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Niederlande: Gewährleistung
Auch im niederländischen Gewährleistungsrecht muss eine Kaufsache den vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. (Stand: 19.05.2026)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch
Das niederländische Gewährleistungsrecht für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ist in Buch 7 des Burgerlijk Wetboek (BW) kodifiziert. Das Herzstück des niederländischen Gewährleistungsrechts ist Artikel 7:17 BW. Danach muss eine Kaufsache die Eigenschaften aufweisen, die die Käuferin aufgrund des Vertrages erwarten durfte. Das ist nicht der Fall, wenn die Eigenschaften fehlen, die
- für eine normale Nutzung erforderlich sind , oder
- für einen besonderen Verwendungszweck erforderlich sind, sofern dieser Zweck bei Vertragsschluss erkennbar war.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der "conformiteit" ist der Moment der Übergabe. Ein nach der Übergabe aufgetretener Mangel fällt daher grundsätzlich nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, es sei denn, die Käuferin weist nach, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Die im Verbraucherschutzrecht geltende Beweislastumkehr gilt im B2B-Bereich nicht.
Gemäß Artikel 7:23 BW kann sich die Käuferin nur dann auf fehlende Konformität berufen, wenn sie den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung des Mangels informiert hat. Sie muss die Sache in angemessener Zeit untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich rügen. Artikel 7:23 Absatz 2 BW gibt eine absolute Ausschlussfrist von zwei Jahren vor.
Im - hier ausschließlich behandelten - B2B-Bereich gilt allerdings: Artikel 7:17 und (nach herrschender Meinung auch) 7:23 BW sind dispositiv, das heißt: Die Parteien können abweichende Regelungen zur Beschaffenheit oder zum Umgang mit der Konformitäts- und Rügepflicht treffen. In der Praxis geschieht dies häufig durch detaillierte Spezifikationen oder durch Haftungsausschlüsse oder die Vereinbarung verkürzter Rügefristen, zum Beispiel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; algemene voorwaarden).
Die Ansprüche der Gewährleistungsgläubiger
Nacherfüllung
Bei einer Pflichtverletzung der Verkäuferseite steht der Käuferin zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (Art. 6:74 BW) in Verbindung mit den kaufrechtlichen Sonderregelungen. Die Käuferin kann Nachbesserung (herstel) oder Ersatzlieferung (vervanging) verlangen.
Minderung und Schadensersatz
Bleibt die Nacherfüllung aus oder scheitert sie, ermöglicht Artikel 6:270 BW eine anteilige Herabsetzung des Kaufpreises. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch bestehen (Art. 6:74 BW), wenn der Schaden auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung beruht. Im B2B-Bereich kann die Haftung für Schadensersatz begrenzt werden, beispielsweise durch die Vereinbarung von Höchstbeträgen oder den Ausschluss mittelbarer Schäden. Seine Grenze findet diese Möglichkeit allerdings in Artikel 6:248 Absatz 2 BW, wo eine Klausel für unanwendbar erklärt wird, wenn sie nach Maßstäben der Redlichkeit und Billigkeit (redelijkheid en billijkheid) unzumutbar ist.
Rücktritt vom Vertrag
Nach Artikel 6:265 BW kann jede Partei bei einer Pflichtverletzung der anderen Partei den Vertrag auflösen (ontbinden), sofern die Verletzung die Auflösung rechtfertigt. Dies ist grundsätzlich nur bei erheblichen Pflichtverletzungen der Fall. Der Rücktritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner wirksam (Art. 6:267 BW).
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
Für grenzüberschreitende B2B-Kaufverträge mit Vertragspartner aus CISG-Mitgliedstaaten (wie zum Beispiel Deutschland) gilt grundsätzlich das UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG). Materiell-rechtlich gibt es einige Unterschiede zwischen dem CISG und dem BW. So gibt das CISG dem Verkäufer in Artikel 48 ein eigenständiges Recht zur Nacherfüllung, sogar gegen den Willen der Käuferin, solange dies zumutbar ist. Bei der Kaufpreisminderung enthält Artikel 50 des CISG eine klare Berechnungsformel, eine solche fehlt im BW vollständig. Außerdem begrenzt das CISG den Schadensersatz in Artikel 74 ausdrücklich auf Schäden, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen konnte oder hätte voraussehen müssen. Eine entsprechende Regelung im BW gibt es nicht. In der niederländischen Praxis wird die Anwendung des CISG daher häufig ausgeschlossen.
Gewährleistung im Werkvertragsrecht
Gemäß Artikel 7:760 BW muss der Unternehmer das Werk mangelfrei herstellen. Als Mangel gilt jede Abweichung vom Vereinbarten, die das Werk für seinen vorgesehenen Zweck ungeeignet macht. Eine wichtige Rolle spielt die Abnahme (oplevering): mit ihr geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sichtbare Mängel, die bei der Abnahme nicht gerügt werden, gelten nach Artikel 7:758 Absatz 3 BW grundsätzlich als akzeptiert.
Bei Vorliegen eines Mangels bestehen gemäß Artikel 7:759 BW folgende Rechte:
- Nacherfüllung (herstel);
- Minderung (Art. 7:760 Abs. 2 BW);
- Auflösung des Vertrages (ontbinding - Art. 6:265 BW).
Mögliche Schadensersatzansprüche richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 6:74 ff BW und setzen stets Verschulden voraus.
Im B2B-Bereich ist Artikel 6:89 BW von besonderer Bedeutung. Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung rügen. Versäumt er dies, verliert er sämtliche Gewährleistungsrechte. Ebenfalls zu beachten ist im B2B-Bereich, dass branchenspezifische AGB häufig erhebliche Modifikationen der gesetzlichen Regelungen enthalten.