen, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Drittstaat besteht und wenn ja, welche Versicherungszweige und welcher Zeitraum erfasst sind. Ob eine Entsendung vorliegt, richtet sich nach dem nationalen Recht.

    Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land, in dem der Mitarbeitende tätig wird, richtet sich die Verteilung des Besteuerungsrechts für dessen Vergütungen in den meisten Fällen nach Art. 15 dieses Abkommens. Danach gilt grundsätzlich das Arbeitsortprinzip. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nur der Ansässigkeitsstaat des Mitarbeitenden (vgl. Art. 4 DBA) das Besteuerungsrecht innehaben, also das Land, in dem der Mitarbeitende seinen Hauptwohnsitz hat.

    Einen ersten Überblick zum Thema Mitarbeitendenentsendung bietet die GTAI-Webinaraufzeichnung Welt: Richtig entsenden: Ein Blick in die EU und ins Drittland.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Die Originalgesetzestexte finden sich meist im Amtsblatt oder offiziellen Gesetzesdatenbanken des jeweiligen Landes. GTAI unterstützt deutsche Unternehmen bei der Suche nach ausländischen Gesetzen und hat für viele Länder weltweit relevante wirtschaftsrechtliche Gesetze als Linksammlung zusammengestellt. Weitere Informationen zu für den internationalen Markteintritt wichtigen Normen bietet die GTAI-Publikation Ausländische Gesetze.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Um herauszufinden, welches Recht bei grenzüberschreitenden Geschäften gilt, müssen verschiedene Aspekte geprüft werden. Zunächst sollten deutsche Unternehmer schauen, ob sie mit dem ausländischen Vertragspartner eine Rechtswahlklausel vereinbart haben. Eine Rechtswahlklausel zu vereinbaren ist wichtig, um im Falle eines Rechtsstreits das anwendbare Recht steuern zu können. Bei der Formulierung einer solchen Klausel sollten sie vor allem die Grenzen der Rechtswahl, der Einfluss von Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertragsschlusses, beispielsweise die Vertragssprache, beachten. In der Regel ist eine Rechtswahl für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse möglich, bei dinglichen Rechten zumeist nicht. Darüber hinaus gewährt nicht jeder Staat freie Rechtswahl.

    Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen müssen deutsche Exporteure außerdem prüfen, ob das UN-Kaufrecht gilt. Das ist immer dann der Fall, wenn es um einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen geht, beide Vertragsparteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben und diese Staaten Parteien des UN-Kaufrechtsübereinkommens sind. Das UN-Kaufrecht ist darüber hinaus anwendbar, wenn das Recht eines Staats anwendbar ist, das Vertragspartei des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist. Das UN-Kaufrecht ist hingegen nicht anwendbar, wenn die Geschäftspartner es vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen haben.

    In den Fällen, in denen die Geschäftspartner keine Rechtswahlklausel vereinbart haben, ist gemäß dem Recht der betroffenen Staaten zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Innerhalb der EU gilt bei vertraglichen Schuldverhältnissen die Rom-I-Verordnung. Danach gilt beispielsweise für Kaufverträge über bewegliche Sachen das Recht des Staats, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen entsprechend dem Recht des Staats, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Geschäften in Drittstaaten ist jeweils nach deutschem und dem Recht des Drittstaats zu prüfen, welches Recht auf den Rechtsstreit anwendbar ist. Dabei kann es zu Konflikten zwischen beiden Rechtssystemen kommen.

    Weitere Informationen finden deutsche Unternehmen in den GTAI-Beiträgen Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland und Schiedsklausel und AGB in Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Ein Eigentumsvorbehalt ist auch im Ausland grundsätzlich durchsetzbar - allerdings nur nach Maßgabe des dort geltenden Sachen- und Insolvenzrechts. Damit der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt, müssen die jeweiligen nationalen Formerfordernisse (zum Beispiel Registrierungen oder besondere Klauselgestaltung) eingehalten werden. Vor Auslands­lieferungen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung im Bestimmungsland, da viele europäische Länder sowie Drittländer einen Eigentumsvorbehalt anerkennen.

