Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Mexiko

Zoll und Einfuhr kompakt - Mexiko gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Susanne Scholl, Andrea González Alvarez | Bonn

  • Mexiko unterhält zahlreiche Handelsabkommen mit lateinamerikanischen Ländern. Über die Grenzen Lateinamerikas hinaus ist Mexiko durch Handelsvereinigungen vernetzt.

    Mitgliedschaft in der WTO

    Mexiko ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO).

    Internationale Handelsvereinigungen

    Mexiko ist Mitgliedstaat der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsvereinigung (Asia-Pacific Ecomomic Cooperation - APEC) und der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinoamericana de Integración - ALADI). Weitere Mitgliedstaaten der ALADI sind Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Kuba, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela.

    Außerdem ist das Land zusammen mit Australien, Brunei, Kanada, Chile, Japan, Malaysia, Neuseeland, Peru, Singapur, Vietnam und dem Vereinigten Königreich Mitgliedstaat der Transpazifischen Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership - CPTPP oder TPP11).

    Weitere Freihandelsabkommen 

    Ferner hat Mexiko mit Panama, Peru, Bolivien, Japan, Uruguay, Israel, Chile, Kolumbien, den Staaten Zentralamerikas (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua) sowie mit der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) Freihandelsabkommen geschlossen.

    Weitere Handelsvereinbarungen wie etwa Abkommen zur wirtschaftlichen Ergänzung (Acuerdos de Complementación Económica - ACE) bestehen mit Argentinien, Brasilien, Paraguay und Ecuador. Mit dem Mercosur- Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Bolivien hat Mexiko ein Abkommen mit speziell auf den Kfz-Sektor zugeschnittenen Begünstigungen abgeschlossen (ACE 55). 

    Darüber hinaus hat Mexiko ein Rahmenabkommen mit dem Mercosur geschlossen, das seit Januar 2006 in Kraft ist. Dieses gilt als rechtliche Basis für spätere Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Zwischen der EU und Mexiko besteht ein Freihandelsabkommen seit Mitte 2000. Die Vertragsparteien haben sich im April 2018 auf eine modernisierte Fassung geeinigt.

    Zollfreiheit

    Aufgrund des bestehenden Abkommens erhebt Mexiko keine Einfuhrzölle für EU-Industriewaren; für landwirtschaftliche Produkte nur in einzelnen Fällen. Für einige Waren des landwirtschaftlichen Bereiches mit Ursprung in der EU gelten gemischte Zölle. Das heißt, der Zoll wird sowohl anhand eines prozentualen Anteils des Zollwertes als auch anhand einer quantifizierbaren Einheit bemessen. Dies gilt beispielsweise für Kaugummi der Unterpositionen 1704 10 01 des mexikanischen Zolltarifs: 16 Prozent + 0,39586 US$/kg.

    Ursprungsregeln

    Gemäß den Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens muss ein Produkt entweder in einem Vertragsstaat des Freihandelsabkommens vollständig gewonnen oder hergestellt oder, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt werden kann, ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um zollfrei oder -begünstigt in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens eingeführt werden zu können. Hierfür gelten Verarbeitungslisten mit Listenregeln für jede Position des Zolltarifs, die als Voraussetzung für den Erwerb des Ursprungs unterschiedliche Voraussetzungen vorgeben. Die Listenregeln sind in Anhang III, Anlage II und IIa des Abkommens (ab S. 973) zu finden.

    Weitere Voraussetzung für Zollpräferenzen ist die direkte Beförderung beim Warentransport. So müssen die Waren auf direktem Wege von der EU nach Mexiko beziehungsweise von Mexiko nach der EU und nicht über ein Drittland transportiert werden.

    Präferenznachweis 

    Um in den Genuss eines Präferenzzolls zu kommen, müssen Importeure den präferenziellen Warenursprung nachweisen. Dies geschieht entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - in Mexiko vom  Wirtschaftsministerium ausgestellt - oder eine Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf einem Handelspapier wie etwa Konnossement oder Packliste. Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro je Sendung kann der Ausführer die Erklärung selbst abgeben, bei höheren Warenwerten nur dann, wenn er den Status eines Ermächtigen Ausführers hat. Der Wortlaut der Ursprungserklärung lautet:

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... sind.

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

    Sämtliche Rechtsgrundlagen sind auf Warenursprung und Präferenzen des deutschen Zolls abrufbar. Darüber hinaus hat die EU-Kommission weitere Empfehlungen und Erläuterungen zum Ausfüllen veröffentlicht.  

    Modernisierung des Abkommens

    Mittlerweile haben die EU und Mexiko das Freihandelsabkommen modernisiert. Im April 2018 einigten sich die Vertragsstaaten auf den grundsätzlichen Text eines modernisierten Abkommens. Letzte Vereinbarungen zum Umfang der Öffnung von Beschaffungsmärkten erfolgten im April 2020. Im Januar 2025 wurden die Verhandlungen über die Modernisierung des bestehenden Abkommens final abgeschlossen. Zurzeit unterliegt der Abkommenstext der endgültigen rechtlichen Überarbeitung (Stand: August 2025). Vorbehaltlich der Textüberarbeitung werden die EU und Mexiko ihre jeweiligen Verfahren zur Ratifizierung fortsetzen. 

    Das modernisierte Abkommen wird erst dann vorläufig anwendbar, wenn alle Vertragsstaaten die dazu notwendigen rechtlichen Schritte vorgenommen haben.  

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Das NAFTA-Nachfolgeabkommen USMCA ist seit dem 1. Juli 2020 in Kraft.

    Das USMCA ist das Nachfolgeabkommen zum North American Free Trade Agreement (NAFTA). 

    Aus Sicht der USA konnten US-Unternehmen in der Vergangenheit nicht ausreichend von dem Vorgängerabkommen NAFTA profitieren. Grund dafür waren unter anderem zu wenig straffe Ursprungsregeln, insbesondere im Kfz-Sektor, und ein nicht ausreichender Schutz geistigen Eigentums. Präsident Trump hatte eine NAFTA-Neuverhandlung daher zu einem seiner Wahlkampfziele für seine erste Amtszeit gemacht. Die Verhandlungen begannen im August 2017. Der Text des Abkommens wurde Ende 2018 von den drei Staatschefs der USA, Kanadas und Mexikos unterzeichnet. Im Laufe des Jahres 2020 haben die drei Mitgliedstaaten das USMCA ratifiziert und ihren jeweiligen internen Ratifizierungsprozess abgeschlossen. 

    Am 1. Juli  2020 trat das USMCA in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Abkommen 16 Jahre. Nach sechs Jahren soll das Abkommen überprüft und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre verlängert werden. Die am 20. Januar 2025 publizierte "America First Trade Policy" weist den US-Handelsbeauftragten an, mit den Vorbereitungen für die Überprüfung des Abkommens im Juli 2026 zu beginnen.

    Schrittweise Abschaffung von Zöllen 

    Der Zollabbau im Rahmen des USMCA erfolgt durch die schrittweise Abschaffung von Zöllen auf Ursprungsprodukte, die innerhalb der Mitgliedsstaaten gehandelt werden. Produkte, die die Ursprungsregeln erfüllen, können zollfrei gehandelt werden. 

    Die Zolltarifliste USA, Mexiko und Kanada sind im Internet abrufbar. 

