Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kanada

Hier erhalten Exporteure einen Kurzüberblick über Zollverfahren, Handelsabkommen, Einfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen, Verbote und Beschränkungen.

Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

  • Das Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada ist seit 2017 vorläufig in Kraft. Außerdem ist Kanada mit den USA und Mexiko Mitglied des USMCA und weiterer Abkommen.

    Mitglied in der WTO

    Kanada ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO).

    Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)

    Das CETA-Abkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada ist ein Freihandelsvertrag, der seit 2017 vorläufig in Kraft ist und den Abbau von Zöllen sowie die Förderung von Investitionen und Dienstleistungen zum Ziel hat.

    Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Bericht Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA).

    United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA)

    Das USMCA oder CUSMA (Canada-United-States-Mexico Agreement), wie es von kanadischer Seite bezeichnet wird, wurde am 30. November 2018 von den drei Vertragsstaaten unterzeichnet und trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Es bildet die Freihandelszone zwischen den USA, Mexiko und Kanada.

    Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Bericht Handelsabkommen zwischen USA, Mexiko und Kanada (USMCA).

    Weitere Handelsabkommen Kanadas

    Kanada verfügt über ein Netz an weiteren bi- und multilateralen Freihandelsabkommen, darunter zum Beispiel das Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (CPTPP).

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  • Kanada ist digital: Sowohl die Registrierung im CARM-System als auch die gesamte Datenübermittlung erfolgen digital.

    Für die Überwachung der Zollbestimmungen und der Einfuhrverbote und Beschränkungen des Warenverkehrs über die kanadischen Zollgrenzen ist die Zollbehörde Canada Border Services Agency (CBSA) zuständig.

    Weitere am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligte Behörden sind:

    Registrierung von Unternehmen

    Alle lokalen und ausländischen Unternehmen, die Waren einführen, müssen sich im CBSA Assessment and Revenue Management Portal (CARM) für Import/Exportgeschäfte (import/export program account) registrieren, um eine Canadian Business Number (BN) zu erhalten. Nicht in Kanada ansässige Importeure, die über eine BN verfügen, können sodann als Importers of Record auftreten.

    Eine BN besteht aus neun Ziffern, einem zweistelligen Identifier und einer vierstelligen Referenznummer. Konten für Import- oder Exportzwecke enthalten als Identifier die Buchstabenfolge "RM". Die BN muss auf den Zolldokumenten ausgewiesen sein.

    Weiterführende Informationen zur Registrierung

    Zollagenten

    Einführer können sich von einem Zollagenten vertreten lassen, der in ihrem Namen die Vorbereitung der für die Einfuhrabfertigung notwendigen Unterlagen, die Freigabe der Waren aus dem Zollgewahrsam und die Zahlung der Einfuhrabgaben vornimmt. Die Verantwortung für die Richtigkeit von Angaben in den Warenbegleitpapieren und die Zahlung der Einfuhrabgaben bleibt jedoch beim Einführer. Einführer müssen ihre Zollagenten im CARM bevollmächtigen, in ihrem Auftrag zu arbeiten.

    Die CBSA hat eine Liste zugelassener Zollagenten veröffentlicht.

    Elektronische Datenübermittlung

    Einführer können nach Genehmigung der CBSA die Übermittlung von Vorabinformationen über Warensendungen, die Anmeldung und Abfertigung, die Abrechnung der Einfuhrabgaben und Ausfuhranmeldungen elektronisch mit verschiedenen Applikationen des Electronic Data Interchange vornehmen. Die CBSA kann so Sendungen mit niedrigem Risiko zügig abfertigen und sich im Gegenzug intensiver auf den Schutz der Grenzen vor möglichen Gefahren konzentrieren.

    Voranmeldung von Waren

    Die CBSA verlangt die Vorabübersendung von Daten über für Kanada bestimmte Frachtsendungen durch Frachtführer, Spediteure, Lagerhausbetreiber und Importeure (Advanced Commercial Information Initiative - ACI).

    Die Übermittlung von Voranmeldedaten von Warensendungen erfolgt über das elektronische Portal eManifest Portal. Das Portal soll ein besseres Management der Zollbehörde bei Einfuhren mit hohem Risiko gewährleisten, eine Absicherung der Versorgungsketten ermöglichen und Risiken für die nationale Gesundheit und Sicherheit minimieren. Gleichzeitig gewährleistet es eine schnellere Abfertigung von Warensendungen mit niedrigem Risiko.

    Fristen für die Meldepflichten vor Eingang der WarenVerstöße gegen die Voranmeldepflicht können Geldstrafen (monetary penalties) nach sich ziehen
    VerkehrswegFristen für die Warenmeldung vor Ankunft der Ware
    Flugzeugvier Stunden vor Ankunft in Kanada oder zum Zeitpunkt des Abflugs, wenn die Flugdauer weniger als vier Stunden beträgt
    Bahnzwei Stunden vor Ankunft in Kanada
    Straßeeine Stunde vor Ankunft in Kanada
    Schiff24 Stunden vor der Verladung in einem ausländischen Hafen oder Ankunft im kanadischen Hafen

    Seit April 2025 ist die Luftfracht ebenfalls verbindlich dem Pre-load Air Cargo Targeting (PACT) Programm unterstellt. Damit gehen neue Meldepflichten für Luftfracht nach Kanada einher.

    Ankunftsmeldung  

    Waren müssen in Kanada unmittelbar nach ihrem Eingang bei dem nächstgelegenen Zollamt gemeldet werden (reporting of goods). Dies liegt zwar in der Verantwortung des Einführers, im Allgemeinen reicht aber nach Eingang der Sendung bei der CBSA der Spediteur das "Cargo Control Document" (A8A(B)) für die Erstmeldung ein oder meldet die Waren über das EDI (Report). Das Cargo Control Dokument dient auch dem Nachweis von Transitlieferungen zum Beispiel zu einem Binnenzollamt oder Zolllager.

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung ist ein mehrstufiger Prozess.

    Für die Freigabe durch die CBSA sind im Regelfall folgende Wege möglich:

    1. Anmeldung der Waren und Freigabe nach ausführlicher Prüfung der Dokumente und Abrechnung bzw. Zahlung der Einfuhrabgaben. 
      Grundsätzlich müssen dafür das Zollanmeldeformular Commercial Accounting Declaration (CAD) (früher bekannt als B3), das Cargo Control Document A8A-B in zweifacher Ausfertigung, die Canada Customs Invoice in zweifacher Ausfertigung (bei Warenwert von mehr als 2.500 kanadischen Dollar) oder Handelsrechnung und weitere für die Einfuhr benötigte Dokumente wie Einfuhrlizenzen, Genehmigungen und Zertifikate in Papierform oder in elektronischer Form (EDI) übermittelt werden. Einige Zollämter verfügen über das "Commercial Cash Entry Processing System", ein Selbstbedienungs-Computersystem mit dem Importeure oder Zollagenten das "Canada Customs Coding Form" ausfüllen können. Es berechnet automatisch die Höhe der entrichtenden Zölle und Steuern. Einführer zahlen die Einfuhrabgaben in bar, mit Scheck, Travellers cheques oder Kreditkarte (bis zu einer Höhe von 5.000 kanadischen Dollar).

