Wirtschaftsrecht | Niederlande

Recht kompakt Niederlande

Der Länderbericht Recht kompakt Niederlande bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Die Niederlande verfügen über ein stabiles Rechtssystem, das ausländischen Investoren Rechtssicherheit gibt. Im Rule of Law Index 2025 des World Justice Project belegen die Niederlande mit einem Wert von 0,82 im weltweiten Ranking Platz 9.

Vorteile

  • Schnelle und unkomplizierte Gründung einer B.V. (vergleichbar GmbH)
  • Stabiles und transparentes Rechtssystem
  • Vergleichsweise schlanke Bürokratie
  • Moderate Steuerbelastung, keine Gewerbesteuer
  • Starker Schutz des geistigen Eigentums

Herausforderungen

  • Relativ striktes Arbeitsrecht mit starkem Kündigungsschutz
  • Vergleichsweise hohe Arbeitskosten

  • Die Niederlande sind eine konstitutionelle Monarchie mit parlamentarischer Regierungsweise und Mitgliedstaat der Europäischen Union. (Stand: 01.07.2026)

    Allgemeines

    Die Niederlande bilden gemeinsam mit Aruba sowie Curaçao und St. Maarten das Königreich der Niederlande. Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius sind besondere Gemeinden, ohne dass sie einer Provinz angehören.

    Die Exekutive liegt bei der Krone und den von dem König ernannten Minister:innen. Die Legislative wird von dem König und dem aus zwei Kammern bestehenden Parlament ausgeübt. Die politische Macht liegt somit in den Händen eines demokratisch gewählten Parlaments auf der Grundlage einer geschriebenen Verfassung, welche die persönlichen Freiheiten schützt.

    Die Niederlande sind in 12 Provinzen unterteilt (Südholland, Nordholland, Nordbrabant, Gelderland, Limburg, Overijssel, Utrecht, Friesland, Groningen, Drente, Seeland, Flevoland), die jeweils einem direkt gewählten Provinzialparlament unterstehen und deren Hauptaufgabe in der Überwachung der Tätigkeit der Gemeindeverwaltungen liegt.

    Seit dem 1. Januar 1958 sind die Niederlande Mitglied der Europäischen Union. Seit dem 1. Januar 1995 sind die außerdem Mitglied der WTO.

    Die Amtssprache ist Niederländisch. 

    Rechtsquellen

    Das niederländische Grundgesetz (Grondwet) bildet die Grundlage der Gesetzgebung. Zudem sind Gesetze (wetten), die Rechtsprechung (jurisprudentie) und das ungeschriebene Recht wichtige Rechtsquellen. Zentrale Kodifikation des Privatrechts ist das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), das aus zehn Büchern besteht.

    Offizielle Bekanntmachungen wie Veröffentlichungen im Staatsblad, Staatscourant und Tractatenblad sind über diese Webseite abrufbar. Daneben bietet das zentrale Portal Overheid Informationen über Regierungsorganisationen und einen Zugang zu lokalen und nationalen Rechtsvorschriften. Urteile sind über diese Suchmaschine aufrufbar.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist für die Niederlande am 1.1.1992 und für Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten. (Stand: 10.04.2026)

    Anwendbares Recht

    Da sowohl die Niederlande als auch Deutschland Mitglieder der Europäischen Union sind, gelten die kollisionsrechtlichen Vorschriften der EU. Insofern sind insbesondere die Verordnung  (EG) 593/2008 (Rom-I-Verordnung) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie die Verordnung (EG) 864/2007 (Rom-II-Verordnung) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu nennen.   

    Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt, dass eine Rechtswahl möglich ist. Wenn es eine solche Vereinbarung gibt, ist sie grundsätzlich vorrangig zu beachten. Fehlt eine Rechtswahl, gelten die Artikel 4 ff. der Rom-I-Verordnung. In Artikel 4 Abs. 1 b) ist zum Beispiel geregelt, dass sich ein Dienstvertrag beim Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswahl nach dem Recht desjenigen Landes richtet, in dem der gewöhnliche Sitz des Dienstleistungserbringers liegt. Wenn allerdings andere Umstände eine offensichtlich engere Verbindung mit dem anderen Land zeigen, gilt das Recht diesen Landes (Art. 4 Abs. 3).

    Für außervertragliche Schuldverhältnisse regelt Artikel 4 der Rom-II-Verordnung für die "unerlaubte Handlung", dass im Normalfall das Recht desjenigen Landes gilt, in dem der Schaden eintritt. Eine abweichende Regelung gilt, wenn die beiden Parteien im Moment des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land haben - dann gilt das Recht dieses Landes. Es sei denn, die unerlaubte Handlung weist eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat auf: dann gilt das Recht dieses anderen Staates.

    Allerdings gibt es auch für außervertragliche Schuldverhältnisse die Möglichkeit einer - bei unerlaubten Handlungen naturgemäß immer nachträglichen - Rechtswahl, vgl. Art. 14 der Rom-II-Verordnung.

    UN Kaufrecht

    Eine Besonderheit gilt für das Kaufrecht. Hier gibt es eine materielle Regelung in Form des UN Kaufrechts, die an die Stelle der nationalen kaufrechtlichen Regeln tritt, es sei denn, sie wurde ausdrücklich abbedungen. Dies bedeutet, dass für einen Verkauf mit Vertragsschluss in Deutschland und anschließender Lieferung von Deutschland in die Niederlande im Zweifel die Regeln des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden. 

    Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel "UN-Kaufrecht in Deutschland" aus dem Jahr 2017.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • In den Niederlanden herrscht Vertragsfreiheit - allerdings nicht ohne Einschränkungen. (Stand: 17.04.2026)

    Zentrale Rechtsquellen für das niederländische Vertragsrecht sind Boek 3 (Allgemeines Vermögensrecht - Vermogensrecht in het algemeen) und Boek 6 (Allgemeines Schuldrecht - Algemeen gedeelte van het verbintenissenrecht) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW).

    Zustandekommen von Verträgen

    Ein Vertrag kommt nach niederländischem Recht durch Angebot (aanbod) und Annahme (aanvaarding) zustande (Art. 6:217 Abs. 1 BW). Entscheidend ist dabei der Wille des Erklärenden, wie er sich nach außen manifestiert hat. Wenn zwischen Wille und Erklärung eine Diskrepanz besteht, schützt Art. 3:35 den gutgläubigen Erklärungsempfänger: kann dieser berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Erklärung dem Willen entsprach, kommt der Vertrag dennoch zustande.  

    Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, es sei denn, das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor. Eine solche Formvorschrift findet sich zum Beispiel in Art. 7:2 BW für Immobilienkäufe durch Privatpersonen.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben (Redelijkheid en Billijkheid) spielt eine wichtige Rolle im niederländischen Vertragsrecht (Art. 6:2 BW). So werden zum Beispiel Vertragslücken durch das ausgefüllt, was nach Treu und Glauben angemessen ist. Außerdem ist gemäß Art. 6:248 BW eine vertragliche Regelung nicht anwendbar, wenn sie in den konkreten Umständen nach den Maßstäben von Treu und Glauben unakzeptabel wäre. 

    Leistungsstörungen

    Wenn eine Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, spricht man von einer Tekortkoming (Nichterfüllung / Mangel). Damit ein Gläubiger Schadensersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten kann, muss der Schuldner erst in Verzug gesetzt werden (Ingebrekestellung). Dies geschieht gemäß Art. 6:82 BW durch eine schriftliche Mahnung, durch die eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. 

    Wenn eine Leistungsstörung dem Schuldner zugerechnet werden kann, verpflichtet sie diesen zum Schadensersatz. Eine Zurechnung erfolgt, wenn die Störung auf Verschulden beruht oder nach Gesetz oder Verkehrsanschauung zu Lasten des Schuldners geht (Art. 6:75 BW).

    Bei jeder Art von Leistungsstörungen hat die Gegenseite das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, die Störung ist von so geringer Bedeutung, dass sie eine Auflösung nicht rechtfertigt. Anders als in Deutschland führt die Auflösung (ontbinding) im niederländischen Recht nicht zur Nichtigkeit ex tunc, sondern begründet Rückabwicklungsschuldverhältnisse (Art. 6:271 BW).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Die Parteien müssen sich darüber einig sein, dass die AGB (Algemene voorwaarden) gelten sollen. Häufig erfolgt die Vereinbarung durch die Annahme eines Angebots, das auf die AGB verweist. Zu diesem Zweck muss der Verwender dem Vertragspartner eine angemessene Gelegenheit geben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, zum Beispiel durch physische Aushändigung vor oder bei Vertragsschluss oder Mitsenden einer PDF-Datei. Gemäß Art. 6:233 BW ist eine Klausel anfechtbar (vernietigbaar), wenn dies nicht der Fall ist. 

    Wenn beide Unternehmen ihre eigenen AGB für anwendbar erklärt haben, gilt im Recht der Niederlande die "First-Shot-Rule" (Art. 6:225 Ziffer 3 BW): es gelten die AGB desjenigen, der zuerst auf seine Bedingungen verwiesen hat. Die AGB des anderen werden nur dann wirksam, wenn dieser die Bedingungen des ersten ausdrücklich ablehnt.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Auch im niederländischen Gewährleistungsrecht muss eine Kaufsache den vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. (Stand: 19.05.2026)

    Die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch

    Das niederländische Gewährleistungsrecht für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ist in Buch 7 des Burgerlijk Wetboek (BW) kodifiziert. Das Herzstück des niederländischen Gewährleistungsrechts ist Artikel 7:17 BW. Danach muss eine Kaufsache die Eigenschaften aufweisen, die die Käuferin aufgrund des Vertrages erwarten durfte. Das ist nicht der Fall, wenn die Eigenschaften fehlen, die 

    • für eine normale Nutzung erforderlich sind , oder
    • für einen besonderen Verwendungszweck erforderlich sind, sofern dieser Zweck bei Vertragsschluss erkennbar war.  

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der "conformiteit" ist der Moment der Übergabe. Ein nach der Übergabe aufgetretener Mangel fällt daher grundsätzlich nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, es sei denn, die Käuferin weist nach, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Die im Verbraucherschutzrecht geltende Beweislastumkehr gilt im B2B-Bereich nicht. 

    Gemäß Artikel 7:23 BW kann sich die Käuferin nur dann auf fehlende Konformität berufen, wenn sie den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung des Mangels informiert hat. Sie muss die Sache in angemessener Zeit untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich rügen. Artikel 7:23 Absatz 2 BW gibt eine absolute Ausschlussfrist von zwei Jahren vor.

    Im - hier ausschließlich behandelten - B2B-Bereich gilt allerdings: Artikel 7:17 und (nach herrschender Meinung auch) 7:23 BW sind dispositiv, das heißt: Die Parteien können abweichende Regelungen zur Beschaffenheit oder zum Umgang mit der Konformitäts- und Rügepflicht treffen. In der Praxis geschieht dies häufig durch detaillierte Spezifikationen oder durch Haftungsausschlüsse oder die Vereinbarung verkürzter Rügefristen, zum Beispiel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; algemene voorwaarden). 

    Die Ansprüche der Gewährleistungsgläubiger

    Nacherfüllung

    Bei einer Pflichtverletzung der Verkäuferseite steht der Käuferin zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (Art. 6:74 BW) in Verbindung mit den kaufrechtlichen Sonderregelungen. Die Käuferin kann Nachbesserung (herstel) oder Ersatzlieferung (vervanging) verlangen. 

    Minderung und Schadensersatz

    Bleibt die Nacherfüllung aus oder scheitert sie, ermöglicht Artikel 6:270 BW eine anteilige Herabsetzung des Kaufpreises. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch bestehen (Art. 6:74 BW), wenn der Schaden auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung beruht. Im B2B-Bereich kann die Haftung für Schadensersatz begrenzt werden, beispielsweise durch die Vereinbarung von Höchstbeträgen oder den Ausschluss mittelbarer Schäden. Seine Grenze findet diese Möglichkeit allerdings in Artikel 6:248 Absatz 2 BW, wo eine Klausel für unanwendbar erklärt wird, wenn sie nach Maßstäben der Redlichkeit und Billigkeit (redelijkheid en billijkheid) unzumutbar ist.

    Rücktritt vom Vertrag

    Nach Artikel 6:265 BW kann jede Partei bei einer Pflichtverletzung der anderen Partei den Vertrag auflösen (ontbinden), sofern die Verletzung die Auflösung rechtfertigt. Dies ist grundsätzlich nur bei erheblichen Pflichtverletzungen der Fall. Der Rücktritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner wirksam (Art. 6:267 BW). 

    Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

    Für grenzüberschreitende B2B-Kaufverträge mit Vertragspartner aus CISG-Mitgliedstaaten (wie zum Beispiel Deutschland) gilt grundsätzlich das UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG). Materiell-rechtlich gibt es einige Unterschiede zwischen dem CISG und dem BW. So gibt das CISG dem Verkäufer in Artikel 48 ein eigenständiges Recht zur Nacherfüllung, sogar gegen den Willen der Käuferin, solange dies zumutbar ist. Bei der Kaufpreisminderung enthält Artikel 50 des CISG eine klare Berechnungsformel, eine solche fehlt im BW vollständig. Außerdem begrenzt das CISG den Schadensersatz in Artikel 74 ausdrücklich auf Schäden, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen konnte oder hätte voraussehen müssen. Eine entsprechende Regelung im BW gibt es nicht. In der niederländischen Praxis wird die Anwendung des CISG daher häufig ausgeschlossen.  

    Gewährleistung im Werkvertragsrecht

    Gemäß Artikel 7:760 BW muss der Unternehmer das Werk mangelfrei herstellen. Als Mangel gilt jede Abweichung vom Vereinbarten, die das Werk für seinen vorgesehenen Zweck ungeeignet macht. Eine wichtige Rolle spielt die Abnahme (oplevering): mit ihr geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sichtbare Mängel, die bei der Abnahme nicht gerügt werden, gelten nach Artikel 7:758 Absatz 3 BW grundsätzlich als akzeptiert. 

    Bei Vorliegen eines Mangels bestehen gemäß Artikel 7:759 BW folgende Rechte:

    • Nacherfüllung (herstel);
    • Minderung (Art. 7:760 Abs. 2 BW);
    • Auflösung des Vertrages (ontbinding - Art. 6:265 BW).

    Mögliche Schadensersatzansprüche richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 6:74 ff BW und setzen stets Verschulden voraus.

    Im B2B-Bereich ist Artikel 6:89 BW von besonderer Bedeutung. Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung rügen. Versäumt er dies, verliert er sämtliche Gewährleistungsrechte. Ebenfalls zu beachten ist im B2B-Bereich, dass branchenspezifische AGB häufig erhebliche Modifikationen der gesetzlichen Regelungen enthalten.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Auch in den Niederlanden ist der Eigentumsvorbehalt praktisch besonders bedeutsam. (Stand: 27.05.2026)

    Der Eigentumsvorbehalt in den Niederlanden ähnelt dem deutschen Pendant

    Im Rahmen des Eigentumsvorbehalts (EV) ist es dem Verkäufer gestattet, seinem Käufer die Kaufsache zu übergeben und sich das Eigentum daran vorzubehalten, bis der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat, Art. 3:92 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW).

    Der EV kann regelmäßig formlos vereinbart werden, es sei denn, das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft ist an eine bestimmte Form gebunden; dann gilt diese Form auch für den EV. Ist der EV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; Algemene voorwaarden) enthalten, dann unterliegt die Anwendbarkeit dieser Klausel keinen schärferen Bedingungen als die Anwendbarkeit sonstiger AGB-Klauseln.

    In den Eigentumsvorbehalt können alle in einer Lieferbeziehung erbrachten Leistungen einbezogen werden. Eine Verlängerung dahin, dass der Berechtigte bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware als Sicherheit eine Forderung gegen den Abnehmer erhält, ist hingegen nicht möglich.

    Ob der Käufer eine unter EV stehende Sache an Dritte veräußern darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. Ist der Käufer ein Händler, dann wird regelmäßig vereinbart, dass er die Sache im Rahmen seines üblichen Geschäftes veräußern darf.

    Sachen, die unter EV stehen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer kann als Aussonderungsberechtigter (Separatist) die Rückgabe seiner Sache beim Insolvenzverwalter beantragen. Der Konkursrichter kann auf Ersuchen eines Interessenten oder sogar von Amts wegen bestimmen, dass Dritte während einer bestimmten Frist die Rückgabe ihrer sich in der Gewalt des Schuldners befindlichen Sachen nicht verlangen können. Diese durch das Insolvenzgericht anzuordnende Abkühlungsperiode (afkoelingsperiode) darf allerdings grundsätzlich nicht länger als zwei Monate betragen, § 63a Insolvenzgesetz (Faillissementswet).

    Weitere Sicherungsrechte

    Das Pfandrecht

    Das Pfandrecht ist das wichtigste kreditsicherungsrechtliche Instrument in den Niederlanden für bewegliche Vermögenswerte und Forderungen. Es ist ein beschränkt dingliches Recht (beperkt recht), das dem Gläubiger bei Nichterfüllung ein Verwertungsrecht gibt. Die Regelung des Pfandrechts findet sich in den Artikeln 3:227 ff des BW. Das - in der Praxis bedeutendste - besitzlose Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in Art. 3:237 BW geregelt. Hier bleibt der Sicherungsgeber im Besitz der Sache. Voraussetzung ist ein wirksamer Sicherungsvertrag, in einer notariellen Urkunde oder einer registrierten Privaturkunde.

    Die Sicherungsabtretung

    Die Sicherungsabtretung ("cessie" - Art. 3:94 BW) betrifft hauptsächlich Forderungen. Sie kann offen oder still erfolgen, wobei die letztgenannte Variante wirtschaftlich bedeutender ist. Voraussetzung ist auch hier eine wirksame Vereinbarung sowie eine notarielle oder registrierte Urkunde. Das niederländische Recht erlaubt auch die Abtretung künftiger Forderungen relativ großzügig.

    Das Zurückbehaltungsrecht

    Das "retentierecht" erlaubt es dem Gläubiger, eine in seinem Besitz befindliche Sache zurückzuhalten, bis seine Forderung erfüllt wird. Die Regelungen dieses Rechts finden sich in den Artikeln 3:290 ff. BW. Erforderlich sind neben der tatsächlichen Sachherrschaft eine fällige Forderung und ein ausreichender Zusammenhang zwischen Forderung und Sache.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Das Handelsvertreterrecht findet seine rechtliche Grundlage im Burgerlijk Wetboek - BW. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. (Stand: 28.05.2026).

    Handelsvertreter

    Ein Handelsvertretervertrag (agentuurovereenkomst) liegt vor, wenn der Unternehmer den Handelsvertreter (HV; handelsagent) für einen (un-)bestimmten Zeitraum mit dem Vermitteln von Verträgen gegen Vergütung beauftragt, Art. 7:428 Abs. 1 BW. 