    Strengere Ursprungsregeln im Kfz-Sektor

    Das Abkommen gibt im Vergleich zum NAFTA strengere Ursprungsregeln in verschiedenen Sektoren vor. Für den Kfz-Sektor einigten sich die Vertragspartner zum Beispiel auf eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils von 62,5 Prozent auf bis zu 75 Prozent. Neben weiteren Ursprungkriterien wurde gleichzeitig vereinbart, dass Kfz-Hersteller 40 bis 45 Prozent der Wertschöpfung von Arbeitern herstellen lassen müssen, die einen Stundenlohn von mindestens 16 US-Dollar erhalten. Daneben gelten auch für chemische Produkte und Stahl strengere Ursprungsregeln.

    Weitere Neugerungen

    Darüber hinaus stellt das USMCA einen verbesserten Schutz des geistigen Eigentums sicher. Dazu zählen sowohl ein erhöhter Schutz an den Zollgrenzen vor gefälschten Produkten als auch der Schutz neuer geographischen Ursprungsbezeichnungen, Verbote diskriminierender Maßnahmen auf digitale Produkte wie E-Books oder der Schutz von Innovationen in der Pharmaindustrie.

    Spezifische Vereinbarungen der Vertragspartner sollen ferner die gegenseitige Anerkennung von regulatorischen Vorschriften weiter verbessern. Im Fokus stehen hier unter anderem die Industriesektoren Arzneimittel, Medizinprodukte und Chemie.

    Das USMCA beinhaltet auch eine Erhöhung der Zollfreigrenzen für Kuriersendungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der Freihandelszone. In den USA beträgt diese Grenze derzeit noch grundsätzlich 800 US-Dollar. Kanada erhöhte die Grenze von bislang 20 kanadischen Dollar (kan$) auf bis zu 150 kan$. In Mexiko beträgt sie 117 US-Dollar. Dies soll vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen den Warenverkehr erleichtern.

    Weitere Details zum USMCA-Abkommen sind in unserer Publikation abrufbar.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Wareneinfuhren können nur im Steuergebiet Mexikos ansässige Unternehmen mit Registrierung vornehmen.

    Rechtliche Grundlagen für Wareneinfuhren in Mexiko sind das Zollgesetz (Ley Aduanera) in der Version vom 12. November 2021, die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Reglamento) und die Allgemeinen Regeln für den Außenhandel (Reglas Generales de Comercio Exterior 2025). Diese regeln im Detail Bestimmungen des Zollgesetzes und werden jedes Jahr aktualisiert.

    Für die Überwachung der Zollbestimmungen und der an der Zollgrenze maßgeblichen Einfuhrverbote und -beschränkungen ist die mexikanische Zollbehörde (Agencia Nacional de Aduanas - ANAM) verantwortlich. Die ANAM ist der Steuerbehörde SAT nachgeordnet.

    Voraussetzungen des Importeurs 

    Die Anmeldung nach Mexiko eingeführter Waren zu einem Zollverfahren darf nach mexikanischem Recht nur ein im Steuergebiet Mexikos ansässiges Unternehmen oder eine dort ansässige Person vornehmen. Voraussetzungen sind außerdem eine Registrierung beim Finanzministerium (Registro Federal de Contribuyentes), die Eintragung in das Register der Importeure (Padrón de Importadores), die Zuteilung einer Steuernummer und die Zuteilung der elektronischen Signatur "e.firma". 

    Deutsche Unternehmen können die Zollabwicklung in Mexiko daher nicht selbst vornehmen. Das ist bei einer etwaigen Vereinbarung der Klausel Frei-Haus-Lieferung (Delivered Duty Paid - DDP) zu berücksichtigen.

    Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das Register der Importeure gelten unter anderem bei Einfuhren für diplomatische Vertretungen, private Einfuhren orthopädischer Apparate für behinderte Personen und Einfuhren für die mexikanische Armee und die Luftwaffe. 

    Zollagenten

    Importeure können sich gemäß Art. 40 und 41 des Zollgesetzes durch einen Zollagenten ("agente aduanal") vertreten lassen. Zollagenten sind dazu berechtigt, die Warenanmeldung und sämtliche mit der Abfertigung von Waren zusammenhängenden Tätigkeiten und Handlungen vorzunehmen. Jede natürliche in Mexiko geborene Person, die von der Steuerbehörde SAT hierzu ermächtigt wurde, kann die Funktion eines Zollagenten übernehmen (Art. 159 Zollgesetz). Voraussetzung für die Ermächtigung ist unter anderem die Ausstellung eines Patentes durch die SAT.

    Bei Warensendungen mit einem Wert von über 1.000 US-Dollar ist die Einschaltung eines Zollagenten obligatorisch. Importeure, die keinen Zollagenten beauftragen, müssen gemäß Regel 1.10.1 der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel die Warenabfertigung durch einen gesetzlichen Vertreter ("representante legal") vornehmen lassen, den sie bei der SAT akkreditieren müssen ("despacho directo"). In der Praxis nutzen jedoch viele Unternehmen einen Zollagenten zur Warenabfertigung. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Waren sind 24 Stunden vor Verladung in Mexiko voranzumelden. Die Zollformalitäten sind elektronisch vorzunehmen. Eine Vorabprüfung des Warenwertes ist notwendig.

    Waren dürfen nur über dafür vorgesehene Verkehrsknotenpunkte mit angeschlossener Zollstelle in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet transportiert werden. Die in das Zollgebiet Mexikos verbrachten Waren müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Werden Sie nicht unverzüglich zu einem Zollverfahren angemeldet, so können sie bis zur Zollabfertigung in dafür vorgesehenen Lagern erbleiben (Art. 23 Zollgesetz).

    Gelagerte Waren müssen im Regelfall innerhalb von zwei Monaten aus dem Lager entnommen und zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Für Exportwaren gilt ein Zeitraum von drei Monaten (Art. 29 Zollgesetz). Nach Ablauf dieser Zeiträume gelten die Waren als aufgegeben und gehen in Staatseigentum über.

    Vorabanmeldung

    Reedereien müssen der mexikanischen Zollbehörde analog zur 24-hour-rule in den USA 24 Stunden vor Verladung Daten aus dem Lademanifest von für Mexiko bestimmte Warensendungen übermitteln (Art. 19 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz und Kapitel 1.9.8. der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel). Reedereien, die Explosivgüter und Waffen nach Mexiko transportieren, müssen 24 Stunden vor Verladung der Waren nach Mexiko Informationen aus dem Lademanifest und Angaben zu den Waren und der über die Ankunft zu benachrichtigenden Person mittels des elektronischen Systems SOIA (Sistema de Operción Integral Aduanera) an die Zollbehörde übermitteln.

    Außenhandelsplattform

    Die Zollformalitäten werden mittels des Systems SOIA und des Internetportals (Ventanilla Única - VUCEM) abgewickelt. Zur Nutzung des SOIA müssen sich Importeure registrieren. Für den Zugang zur VUCEM benötigen mexikanische Unternehmen die Registrierung bei der Steuerbehörde SAT und die von dieser elektronische Signatur "e.firma".

    Die Nutzung der VUCEM ist obligatorisch. Dabei handelt es sich um ein "One-Stop-Shop", an dem sämtliche Zollbeteiligte also die Zollbehörde, weitere am Außenhandel beteiligte Behörden, Zollagenten und Importeure angeschlossen sind. Sie dient der Einstellung, Prüfung und Weiterleitung von Einfuhrdokumenten. Dort werden beispielsweise Zollanmeldungen eingereicht, Einfuhrgenehmigungen eingeholt und Abgaben gezahlt.

    Vorabüberprüfung des Warenwertes

    Mexikanische Importeure müssen alle Rechnungsdaten, die als für den Nachweis des Warenwertes maßgeblich sind, vor Abgabe der Zollanmeldung über die VUCEM an die Zollbehörde übermitteln ("acuse de valor"/"comprobante de valor electrónico"). Nach der Übermittlung der Daten erstellt das System eine Nummer, die auf der Zollanmeldung vermerkt sein muss.