      oder

    2. Importeure/Zollagenten, die die Zollbehörde als zuverlässig einstuft und die häufig große Warenmengen einführen, können sich bei der kanadischen Zollbehörde für eine vereinfachte Zollanmeldung (grundsätzliche Freigabe der Waren vor Zahlung der Einfuhrabgaben) auf Basis vorläufiger Dokumente bewerben beziehungsweise das beschleunigte Verfahren der Freigabe der Waren vor Zahlung der Einfuhrabgaben mit EDI nutzen (release on minimum documentation – RMD beziehungsweise "Release Prior to Payment Privilege"). 
      Die Zollbehörde führt dann eine vorläufige Abrechnung der geschuldeten Einfuhrabgaben durch. Die endgültige Abrechnung und Zahlung erfolgt zeitversetzt innerhalb bestimmter Zeiträume nach der Wareneinfuhr. Für dieses Privileg verlangt die CBSA von den Unternehmen eine Sicherheit. Diese muss über das CARM hinterlegt werden. Eine Nutzung der Sicherheit des Zollagenten ist nicht möglich. Importeure oder ihre Zollagenten müssen nach der Freigabe der Waren auf der Grundlage vorläufiger Dokumente innerhalb der von der CBSA festgelegten Frist ein "final accounting package" aus allen wichtigen Einfuhrdokumenten und -bescheinigungen wahlweise in Papierform oder via EDI übermitteln. Die Fristen sind abhängig von der Einstufung der Sendung. Nach Freigabe der Waren werden Verrechnungs- oder Buchungsfehler korrigiert. Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. 

    Nachträgliche Prüfung möglich

    Die CBSA kann Waren noch bis zu vier Jahren nach Einfuhr prüfen und Entscheidungen berichtigen. Grundsätzlich kann die CBP anlässlich der Zollabfertigung die Beachtung der Zollvorschriften (beispielsweise Angaben in der Handelsrechnung zu Menge, Warenwert und die angegebene Zolltarifposition) und der von weiteren Bundesbehörden vorgeschriebenen Vorschriften (Verkehrsfähigkeit der Waren) prüfen. Sie kann vor der Freigabe der Waren stichprobenartig Untersuchungen vornehmen (examinations). Ob eine solche Untersuchung notwendig ist, hängt von Art und Charakter der Waren und dem Grad der Compliance des Einführers ab.

    Detaillierte Informationen zur Warenabfertigung

    Warenbegleitpapiere

    Der Importeur oder sein Zollagent haben anlässlich der Warenabfertigung Warenbegleitpiere beziehungsweise Anmeldeformulare an die CBSA zu übermitteln:

    • Internationaler Frachtbrief: See-B/L oder AWB oder die Frachtdeklaration A6A Freight/Cargo Document beziehungsweise das Cargo Control Document A8A/Document de Contrôle du Fret in zweifacher Ausfertigung
    • Zollanmeldung: Commercial Accounting Declaration (CAD) (früher bekannt als B3) in zweifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form einzureichen
    • Handelsrechnung/Zollfaktura: für alle Warensendungen mit einem Warenwert ab 2.500 kanadischen Dollar; in englischer oder französischer Sprache mit detaillierten Angaben (Canada Customs Invoice/Facture des Douanes Canadiennes - CI 1 in zweifacher Ausfertigung
    • Einfuhrgenehmigungen, Gesundheitszertifikate oder andere Bescheinigungen, die von weiteren kanadischen Bundesbehörden gefordert werden
    • falls erforderlich, Ursprungsnachweise für Waren, denen Kanada Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen oder des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer gewährt
    • eine unterschriebene detaillierte Packliste

    Besonderheit Zollfaktura

    Gemäß CBSA-Memorandum D1-4-1 vom 1. März 2013 ist die Canada Customs Invoice (CCI) nicht mehr zwingend erforderlich. Für Sendungen über 2.500 CAD akzeptiert die CBSA auch Handelsrechnungen, sofern alle CCI-relevanten Angaben enthalten sind. Alternativ kann eine Handelsrechnung mit Basisdaten plus eine ergänzende Zollfaktura gemäß CI1-Vordruck eingereicht werden. Alle in der Zollfaktura verlangten Angaben sind in Appendix A des Memorandums D1-4-1 der CBSA aufgeführt.

    Die Verantwortung für korrekte Unterlagen liegt beim kanadischen Importeur. Deutsche Exporteure sollten die Rechnungsform frühzeitig abstimmen. Besteht keine Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer, ist dies mit "Transaction between not related parties“ zu kennzeichnen.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren auch in ein Zolllager überführt oder auch nur vorübergehend in das kanadische Zollgebiet eingeführt werden.

    Zollgutversand (Transportation of Goods within Canada)

    Voraussetzungen und Konditionen des Zollgutversandes regelt das kanadische Zollgesetz (Customs Act - Part II: Importation – Transportation of Goods) und die Transportation of Goods Regulations zum kanadischen Zollgesetz.

    Im Versandverfahren können Waren unverzollt (not released) unter Zollverschluss gegen Leistung einer Sicherheit von einem Grenzzollamt zu einem Binnenzollamt oder Zolllager oder durch das Zollgebiet Kanadas von einem Grenzzollamt zu einem anderen Grenzzollamt transportiert werden. Auch Transporte von Waren von einem Ort zu einem anderen Ort in Kanada durch ausländisches Territorium oder ausländische Gewässer können im Versandverfahren gegen Leistung einer Sicherheit erfolgen.

    Die Sicherheiten können in Form von Bargeld, einem Scheck oder einer Bürgschaft der kanadischen Regierung oder von einem von der kanadischen Regierung anerkannten Bürgschaftsunternehmen erbracht werden. Die Sicherheit muss gemäß den Transportation of Goods Regulations einem Betrag in Höhe der für die Versandwaren zu zahlenden Einfuhrabgaben oder einem Betrag von 1.000 kanadischen Dollar (kan$) entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei regelmäßigen Transporten von Waren im Versandverfahren hat die Sicherheit mindestens 5.000 kan$ zu betragen.

    Für die auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben haftet die Person, die die Waren im Versandverfahren transportiert oder den Transport im Versandverfahren veranlasst.

    Zolllager

    Unverzollte (auch) für den Export bestimmte Waren können in Zolllager (Customs Bonded Warehouses - CBW) oder Duldungslager (Sufferance Warehouses - zur Kurzeitlagerung und zur Untersuchung von Waren) verbracht und dort gelagert werden.

    Die Voraussetzungen sind im Zollgesetz und den Durchführungsbestimmungen Customs Bonded Warehouse Regulations und Customs Sufferance Warehouse Regulations geregelt.