    Der Vertragsabschluss ist grundsätzlich formlos gültig. Jede Partei kann von der anderen jedoch eine schriftliche Abfassung des Vertragsinhalts verlangen (Art. 7:429 Abs. 3 BW). Ist der Vertrag befristet geschlossen, endet er automatisch mit Zeitablauf. Wird der Vertrag von den Parteien nach Verstreichen der ursprünglich bestimmten Laufzeit fortgesetzt, so ist er als ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag anzusehen, Art. 7:436 BW.

    Pflicht des HV ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen. Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den HV bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Der HV hat Anspruch auf eine Provision für Handelsgeschäfte, die er während der Dauer des Handelsvertretervertrages geschlossen hat. Die Zahlung der Provision darf nur verweigert werden, wenn das Nichtdurchführen des Vertrages billigerweise vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Für ein erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft hat der HV nur dann einen Anspruch auf Provision für die Vorbereitungshandlungen (Art. 7:431 Abs. 2 BW), wenn das Geschäft hauptsächlich auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die er während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat und es binnen einer angemessenen Frist nach dessen Beendigung geschlossen wird oder die Bestellung des Dritten vor Beendigung des Handelsvertretervertrages eingegangen ist.

    Bei Beendigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertretervertrages ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, welche im ersten Vertragsjahr einen Monat beträgt. Nach dem ersten Vertragsjahr verlängert sie sich um einen Monat für jedes zusätzlich angefangene Jahr bis zu einer maximalen Kündigungsfrist von sechs Monaten (Art. 7:437 BW). Eine außerordentliche Kündigung darf nur bei Vorliegen eines dringenden Grundes erfolgen. Ein solcher liegt vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, Art. 7:439 Abs. 2 BW. In diesem Falle ist die kündigende Partei der Gegenpartei gegenüber schadensersatzpflichtig, falls sie keinen "dringenden Grund" zur Kündigung hatte. Liegt ein solcher vor, so ist der andere Vertragspartner schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft gehandelt hat.

    Der HV hat das Recht, nach Beendigung des Vertretervertrages einen Ausgleichsanspruch (klantenvergoeding) geltend zu machen (Art. 7:442 Abs. 1 BW), wenn er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erheblichen Vorteil zieht. Die Zahlung eines solchen Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem HV aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entsprechen. Die Höhe der Vergütung ist auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre beschränkt. Das Recht auf Ausgleich entfällt, wenn der HV dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrages mitteilt, dass er den Ausgleich verlangt. Weitere Ausschlussgründe listet Art. 7:442 Abs. 4 BW.

    Vertragshändler

    Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass letzterer Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Der Vertragshändlervertrag (distributie overeenkomst) ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt somit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er ist ein Rahmenvertrag, der eine auf Dauer angelegte Einbeziehung des Eigenhändlers in das Vertriebssystem des Produzenten schafft. Ergänzend sind der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Handelsbrauch heranzuziehen. Der Rahmenvertrag sollte daher Bestimmungen zu folgenden Themen enthalten:

    • welche Waren sollen unter die vertragliche Abmachung fallen,
    • den Gebietsschutz oder Kundenkreis (Exklusivität),
    • die Menge, die der Vertragshändler innerhalb eines bestimmten Zeitraums mindestens abnehmen muss, die Preise, die er dafür zu entrichten hat und die Art und Weise der Festlegung der Wiederverkaufspreise,
    • die Dauer des Vertrages und die Möglichkeiten seiner Beendigung, einschließlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist, und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

    Haben die Parteien die Modalitäten der Vertragsbeendigung nicht im Einzelnen festgelegt, so wird eine nach Lage des Falles angemessene Kündigungsfrist angenommen. Dabei berücksichtigt das Gericht sowohl die bisherigen langjährigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien als auch die bisher getätigten Investitionen, die Vorratshaltung, die Garantie- und Serviceverpflichtungen gegenüber Dritten und den Kundenkreis.

    Eine besondere Vergütung in Form eines Ausgleichsanspruchs ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es existieren jedoch Gerichtsentscheidungen, die dem Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch zugestehen.

    Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2022/720 der Europäischen Union ergibt.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Die häufigste Unternehmensform in den Niederlanden ist die besloten vennootschap (B.V.). Sie ähnelt der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). (Stand: 01.06.2026)

    Rechtliche Grundlage des Gesellschaftsrechts ist das zweite Buch des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek – BW). Insbesondere zwei Gesellschaftsformen sind von Bedeutung:

    • besloten vennootschap – B.V. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und
    • naamloze vennootschap – N.V. (Aktiengesellschaft).

    Eine Zweigniederlassung (bijkantoor oder filiaal) eines ausländischen Unternehmens wird als Teil der Muttergesellschaft betrachtet und verfügt über keine rechtliche Selbständigkeit. Sie ist in das Handelsregister einzutragen. Die Gründungskosten beschränken sich auf die Eintragungsgebühren beim Handelsregister und die Zahlung eines Jahresbeitrags an die örtliche Handelskammer (Kamer van Koophandel – KvK).

    Die Aktiengesellschaft

    Auf die Aktiengesellschaft (naamloze vennootschap – N.V.) finden die Art. 2:64 ff. BW Anwendung. Diese Gesellschaftsform wird meistens für große und mittelgroße Unternehmen gewählt.

    Die N.V. ist eine juristische Person mit einem in übertragbare Aktien aufgeteilten Grundkapital. Sie wird gegründet von einem oder mehreren Gesellschaftern. Der oder die Gesellschafter können entweder natürliche oder juristische Personen sein (Art. 2:64 Abs. 2 BW). Die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung durch einen niederländischen Notar. Die N.V. führt den Zusatz naamloze vennootschap oder N.V. vor oder hinter dem grundsätzlich frei gewählten Namen.

    Das Kapital einer N.V. muss mindestens 45.000 Euro betragen, Art. 2:67 Abs. 2 BW. Das Grund- und das gezeichnete Kapital müssen mindestens das Mindestkapital betragen.

    Einlagen werden in Geld eingezahlt, es sei denn, dass sonstige Einlagen vereinbart worden sind. Das Geld muss auf ein Konto im Namen der zu gründenden Gesellschaft überwiesen werden. Eine Einlage in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen ist nicht erlaubt (Art. 2:80b Abs. 1 BW).

    Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften nur für die Einzahlung ihrer Einlage. Die Vorstandsmitglieder haften unter anderem persönlich, wenn die Gesellschaft durch ihr offensichtlich fehlerhaftes Handeln bestimmte Prämien und Steuern nicht bezahlt hat.