    Die den Warenwert verdeutlichenden Unterlagen werden anlässlich der Zollabfertigung auf elektronischem Wege über das Portal an den Zollagenten übermittelt (Vordruck "Manifestación de Valor"). Das Verfahren hilft, Zeit und Kosten zu sparen und bietet einen besseren Schutz vor falschen (zu niedrigen) Angaben zum Warenwert. In der "Manifestación de Valor" wird auf den "acuse de valor" Bezug genommen. 

    Zollanmeldung

    Als Zollanmeldung dient ein Antragsdokument ("pedimento"),  das der Zollagent elektronisch signiert und mittels des Portals an die Zollbehörde abschickt.

    Die Einstellung weiterer für die Anmeldung der Waren benötigten Dokumente (zum Warenursprung, Einfuhrbeschränkungen) kann auch der Importeur (durch Einscannen und Laden in das Portal) als Anhang zum Antragsdokument vornehmen und anschließend an den Zollagenten weiterleiten beziehungsweise freigeben.

    Die Zollbeamten prüfen anschließend die Waren anhand der Zollanmeldung und der vorab übermittelten Rechnungsdaten, rufen die dazugehörigen Begleitdokumente auf und vergleichen die Angaben. Dabei können fehlerhafte Angaben noch korrigiert werden. Im Zweifelsfalle können Zollbeamten jederzeit die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Nachdem die Zollbeamten die Einfuhranmeldung bearbeitet haben, sind die  Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Antidumping- oder Ausgleichszölle zu zahlen. 

    Anschließend wird ein automatischer Auswahlmechanismus ("mecanismo de selección automatizado") aktiviert (Art. 43 Zollgesetz). Es entscheidet sich anhand eines Zufallsprinzips ("semáforo fiscal" - rote oder grüne Ampel), ob die Waren beschaut werden ("reconocimiento aduanero"). Dabei können Muster entnommen werden. Fallen bei der Beschau keine Unregelmäßigkeiten auf oder gibt der Auswahlmechanismus keine Beschau der Waren vor, gibt die Zollbehörde die Waren frei.   

    Zertifizierung "Esquema de Empresas Certificadas"

    Die SAT bietet Importeuren die Möglichkeit der Zertifizierung "Esquema Integral de Certificación". Unternehmen, die die hierfür geforderten Mindestsicherheitsstandards erfüllen, erhalten Vorteile bei der Zollabfertigung, ähnlich wie bei dem US-Partnerschaftsprogramm C-TPAT. Mit der Zertifizierung können die Unternehmen sich für den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ("Operador Económico Autorizado" - vergleichbar mit dem Authorized Economic Operator - AEO in der Europäischen Union) für verschiedene Bereiche des Außenhandels qualifizieren. Dieser Status ermöglicht den Unternehmen Vorteile steuerlicher Art und/oder Vereinfachungen beim Abfertigungsverfahren, abhängig vom Status des Unternehmens (Art. 100-A Zollgesetz, Kapitel 7.1.1 der Regeln für den Außenhandel).

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.

    Zollgutversand

    Im Versandverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Zollamt zu einem anderen Zollamt transportiert werden. Der Versand darf nur über gesetzlich vorgeschriebene Zollstellen und Zollstraßen erfolgen. In Mexiko sind der interne Zollgutversand und der internationale Zollgutversand möglich. 

    Internes Versandverfahren

    Waren mit Ursprung in einem Drittland können im internen Versandverfahren von einer Eingangszollstelle zu einer weiteren Zollstelle zur Einfuhrabfertigung versendet werden. Ferner ist der Versand von Waren von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle zur Wiederausfuhr möglich (Art. 125 Zollgesetz). Importeure und Exporteure können das interne Versandverfahren selbst beantragen und abwickeln oder ihren Zollagenten damit beauftragen. Voraussetzungen sind unter anderem die provisorische Festlegung der bei der Einfuhr der Waren erhobenen Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Ausgleichszölle, die Berücksichtigung geltender Einfuhrbeschränkungen und die Leistung einer Sicherheit. 

    Das interne Versandverfahren muss innerhalb des hierfür festgesetzten Zeitraumes abgeschlossen sein. Andernfalls verlangt die Zollbehörde die Zahlung der Einfuhrabgaben auf der Basis der vorläufig festgesetzten Höhe. 

    Für durch Fehler bei der Anmeldung zu dem Verfahren entstandene Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung sind im Regelfall die Zollagenten und die für das Verfahren zugelassenen Spediteure haftbar.

    Internationales Versandverfahren

    Der internationale Zollgutversand ist gemäß Art. 130 des Zollgesetzes der "Versand von ausländischen Waren von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle mit Ziel der Weiterversendung in ein Drittland sowie der Versand von mexikanischen Waren oder Waren, die sich in Mexiko bereits im freien Verkehr befanden, durch ausländisches Zollgebiet mit anschließender Wiedereinfuhr in Mexiko."

    Die Höhe der bei einer Einfuhr der Waren erhobenen Einfuhrabgaben ist vom Importeur oder Zollagenten vorab provisorisch festzulegen. Vorgegebene Fristen bis zur Wiederausfuhr sind grundsätzlich einzuhalten. Ansonsten erhebt die Zollbehörde Einfuhrabgaben.

    Zolllagerverfahren

    Zollamtliche Lager 

    Waren können vor einer Einfuhr in das mexikanische Zollgebiet in Zolllagern gelagert werden. Die Einfuhrabgaben müssen erst gezahlt werden, wenn die Waren aus dem Zolllager entnommen und in das Zollgebiet eingeführt werden. Gemäß Art. 23 des Zollgesetzes können unverzollte Waren bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in zollamtlichen Lagern ("depósito ante la aduana") gelagert werden. Es können während des Verbleibs zum Beispiel Erhaltungsmaßnahmen, Untersuchungen und Etikettierungen an den Waren vorgenommen werden. Durch diese Maßnahme dürfen sich die charakteristischen Eigenschaften der Waren und der Zollwert nicht ändern.

    Private Zolllager

    Waren können gemäß Art. 119 des Zollgesetzes auch in allgemeinen Lagerhäusern privater Betreiber ("depósito fiscal") gelagert werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der mexikanischen Zollverwaltung vorliegt. Diese Lager unterstehen grundsätzlich der Überwachung der Zollbehörde. Vor einer Lagerung legt die Zollbehörde zunächst die für die Waren geltenden Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Ausgleichszölle ("cuotas compensatorias") fest. Die Waren können im Lager konserviert, ausgestellt, etikettiert, neu zusammengestellt, verpackt und untersucht werden. Waren können maximal zwei Jahre dort gelagert werden. Bei einer Entnahme von Waren aus dem Lager und Einfuhr in das Zollgebiet werden die Einfuhrabgaben erhoben. Unter anderem ist die Lagerung von Waffen, Munition, radioaktiven Stoffen, verschiedenen Edelsteinen, Produkten aus Halbedelsteinen und Uhren nicht möglich. 

    Vorübergehende Einfuhr

    Waren können gemäß Art. 104 des Zollgesetzes vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem Monat bis zu zehn Jahren in Mexiko eingeführt und danach in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Bei diesem Verfahren sind keine Einfuhrabgaben zu zahlen, jedoch sämtliche auf den Waren gegebenenfalls lastenden Ausgleichszölle und die nichttarifären Handelshemmnisse zu beachten. Zu den Waren, die in das Zollgebiet Mexikos vorübergehend verbracht werden können, zählen unter anderem: 

    • Warenmuster zu Demonstrationszwecken (bis zu sechs Monaten)
    • Waren für Messen und Kongresse (bis zu einem Jahr)
    • Waren für Kultur- und Sportveranstaltungen (bis zu einem Jahr)
    • Flugzeuge, die von Fluglinien zum Transport von Passagieren eingesetzt werden (bis zu zehn Jahren)
    • Container für Waren (bis zu zehn Jahren)

    Alternativ steht die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA zur Wahl.

