Mehr zu:
MarokkoAufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen
Recht
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Rechtsbericht | Marokko | Einreise- und Aufenthaltsrecht
Erste Informationen über Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Marokko erhalten Sie hier.
05.05.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert
Zur Einreise nach Marokko ist ein gültiger Personalausweis erforderlich. Deutsche Staatsangehörige müssen kein Besuchsvisum beantragen. Für ein Geschäftsvisum ist unter anderem ein Einladungsschreiben des marokkanischen Geschäftspartners vorzulegen. Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag des marokkanischen Arbeitgebers ausgestellt.
Für die Einreise nach Marokko ist zudem Folgendes erforderlich:
Es gibt zwei Arten von Aufenthaltstiteln: Die Registrierungskarte (carte d'immatriculation) und die Aufenthaltskarte (carte de résidence).
Die Registrierungskarte wird ausgestellt, wenn man sich aus einem bestimmten Grund (Studium, Arbeit ...) im marokkanischen Hoheitsgebiet aufhalten möchte.
Die Registrierungskarte bleibt zwischen einem und zehn Jahren gültig, es sei denn, man verlässt das Land für mehr als sechs Monate. Das Gesetz legt fest, dass man nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Karte das marokkanische Hoheitsgebiet verlassen muss, es sei denn, die Karte wurde erneut verlängert.
Einzelheiten über die Vorgehensweise und die Dokumente, die Sie für die verschiedenen Arten von Zulassungskarten vorbereiten müssen, finden Sie hier in der Rubrik "Ausländer in Marokko".
Im Falle einer eingezogenen Karte oder einer verweigerten Verlängerung muss der Ausländer das marokkanische Hoheitsgebiet innerhalb von 15 Tagen verlassen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Behörde die Verweigerung oder den Entzug mitteilt.
Die Aufenthaltskarte (carte de résidence) ist für Personen gedacht, die sich dauerhaft in Marokko niederlassen möchten. Die Aufenthaltskarte wird nur dann ausgestellt, wenn ein nicht unterbrochener, den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechender Aufenthalt von mindestens vier Jahren auf marokkanischem Hoheitsgebiet nachgewiesen werden kann. Die Aufenthaltskarte kann folgenden Personen automatisch ausgestellt werden (vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Einreise in das marokkanische Hoheitsgebiet):