    Customs Bonded Warehouses

    Customs Bonded Warehouses können

    • als private Zolllager von natürlichen Personen oder Unternehmen zur Lagerung ihrer eigenen unverzollten Waren oder
    • als öffentliche von Unternehmern betriebene Zolllager zur Lagerung von Waren verschiedener Importeure genutzt werden.

    Waren können dort im Regelfall bis zu vier Jahre gelagert werden. In Einzelfällen ist eine längere Lagerung möglich. Zum Beispiel können Ersatzteile für Flugzeuge oder Schiffe bis zu 15 Jahre gelagert werden

    Die Einfuhrabgaben sind erst bei der Entnahme der Waren aus dem Zolllager zu bezahlen.

    Betreiber von Zolllagern benötigen eine Lizenz der Canada Border Service Agency (CBSA). Außerdem verlangt die CBSA eine Sicherheit.

    Bearbeitungen, die zu einer Änderung, beispielsweise der Zusammensetzung von Waren führen, sind in Zolllagern nicht erlaubt. Erlaubt sind Vorgänge wie das Umsortieren, Ausstellen, die Markierung, das Wiederverpacken, die Säuberung, das Aussortieren oder Ordnen, Teilen oder Schneiden von Waren.

    Weitere Informationen zu Customs Bonded Warehouses

    Customs Sufferance Warehouses

    Customs Sufferance Warehouses sind privat betriebene Zollduldungslager. Für das Betreiben eines solchen Lagers benötigen Unternehmen eine Lizenz der CBSA. Bevor die Lizenz ausgestellt wird, ist eine Sicherheit zu leisten. Die je Haushaltsjahr zu entrichtende Lizenzgebühr beträgt im Regelfall 500 kan$.

    Waren können in Duldungslagern im Regelfall 40 Tage gelagert werden. Für verderbliche Waren, Waffen, Munition, Tabakprodukte und alkoholische Getränke gelten davon abweichende Fristen. Veränderungen oder das Umpacken von Waren sind unter anderem nur bei Tabakprodukten und alkoholischen Getränken zur Aufbringung einer Prägung oder Markierung erlaubt.

    Vorübergehende Verwendung (Temporary Importation)

    Die vorübergehende zoll- und steuerfreie Verwendung (Einfuhr) von Waren in Kanada ist im Memorandum D8-1-1 der CBSA geregelt. Danach können grundsätzlich alle Waren, die nicht für den Verkauf, zur Veredelung oder als Leasingobjekte bestimmt sind, gegen Leistung einer Sicherheit unter der Zolltarifposition 9993.00.00 vorübergehend zollfrei für bis zu 18 Monate in Kanada eingeführt werden. Vorher sollten sie immer zunächst in die eins der regulären Kapitel 1-97 des Zolltarifs eingereiht worden sein. Darüber hinaus können auch folgende Waren zur vorübergehenden Einfuhr angemeldet werden:

    • Waren für Ausstellungszwecke,
    • Waren, die kurzfristig dringend benötigt werden (emergency use),
    • Muster mit Warenwert (commercial samples). Warenmuster können im Allgemeinen zollfrei vorübergehend in Kanada eingeführt werden, sofern die Vorschriften der Commercial Samples Remission Order beachtet werden. Danach kann der Importeur zur Leistung einer Sicherheit in Höhe der bei einer Einfuhr geschuldeten Zölle und Steuern aufgefordert werden.

    Die Waren sind mit Vordruck E29B (Temporary Admission Permit) zur vorübergehenden Einfuhr anzumelden. Die im Regelfall bei der Einfuhr bestimmter Waren zu erbringenden Dokumente (zum Beispiel Veterinärzertifikate) sind auch bei vorübergehender Einfuhr dieser Waren vorzulegen. Auch gibt die CBSA gegebenenfalls die Produkte erst nach einer Inspektion frei.

    Unabhängig von der Zollbefreiung kann die CBSA eine vollständige oder anteilige Befreiung von der Goods and Services Tax bzw. der Harmonized Sales Tax (GST/HST) gewähren. In Anhang B zum Memorandum D8-1-1 ist der Kreis der betroffenen Waren definiert. Hierbei müssen Einführer in einigen Fällen abweichende Wiederausfuhrfristen zur Befreiung von der GST beachten. Im Einzelfall können vom Regelfall (18 Monate) abweichende Zeiträume gelten.

    Bei der Wiederausfuhr der Waren ist eine Kopie (importer's copy) des Vordrucks E29B, mit dem die Waren eingeführt wurden, beim Ausfuhrzollamt vorzulegen.

    Kanada akzeptiert das Carnet ATA 

    Kanada hat das internationale Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren angenommen. Alternativ zum Verfahren mit Vordruck E29B können mit diesem internationalen Zollpapier zum Beispiel Warenmuster vorübergehend zollfrei in Kanada eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Kanada und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).

    Für Waren, die zum Verkauf, zur Vermietung (Leasing) oder zur Bearbeitung bestimmt sind, kann das Carnet ATA nicht genutzt werden. Ebenso kann es nicht eingesetzt werden für Pflanzen, Nahrungsmittel und andere Verbrauchsartikel.

    Zusätze oder das Ersetzen von Waren auf der dem Carnet beizufügenden Liste sind nach Ausstellung des Carnets nicht erlaubt, es sei denn, die Zusätze seien durch die ausstellende Organisation schriftlich genehmigt worden. Carnets ATA haben eine Gültigkeit von einem Jahr. Verlängerungen sind nicht erlaubt. Carnets für die vorübergehende Einfuhr in Kanada müssen in englischer oder französischer Sprache erstellt werden.

    Veredelung, Drawback und Duties Relief Program

    Vorprodukte können zur Be- oder Verarbeitung vorübergehend in Kanada eingeführt werden. Die Fertigprodukte werden nach der Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt. Bei der Einfuhr der Vorprodukte gezahlte Einfuhrzölle, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Verbrauchsteuern können im Drawback-Verfahren zurückerstattet werden. Die GST/HST kann in diesem Verfahren nicht erstattet werden.

    Entsprechende Anträge auf Rückerstattung (Drawback Claim) müssen Einführer, Ausführer oder Hersteller innerhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Freigabe der Waren zur Einfuhr stellen. Die Fertigprodukte müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits wieder aus den Zollgebiet ausgeführt worden sein.

    Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawback-Verfahren regelt das Memorandum D7-4-2 der CBSA.

    Alternativ können exportierende Unternehmen Produkte, die später nach einer Be- oder Verarbeitung wieder exportiert werden, von vorn herein zollfrei in Kanada einführen (Duties Relief Program). Das Programm umfasst die Einfuhr-, Antidumping- und Ausgleichszölle sowie auf die Vorprodukte gezahlte Verbrauchsteuern. Importeure haben bis zu vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Einfuhr Zeit, die Produkte zu wieder auszuführen.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Kanada hat verschiedene Exportförderprogramme, die Investoren im Vergleich zu klassischen Freizonen mehr Standortflexibilität bieten.  