    Carnet ATA-Verfahren

    Unter anderem kann das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Messegütern, Berufsausrüstung und Warenmustern verwendet werden. Die Frist bis zur Wiederausfuhr beträgt in diesen Fällen sechs Monate. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Bürge und überwachende Instanz für das Carnet ATA in Mexiko ist die Handelskammer CANACO (Cámara Nacional de Comercio). Unternehmen, die beabsichtigen, Waren mit Carnet ATA nach Mexiko ein- oder aus Mexiko auszuführen, müssen sich an die CANACO wenden. Mexikanische Importeure müssen vor Eingang von Waren aus dem Ausland auf elektronischem Wege die Kammer informieren. Hierzu können sie das Registersystem Padrón ATA nutzen. 

    In Deutschland ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) der Bürge für das Carnet ATA. Deutsche Unternehmen können sich für die Ausstellung dessen an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) wenden. 

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  • Eine besondere Form des vorübergehenden Verbleibs ist der Veredelungsverkehr. Dieses Verfahren ermöglicht Unternehmen eine vorübergehende Einfuhr von Waren zur Bearbeitung.

    Veredelung, Exportförderung

    Gemäß Art. 108 des Zollgesetzes können mexikanische Unternehmen, die sich auf die Veredelung von Waren spezialisiert haben ("maquiladoras") oder Unternehmen, die an speziellen Programmen zur Exportförderung ("Programas de Exportación") teilnehmen, Waren zur Verarbeitung, Veredelung oder Reparatur vorübergehend in das Zollgebiet einführen und nach erfolgter Bearbeitung wieder ausführen. Warenabhängig gelten unterschiedliche Zeiträume bis zur Wiederausfuhr.

    Bis zu 18 Monaten können folgende Produkte in Mexiko verbleiben:

    • Schmierstoffe und andere Materialien bis auf Erdölprodukte, die im Laufe des Veredelungsprozesses verbraucht werden
    • Rohstoffe, Teile und Komponenten, die während des Veredelungsprozesses vollständig in die Veredelungserzeugnisse integriert werden
    • Behälter und Verpackungen für Waren
    • Etiketten und Aufkleber

    Für Container und Lkw-Aufbauten gilt eine Frist von bis zu zwei Jahren.

    Für den gesamten Gültigkeitszeitraum des Veredelungs- oder Exportförderprogramms können folgende Produkte im Land verbleiben: 

    • bestimmte Maschinen, Ausrüstung, Werkzeuge, Instrumente und Gussformen für den Produktionsprozess
    • Apparate und Ausrüstung für die Messung der Luftverschmutzung, für die Forschung, Telekommunikationsgeräte und Computer, Laborgeräte, Messgeräte, Geräte für die Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung und Produktprüfung und andere im Produktionsprozess eingesetzte Geräte
    • in der Verwaltung zur Prozessoptimierung der Veredelungsbetriebe eingesetztes Material

    Im Anhang 29 der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel sind Produkte aufgeführt, die grundsätzlich nicht im Veredelungsverfahren bearbeitet werden dürfen. 

    Veredelungsbetriebe müssen der Zollbehörde genaue Angaben zu den Waren, die wieder ausgeführt werden, zum Wertzuwachs, der durch die Veredelung jeweils entsteht und zu den Resten und Abfällen, die nicht wieder ausgeführt werden, übermitteln.

    Ferner können Veredelungen, Bearbeitungen und Reparaturen von Waren gemäß Art. 135 des Zollgesetzes auch im Verfahren "elaboración, transformación o reparación en recinto fiscalizado" (etwa: Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur auf überwachtem Gelände) in Lagern vorgenommen werden.

    Unternehmen, die Waren mit dem Ziel der Veredelung und späteren Wiederausfuhr in einen weiteren Mitgliedsstaat des USMCA (USA, Kanada) vorübergehend in Mexiko einführen, haben gemäß Art. 2.5 des USMCA zu berücksichtigen, dass eine doppelte Gewährung von Zollvorteilen ausgeschlossen ist (Drawback-Verbot).

    Programme der Exportförderung

    Die mexikanische Regierung hat Programme zur Förderung der Import- und Exportindustrie aufgelegt. Diese sind: IMMEX (Industria Manufacturera, Maquiladora y de Servicio de Exportación) und PROSEC (Programas de Promoción Sectorial - zur Förderung spezifischer Importindustrien). Sie bieten mexikanischen exportorientierten Unternehmen unterschiedliche Steuer- und Zollbegünstigungen im Zusammenhang mit dem Import und der nachfolgenden Be- oder Verarbeitung oder dem Export beziehungsweise Reexport von Waren nach einer Be- oder Verarbeitung oder Veredelung.

    Das IMMEX-Programm beinhaltet die Regelungen des früheren PITEX-Programmes und die Maquiladora-Bestimmungen.

    Drawbackverfahren

    Das Drawbackverfahren zählt ebenfalls zu den von der Wirtschaftsbehörde überwachten Exportförderungsprogrammen. Mexikanische Importeure können das Verfahren für die Rückerstattung von bei der Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr von Waren gezahlten Zöllen nutzen. Die Einfuhrzölle werden bei einer Wiederausfuhr von vorübergehend eingeführten Waren in unverändertem Zustand, einer Verarbeitung von Vorprodukten in einen Exportartikel und dessen nachfolgende Wiederausfuhr, oder der Reparatur und Instandsetzung eines Produktes und dessen anschließender Wiederausfuhr, erstattet.

    Das Programm IMMEX und das Drawbackverfahren hat die mexikanische Wirtschaftsbehörde ausführlich vorgestellt

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Freizonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen. Sie gehören nicht zum mexikanischen Zollgebiet.

    Die mexikanische Regierung hat Gebiete nahe der Landesgrenze zu Grenzstreifen und Grenzregionen mit besonderem zollrechtlichem Status erklärt. Als Grenzstreifen ("franja fronteriza norte") gelten gemäß dem Zollgesetz genau definierte Gebiete zwischen der Landesgrenze zu den USA und einer parallel dazu im Abstand von 20 Kilometern verlaufenden Linie. Zu den Grenzregionen ("región fronteriza") zählen gemäß Definition der Zollbehörde ANAM die Bundesstaaten: Baja California, Baja California Sur, Quintana Roo, ein Teil der Region Sonora, ein Teil der Grenzregion zu Guatemala und die Bezirke Caborca, Sonora, Comitán de Domínguez, Chiapas und Salina Cruz.

    Grenzstreifen und Grenzregionen gehören nicht zum mexikanischen Zollgebiet. Die zollrechtlichen Bestimmungen gelten dort daher nur eingeschränkt. Für die Verbringung zahlreicher Waren in diese Regionen gilt beispielsweise gemäß Dekret vom 30. September 2024 im Regelfall bis zum 30. September 2026 ein Einfuhrzoll von fünf Prozent oder eine Zollbefreiung. Für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch natürliche und juristische Personen in der Grenzregionen "Norte" und "Sur" gilt gemäß Dekret vom 24. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von acht Prozent. 

