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Rechtsbericht | Marokko | Steuerrecht

Steuerrecht in Marokko

Einen ersten Überblick über das marokkanische Steuerrecht finden Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

Zwischen Marokko und Deutschland ist seit dem 8. Oktober 1974 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Steuerinländer werden mit ihrem Welteinkommen besteuert, während Steuerausländer mit ihrem in Marokko erzielten Einkünften besteuert werden. In Marokko wird das Steuerrecht nach französischem Vorbild durch jährliche Haushaltsgesetze (Loi de finances) geregelt.

Im Code Général des Impôts (CGI) sind die wichtigsten Steuerrechtsmaterien geregelt, unter anderem die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer, die Mehrwertsteuer sowie das Steuerverfahrensrecht.

Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés), fakultativ auch Personengesellschaften. Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2022 sieht folgenden gestaffelten Satz vor (Art. 19 Abs. 1 CGI):

Nettogewinn (MAD)

Steuersatz in (%)

bis 300.000

10

300.001 - 1.000.000

20

über 1.000.000

31

Für Banken, Leasing- und Versicherungsgesellschaften beträgt er 37 Prozent (Art. 19 I B CGI). Allerdings existieren, wie bereits oben geschildert, Steuerbefreiungen, vergünstigte Steuertarife sowie eine Kombination dieser Privilegien.

Im Bereich der Körperschaftsteuer führt Art. 6 CGI sämtliche Befreiungs-, Ermäßigungs- und Mischtatbestände auf.

Zum Jahr 2022 abgeschafft wurde allerdings die Steuerfreistellung für die ersten fünf Jahre und ein anschließend reduzierter Steuersatz für den Teil der steuerbaren Einkünfte über 1.000.000 MAD in Höhe von 17,5 Prozent für Exportunternehmen (Art. 6 I B 1. CGI). 

Weiterhin sind aber die Gewinne für in der Tourismusbranche tätige Unternehmen mit ehemals denen von Exportunternehmen gleichgestellt. Das bedeutet, dass nun nur noch solche Unternehmen für die ersten fünf Jahre von der Körperschaftsteuer befreit sind und im Anschluss nur einer Besteuerung in Höhe von 20 Prozent unterliegen (Art. 6 I B Nr. 3 CGI). Eine vergleichbare Regelung gilt für Niederlassungen in der Casablanca Finance City für den Export von Dienstleistungen; auf diese Gewinne fällt nach einer Freistellung von fünf Jahren für die nächsten 20 Jahre nur ein Körpersteuersatz in Höhe von 8,75 Prozent an (Art. 6 I B Nr. 4 CGI). Für Unternehmen mit einem Umsatz von maximal drei Millionen MAD (ohne Umsatzsteuer) gilt ein Steuersatz von 15 Prozent.

Weiterhin können sich ausländische Ingenieur- oder Bauunternehmen, die Projekte in Marokko durchführen, statt der 30-prozentigen Körperschaftsteuer (inklusive sämtliche zulässigen Abschreibungen und Abzüge) auch für eine Pauschalbesteuerung entscheiden. Die Höhe dieser Pauschalsteuer beträgt 8 Prozent des Auftragswertes (exklusive Umsatzsteuer, vergleiche Art. 16 CGI i.V.m. Art. 19 III A CGI).

Abzugsfähige Aufwendungen sind grundsätzlich die Kosten, die im Rahmen der Geschäftsausübung entstehen, also insbesondere der Kauf von Gütern und Material sowie Personalkosten. Nicht abzugsfähig sind dagegen Strafen (Art. 11 CGI) und - sofern kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen existiert - auch keine ausländischen Steuern.

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern erfolgt auf der Basis von Kaufpreis und erwarteter Lebensdauer. Sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibungsmethode sind zulässig (Art. 10 CGI). Bei der degressiven Methode wird abhängig von der erwarteten Lebensdauer die lineare Abschreibungsrate um einen Faktor multipliziert (gilt nicht für Immobilien und Transportfahrzeuge).

Ein Verlustvortrag kann gemäß Art. 12 CGI für maximal 4 Jahre vorgenommen werden.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt bis zum Höchstsatz von 38 Prozent (Art. 73 I CGI):

Einkommen (MAD)

Steuersatz in (%)

Bis 30.000

0

30.001 - 50.000

10

50.001 - 60.000

20

60.001 - 80.000

30

80.001 - 180.000

34

über 180.000

38

Mehrwertsteuer

Gemäß Art. 87 CGI ist die Mehrwertsteuer (taxe sur la valeur ajoutée) eine Steuer auf den Umsatz (Verkauf und Dienstleistungen). Gemäß Art. 89 CGI wird die Mehrwertsteuer auf sämtlichen Handelsstufen erhoben. Wegen des Rechts auf Abzug der Vorsteuer gemäß Art. 101 Nr. 1 CGI belastet sie letztlich den Verbraucher.

Der Mehrwertsteuersatz liegt grundsätzlich bei 20 Prozent (Art. 98 CGI).

Daneben existieren reduzierte Mehrwertsteuersätze: in Höhe von 14 Prozent gilt unter anderem für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und Waren (mit Ausnahme der Eisenbahnbeförderung sowie für elektrische Energie. 10 Prozent (zum Beispiel Leistungen der Gastronomie und Tourismusbranche, vergleiche Art. 99 Nr. CGI) und 7 Prozent (zum Beispiel Medikamente, Treibstoff, Wasser, Elektrizität). Einige Grundnahrungsmittel sowie Exportwaren sind von der Umsatzsteuer befreit.

Kommunalsteuer

Zudem wird eine Kommunalsteuer (taxe d’édilité) in Höhe von 10 Prozent des Wertes einer Immobilie fällig. Liegt das Grundstück im ländlichen Bereich, so ist diese Kommunalsteuer auf 6 Prozent reduziert (Art. 28 Gesetz Nr. 30-89).

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