    Zu den Exportförderprogrammen zählen neben dem bereits im Zusammenhang mit der Veredelung beschriebenen Drawback-Verfahren, dem "Duties-Relief-Program" und der Möglichkeit, Zolllager zu nutzen, auch das Export Distribution Centre Program und das The Exporters of Processing Services Program.

    Export Distribution Centre Program

    Das Export Distribution Centre Program ermöglicht exportorientierten Unternehmen beispielsweise eine Steuerbefreiung von der Goods and Services Tax/Harmonized Sales Tax (GST/HST), wenn sie nicht selbst Produkte herstellen, sondern Produkte vorübergehend einführen, vorwiegend in begrenztem Umfang Dienstleistungen (sogenannte "basic services") an den Produkten vornehmen und diese anschließend exportieren.

    "Basic services" sind Dienstleistungen, die zum Beispiel auch in Zolllagern vorgenommen werden können. Dazu zählen das Neuzusammenstellen von Waren für Verpackungs- oder Transportzwecke, das Ausstellen, Untersuchen, Etikettieren, Verpacken, Testen, Säubern, Schneiden und ähnliches und die Entnahme von Mustern für die Auftragserteilung. Werden andere (zum Beispiel ursprungsbegründende) Bearbeitungen vorgenommen, sind diese als "non-basic services" zu verstehen.

    Unternehmen, die teilnehmen wollen, müssen nachweisen, dass sich ihr Betriebseinkommen zu 90 Prozent aus dem Export von Waren ergibt. Auch darf der Wertzuwachs, der sich aus den an den Waren vorgenommenen Dienstleistungen ergibt, höchstens 20 Prozent betragen, davon höchstens zehn Prozent als "non-basic services".

    Exporters of Processing Services Program

    Das Exporters of Processing Services Program (EOPS) ermöglicht es qualifizierten Unternehmen in Kanada, Waren von ausländischen Eigentümern zoll- und steuerfrei (ohne GST/HST) zu importieren, sofern diese Waren nur zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung bestimmt sind, nicht in Kanada verwendet oder konsumiert werden und innerhalb von vier Jahren wieder exportiert werden.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Aufgrund des Freihandelsabkommens CETA können deutsche Hersteller ihre Produkte zollfrei in Kanada einführen.   

    Zolltarif

    Der Zolltarif Kanadas (Customs Tariff) ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut. Das System umfasst 97 Zolltarifkapitel.

    Die Struktur des Harmonisierten Systems umfasst vier Codenummern mit zwei weiteren Codenummern (Unterposition). Im kanadischen Zolltarif sind diese vielfach noch um weitere zwei Stellen erweitert (Tariff Item). Ferner weist der Zolltarif zwei Stellen für statistische Zwecke aus (SS).

    Der Zolltarif umfasst die Zollsätze, die gegenüber allen Nicht-Präferenzländern angewendet werden (Spalte "MFN Tariff") sowie Präferenzzölle für Waren aus Entwicklungsländern und Ländern, mit denen Kanada Freihandelsabkommen geschlossen hat (Spalte "Applicable Preferential Tariffs"). Waren, für die Kanada im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA mit der EU Zollpräferenzen gewährt, sind in dieser Spalte mit "CEUT" (Canada-European Union Tariff) gekennzeichnet.

    Für Produkte mit Ursprung in Ländern, die nicht der WTO angehören beziehungsweise denen der Most Favoured Nation Status entzogen wurde, gelten höhere Zölle (General Tariff).  

    Viele Produkte der Kapitel 50-59, 72, 84 und 85 des Zolltarifs (Textilprodukte, Eisen und Stahl, Maschinen) sind zollfrei. Für einige Textilprodukte der Kapitel 61-63 des Zolltarifs bestehen noch hohe Zölle (überwiegend 17 oder 18 Prozent).

    Für einige landwirtschaftliche Waren gelten Einfuhrkontingente. Finden Einfuhren über die festgelegten Kontingentmengen hinaus statt, gelten sehr hohe Einfuhrzölle. Ein Beispiel ist lebendes Hausgeflügel der Unterposition 0105.11.22 des kanadischen Zolltarifs. Für innerhalb des Kontingentes eingeführte Lieferungen gilt hier ein Zollsatz von 0,86 Cent je Stück. Werden das festgesetzte Kontingent überschreitende Mengen eingeführt, gilt ein Zollsatz von 238 Prozent, jedoch nicht weniger als 30,8 Cent je Stück.

    Verschiedene Methoden der Zollwertberechnung  

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Einfuhrzolls ist der Transaktionswert, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In Kanada entspricht dieser dem FOB-Wert (Free on Board). Kann der Zollwert auf diese Weise, also mit der Transaktionswertmethode, nicht festgelegt werden, muss er mit alternativen Methoden ermittelt werden. Es kann zum Beispiel der Transaktionswert identischer Waren herangezogen werden (transaction value of identical goods method). 

    Zu weiteren Details, die bei der Ermittlung des Zollwertes wichtig sind, hat die Canada Border Service Agency (CBSA) eine Reihe von Merkblättern veröffentlicht. Hier sollte zum Beispiel insbesondere das Thema der Behandlung von Hilfsmitteln ("assists") bei der Bestimmung des Zollwertes beachtet werden. 

    Weitere  Informationen zum Thema hat die Zollbehörde in einem Handbuch zur Zollwertermittlung veröffentlicht.  

    Antidumping- und Ausgleichszölle

    Auf bestimmte Waren erhebt Kanada Antidumpingzölle, darunter auf raffinierten Zucker. Die kanadischen Behörden stellen ausführliche Informationen zu den  Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszölle zur Verfügung.

    Erhöhte Zölle für Produkte mit Ursprung in Russland und Belarus 

    Kanada erhöhte mit Wirkung vom 2. März 2022 die Zölle auf alle Waren mit Ursprung in Russland und Belarus auf 35 Prozent. Grund ist der Krieg Russlands gegen die Ukraine. Kanada entzog beiden Ländern mit der Most-Favoured-Nation Tariff Withdrawal Order den WTO-Meistbegünstigungsstatus gemäß dem kanadischen Zolltarif. Produkte aus Russland und Belarus fallen bis auf sehr wenige Ausnahmen damit seither unter den sogenannten „General Tariff“. Russland und Belarus sind mit Nordkorea die einzigen Staaten, für die dieser ungünstigere Status gilt.

    Zusatzzölle auf US-Produkte

    Kanada hat auf die von den USA verhängten Zusatzzölle gegenüber Waren mit kanadischem Ursprung mit gezielten Gegenmaßnahmen reagiert. Die kanadische Regierung führte unter anderem eigene Zusatzzölle auf ausgewählte US-Importe ein, darunter auch Kraftfahrzeuge, Stahl- und Aluminiumprodukte.

    Weitere Informationen zu Kanadas Gegenmaßnahmen

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  • Bei der Einfuhr von Waren wird die Einfuhrumsatzsteuer "Goods and Services Tax" erhoben.