    Wenn in die Grenzregionen und Grenzstreifen eingeführte Waren mit Ursprung in Drittländern nach einer in den Grenzregionen und -streifen vorgenommenen Be- oder Verarbeitung oder Umwandlung in das mexikanische Zollgebiet eingeführt werden, sind gemäß Art. 139 Zollgesetz die Einfuhrabgaben in voller Höhe zu entrichten. Darüber hinaus haben Importeure in solchen Fällen die für die Waren geltenden nicht tarifären Handelshemmnisse und weiteren Einfuhrbeschränkungen zu beachten.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Für die Zollabfertigung sind neben der Zollanmeldung weitere Begleitdokumente vorzulegen. 

    Anlässlich der Zollanmeldung hat der Importeur beziehungsweise der Zollagent folgende Unterlagen in das Internetportal "Ventanilla Única" zur Weiterleitung an die Zollbehörde einzustellen:

    • ab einem Warenwert von 300 US-Dollar eine Handelsrechnung in spanischer oder englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben, zum Beispiel einer detaillierten Warenbeschreibung, der Unterposition des mexikanischen Zolltarifs, dem Namen und Sitz des Empfängers, des Verkäufers und des Käufers. Versionen in englischer Sprache ist eine Übersetzung beizufügen (Regel 3.1.8. der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel)
    • die Zollanmeldung ("pedimento")
    • den internationalen Frachtbrief, das Konnossement (aufzumachen in spanischer Sprache) oder den Luftfrachtbrief
    • bei Warensendungen mit Ursprung in einem EU-Mitgliedstaat eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (einfach), sofern der Warenwert der Sendung mehr als 6.000 Euro beträgt, ansonsten genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Ermächtigte Ausführer können für alle Warensendungen unabhängig vom Warenwert eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: "El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no.) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial (...)". In Klammern ist die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers anzugeben, sofern es sich um einen solchen handelt. Die Wörter in Klammern können weggelassen werden, sofern die Erklärung nicht von einem Ermächtigten Ausführer ausgestellt wird. Am Schluss der Erklärung ist der Ursprung der Waren anzugeben.
    • für präferenzbegünstigte Waren aus weiteren Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen geschlossen hat, Ursprungszeugnisse/-nachweise gemäß der in den jeweiligen Handelsabkommen Mexikos mit den betreffenden Ländern festgelegten Ausführung
    • für Waren bestimmter Ursprungsländer, bei deren Einfuhr Mexiko Antidumping- oder Ausgleichszölle ("cuotas compensatorias") erhebt, ein Ursprungszeugnis gemäß Vordruck in Anhang VIII des Übereinkommens zur Bestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs von importierten Waren und den Vorgaben für die Zertifizierung dieses Ursprungs, veröffentlicht im mexikanischen Gesetzblatt vom 4. Februar 2022 zur Klärung des Ursprungs
    • für einige Waren Einfuhrlizenzen
    • für einige Waren gesundheitsamtliche Bescheinigungen beziehungsweise Prüfzertifikate
    • eine detaillierte Packliste

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Neben dem Einfuhrzoll gelten in Mexiko bei zahlreichen Waren Ausgleichszölle als Schutzmaßnahme gegen unlauterer Handelspraktiken. 

    Zolltarif

    Der mexikanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des HS sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Mexiko wird dieser vielfach noch um zwei zusätzliche Stellen erweitert. Kapitel 98 des Zolltarifs beinhaltet Sonderregelungen für Waren, darunter auch Zollbefreiungen, zum Beispiel für Warenmuster, Hausrat und Maschinen.

    Zollwert

    Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert ("valor en aduana"). Das ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In Mexiko entspricht der Zollwert dem CIF-Wert (CIF - Cost, Insurance and Freight). Dies ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Hinzuzurechnen sind zum Beispiel Ingenieurskosten, Werkzeugkosten oder Kosten für Zusatzkomponenten, die vom Käufer zu tragen sind, sofern sie nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis inbegriffen sind. 

    In der Regel betragen die Einfuhrzölle für nicht im Rahmen eines Freihandelsabkommens begünstigte Waren zwischen zwischen fünf und 20 Prozent. Unbeschadet von zeitlich befristeten Zollerhöhungen sind unter anderem Produkte des Maschinensektors (Kapitel 84) und chemische Substanzen (Kapitel 29) tariflich zollfrei. Höhere Einfuhrzölle oder Mischzölle gelten für einige Nahrungsmittel. Einige Beispiele für die im Jahr 2025 geltenden Zölle für landwirtschaftliche Produkte sind in folgender Tabelle aufgeführt:

    Zölle für landwirtschaftliche Produkte
    Mexikanische ZolltarifnummerWarenbeschreibungZollsatz in Prozent oder Mischzoll
    0101.30Esel20
    0206.10.01genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt20
    0702.00.03Tomaten, frisch oder gekühlt 10
    0710.10.01Kartoffeln, gekocht, dampfgegart oder gefroren15

    1702.50, 1702.60

    Fructose

    75

    1703.10.01Zuckerrohrmelasse10% + 0,36 US$/kg Zucker
    1704.10.01Kaugummi20% + 0,36 US$/kg Zucker
    Quelle: "Decreto por el que se expide la Ley de los Impuestos Generales de Importación y de Exportación" vom 7. Juni 2022

    Mit dem Ziel, den heimischen Markt vor unfairen Handelspraktiken zu schützen, wurden mit Dekret vom 22. April 2024 die Zölle für zahlreiche Produkte auf bis zu 35 oder 50 Prozent erhöht (vorher: fünf, 15 oder 25 Prozent). Betroffen sind unter anderem Produkte aus Stahl und Aluminium, Textilprodukte, Schuhe, Holz, Kunststoff, chemische Produkte, elektrische Ausrüstungen, Möbel und Musikinstrumente. Die Zollerhöhungen gelten für zwei Jahre seit dem 23. April 2024. Erzeugnisse mit Ursprung in Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, also auch EU-Waren, sind von den Zollerhöhungen ausgenommen.

    Antidumping- und Ausgleichszölle

    Mexiko erhebt Antidumping- und Ausgleichszölle ("cuotas compensatorias") als Schutzmaßnahme wegen unlauterer Handelspraktiken - zum Beispiel bei subventionierten Exporten nach Mexiko - gegenüber einer Vielzahl von Waren mit Ursprung in Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal, den USA, Argentinien, Brasilien, China, Indien, Japan, Südkorea, Taiwan, Russland, Kasachstan und der Ukraine. Betroffen sind unter anderem Produkte aus Eisen oder Stahl, synthetische Spinnfasern und Papier. Einen aktuellen Stand aller Produkte, der Unternehmen und die jeweilige Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle für das Jahr 2025 hat das Wirtschaftsministerium veröffentlicht.

    Importeure von Waren, die Ausgleichszöllen unterliegen, müssen als Nachweis des Ursprungs (nicht präferentiell) und Ausschluss von Antidumpingzöllen ein vom Exporteur oder Hersteller der Waren ausgestelltes Ursprungszeugnis gemäß Vordruck in Anhang VIII des Übereinkommens zur Bestimmung des nicht präferentiellen Ursprungs von importierten Waren und den Vorgaben für die Zertifizierung dieses Ursprungs, erbringen. Das Ursprungszeugnis muss als Anhang zur Zollanmeldung ("pedimento") über das elektronische Abfertigungssystem an die Zollbehörde weitergeleitet werden.      