    Andere Länder erkennen einen Eigentumsvorbehalt zwar grundsätzlich an, schränken diesen aber stark durch eine Registrierung oder notarielle Beglaubigung ein, zum Beispiel Serbien. In der Ukraine muss der Käufer über Rechte Dritter am Kaufgegenstand informiert werden. Unterlassung kann zu Preisminderung oder Vertragsauflösung führen. Mehr zum Eigentumsvorbehalt im Abschnitt Sicherung von Ansprüchen

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Bei einer geplanten Expansion ins Ausland stehen Unternehmen im internationalen Handel verschiedene Vertriebsformen zur Verfügung, um Produkte und Dienstleistungen erfolgreich in Exportmärkten zu platzieren. Die Wahl der Vertriebsform hängt von den jeweiligen Marktbedingungen, Produktmerkmalen und strategischen Zielen ab.

    Beim Direktvertrieb verkauft das Unternehmen seine Produkte unmittelbar an Endkunden oder Geschäftspartner im Ausland. Dies kann über eigene Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder den Onlinehandel erfolgen.

    Handelsvertreter agieren als Vermittler zwischen dem exportierenden Unternehmen und den Kunden im Zielland. Sie schließen Verträge im Namen des Unternehmens und erhalten in der Regel eine Provision. Bei Vertragsbeendigung können je nach nationalem Recht Ansprüche auf Abfindung oder Schadensersatz entstehen.

    Beim Franchising stellt das Unternehmen einem lokalen Partner ein erprobtes Geschäftsmodell, Markenrechte und Know-how zur Verfügung. Der Franchisenehmer betreibt das Geschäft eigenständig, zahlt aber Gebühren und folgt den Vorgaben des Franchisegebers.

    Die Wahl der passenden Vertriebsform sollte unter Berücksichtigung der Marktstrukturen, rechtlichen Rahmenbedingungen und lokalen Besonderheiten erfolgen. Mehr dazu im Abschnitt Vertriebsrecht

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Diese Frage kann man unterteilen in das Ob und das Wie. Bezüglich des Ob gilt es in erster Linie, das Welthandelsrecht zu beachten. Die wichtigsten Regelungen der WTO-Mitgliedstaaten, die sich mit dem Marktzugang befassen, sind in den Listen (Schedules) zum GATS zu finden, dem General Agreement on Trade in Services. Mehr Informationen zu diesem Abkommen und dazu, wie Unternehmen die jeweiligen Listen lesen 

    Die Frage über das Wie ist komplizierter. Hier ist vor allem das Recht des Ziellandes der Dienstleistung ausschlaggebend. Die Präambel des GATS erkennt das right to regulate als Ausdruck der Souveränität der WTO-Mitgliedstaaten ausdrücklich an. Es sagt allerdings auch, dass nationale Regulierung stets angemessen, objektiv und unparteiisch angewandt werden muss (Artikel VI Absatz 1 des GATS). In den folgenden Absätzen des GATS finden Exporteure weitere Maßgaben für die nationale Regulierung, zum Beispiel das Erfordernis angemessenen Rechtsschutzes oder die Bearbeitung von Anträgen in angemessener Zeit. Diese Regelungen haben 72 WTO-Mitglieder dazu inspiriert, sich zu einer Joint Initiative zusammenzuschließen und freiwillig weitere Verpflichtungen in ihre Listen aufzunehmen. Sie gehen sogar über das von Artikel VI GATS Geforderte hinaus und wollen beispielsweise für den Antrag relevante Informationen in elektronischer Form bereitstellen und sogar elektronische Antragstellungen ermöglichen.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Im deutschen Umsatzsteuergesetz finden sich in den §§ 4 bis 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) Regelungen, die bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreien. Ein klassisches Beispiel für die Umsatzsteuerbefreiung ist die Ausfuhrlieferung. Darunter versteht man den Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland außerhalb der EU. Eine Ausfuhrlieferung durch einen Unternehmer liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Die Steuerbefreiung in Deutschland bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Lieferung im Drittland ebenfalls steuerbefreit ist. Ein lieferndes Unternehmen kann unter Umständen im Drittland nach den dort geltenden steuerlichen Vorschriften verpflichtet sein, die Einfuhrumsatzsteuer oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer abzuführen.