    Die GST ist eine in allen kanadischen Bundesstaaten geltende Umsatzsteuer. Sie wird auch bei Wareneinfuhren erhoben. Der Steuersatz beträgt fünf Prozent. Bemessungsgrundlage ist bei Wareneinfuhren der Zollwert (FOB-Wert) in kanadischen Dollar zuzüglich dem Einfuhrzoll und gegebenenfalls erhobener Verbrauchsteuern.

    Einige Bundestaaten erheben nur die GST. Andere Bundesstaaten erheben zusätzlich eine Provinzumsatzsteuer ("Provincial Sales Tax" - PST) auf Käufe der Endverbraucher. Diese Bundesstaaten kombinieren beide Steuern zu einer Steuer, der "Harmonized Sales Tax" (HST) und erheben diese kombinierte Steuer, bestehend aus einem Bundes- und einem Provinzanteil. Bei der Einfuhr von Waren erheben diese Bundesstaaten dann nur den Bundesanteil der HST (also fünf Prozent). 

    Weitere Informationen dazu hat die kanadische Steuerbehörde veröffentlicht: 

    GST und HST in den kanadischen Bundesstaaten
    Bundesstaat SteuertypSteuersatz GSTSteuersatz HST
    AlbertaGST5% 
    British ColombiaGST5% 
    ManitobaGST5% 
    New BrunswickHST 15%
    Newfoundland and LabradorHST 15%
    Northwest TerritoriesGST5% 
    Nova ScotiaHST 14%

    Nunavut
    GST5% 
    OntarioHST 13%
    QuebecGST5% 
    Prince Edward IslandHST 15%
    SasketchewanGST5% 
    YukonGST5% 
    Stand: September 2025Quelle: Government of Canada

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  • Anlässlich der Wareneinfuhr werden verschiedene Verbrauchsteuern und verbrauchsteuerähnliche Abgaben erhoben. 

    Mineralölprodukte, Tabakprodukte, alkoholische Getränke, Kraftfahrzeuge, Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge und Cannabis unterliegen Verbrauchsteuern (Excise Tax, Excise Duty) und weiteren besonderen beziehungsweise zusätzlichen verbrauchsteuerähnlichen Abgaben (special duties, additional duties). Gesetzliche Grundlage sind der Excise Act und der Excise Tax Act. Die Steuern entstehen bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet. Der Einführer ist steuerpflichtig.

    Verbrauchsteuer auf Mineralölprodukte

    Verbrauchsteuer (Excise Tax) auf Mineralölprodukte

    Steuerpflichtiges Produkt 

    Höhe der Steuer (je Liter)

    Benzin, verbleit

    11 cent 

    Flugbenzin, verbleit

    11 cent 

    Benzin, bleifrei

    10 cent 

    Flugbenzin, bleifrei

    10 cent 

    Dieselöl

    4 cent 

    Kerosin

    4 cent 

    Stand: September 2025, 1 kanadischer Dollar = 0,62 EuroQuelle: Government of Canada: https://www.canada.ca/en/revenue-agency/services/forms-publications/publications/currate/current-rates-excise-taxes.html


    Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge

    Die Steuer auf kraftstoffineffiziente Fahrzeuge gilt für Kraftfahrzeuge mit einem durchschnittlichen Brennstoffverbrauch von 13 Litern oder mehr je 100 km (einschließlich Kombiwagen, Lieferwagen und SUV), die in erster Linie für den Personentransport eingesetzt werden. Kleinlastwagen, Lastkraftwagen mit mehr als zehn Sitzen, Krankenwagen und Leichenwagen sind nicht steuerpflichtig.

    Die Höhe der Steuer errechnet sich aus dem gewichteten durchschnittlichen Brennstoffverbrauch gemäß den von der kanadischen Regierung (Natural Resources Canada) veröffentlichten Informationen. Der durchschnittliche Brennstoffverbrauch jedes Fahrzeuges errechnet sich, indem 55 Prozent des Brennstoffverbrauchs in der Stadt mit 45 Prozent des Brennstoffverbrauchs auf den Landstraßen (Highways) kombiniert werden.

    Es gelten folgende Steuersätze:

    Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge

    Durchschnittlicher Brennstoffverbrauch

    Steuer in kandischen Dollar je Fahrzeug

    mindestens 13 und weniger als 14 Liter je 100 km

    1000

    mindestens 14 und weniger als 15 Liter je 100 km

    2000

    mindestens 15 und weniger als 16 Liter je 100 km

    3000

    16 oder mehr Liter je 100 km

    4000

    Stand: April 2024, 1 kanadischer Dollar = 0,69 Euro, (Stand: 2. April 2024) Quelle: Government of Canada


    Verbrauchsteuer auf Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge

    Auf Klimaanlagen für den Gebrauch in Personenkraftfahrzeugen, Kombiwagen, Lieferwagen und Lastkraftwagen gilt eine Verbrauchsteuer von 100 kanadischen Dollar je Stück.

    Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke

    Verbrauchsteuer (Excise Duty) auf alkoholische Getränke
    Alkoholgehalt des ProduktesSteuersatz in kanadischen Dollar
    nicht mehr als 7 Vol% Ethylalkohol 0,351 je Liter alkoholisches Getränk
    mehr als 7 Vol% reiner Ethylalkohol13,840 je Liter reiner Ethylalkohol
    Stand: September 2025, 1 kanadischer Dollar = 0,62 EuroQuelle: Government of Canada: https://www.canada.ca/en/revenue-agency/services/forms-publications/publications/edrates/excise-duty-rates.html#Spirits (Excise duty on spirits)

     

    Darüber hinaus wird eine zusätzliche Steuer (Special Duty) auf alkoholische Getränke erhoben. Sie gilt sowohl für innerhalb Kanadas gelieferte als auch für importierte Produkte und beträgt 0,12 kanadische Dollar je Liter reiner Ethylalkohol.

    Verbrauchsteuer (Excise Duty) auf Wein
    Alkoholgehalt des ProduktesSteuersatz in kanadischen Dollar je Liter
    nicht mehr als 1,2 Vol% reiner Ethylalkohol0,022
    mehr als 1,2 Vol%, aber nicht mehr als 7 Vol% reiner Ethylalkohol0,351
    mehr als 7 Vol% reiner Ethylalkohol0,730
    Stand: September 2025, 1 kanadischer Dollar = 0,62 EuroQuelle: Government of Canada

     

    Verbrauchsteuer (Ecxise Duty) auf Bier
    Alkoholgehalt des ProduktesSteuersatz in kanadischen Dollar je Hektoliter
    nicht mehr als 1,2 Vol% reiner Ethylalkohol3,067
    mehr als 1,2 Vol%, aber nicht mehr als 2,5 Vol% reiner Ethylalkohol18,48
    Mehr als 2,5 Vol% reiner Ethylalkohol36,95
    Stand: September 2025, 1 kanadischer Dollar = 0,62 EuroQuelle: Government of Canada

     

    Für die ersten 75.000 Hektoliter Bier, das in Kanada je Kalenderjahr von einem lizenzierten Brauer gebraut wurde, gelten reduzierte Steuersätze. Detaillierte Angaben dazu finden sie auf der Internetseite der kanadischen Regierung.