    Die N.V. hat gemäß Art. 2:129 BW einen Vorstand (raad van bestuur/directie), der aus einer oder mehreren Personen besteht. Die Vorstandsmitglieder sind mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt. Sie brauchen keine Gesellschafter zu sein und werden von der Hauptversammlung bestellt. Der Vorstand ist als Kollegium zur Gesamtvertretung berechtigt. Jeder Geschäftsführer ist aber auch zur Einzelvertretung berechtigt, es sei denn, die Satzung sieht vor, dass neben dem Vorstand nur bestimmte Geschäftsführer allein oder gesamt die Gesellschaft vertreten (Art. 2:130 BW). Andere Beschränkungen der Befugnisse des Vorstands oder der jeweiligen Geschäftsführer haben Dritten gegenüber keine Auswirkung. Zudem gibt es die Hauptversammlung der Anteilsinhaber (algemene vergadering), Art. 2:107 BW. Nach Art. 2:140 BW ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats (raad van commissarissen) grundsätzlich optional, unter Umständen aber auch Pflicht (Art. 2:154, 158 BW).

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid – B.V.) finden die Art. 2:175 ff. BW Anwendung. Die Form einer B.V. eignet sich vor allem für kleine Unternehmen. Mit dem Ziel, die Gestaltung der B.V. flexibler nach den Bedürfnissen der Gesellschafter oder des Gesellschaftszwecks auszurichten, ist zum Beispiel die Verpflichtung zur Einlage eines bestimmten Mindestkapitals weggefallen.

    Die B.V. ist eine juristische Person mit einem in Anteile aufgeteilten Grundkapital. Anteilsurkunden werden nicht ausgegeben. Die Anteile sind frei übertragbar, außer der Gesellschaftsvertrag enthält eine Sperrklausel.

    Die Gründung bedarf der notariellen Beurkundung durch einen Notar, Art. 2:175 Abs. 2 BW. In bestimmten Konstellationen - insbesondere: EU-Staatsangehörigkeit der gründenden Personen - kann eine Gründung auch digital erfolgen (Art. 2:175a BW). Die Gesellschafter sind grundsätzlich frei in der Wahl des Handelsnamens. Der Name muss allerdings beginnen oder enden mit besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid oder - abgekürzt - B.V. (Art. 2:177 Abs. 2 BW).

    Ein Anteilseigner haftet grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 2:175 BW); eine Nachschusspflicht besteht daher grundsätzlich nicht. Allerdings haftet ein Gesellschafter gemäß Art. 2:216 Abs. 3 BW, wenn ihm Gewinn ausgeschüttet wurde und er wusste oder hätte wissen müssen, dass die B.V. nach der Ausschüttung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der erhaltenen Gewinnausschüttung plus Zinsen.

    Für die B.V. vorgeschrieben sind zwei Organe: die Hauptversammlung und die Geschäftsführung. Gemäß Art. 2:250 Abs. 1 BW ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats grundsätzlich optional, unter Umständen ist ein solcher jedoch Pflicht (Art. 2:264, 268 BW). Der Hauptversammlung stehen innerhalb der durch das Gesetz und die Satzung gesetzten Grenzen alle Rechte zu, die nicht einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind (Art. 2:217 Abs. 1 BW). Die Geschäftsführung (bestuur) obliegt dem Vorstand, vorbehaltlich der Beschränkungen in der Satzung (Art. 2:239 BW). Neben der Geschäftsführungsbefugnis hat die Geschäftsführung das Recht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft (Art. 2:240 BW). Die Geschäftsführer haften unter anderem für die Überschreitung des Gesellschaftszwecks, für die Richtigkeit des von ihnen erstellten Jahresabschlusses und bei unerlaubten Handlungen.

    Weitere Informationen

    Die niederländische Regierung stellt ein Tool zur Verfügung, das bei der Wahl der passenden Rechtsform unterstützen soll.

    Die meisten Unternehmen sind verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern zu tätigen. Dies geschieht im niederländischen UBO-Register, das allerdings seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2022 nicht mehr öffentlich einsehbar ist.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Das niederländische Insolvenzrecht kennt sowohl Abwicklungs- als auch Sanierungsverfahren. (Stand: 2.6.2026)

    Ein wichtiger Hinweis vorab: Prävention ist empfehlenswert. Man sollte sich vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung und in deren Verlauf - regelmäßig oder aus gegebenem Anlass - über den niederländischen Geschäftspartner informieren. Erste Informationen hält das Unternehmensregister der Kamer van Koophandel (KVK) bereit. Außerdem kann das zentrale Insolvenzregister der Niederlande durchsucht werden. Hier ist allerdings keine tagesaktuelle Information gewährleistet. Bei verbleibenden Zweifeln sollte eine Kreditauskunft erwogen werden.

    Verfahren bei Zahlungsschwierigkeiten

    Das niederländische Insolvenzrecht ist vor allem im Faillissementswet geregelt. Dieses Gesetz kennt sowohl Verfahren, die sich auf die Abwicklung (Liquidation) eines insolventen Unternehmens richten, als auch solche, die eine Rettung (Sanierung) eines Unternehmens bezwecken.

    Der Konkurs (Faillissement)

    Das auf Abwicklung gerichtete "normale" Insolvenzverfahren ist in den Artikeln 1 ff. des Faillissementswet (FW) geregelt. Einzige Voraussetzung der Insolvenz ist, dass "sich der Schuldner in dem Zustand befindet, dass er aufgehört hat zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 FW). In Fällen, in denen der Schuldner aufgehört hat zu zahlen, müssen mindestens zwei Gläubiger vorhanden sein, von denen mindestens eine Forderung fällig und unbestritten ist (pluraliteit von schuldeisers). Auch der Schuldner kann einen Insolvenzantrag stellen, sofern er anwaltlich vertreten ist (Art. 5 Abs. 1 FW).

    Das zuständige Bezirksgericht (Rechtsbank) eröffnet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schuldner verliert die Verfügungsmacht über sein Vermögen. Das Gericht setzt einen Insolvenzverwalter (Curator) sowie einen Aufsichtsrichter (Rechter-commissaris) ein.

    Der Zahlungsaufschub (Surseance van betaling)

    Dieses Verfahren ist in den Artikeln 213 ff. des Faillissementswet geregelt. Es dient dem vorübergehenden Schutz vor den Gläubigern, damit die Liquidität stabilisiert werden und eine Sanierung versucht werden kann.

    Antragsberechtigt ist ausschließlich die Schuldnerin. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass die fälligen Schulden vorübergehend nicht bezahlt werden können.