    Außerdem bietet das Wirtschaftsministerium mexikanischen Importeuren und anderen Teilnehmern am Außenhandel mit Mexiko ein Informationssystem (Sistema de Información Arancelaria Vía Internet - SIAVI) zur Abfrage von Ein- und Ausfuhrzöllen Mexikos gegenüber Waren aus Drittländern und Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen geschlossen hat. SIAVI zeigt darüber hinaus auch Angaben zu Zollbegünstigungen für bestimmte Branchen ("promoción sectorial"), zur Mehrwertsteuer und zu Einfuhrverboten und -beschränkungen auf.

    Weitere Informationen zur Wareneinfuhr finden sich auch im elektronischen Informationssystem SIICEX

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Die Einfuhr von Waren ist mehrwertsteuerpflichtig. Alkoholische Getränke, Tabak und Benzin unterliegen der Verbrauchsteuer. Ferner ist die Steuer auf neue Kfz einfuhrrelevant.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Beim Import von Waren ist in Mexiko die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) zu zahlen. Der Regelsteuersatz beträgt 16 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IVA ist bei Wareneinfuhren der Zollwert zuzüglich dem Einfuhrzoll und allen anderen im Zusammenhang mit der Einfuhr zu zahlenden Abgaben, ausgenommen die IVA selbst.

    Verbrauchssteuer

    Der Verkauf in Mexiko und die Einfuhr von alkoholischen Getränken, Energiegetränken, aromatisierten Getränken, Tabakerzeugnissen, Benzin und Diesel in das mexikanische Zollgebiet unterliegen der Verbrauchsteuer IEPS ("Impuesto Especial sobre Producción y Servicios"). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IEPS bei Wareneinfuhren ist der CIF-Wert (CIF - Cost, Insurance and Freight) zuzüglich dem Einfuhrzoll und sämtlicher sonstiger Einfuhrabgaben. Hiervon ausgenommen ist die Mehrwertsteuer. In folgenden Tabellen sind die Steuersätze einiger Produkte ersichtlich. 

    Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, Energiegetränke, aromatisierte Getränke
    ProduktbezeichnungSteuersatz in Prozent oder in mex$ je Liter
    Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 14 Prozent26,5%
    Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 bis zu 20 Prozent   30%

    Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Prozent

    53%
    Alkohol und denaturierter Alkohol50%
    Energiegetränke, Pulver, Sirup zu deren Herstellung25%
    Aromatisierte Getränke$1.6451 mex$ je Liter
    1 Mexikanischer Peso (mex$) = rund 0,046 Euro, Stand: 14. August 2025Quelle: Ley del Impuesto Especial Sobre Producción y Servicios in der Fassung vom 12. November 2021 mit Aktualisierungen vom 27. Dezember 2024

    Verbrauchsteuern auf bearbeiteten Tabak
    ProduktbezeichnungSteuersatz in ProzentZusatzbetrag in mex$
    Zigaretten1600.6445 je Zigarette
    Zigarren und anderer bearbeiteter Tabak160 
    Zigarren und anderer bearbeiteter Tabak, vollständig handbearbeitet30,4  
    1 Mexikanischer Peso (mex$) = rund 0,046 Euro, Stand: 14. August 2025Quelle: Ley del Impuesto Especial Sobre Producción y Servicios in der Fassung vom 12. November 2021 mit Aktualisierungen vom 27. Dezember 2024

    Verbrauchsteuern auf Treibstoffe für Fahrzeuge
    ProduktbezeichnungSteuersatz in mex$ je Liter

    Benzin mit weniger als 91 Octan

    6.4555
    Benzin mit 91 Octan oder mehr5.4513
    Diesel7.0946
    nicht fossile Brennstoffe5.4513
    1 Mexikanischer Peso (mex$) = rund 0,046 Euro, Stand: 14. August 2025Quelle: Ley del Impuesto Especial Sobre Producción y Servicios in der Fassung vom 12. November 2021 mit Aktualisierungen vom 27. Dezember 2024

    Steuer auf neue Kraftfahrzeuge

    Importeure von neuen Kraftfahrzeugen und von Fahrzeugen, die nicht älter als zehn Jahre sind, haben gemäß dem "Ley Federal del Impuesto sobre Automóviles Nuevos" anlässlich der Einfuhr die Steuer auf neue Kraftfahrzeuge (Impuesto sobre Automóviles Nuevos - ISAN) zu entrichten. Im Sinne des Gesetzes sind Kraftfahrzeuge grundsätzlich Personenfahrzeuge mit einer Transportkapazität von bis zu 15 Personen sowie Lastwagen mit einer Lastkapazität von bis zu 4.250 kg. Dazu zählen auch bestimmte Arten von Anhängern und Sattelzugmaschinen. 

    Die ISAN wird bei Importen gemäß Art. 2 des Gesetzes vom Einzelverkaufspreis zuzüglich des Einfuhrzolls und der weiteren Einfuhrabgaben - mit Ausnahme der Mehrwertsteuer - berechnet. Der Steuerbetrag wird für jedes Fiskaljahr neu festgelegt. Er setzt sich aus einem Festbetrag und einem variablen Anteil in Prozent zusammen. Der variable Anteil in Prozent berechnet sich im Regelfall aufgrund von Unter- und Oberwertgrenzen für die Fahrzeuge, wobei zunächst die Differenz zwischen dem Importwert des Fahrzeuges und der unteren Wertgrenze berechnet wird. Von diesem Betrag ist der in der Steuertabelle für das laufende Jahr jeweils festgelegte Prozentsatz zu berechnen und anschließend der jeweils geltende Festbetrag hinzuzurechnen.

    Für Personenfahrzeuge mit einer Transportkapazität von bis zu 15 Personen gelten für das Jahr 2025 folgende Unter- und Obergrenzen, Festbeträge und Prozentsätze:

    Steuer auf neue Kraftfahrzeuge
    Unterer Genzwert in mex$Oberer Grenzwert in mex$Festbetrag in mex$Auf die Differenz zwischen Fahrzeugwert und unterem Grenzwert anzuwendender Steuersatz in Prozent
    0,01370.741,94    0,00    2
    370.741,95444.890,267.414,715
    444.890,27519.038,8611.122,3010
    519.038,87667.335,2118.537,1215
    667.335,22und darüber  40.781,5317
    1 Mexikanischer Peso (mex$) = rund 0,046 Euro, Stand: 14. August 2025Quelle: Ley Federal Del Impuesto sobre Automóviles Nuevos in der Fassung vom 12. November 2021 mit Aktualisierungen vom 30. Dezember 2024

    Über ein Berechnungstool lässt sich die ISAN berechnen. Dort ist der Berechnungsmodus in mehreren Schritten erklärt.        

    Zollabfertigungsgebühr

    Bei Wareneinfuhren erhebt die Zollbehörde gemäß Art. 49 der Ley Federal de Derechos (LFD) eine Zollabfertigungsgebühr. Für die Berechnung der Gebühr wird gemäß Art. 49 Ab. I der LFD im Regelfall der Zollwert also der CIF-Wert mit 0,008 multipliziert. Für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen Mexiko ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, gilt gemäß Art. 49 Ab. IV der LFD ein Festbetrag oder eine Befreiung. Aufgrund bestehender Abkommen gilt ein Festbetrag von 425,44 mexikanischen Pesos. Warensendungen mit Ursprung in den USMCA-Mitgliedstaaten USA und Kanada sind von der Gebühr befreit (Ab. 5.1.4. der Allgemeinen Regeln für Außenhandel). 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Die Einfuhr von etwa Drogen, Vorläufersubstanzen und einigen Chemikalien ist verboten. Andere Produkte wie Reifen und Kfz in gebrauchtem Zustand sind genehmigungspflichtig.

