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Rechtsbericht | Marokko | Einreise- und Aufenthaltsrecht

Einreise- und Aufenthaltsrecht in Marokko

Erste Informationen über Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Marokko erhalten Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Zur Einreise nach Marokko ist ein gültiger Personalausweis erforderlich. Deutsche Staatsangehörige müssen kein Besuchsvisum beantragen. Für ein Geschäftsvisum ist unter anderem ein Einladungsschreiben des marokkanischen Geschäftspartners vorzulegen. Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag des marokkanischen Arbeitgebers ausgestellt.

Für die Einreise nach Marokko ist zudem Folgendes erforderlich:

  • Ein Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument, das von Ihrem Land ausgestellt wurde und in Marokko als Reisedokument anerkannt wird;
  • Ein gültiges Visum, außer für Personen, die von der Visumspflicht befreit sind (Staatsangehörige bestimmter Länder, die sich bis zu drei Monate in Marokko aufhalten dürfen);
  • Für einen Aufenthalt in Marokko über das erteilte Visum hinaus oder über drei Monate hinaus für Personen, die von der Visumspflicht befreit sind, benötigt man einen Aufenthaltstitel.

Es gibt zwei Arten von Aufenthaltstiteln: Die Registrierungskarte (carte d'immatriculation) und die Aufenthaltskarte (carte de résidence).

Die Registrierungskarte wird ausgestellt, wenn man sich aus einem bestimmten Grund (Studium, Arbeit ...) im marokkanischen Hoheitsgebiet aufhalten möchte.

Die Registrierungskarte bleibt zwischen einem und zehn Jahren gültig, es sei denn, man verlässt das Land für mehr als sechs Monate. Das Gesetz legt fest, dass man nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Karte das marokkanische Hoheitsgebiet verlassen muss, es sei denn, die Karte wurde erneut verlängert.

Einzelheiten über die Vorgehensweise und die Dokumente, die Sie für die verschiedenen Arten von Zulassungskarten vorbereiten müssen, finden Sie hier in der Rubrik "Ausländer in Marokko".

Im Falle einer eingezogenen Karte oder einer verweigerten Verlängerung muss der Ausländer das marokkanische Hoheitsgebiet innerhalb von 15 Tagen verlassen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Behörde die Verweigerung oder den Entzug mitteilt.

Die Aufenthaltskarte (carte de résidence) ist für Personen gedacht, die sich dauerhaft in Marokko niederlassen möchten. Die Aufenthaltskarte wird nur dann ausgestellt, wenn ein nicht unterbrochener, den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechender Aufenthalt von mindestens vier Jahren auf marokkanischem Hoheitsgebiet nachgewiesen werden kann. Die Aufenthaltskarte kann folgenden Personen automatisch ausgestellt werden (vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Einreise in das marokkanische Hoheitsgebiet): 

  • Ausländischer Ehepartner eines marokkanischen Staatsangehörigen;
  • Ausländische oder staatenlose Kinder einer marokkanischen Mutter;
  • Ausländische Ahnen eines marokkanischen Staatsangehörigen und seines Ehepartners, die von ihm unterhalten werden;
  • Ausländische Eltern eines in Marokko geborenen Kindes, die in Marokko ansässig sind und die marokkanische Staatsangehörigkeit erworben haben (sofern sie die gesetzliche Vertretung des Kindes oder das Sorgerecht ausüben oder für den Unterhalt des Kindes aufkommen); 
  • Ehegatten und minderjährige Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltskarte besitzt.

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