    Das Gericht gewährleistet meist sofort einen vorläufigen Aufschub und bestellt einen Sachwalter (Bewindvoerder), der gemeinsam mit der Schuldnerin agiert. Gesicherte Gläubiger (zum Beispiel mit Pfandrechten oder Eigentumsvorbehalt) werden durch dieses Verfahren in der Regel nicht blockiert.

    Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren (WHOA)

    Seit dem 1. Januar 2021 gibt es ein neues, vorinsolvenzliches Verfahren, das zum Ziel hat: Abwendung des Konkurses durch einen außergerichtlichen Sanierungsvergleich (akkoord), der vom Gericht für verbindlich erklärt wird. Die betreffenden Regelungen finden sich in den Artikel 369 ff. FW (eingeführt durch das Wet homologatie onderhans akkoord - WHOA). Voraussetzung ist drohende Insolvenz.

    Wenn eine konsensuale Einigung über einen Sanierungsplan erzielt wird, ist eine Involvierung des Gerichts nicht erforderlich. Wenn eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, kann das Gericht einen Vergleich bestätigen, selbst wenn eine Minderheit der Gläubigerklassen dagegen stimmt (Cross-Class Cram-Down). Dies bietet enorme Chancen für eine Restrukturierung ohne die Makel eines klassischen Konkurses. Die niederländische Regierung bietet ausführliche Informationen über das Sanierungsverfahren in englischer Sprache an.

    Geltendmachung von Ansprüchen

    Nachdem ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, informiert dieser so schnell wie möglich alle ihm bekannten Gläubiger über die Insolvenz als solche und darüber, dass eventuelle Forderungen mit einer entsprechenden Frist bei ihm eingereicht werden können (Art. 109 FW). Die Anmeldung von Forderungen (verificatie) muss schriftlich und mit Belegen beim zuständigen Insolvenzverwalter (Curator) erfolgen, Art. 110 FW. Der Curator prüft die Forderungen und trägt sie in die vorläufige Liste der anerkannten oder bestrittenen Forderungen ein. Bei der anschließenden Gläubigerversammlung (Verificatievergadering) wird die Liste finalisiert.

    Das niederländische Recht unterscheidet nach der Rangklasse der Forderungen. Massekosten (Boedelschulden) sind Kosten, die durch das Verfahren selbst entstehen. Diese werden zuerst bedient. Als nächstes werden die Forderungen der Sozialversicherung, der Steuerbehörde und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Lohnforderungen bedient (prefere schuldeisers - bevorrechtigte Gläubiger).

    Besondere Rechte können von bestimmten Gläubigern geltend gemacht werden. Neben den Absonderungsrechten der Pfand- und Hypothekengläubiger oder Zurückbehaltungs- oder Widerrufsrechten bestimmter Gläubiger ist hier der Eigentumsvorbehalt von besonderer praktischer Relevanz. Der Eigentumsvorbehalt ist im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter zu beachten. Sobald ein Gläubiger behauptet, einen Eigentumsvorbehalt zu besitzen, prüft der Insolvenzverwalter, ob dieser wirksam vereinbart wurde, ob die Kaufpreiszahlung tatsächlich noch aussteht und ob (wichtig beim beschränkten Eigentumsvorbehalt) noch keine Vermischung stattgefunden hat.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Dieser Überblick informiert über das Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in den Niederlanden. (Stand: 03.06.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Einkommensteuer

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer (inkomstenbelasting) ist das Einkommensteuergesetz (Wet inkomstenbelasting 2001).

    Einen einheitlichen Begriff des zu versteuernden Einkommens gibt es nicht. Verschiedene Einkunftsarten werden in drei sogenannte Boxen eingeteilt. Die zu den jeweiligen Boxen gehörenden Einkünfte werden getrennt voneinander ermittelt und mit verschiedenen Tarifen besteuert. Die Summe des Einkommens aller drei Boxen stellt das insgesamt zu versteuernde Einkommen dar. Box 1 bezieht sich auf Einnahmen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit oder Wohneigentum (zum Beispiel Gehälter und selbstgenutzte Immobilien). Box 2 deckt erhebliche Zinserträge ab und in Box 3 finden sich Investitionserträge und Ersparnisse. Folgende Tarife gelten gemäß Art. 2.10 Einkommensteuergesetz im Steuerjahr 2026 für Box 1:

    Einkommen (in Euro)Steuersatz (in Prozent)
    Bis zu 38.8838,1
    38.883 bis 78.42637,56
    Mehr als 78.42649,50

    In Box 2 kommt ein Pauschalsatz von 26,9 Prozent zur Anwendung, Art. 2.12 Einkommensteuergesetz. In Box 3 gilt: Der Nettoertrag, der vom Umfang des Vermögens des Steuerpflichtigen abhängt, wird pauschal mit 31 Prozent besteuert (Art. 2.13 Einkommensteuergesetz).

    Die aktuellen Steuertarife für alle Boxen können auf der Webseite der niederländischen Finanzverwaltung abgerufen werden (auf Niederländisch). Zudem stellt die Kamer van Koophandel (KvK) ein Berechnungstool zur Verfügung. Weitergehende Informationen hält die niederländische Finanzverwaltung online auch in deutscher Sprache bereit.

    Körperschaftsteuer

    Rechtsgrundlage für die Körperschaftsteuer (vennootschapsbelasting) ist das Körperschaftsteuergesetz (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Der Körperschaftsteuer unterliegen insbesondere die B.V. (Besloten Vennootschap), die N.V. (Naamloze Vennootschafp) und Genossenschaften (Coöperaties). Die Steuersätze im Jahr 2026 betragen gemäß Art. 22 Körperschaftsteuergesetz:

    Bemessungsgrundlage (in Euro)Satz (in Prozent)
    Bis zu 200.00019
    Über 200.00025,8

    Dabei gilt der höhere Satz nur für den Teil des Gewinns oberhalb von 200.000 Euro, nicht für den gesamten Gewinn. Ausführliche Informationen hält die niederländische Finanzverwaltung online bereit (auf Niederländisch).

    Umsatzsteuer

    Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer (omzetbelasting) ist das Umsatzsteuergesetz (Wet op de omzetbelasting 1968). Der Normalsteuersatz beträgt zurzeit 21 Prozent. Auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (zum Beispiel Lebensmittel, Arzneimittel, Bücher, Zeitungen, Personenbeförderung und Unterhaltungsangebote) wird ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 9 Prozent angewendet. Weitergehende Informationen stellt die niederländische Finanzverwaltung auch in deutscher Sprache zur Verfügung.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

    Das DBA regelt insbesondere die Aufteilung der Besteuerung der Gewinne von Körperschaften, die in dem jeweils anderen Land erzielt werden. Das Besteuerungsrecht ist regelmäßig an die Existenz einer Betriebsstätte geknüpft. Das ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 DBA).