    Verbrauchsteuer auf Tabakprodukte

    Verbrauchsteuer (Excise Duty) auf Tabakprodukte
    ProduktSteuersatz in kanadischen Dollar je Einheit
    Zigaretten 0,95391 je fünf Zigaretten oder je Anteil von fünf Zigaretten in jeder Packung
    Tabakstäbchen (tobacco sticks)0,19078 je Stück
    Bearbeiteter Tabak ausgenommen Zigaretten und Tabakstäbchen (tobacco sticks)11,92379 je 50 g oder Anteil von 50 g in einer Packung
    Zigarren41,52285 je 1.000 Zigarren
    Rohtabak in Blattform1,572 je kg
    Stand: September 2025, 1 kanadischer Dollar = 0,62 EuroQuelle: Government of Canada

     

    Auf Zigarren wird darüber hinaus eine zusätzliche Steuer (Additional Duty) erhoben. Sie beträgt 0,14925 kanadische Dollar des Verkaufspreises oder 88 Prozent des Zollwertes der eingeführten Zigarren zuzüglich dem Einfuhrzoll, je nachdem welcher Betrag höher ist.

    Weitere Steuern werden zum Beispiel bei Importen von Tabakprodukten erhoben, wenn diese an Duty Free Shops geliefert werden (Special duty on unstamped imported manufactured tobacco delivered to a duty free shop). Die aktuellen Steuersätze finden sie auf der Internetseite der kanadischen Regierung

    Verbrauchsteuer auf Cannabis

    Die Einfuhr von Cannabisprodukten unterliegt der Steuer auf Cannabis (Cannabis Duty) und der zusätzlichen Steuer auf Cannabis (Additional Cannabis Duty). In den einzelnen Bundesstaaten werden unterschiedliche Steuersätze erhoben. Details dazu finden Sie auf der Internetseite der kanadischen Regierung.

    Lizenzen und Genehmigungen für die Einfuhr von Cannabis werden gemäß dem Cannabis Act und den Cannabis Regulations nur in besonderen Fällen von der Gesundheitsbehörde Health Canada ausgegeben. Dazu zählen wissenschaftliche und medizinische Zwecke (zum Beispiel für die Forschung oder zu Testzwecken) oder der Einsatz in der Produktion als industrieller Hanf (industrial hemp). Zu den steuerpflichtigen Produkten zählen Cannabissamen, Cannabispflanzen, essbares Cannabis und Cannabisextrakte. Bei Einfuhren ist der Importeur steuerpflichtig.

    Die kanadische Regierung hat Informationen zur Kalkulation der Steuer veröffentlicht. 

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Bestimmte Chemikalien, Lebensmittel oder lebende Tiere unterliegen strengen Kontrollen oder dürfen gar nicht eingeführt werden.

    Einfuhrverbote

    Einfuhrverbote für Waren sind in Kapitel 98 des Zolltarifs (Positionen 9897, 9898 und 9899) geregelt.

    Die Einfuhr von gebrauchten Kraftfahrzeugen ist verboten (Position 9897). Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge, die zum privaten Besitz von Einwanderern gehören, wenn diese zeitgleich mit Einreise in Kanada eingeführt werden oder Fahrzeuge, die aus den USA oder Mexiko eingeführt werden.

    Außerdem ist unter anderem die Einfuhr folgender Waren verboten:

    • Einige lebende Tiere (Mungos und Stare),
    • Federn oder Körperteile zahlreicher Wildvögel (zum Beispiel Köpfe, Flügel, Schwänze),
    • gefälschte Münzen,
    • gebrauchte Matratzen, mit Ausnahme von Matratzen, die vor der Einfuhr gesäubert und begast wurden,
    • Kopien von in Kanada oder Großbritannien hergestellten Werken mit Urheberrechtsschutz,
    • Waren, die teilweise oder vollständig in Gefängnissen von Häftlingen hergestellt wurden (produced wholly or in part by prison labour),
    • gebrauchte Motorräder, außer zum Beispiel für private Zwecke von Personen, die sich in Kanada ansiedeln wollen und Motorrädern, die aus den USA oder Mexiko eingeführt werden,
    • Streichhölzer mit Kopf aus weißem Phosphor,
    • einige Waffen, Teile davon, Munition, außer zum Beispiel von Privatpersonen, die über eine Lizenz verfügen,
    • Veröffentlichungen mit obszönem Inhalt,
    • Poster und Flugblätter, die Gewaltszenen darstellen,
    • Fotografien, Videos oder Filme, die Kinderpornographie darstellen.

    Verbote für Produkte mit Ursprung in Russland

    Seit dem 10. März 2023 gilt ein Einfuhrverbot für Stahl- und Aluminiumprodukte aus Russland. Das Verbot betrifft Produkte der Kapitel 72 und 76 sowie der HS-Positionen 7301 bis 7306 des kanadischen Zolltarifs. Nach Aussagen der Regierung gilt das Verbot für alle Personen in Kanada und alle kanadischen Staatsangehörigen außerhalb des Landes. Ausnahmen gelten für Kaufverträge, die vor dem Inkrafttreten des Verbots abgeschlossen wurden.

    Einfuhrkontrollen und Mengenbeschränkungen

    Gesetzliche Grundlage für die Ein- und Ausfuhrvorschriften vieler Waren ist der Export and Import Permits Act. Danach können besondere Einfuhrkontrollen und Mengenbeschränkungen für Waren definiert werden. Betroffene Waren sind in der zu dem Gesetz gehörigen Import Control List aufgeführt. Die Liste beinhaltet unter anderem zahlreiche Waffen, chemische Produkte, Textilprodukte, Fleisch, Milchprodukte, Eier, Margarine, Käse, Getreideprodukte, Nudeln und Brot.

    Wenn abzusehen ist, dass Einfuhren bestimmter Produkte einheimischen Herstellern gleichartiger oder gleicher Waren ernsthaften Schaden zufügen oder zufügen würden, beispielsweise aufgrund zu niedriger Preise oder zu großer Einfuhrmengen, können diese Waren auf die Import Control List gesetzt werden. Einfuhren dieser Waren können dann zum Beispiel mengenmäßig durch Quoten so lange beschränkt werden, dass Schäden für die heimische Wirtschaft vermieden oder ausgeglichen werden können.

    Produktspezifische Einfuhrbeschränkungen

    Konsumgüter

    Konsumgüter wie etwa Haushaltsprodukte oder Sportartikel dürfen nur dann importiert werden, wenn sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und Sicherheit darstellen. Es sind die Vorschriften und Anforderungen des Canada Consumer Product Safety Act einzuhalten. Produktspezifische Anforderungen werden in Verordnungen erlassen, die die spezifischen Anforderungen an diese Waren festlegen (zum Beispiel: Toys Regulations)

    Arzneimittel

    Arzneimittel benötigen eine Marktzulassung (Marketing Authorization) der kanadischen Gesundheitsbehörde (Health Canada), bevor sie in Kanada vertrieben werden können. Vor Vergabe der Marktzulassung müssen Hersteller von Arzneimitteln zunächst wissenschaftlich fundierte Nachweise über deren Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität erbringen.

