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Recht kompakt | Neuseeland | Produzentenhaftung

Neuseeland: Produzentenhaftung

Der Hersteller übernimmt gegenüber Verbrauchern die Garantie, dass seine Produkte von akzeptabler Qualität sind.

Von Jan Sebisch | Bonn

Eine Produkthaftung kann aus dem Consumer Guarantees Act 1993 (CGA) folgen. Hinsichtlich dessen kann ein Verbraucher den Hersteller unter anderem in Anspruch nehmen (right of redress against manufacturers), wenn Produkte des Herstellers nicht der akzeptablen Qualität entsprechen (Section 25 CGA). Der Hersteller übernimmt gemäß Section 6 CGA gegenüber Verbrauchern die Garantie, dass seine Produkte von akzeptabler Qualität sind.

Ebenso besteht eine Ersatzpflicht, wenn die Produkte nicht den Beschreibungen des Herstellers entsprechen. Der Hersteller ist auch dann einstandspflichtig, wenn der Verbraucher für das gekaufte Gut keine Ersatzteile in Neuseeland erwerben kann (Section 12 CGA). Die Ersatzpflicht entfällt jedoch, wenn der Mangel des Produkts nicht auf einem Fehlverhalten des Herstellers beruht (Section 26 CGA). 

Der Hersteller kann neben der Produkthaftung im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einer Strafschadensersatzpflicht (punitive damages) unterliegen. Im Gegensatz zu anderen Common Law- Ländern sind die neuseeländischen Gerichte bei der Verhängung von Strafschadensersatz zurückhaltend.

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