    Außerdem regelt das DBA das Besteuerungsrecht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. In Art. 14 Abs. 1 des DBA ist geregelt, dass die Besteuerung des Arbeitslohnes grundsätzlich dort erfolgt, wo die Arbeit physisch geleistet wird. Arbeitet ein in Deutschland Ansässiger in den Niederlanden, haben die Niederlande grundsätzlich das Besteuerungsrecht für das Einkommen dieser Arbeitstage. Allerdings kann die Besteuerung in Deutschland verbleiben, wenn

    • der Aufenthalt in den Niederlanden höchstens 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums dauert,
    • die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
    • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Die grundlegenden Vorschriften für Arbeitsverträge sind in Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek - BW) geregelt. Zudem sind Tarifverträge zu beachten. (Stand: 05.06.2026)

    Arbeitsvertragsrecht

    Neben den Regelungen in Art. 7:610 ff. BW finden sich arbeitsrechtliche Bestimmungen in weiteren Gesetzen wie zum Beispiel im Tarifvertragsgesetz (Wet op de collectieve arbeidsovereenkomst) oder im Arbeitszeitgesetz (Arbeidstijdenwet - mehr dazu unter diesem Link).

    Es gilt nach Art. 7:611 BW als "übergreifendes Prinzip" neben den einzelnen Regelungen die "Pflicht der guten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft".

    Der Vertragsschluss ist grundsätzlich formfrei möglich. Die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise die örtliche Angabe des Arbeitsplatzes, eine Funktionsbeschreibung und Urlaubsregelungen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen (Art. 7:655 BW). Eine Probezeit kann (nur schriftlich) vereinbart werden, aber sie kann bei unbefristeten Verträgen höchstens zwei Monate betragen (Art. 6:652 BW).

    In den Niederlanden gibt es einen allgemeinen und verpflichtenden Mindestlohn. Der Betrag wird halbjährlich angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 14,71 Euro pro Stunde für vollzeitbeschäftigte Arbeitskräfte ab 21 Jahre. Bei jüngeren Arbeitnehmenden findet eine Staffelung des Mindestlohnes statt. Näher Informationen enthält die Webseite Mindestlöhne in den Niederlanden.

    Beendigung von Arbeitsverhältnissen

    Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich erhebliche Unterschiede zum deutschen Recht: So ist beispielsweise die Anwendbarkeit des niederländischen Kündigungsschutzes nicht von der Größe des Betriebs und der Betriebszugehörigkeit der Arbeitskraft abhängig. Die Kündigung muss auf einem gesetzlich anerkannten Grund beruhen, und jeder Grund hat seinen eigenen Verfahrensweg mit eigenen Anforderungen. Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur beendet werden, wenn eine staatliche Instanz vorab die Rechtfertigung der Beendigung geprüft hat. Ausnahmen hiervon gelten allerdings in der Probezeit und bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Prüfung ist auf Antrag des Arbeitgebers von der niederländischen Arbeitsagentur (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen - UWV) oder den niederländischen Amtsgerichten (kantonrechter) vorzunehmen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Instanz ergibt sich aus dem Beendigungsgrund: Die niederländische Arbeitsagentur ist für betriebsbedingte Kündigungsgründe und für den Beendigungsgrund der langfristigen Arbeitsunfähigkeit (mindestens zwei Jahre) zuständig, Art. 7:671a BW. Liegen sonstige Beendigungsgründe vor, muss der Arbeitgeber gemäß Art. 7:671b BW bei dem zuständigen Gericht die Auflösung des Arbeitsvertrags beantragen, wenn er den Arbeitsvertrag ordentlich beenden möchte. In einem Tarifvertrag kann jedoch geregelt sein, dass nicht das UWV, sondern eine unabhängige Kündigungskommission genehmigungsbefugt ist.

    Die Kündigungsfristen sind unterschiedlich. Für die Arbeitgeber gelten bei unbefristeten Arbeitsverträgen gestaffelte Kündigungsfristen von einem Monat bis vier Monaten je nach Länge des Arbeitsverhältnisses. Dabei verlängert sich die Kündigungsfrist alle fünf Jahre um einen Monat, Art. 7:672 Abs. 2 BW. Arbeitnehmende können Verträge mit einer Frist von einem Monat kündigen, Art. 7:672 Abs. 4 BW. Die Vertragsparteien vereinbaren jedoch häufig längere Kündigungsfristen. Dabei gilt, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger als sechs Monate sein darf und die Frist des Arbeitgebers mindestens das Doppelte der Frist des Arbeitnehmers betragen muss.

    Ein Arbeitnehmer hat bei der Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ein Recht auf Abfindung (transitievergoeding) - sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Verträgen (Art. 7:673 BW). Dieses Recht steht ihm schon ab dem ersten Tag seiner Beschäftigung und insbesondere auch während einer etwaig vereinbarten Probezeit zu. Die Abfindung wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsvertrages, der Dienstjahre und des Alters des Arbeitnehmers gleich berechnet: Ab dem ersten Arbeitstag erhält ein Arbeitnehmer ein Drittel eines monatlichen Bruttogehaltes pro vollem Dienstjahr. Maximal beträgt sie 102.000 Euro oder die Höhe eines Bruttojahreseinkommens, wenn dieses höher ist. Die niederländische Regierung stellt auf ihrer Webseite ein entsprechendes Berechnungswerkzeug (auf Niederländisch) zur Verfügung.

    Besondere Bestimmungen

    Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen der Schriftform und dürfen grundsätzlich nur in unbefristete Arbeitsverträge aufgenommen werden, Art. 7:653 BW. Der Arbeitgeber kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer während der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen.

    Werden mehr als 20 Arbeitnehmende innerhalb von drei Monaten aus betrieblichen Gründen entlassen, gelten die Regeln des Gesetzes über die Anmeldung von Massenentlassungen (Wet melding collectief ontslag - WMCO). Neben der Beantragung der Genehmigung bei UWV ist auch eine Konsultierung der jeweiligen Gewerkschaft vorgeschrieben (Art. 2, 3 WMCO). Welcher Arbeitnehmer bei einer Massenentlassung entlassen werden kann, wird nach dem Reflexionssystem (afspiegelingsbeginsel) ermittelt: Die Arbeitnehmenden, die vergleichbare Funktionen ausüben, werden ihrem Alter entsprechend in Gruppen eingeteilt (15 bis 25 Jahre, 25 bis 35 Jahre, 35 bis 45 Jahre, 45 bis 55 Jahre, 55 Jahre und älter). Innerhalb dieser Gruppen gilt das "last in, first out"-Prinzip. Von diesem System kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer für das Funktionieren des Unternehmens unverzichtbar ist. Durch Tarifvertrag kann jedoch auch ein anderes System festgelegt werden. UWV erklärt das Verfahren auf dieser Webseite genauer (auf Niederländisch).