    Kanadische Unternehmen, die Arzneimittel herstellen, verpacken, etikettieren, verkaufen, einführen und testen, benötigen dafür eine Lizenz (Drug Establishment Licence).

    Medizinprodukte werden nach Risikoklassen klassifiziert (I bis IV). Abhängig von der Höhe des Risikos für den Patienten benötigen Hersteller von Produkten der Klassen II, III und IV jeweils eine Produktlizenz (medical device licence) der Gesundheitsbehörde. Importeure, Hersteller und Händler von Medizinprodukten der Klasse I benötigen eine Lizenz für ihr Unternehmen (establishment licence), sofern sie ihre Produkte nicht über einen lizenzierten Händler oder Importeur vertreiben.

    Kosmetik

    Hersteller und Importeure von neuen kosmetischen Produkten, die noch nicht auf dem kanadischen Markt gehandelt werden, müssen diese zehn Tage nach dem ersten Verkauf bei Health Canada, Health Protection Branch, Bureau of Product Safety anmelden (cosmetics notification).

    Lebensmittel

    Lebensmittel dürfen in Kanada nur mit Zulassung der Gesundheitsbehörde verkauft werden. Ebenso benötigen Unternehmen, die Nahrungsmittel herstellen, bearbeiten, etikettieren, verpacken oder importieren, eine Lizenz. Zuständig ist die Canadian Food Inspection Agency (CFIA).

    Für Fleisch und weitere Lebensmittel gelten konkrete Kontrollvorschriften (Safe Food for Canadians Regulations).

    Fleisch darf nur aus Ländern importiert werden, die bestimmte von den kanadischen Behörden genehmigte Inspektionen durchführen (Liste aller Länder). Fleisch verarbeitende Unternehmen aus Deutschland, die nach Kanada exportieren, müssen dazu von der CFIA autorisiert sein. Eine Liste der dazu autorisierten Unternehmen hat die CFIA veröffentlicht.

    (Gefährliche) Abfälle

    Kanada ist Vertragsstaat des Basler Übereinkommens, nach dem die Einfuhr sowie die Entsorgung gefährlicher Abfälle im Voraus dem Transboundary Movement Branch of Environment and Climate Change Canada zu melden sind. Zudem ist bei der Verbringung gefährlicher Abfälle ein Begleitformular erforderlich, das umfassende Angaben zu den betreffenden Stoffen sowie zu deren Einfuhr enthält.

    Kanada ist Mitglied der OECD und wendet daher deren Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung an. Das Kontrollsystem der OECD unterscheidet zwei Verfahren:

    • Grünes Verfahren: Für Abfälle mit geringem Risiko, die nur den üblichen Handelskontrollen unterliegen
    • Gelbes Verfahren: Für risikobehaftete Abfälle, die eine verstärkte Kontrolle erfordern

    Gefährliche Stoffe

    Vorschriften für die Überwachung gefährlicher Stoffe regeln der Hazardous Products Act und der Canadian Environmental Protection Act, 1999 (CEPA). Für die Überwachung gefährlicher Stoffe sind die Umwelt- und Gesundheitsminister zuständig; sie erstellen eine Liste potenziell giftiger Substanzen (Priority Substances List), bewerten diese binnen fünf Jahren und entscheiden über deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Stoffe (Toxic Substances List). Lieferanten gefährlicher Stoffe sind verpflichtet, die mit ihren Produkten verbundenen Gefahren über Produktetiketten und Sicherheitsdatenblätter als Bedingung für den Verkauf und die Einfuhr zu kommunizieren.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter, Textilprodukte, Lebensmittel und kosmetische Produkte sind in einschlägigen Gesetzen geregelt. 

    Produktkennzeichnungen sollten in der Regel zweisprachig – Englisch und Französisch – erfolgen; für bestimmte Waren gelten darüber hinaus spezielle Kennzeichnungsvorgaben.

    Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Folgende Gesetze regeln die Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter, Textilprodukte, Lebensmittel und kosmetische Produkte: 

    Konsumgüter

    Bei Konsumgütern muss die Verpackung grundsätzlich die handelsübliche Bezeichnung des Produktes, die Nettomenge und den Namen des Herstellers oder Händlers sowie dessen vollständige Firmenadresse aufweisen. Diese Angaben müssen in beiden offiziellen Landessprachen (Englisch und Französisch) aufgedruckt sein.

    Die Verpackung importierter Produkte muss den Namen und die Adresse des Händlers in Kanada mit dem Zusatz "imported for/importé pour" oder die Angabe des Herkunftslandes unmittelbar bei dem Namen und der Adresse des Händlers in Kanada oder die Adresse des Händlers außerhalb Kanadas aufweisen. Falsche oder irreführende Angaben sind verboten.

    Die kanadische Regierung hat dazu einen Leitfaden veröffentlicht. 

    Textilprodukte

    Bei Textilprodukten muss die allgemein übliche Bezeichnung jeder Faser, deren Anteil mindestens fünf Prozent am Gesamtprodukt ausmacht, angegeben sein. Die Angaben müssen nach Anteilen aufgereiht in absteigender Reihenfolge erfolgen. Zudem müssen grundsätzlich immer der Firmenname und die vollständige Adresse des Anbieters oder Auftragsgebers erscheinen.

    Die Angaben müssen in beiden Amtssprachen (Englisch und Französisch) gegebenenfalls auch auf zwei nebeneinander angebrachten Etiketten aufgebracht werden.

    Bei importierten Produkten ist im Regelfall das Ursprungsland anzugeben. Importeure sollten sich zwecks Klärung mit der Canada Border Service Agency (CBSA) in Verbindung setzen. Deutsche Lieferanten sollten Kontakt mit ihrem Kunden aufnehmen.

    Im Zusammenhang mit bei der Einfuhr gewährten Zollpräferenzen aufgrund von Freihandelsabkommen benötigen einige Textilprodukte eine Einfuhrgenehmigung. Zuständig ist das Department of Global Affairs

    Lebensmittel

    Die Schrift auf den Etiketten von Lebensmitteln muss gut lesbar sein und sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es müssen der Produktname (common name) und das Nettogewicht (Angaben nach dem metrischen System) in englischer und französischer Sprache und Angaben zu den Inhaltsstoffen erscheinen. Ferner müssen der Firmenname und die Adresse des Herstellers, Händlers oder Importeurs und in einigen Fällen das Ursprungsland angegeben werden. Die Verpackung muss Angaben zu den Nährwerten (Nährwertkennzeichnung als standardisierte Darstellung des Nährwertgehaltes eines Lebensmittels - "nutrition facts") und zu Allergenen aufweisen. Die kanadische Regierung hat Informationen zur Nährwertkennzeichnung veröffentlicht.