    Befreiungen von der Umsatzsteuer gelten auch für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG). § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG sieht vor, dass Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Mehr zur Umsatzsteuer im internationalen Geschäftsverkehr

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Beim Reverse Charge-Verfahren handelt es sich nicht um eine Befreiung von der Umsatzsteuer, sondern um eine Verlagerung der Steuerschuld. Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In bestimmten Konstellationen wird bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU (§ 13b Absatz 1 UStG) allerdings die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Absatz 5 Satz 1 UStG).  

    Wenn ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringt, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Der Empfänger der Dienstleistung muss die Umsatzsteuer in seinem Land erklären und abführen. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, vermerkt aber den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Mehr zu Umsatzsteuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Die jeweiligen Merkmale der einzelnen Verfahren im Überblick:  

    Staatliche Gerichtsbarkeit: nationale Gerichte entscheiden auf Grundlage staatlichen Rechts über Streitfälle. Die Urteile sind verbindlich, aber international oft schwer durchsetzbar. Die Verfahren sind öffentlich und meist weniger flexibel. Mehr dazu im Abschnitt Rechtsverfolgung

    Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsrichter entscheiden über private Streitigkeiten auf Basis einer Schiedsvereinbarung. Das Verfahren ist im internationalen Handel stark verbreitet, vertraulich und weltweit gut vollstreckbar. Nachteil: Es ist meist teurer als ein staatliches Gerichtsverfahren. Mehr zu Schiedsverfahren

    Mediation: Ein freiwilliges Verfahren, bei dem ein Mediator die Parteien auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Lösung unterstützt. Es ist schnell, kostengünstig und beziehungsorientiert, aber nur verbindlich, wenn eine Einigung erzielt wird.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Bei einer Expansion ins Ausland lassen sich Rechtsstreitigkeiten nicht immer vermeiden. Dabei ist zwischen Streitigkeiten inner- und außerhalb Europas zu differenzieren.

    Zahlreiche Verordnungen vereinfachen die Rechtsverfolgung im europäischen Ausland. Die wichtigsten Rechtsmittel sind

    • die Brüssel Ia-Verordnung (Zuständigkeit der Gerichte),

    • das Europäische Mahnverfahren (schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen),

    • der Europäische Vollstreckungstitel (eine direkte Vollstreckung eines Urteils - unbestrittene Forderung - in einem anderen EU-Staat) und

    • das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (für Forderungen bis zu 5.000 Euro geeignet).

    Alle weiteren Informationen finden Exporteure im Portal21 (unter Land: Rechtsschutz).

    Bei Streitigkeiten im außereuropäischen Ausland gibt der Abschnitt Rechtsverfolgung einen ersten Überblick.

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Internationale Organisationen wie WTO (Welthandelsorganisation), OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und UNCITRAL (Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) haben unterschiedliche, aber sich ergänzende Aufgaben im Bereich der internationalen Wirtschafts‑, Handels‑ und Rechtsordnung. Kurz gesagt:

    • WTO setzt verbindliche Regeln für den Welthandel,

    • OECD analysiert, berät und erarbeitet Politikempfehlungen,

    • UNCITRAL harmonisiert internationales Handelsrecht, entwickelt Modellgesetze und Konventionen.

    Zur Sammelmappe hinzufügen