    Einfuhrverbote

    Mexiko verbietet die Einfuhr von unter anderem folgenden Waren:

    Einfuhrverbote in Mexiko
    Mexikanische ZolltarifnummerWarenbeschreibung 
    0301.99.01lebende Raubfische, auch als Jungfische oder Brut
    1209.99.07Samen von Marihuana, auch mit Samen anderer Pflanzen vermischt
    1211.90.02Marihuana
    1302.11.02Rauchopium
    1302.19.02Pflanzensäfte und -auszüge von Marihuana
    1302.39.04Derivate von Marihuana
    2833.29.03Thalliumsulfat
    2910.50.01Endrin (Insektizid)
    2939.11.01Diacethylmorphin (Heroin)

    3003.49.01

    Zubereitungen auf der Grundlage von Canabis
    3004.49.02Zubereitungen auf der Grundlage von Acethylmorphin und seinen Salzen und Derivaten
    4103.20.02Häute von Schildkröten und Meeresschildkröten

    4908.90.05

    4911.91.05

    Gedruckte schwarz-weiße oder bunte Bilder mit negativen oder herabwürdigenden Darstellungen von Kindern ("garbage pail kids"), die Kinder zu Gewalt oder zu selbstzerstörerischen Handlungen anregen können, auch zusammen verpackt mit Genussmitteln wie Kaugummi oder Süßigkeiten
    Quelle: Decreto por el que se expide la Ley de los Impuestos Generales de Importación y de Exportación vom 7. Juni 2022

    Beschränkungen 

    Andere Produkte unterliegen Einfuhrbeschränkungen. Diese können nur bei Erfüllung besonderer Anforderungen in Mexiko importiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Einfuhrgenehmigungen ("permiso previo de importación"). Dabei handelt sich um ein Kontrollinstrument, mit dessen Hilfe die Behörden die Einfuhr ausgewählter Waren überwachen. Zu den Produkten, für die eine Genehmigung notwendig ist, zählen zum Beispiel:

    • Rohdiamanten
    • Erdölprodukte
    • gebrauchte Kleidung
    • Reifen und Kraftfahrzeuge in gebrauchtem Zustand
    • Waren, die für wissenschaftliche und technologische Forschung bestimmt sind

    Importeure müssen die Genehmigungen beim Wirtschaftsministerium (Secretaría de Economía) beantragen, beim Energieministerium (Secretaría de Energía) für die Einfuhr von Mineralölprodukten. Die Behörden entscheiden bei Eingabe über das Portal "Ventanilla Única" im Regelfall innerhalb von 13 bis 15 Tagen über die Vergabe der Genehmigungen. 

    Eine vollständige Auflistung der betroffenen Waren und weitere ausführliche Informationen finden deutsche Exporteure im elektronischen Informationssystem SIICEX

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  • Eine Vielzahl von Produkten unterliegen mexikanischen Normen und Standards hinsichtlich Herstellung, Präsentation und Marktzugang.

    In Mexiko orientiert sich das Normensystem an den US-Standards. Es legt die offiziellen mexikanischen Normen (Normas Oficiales Mexicanas - NOMs) und die mexikanischen Standards (Normas Mexicanas - NMX) fest. Die NOMs sind verbindliche Vorschriften, die von der Bundesbehörde "Dirección General de Normas" (DGN) - dem Wirtschaftsministerium zugeordnet - erstellt und überwacht werden. Bei den NMX, auch als "Estándares" bezeichnet, handelt es sich hauptsächlich um freiwillige Vorschriften, die von nationalen Normungsinstituten herausgegeben werden. Diese Institutionen werden vom Wirtschaftsministerium und dem Privatsektor gefördert.

    NOMs gelten unter anderem für folgende Produkte:

    • Nahrungsmittel
    • Alkoholische und nicht alkoholische Getränke
    • Mineralölprodukte
    • Textilprodukte
    • Produkte aus Eisen und Stahl
    • Medizinische Geräte
    • Arzneimittel
    • Kosmetische Produkte
    • Haushaltsgeräte
    • Maschinen  und Apparate
    • Elektronische Geräte und Zubehör
    • Gebrauchte Fahrzeuge
    • Spielzeug
    • Chemische Stoffe

    Auch als NOMs wurden zum Beispiel die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel, Etikettierungsvorschriften für Farben und Lacke und Etikettierungsvorschriften für verpackte Nahrungsmittel und nicht alkoholische Getränke gefasst. 

    Eine Übersicht zu Produkten für die, die NOMs gelten und ein Tool zur Suche nach diesen hat das Wirtschaftsministerium veröffentlicht.  

    Konformitätszertifikate 

    Die Konformität mit den offiziellen mexikanischen Normen NOMs ist obligatorisch und muss entsprechend belegt werden. Um die Konformität mit den jeweiligen NOMs nachzuweisen, wird in der Regel ein Konformitätszertifikat ("constancia de conformidad") für die Einfuhrwaren benötigt. Die hierfür erforderlichen Produktprüfungen dürfen nur von einem akkreditierten mexikanischen Prüfinstitut oder Labor durchgeführt werden. Ferner sind Konformitätszertifikate unübertragbar an die Person des Einführers gebunden.

    Eine Übersicht von Prüfinstituten hat das Wirtschaftsministerium ebenfalls veröffentlicht.

    Normen werden seit 2020 strenger kontrolliert

    Am 10. Juli 2020 veröffentlichte das Wirtschaftsministerium Regeln zur Einführung, Prüfung, Überwachung und Konformitätsbewertung gemäß der modifizierten Norm NOM-051-SCFI/SSA1-2010 zur Etikettierung verpackter Nahrungsmitteln und alkoholfreier Getränke. Daraus geht hervor, dass die Erfüllung der Vorgaben der Norm seit dem 1. Oktober 2020 von den verantwortlichen Behörden verstärkt überwacht werden. Dies sind das Wirtschaftsministerium, das Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud), die Kommission für den Schutz vor Gesundheitsrisiken COFEPRIS und die Verbraucherschutzbehörde PROFECO. Diese Behörden, insbesondere das Wirtschaftsministerium, sind berechtigt, im Falle von Normungsverstößen Strafen zu erlassen. Die Prüfung von Einfuhrwaren obliegt der Zollbehörde.

    Auch für die Kennzeichnung von weiteren Produkten wie elektronischen Komponenten, Telekommunikationsgeräten, Arzneimitteln und Motorölen gelten seit dem 1. Oktober 2020 strengere Regeln.

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  • Vorgaben zur Etikettierung sind rechtsverbindlich.

    Gemäß den Vorgaben der verbindlichen Norm NOM-050-SCFI-2004 müssen Produkte in Mexiko gut sichtbar in spanischer Sprache mit einem fest am Produkt oder der Verpackung aufgebrachten Etikett mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

    • Bezeichnung des Produktes
    • Menge
    • Name und Sitz des Herstellers und des Einführer
    • Ursprungsland (zum Beispiel: "producto de", "hecho en", "manufacturado en" oder "producido en")
    • bei gefährlichen Produkten Hinweise auf Risiken in Form von graphischen Darstellungen oder Symbolen
    • Gebrauchsinstruktionen, wenn notwendig. Falls eine Gebrauchsanweisung in der Verpackung beiliegt, Hinweis darauf
    • Verfallsdatum

    Darüber hinaus gelten für zahlreiche Produkte spezifische, auf diese zugeschnittene verbindliche Normen zur Kennzeichnung, zum Beispiel für Textilprodukten und Bekleidung sowie Nahrungsmitteln und nicht alkoholischen Getränken. Für die Etikettierung verpackter Nahrungsmitteln und alkoholfreier Getränke finden zudem die Regeln zur Einführung, Prüfung, Überwachung und Konformitätsbewertung der Norm 051-SCFI/SSA1-2010 Anwendung.