    Kosmetische Produkte

    Die Verpackungen jedes kosmetischen Produktes müssen folgende Angaben aufweisen:

    • die Bezeichnung des kosmetischen Produktes durch generischen Namen oder Angabe des Verwendungszwecks in Englisch und Französisch
    • den Nettoinhalt in metrischen Einheiten
    • eine Auflistung der Inhaltsstoffe
    • den Namen und die Adresse des Herstellers oder des Importeurs/Händlers mit der Angabe "imported by/importé par"
    • Warnhinweise, sofern diese für eine sichere Anwendung erforderlich sind
    • Hinweise für den sicheren Gebrauch des Produktes

    Bei der Kennzeichnung ist zu unterscheiden zwischen Produkten, die lediglich in einer äußeren Verpackung angeboten werden und Produkten, die neben der äußeren Verpackung zusätzlich in einem Behälter (container) abgepackt sind. Die kanadische Regierung hat Details dazu in einem Leitfaden für Unternehmen und weiteren Hinweisen veröffentlicht. 

    Hinweise zur Angabe des Ursprungslandes bei importierten Produkten

    Gemäß Memorandum D11-3-1 der CBSA (Marking of Imported Goods) und den Marking of Imported Goods Regulations müssen zahlreiche Produkte folgender Kategorien mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein:

    • Waren für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände,
    • Metallwaren,
    • Sportartikel,
    • Papierwaren,
    • Bekleidung,
    • Gartenbauprodukte
    • Produkte aus Stahl und Aluminium

    Das Ursprungsland ist bei Produkten, die keinen USMCA-Ursprung haben, das Land, in dem die entscheidenden Bearbeitungsschritte an den Produkten vorgenommen wurden (substantially manufactured). Das Ursprungsland kann in englischer oder französischer Sprache angegeben sein.

    Wenn das Wort "Canada" oder "canadian" oder "canadien" oder eine andere Bezeichnung eines Landes an einer anderen Stelle auf dem Produkt aufgebracht wurde als das Ursprungsland, soll die Angabe des Ursprungslandes immer unmittelbar neben dieser Angabe mit dem Zusatz "made in", "produced in" oder "printed in" erscheinen, um eine irreführende Wirkung für den Verbraucher zu vermeiden.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Alle elektrischen Geräte müssen gemäß dem "Canadian Electrical Code" nach den geltenden Standards zugelassen sein. Holzverpackungen müssen dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen.  

    Zuständig für die Entwicklung von Normen und Standards und die Überprüfung von Konformitätskriterien ist das Canadian General Standards Board (CGSB) als Teil der kanadischen Regierung (federal government organization). Informationen über Normen und Standards in Kanada können dort eingeholt werden. Das CGSB bietet im Hinblick auf Standards und die Konformitätsbewertung von Produkten Serviceleistungen für die kanadische Regierung, die Provinz- und Kommunalbehörden, die Privatwirtschaft und Konsumenten. Das CGSB verfügt über zahlreiche Standards für unterschiedliche Produktkategorien, die in einem Katalog veröffentlicht sind.

    Das CGSB ist als Organisation für die Entwicklung von Industriestandards bei dem Standards Council of Canada (SCC) akkreditiert. Das SCC überwacht das Nationale Standardsystem Kanadas.

    Gemäß den Bestimmungen des "Canadian Electrical Code" (CEC) müssen beispielsweise alle elektrisch gesteuerten Geräte und Systeme in Kanada nach den geltenden Normen und Standards zugelassen sein (Canadian Electrical Code Products).

    Für ausländische Produkte erfolgt die Zulassung durch die Ausstellung einer Produktlizenz (ein sogenanntes "Listing/Labeling"). Wenn keine Serienfertigung geplant ist, bietet sich die kostengünstigere Variante einer Einzelabnahme ("Field Evaluation" - Field Label) an, damit die Geräte in Kanada eingeführt und in Betrieb genommen werden können. Für deutsche Exporteure können Institutionen wie zum Beispiel der TÜV, Underwriters Laboratories (UL) oder Intertek eine Betreuung für die Zulassung zum kanadischen Markt übernehmen. Voraussetzung hierfür ist deren Akkreditierung bei dem SCC.

    Geräte und Systeme können häufig schon in Deutschland vor geprüft und anschließend nach der Installation in Kanada von kanadischen Mitarbeitern der jeweiligen deutschen Prüfinstitution vor Ort endgeprüft, oder komplett in Deutschland beim Hersteller geprüft werden, um eine Konformität mit den kanadischen Normen sicherzustellen.

    Die eigentliche Zulassung unter Berücksichtigung des Field Labels übernimmt schließlich in Kanada die lokale Authority Having Jurisdiction (AJH - Kontrollstelle zur Einhaltung von lokalen Sicherheitsanforderungen). Die AHJ wird von den Provinzen eingesetzt. Meist handelt es sich nicht um einen Fachmann für elektrotechnische Sicherheit, sondern um einen Brandschutzexperten oder ähnliches.

    Holzverpackungen

    In Kanada eingeführte Holzverpackungen müssen den Vorgaben des Standards für Phytosanitäre Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) entsprechen.

    Diese Vorgaben wurden mit Vorschrift D-98-08 vom 3. November 2008 (überarbeitete Version vom 10. November 2023 - Entry Requirements for Wood Packaging Material into Canada) der Canadian Food Inspection Agency (CFIA) umgesetzt. Die Vorschrift gilt für Verpackungsmaterial aus Holz aus allen Ländern außer den USA (Festland).

    Verpackungsholz darf danach nur in Kanada eingeführt werden, wenn es nach den in Anhang I der Vorschrift D-98-08 aufgeführten Methoden (Hitze oder Begasung) behandelt wurde. Die Behandlung ist mit einer Kennzeichnung gemäß Anhang 1 der Vorschrift D-98-08 nachzuweisen, die von einer zugelassenen Prüfungsstelle des Herstellungslandes vergeben wird. Einfuhrgenehmigungen und phytosanitäre Zertifikate werden nicht verlangt, können aber alternativ zur Kennzeichnung verwendet werden. 

    Die Einfuhr von Holzverpackungen, die nicht entsprechend der ISPM 15-Norm behandelt und markiert sind, ist verboten. Die Verpackungen werden von der kanadischen Zollbehörde strikt zurückgewiesen. Wenn nicht behandelte Holzverpackungen aus dem Ausland wegen Schädlingsbefall eine unmittelbare Gefahr darstellen, entscheidet die Canada Border Service Agency (CBSA) oder die Canadian Food Inspection Agency (CFIA) für eine Behandlung des Holzes mit Hitze oder Methylbromid vor der Wiederausfuhr aus Kanada. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten zum Einfuhrzeitpunkt. Häufig gestellte Fragen hierzu hat die kanadische Regierung veröffentlicht

    Ansprechpartner zu diesem Thema sind in Deutschland die Pflanzenschutzämter der Bundesländer. Informationen zum IPPC Standard ISPM 15 finden sich auch auf der Internetseite des Julius-Kühn-Instituts.

    Von Susanne Scholl, Dr. Melanie Jordan | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.