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Recht kompakt | Malaysia | Rechtsverfolgung

Malaysia: Rechtsverfolgung

Malaysia ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. (Stand: 18.08.2025)

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

Gerichtssystem

Die Zivilgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut: Die allgemeine erstinstanzliche Zuständigkeit liegt bei einem Streitwert bis zu 25.000 Malaysische Ringgit (RM) beim Magistrates Court. Bei Streitwerten zwischen 25.000 RM und 250.000 RM ist der Sessions Court zuständig, ab 250.000 RM der High Court. Handels- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten unterfallen der Zuständigkeit der bei den High Courts angesiedelten Commercial Courts/Divisions. Berufungsgericht für Urteile der Magistrates und Sessions Courts ist der High Court, für dessen Urteile der Court of Appeal. Der Federal Court ist das höchste Rechtsmittelgericht in Zivilsachen.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile

Da bislang keine förmliche Gegenseitigkeitserklärung für deutsche Urteile und sonstige Titel ergangen ist, können diese nicht aufgrund des Reciprocal Enforcement of Judgments Act 1958 erleichtert anerkannt werden. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile in Zivil- und Handelssachen geschieht vielmehr erst nach Erhebung einer "Action upon the Foreign Judgment", eines neuen malaysischen Prozesses. Das deutsche Gericht muss international zuständig gewesen sein und ein endgültiges (final and conclusive) Urteil gesprochen haben. Auch darf das Urteil nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Eine révision au fond, das heißt, eine inhaltliche Überprüfung des Urteils, ist unzulässig.

Schiedsgerichtsbarkeit

Wesentliche Rechtsgrundlage ist der Arbitration Act 2005, der 2018 reformiert wurde. Der Arbitration (Amendment) Act 2024 wurde am 1. November 2024 im Gesetzblatt veröffentlicht. Unter anderem wird in der neuen Sec. 9A festgelegt, dass, wenn die Parteien keine Rechtswahl hinsichtlich der Schiedsvereinbarung getroffen haben, das Recht des Schiedsorts Anwendung auf diese findet.

Malaysia ist wie Deutschland Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Durch den Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards Act 1985 wurde dieses in innerstaatliches Recht transformiert. Die Anerkennung erfolgt nach Sec. 38 Arbitration Act durch schriftlichen Antrag auf Registrierung der Entscheidung. Der Antrag ist innerhalb von sechs Jahren nach Wirksamwerden der Schiedsentscheidung zu stellen. Die Vollstreckbarerklärung bedarf eines gerichtlichen Exequaturverfahrens. Zuständig ist der High Court. Die Erfordernisse der Wirkungserstreckung bestimmen sich nach dem Übereinkommen.

2018 nahm das Asian International Arbitration Centre (AIAC) als Nachfolger des Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (KLRCA) seine Arbeit auf. Die AIAC-Schiedsordnung (inzwischen AIAC Arbitration Rules 2023) trat Anfang März 2018 in Kraft. Demnach ist jede Erwähnung des KLRCA in Gesetzen oder Dokumenten seit dem 28. Februar 2018 als Verweis auf das AIAC zu deuten. Sofern von den Parteien nicht anders geregelt, ist die Fassung der Schiedsordnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Schiedsklage (und nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Abschlusses der Schiedsvereinbarung) maßgeblich. Das heißt, dass die vor 2018 abgeschlossenen KLRCA-Schiedsklauseln wirksam bleiben und die aus den entsprechenden Verträgen resultierenden Streitigkeiten gemäß der neuen AIAC-Schiedsordnung beigelegt werden.

Die islamischen Schiedsregeln (i-Arbitration Rules) sollen dazu beitragen, Malaysia zum führenden Schiedszentrum für Scharia-Verträge zu machen. Die Regelungen, mittlerweile "AIAC i-Arbitration Rules 2023", können bei auf Scharia-Recht basierenden Wirtschaftsbeziehungen zum Tragen kommen. Relevant wird dies beispielsweise bei Vereinbarungen mit Bezug auf islamische Grundsätze insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, aber auch im Hoch- und Tiefbau sowie im Öl- und Gassektor.

Ergänzend zur Schiedsgerichtsbarkeit bietet Malaysia mit dem Mediation Act 2012 eine institutionalisierte Form der Mediation an.

Malaysia zählt zu den Unterzeichnerstaaten der Singapur-Konvention über Mediation (United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation).

Anwaltszwang

Ein Anwaltszwang besteht in Malaysia für natürliche Personen nicht. Juristische Personen müssen sich dagegen anwaltlich vertreten lassen. Anwaltsgebühren werden nach einer verbindlichen Gebührenordnung erhoben. Die obsiegende Partei kann von der unterliegenden die notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen, was jedoch nicht immer die gesamten Anwaltskosten umfasst.

Ausländischen Kanzleien ist es nach dem Legal Profession Act sowie den "Legal Profession (Licensing of International Partnerships and Qualified Law Firms and Registration of Foreign Lawyers) Rules 2014" erlaubt, anwaltlich selbständig in Form einer Qualified Foreign Law Firm oder gemeinschaftlich mit einer malaysischen Kanzlei als International Partnership tätig zu werden. Zudem können malaysische Kanzleien ausländische Anwälte als "Foreign Lawyers" einstellen.

Ausländischen Anwälten und Kanzleien steht allerdings nicht jede Form der Rechtsberatung offen. So ist deren Tätigkeitsbereich im Wesentlichen auf eine Beratung zum ausländischen Recht und dem malaysischen Wirtschaftsrecht bei Vorliegen eines Auslandsbezugs (beispielsweise bei internationalen Lieferverträgen oder ausländischen Investitionen) beschränkt. Auch sind ausländische Anwälte nicht befugt, ihre Mandanten vor Gericht oder gerichtsähnlichen Institutionen zu vertreten, es sei denn, Sonderregelungen sähen Ausnahmen vor. So dürfen ausländische Berufsträger für ihre Mandanten etwa im Rahmen von Schiedsverfahren vor der Schiedsinstitution KLRCA/AIAC tätig werden.

Hinweis: Über Rechtsberatung im Ausland sind die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufrufbar.

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