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  • Für den Marktzugang müssen Nahrungsmittel, Getränke und Medikamente bestimmte Genehmigungs-, Zulassungs- und Registrierungspflichten erfüllen. 

    Nahrungsmittel und Getränke 

    Die Einfuhr von Lebensmitteln, Vorprodukten von Nahrungsmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und nicht alkoholischen Getränken ist genehmigungspflichtig. Importeure müssen die Einfuhr von der Kommission zum Schutz der Gesundheit (Comisión Federal para la Protección contra Riesgos Sanitarios - COFEPRIS) vorab genehmigen lassen (permiso sanitario previo). Diese Kommission ist dem Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud) zugeordnet.

    Die Vorabgenehmigung ist an die Einfuhranmeldung gekoppelt und beinhaltet Informationen über die Art, Menge und den Wert der Waren, das Datum des Wareneingangs in Mexiko und das Endziel der Waren. Dafür müssen Importeure neben einem Nachweis über die Zahlung der Einfuhrabgaben unter anderem ein Gesundheitszeugnis und eine Freiverkaufsbescheinigung für die Produkte beibringen.

    Medikamente

    In- und ausländische Medizinprodukte unterliegen in Mexiko sanitären Kontrollen. Unternehmen, die diese herstellen, lagern, verkaufen oder importieren, benötigen dafür eine Lizenz (licencia sanitaria) der überwachenden Behörde COFEPRIS. Dies ist unter anderem relevant für Tochter- und Schwesterfirmen deutscher Pharmaunternehmen in Mexiko.

    Nachfolgend sind die für Hersteller bzw. Importeure erforderliche Einfuhrdokumente dargestellt:

    • Nachweis über die Zahlung der Einfuhrabgaben
    • Produktregistrierung bei der COFEPRIS (registro sanitario)
    • Einfuhrgenehmigung (permiso sanitario de importación)
    • Zertifikat über Gute Herstellungspraxis, ausgestellt von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ursprungslandes (Certificado de Buenas Prácticas de Fabricación)
    • Freiverkaufsbescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ursprungslandes (Certificado de Libre Venta)
    • Betriebsanmeldung für Händler  (Aviso de Funcionamento de Establecimientos de Insumos para la salud/Aviso de Responsable Sanitario)

    Registrierungsvorschriften

    Für medizinische Produkte bestehen in Mexiko drei Risikoklassen. Je nach Risiko und Zuordnung zu einer entsprechenden Klasse ist für inländische und ausländische Produkte eine Registrierung (registro sanitario) bei der COFEPRIS durchzuführen. Der Antrag ist unter anderem durch technische und wissenschaftliche Daten, eine Darstellung des Herstellungsprozesses, eine Beschreibung der Struktur, der Teile und Funktionen des Medizinproduktes, ein Muster des Etiketts und Ergebnisse von in Laboratorien vorgenommene Tests zu untermauern.

    Außerdem sind Voraussetzungen für den Marktzugang ausländischer Produkte der  Risikoklassen I, II und III

    • eine Freiverkaufsbescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ursprungslandes
    • Vertretungserklärung des Herstellers, beglaubigt durch das im Ursprungsland geltende Rechtsverfahren, in spanischer Sprache oder in einer anderen Sprache, mit entsprechender Übersetzung ins Spanische durch einen Fachübersetzer, wenn das Produkt nicht von der Muttergesellschaft oder der Fabrik oder dem Labor hergestellt wird, die/das die gesundheitspolizeiliche Registrierung in Mexiko beantragt
    • ein Zertifikat über Gute Herstellungspraxis des Herstellers, ausgestellt von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ursprungslandes
    • ein Analysezertifikat des Herstellers, unterzeichnet vom Verantwortlichen für Qualitätssicherung im Unternehmen
    • eine Betriebsanmeldung für Händler 

    Eine bereits bestehende Zulassung von pharmazeutischen und medizinischen Produkten, die in den USA oder Kanada hergestellt wurden, kann das Registrierungsverfahren in Mexiko vereinfachen. 

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Verpackungsmaterial aus Holz, Pflanzen und Produkte aus Pflanzen unterliegen Überwachungsmechanismen, um die Einschleppung von Schädlingen in Mexiko zu verhindern. 

    Holzverpackungen

    In Mexiko eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz muss gemäß den Vorgaben der IPPC Norm ISPM 15 behandelt sein. Die IPPC-Norm ISPM 15 schreibt eine Begasung mit Methylbromid oder eine Hitzebehandlung und eine entsprechende Kennzeichnung aller Verpackungen aus Rohholz vor, um eine Einschleppung von Schädlingen verhindern. Zuständige nationale Behörde ist das SENASICA (Servicio Nacional de Sanidad, Inocuidad y Calidad Agroalimentaria). 

    Die Vorgaben der IPPC Norm ISPM 15 entsprechen den Inhalten der verbindlichen Norm NOM-144-SEMARNAT-2017, die seit Ende April 2018 in Kraft ist. Eine deutsche Übersetzung des Normtextes hat das Julius-Kühn-Institut veröffentlicht.  

    Pflanzen

    Die Einfuhr von Pflanzen wird vom Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes (Secretaría de Agricultura y Desarrollo Rural - SENASICA) überwacht. Importeure müssen ein Pflanzengesundheitszeugnis (Certificado  Fitosanitario para Importación) vorlegen. Das Zeugnis wird am Einfuhrort der Pflanzen ausgestellt. Außerdem werden die Pflanzen am Einfuhrort einer Kontrolle ("inspección fitosanitaria") unterzogen. Diese Maßnahmen sollen die Einschleppung von Schädlingen verhindern. Weitere Hinweise hierzu hat SENASICA auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Einfuhrvorschriften für Pflanzen können ebenfalls dort abgerufen werden.  

    Importeure von Vorprodukten und Produkten aus Waldpflanzen, wie zum Beispiel Holz, Saatgut und einige Möbel aus Holz, benötigen für die Einfuhr ein vom zuständigen Umweltministerium (Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales - SEMARNAT) ausgestelltes Phytosanitärzertifikat (Certificado Fitosanitario de Importación). Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 180 Tagen. Detaillierte Information rund um das Phytosanitärzertifikat sind auf der Webseite der SEMARNAT ersichtlich. 

    Glyphosat und Genmais

    Der damalige Präsident López Obrador hatte mit dem Dekret vom 13. Februar 2023 einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, um die Beschaffung, den Verkauf, den Einsatz und die Einfuhr von Glyphosat und Genmais schrittweise abzuschaffen. Da Mexiko der zweitgrößte Exportmarkt der USA für gentechnisch veränderten Mais ist, lehnten die USA das Importverbot ab. Aus Sicht der USA verstieß es gegen die Vereinbarungen im United States–Mexico–Canada Agreement (USMCA). Die damalige Biden-Administration hielt das Verbot für nicht wissenschaftlich fundiert und verlangte von der mexikanischen Regierung, dies durch wissenschaftliche Nachweise zu rechtfertigen. Die Bestrebungen Mexikos, die Einfuhr von Genmais unter anderem aus den USA zu blockieren, führten zu einem andauernden Handelskonflikt zwischen den beiden Partnern. 

    Am 17. August 2023 kündigte die US-Handelsbeauftragte die Anrufung eines USMCA-Schiedsgerichts wegen der Maßnahmen Mexikos gegen Glyphosat und Genmais an. Das Gremium entschied Ende 2024 zugunsten der USA. Daraufhin hob Mexiko das Importverbot auf und setzte am 6. Februar 2025 das Dekret von 2023 außer Kraft.

    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

     

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