    Informationen zum niederländischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält das GTAI-Produkt Arbeitsmarkt Niederlande bereit.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Berufsqualifikationen sind in vielen Bereichen eine wichtige Voraussetzung für Marktzugang. (Stand: 16.6.2026)

    Die Anerkennung deutscher Berufsqualifikationen in den Niederlanden basiert auf europäischem Recht, vor allem auf der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Richtlinie unterscheidet maßbeglich zwischen einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung und einer dauerhaften Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Sie wird durch das "Wet erkenning EU-beroepskwalificaties (WEU)" in das niederländische Recht übertragen.

    Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung in den Niederlanden

    Wer seinen Beruf weiterhin in Deutschland ausüben, aber gelegentlich in den Niederlanden tätig sein möchte, kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (Artikel 5 ff. der Richtlinie 2005/36/EG). Daraus folgt, dass auch bei reglementierten Berufen oft keine formale Anerkennung eines Abschlusses erforderlich ist. Es genügt häufig eine vorherige schriftliche Meldung bei der zuständigen niederländischen Behörde. Im niederländischen Recht enthalten die Artikel 21 ff. des WEU die entsprechenden Regelungen. Dort ist unter anderem geregelt, dass berufliche Verhaltensregeln und disziplinarische Bestimmungen, wie zum Beispiel die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, auch für vorübergehend in den Niederlanden arbeitende auswärtige Dienstleister gelten.

    Wenn beispielsweise ein deutscher Architekt bei einem Projekt in den Niederlanden vorübergehend mitarbeiten will, muss er sich bei der Stichting Bureau Architectenregister (SBA) melden.

    Niederlassung im Land zur Berufsausübung

    Wer sich dauerhaft in den Niederlanden zur Berufsausübung niederlassen möchte, muss seine Berufsqualifikation hingegen formell anerkennen lassen, sofern der Beruf in den Niederlanden reglementiert ist. Das regeln die Artikel 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG bzw. die Artikel 4a ff. des WEU. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Ausbildung den niederländischen Anforderungen vergleichbar ist. Bei wesentlichen Unterschieden können Ausgleichsmaßnahmen (zum Beispiel Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) vorgesehen werden.

    Krankenschwestern und -pfleger müssen sich beispielsweise im BIG-Register anmelden, das vom niederländischen Ministerium für Volksgesundheit, Wohlfahrt und Sport geführt wird. Da der Beruf der Pflegefachkraft in den Niederlanden stark reguliert ist, muss vor der Arbeitsaufnahme ein Antrag auf Anerkennung des deutschen Diploms gestellt werden.

    Da die Krankenpflegeausbildung in der EU harmonisiert ist, greift hier das System der automatischen Anerkennung nach Artikeln 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG. In der Regel wird hier ein deutscher Abschluss also als gleichwertig anerkannt. Allerdings müssen für die BIG-Registrierung zwingend niederländische Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

    Überblick der EU

    Für alle anderen reglementierten Berufe und EU-Mitgliedstaaten bietet die Datenbank der reglementierten Berufe auf der Webseite der Kommission. Dort kann ermittelt werden, ob ein bestimmter Beruf in einem bestimmten Mitgliedsland reglementiert ist, und welche Behörde für die jeweiligen reglementierten Berufe zuständig ist.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Sozialversicherungspflichtig sind je nach Versicherungszweig alle Einwohner:innen (Volksversicherung) oder nur Arbeitnehmer. (Stand: 23.06.2026)

    Pflichtversicherungen für alle (Volksversicherungen)

    Volksversicherungen (auch Nationalversicherungen genannt) sind für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Niederlande verpflichtend, unabhängig von ihrer Beschäftigungssituation. Dies betrifft die folgenden Sozialversicherungszweige:

    • Das Allgemeine Altersgesetz (Algemene Oudersdomswet - AOW) regelt die staatliche Altersrente und basiert auf einer Pflichtversicherung aller Einwohner. Alle zahlen Beiträge, sofern sie Einkommen haben. Die Höhe der Rente hängt von der Versicherungsdauer ab.
    • Das Allgemeine Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet - ANW) gewährt Hinterbliebenenrenten an Ehepartner oder Kinder von Verstorbenen.
    • Das Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg - WLZ) regelt die Finanzierung von Langzeitpflege von Menschen, die dauerhaft Pflege benötigen. Die Finanzierung erfolgt ebenfalls über einkommensabhängige Beiträge der Arbeitnehmer und Selbständigen, sowie über eine einkommensunabhängige Pauschale.

    Pflichtversicherungen für Arbeitnehmer

    Bestimmte Versicherungszweige sind in den Niederlanden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten.

    • Die Arbeitslosenversicherung ist im Wet Werkloosheidsverzekering (WW) geregelt. Wer in den der Arbeitslosigkeit vorhergehenden 36 Wochen mindestens 26 Wochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf - abhängig von der Versicherungsdauer - bis zu 24 Monaten Arbeitslosengeld, gedeckelt auf maximal 75 Prozent des letzten Gehalts.
    • Das Krankheitsleistungsgesetz (Ziektewet - ZW) garantiert Krankheitsleistungen an diejenigen, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers haben. Die maximale Anspruchsdauer beträgt zwei Jahre.
    • Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit findet sich im Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA). Es regelt die Ansprüche dauerhaft Erkrankter.

    Die Krankenversicherung (Zorgverzekeringswet - ZVW) bildet einen Sonderfall. Jeder Einwohner beziehungsweise Pflichtversicherte muss selbst eine Basis-Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abschließen. Zusätzlich wird ein einkommensabhängiger Beitrag erhoben, der bei Arbeitnehmern grundsätzlich von der Arbeitgeberin abgeführt wird.

    Beitragspflicht

    Anders als in Deutschland werden die Beiträge nicht immer zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geteilt. WW, WIA und ZW werden heute im Wesentlichen arbeitgeberseitig finanziert. Die Beiträge zu AOW, ANW und WLZ (Volksversicherungen) werden dem Arbeitnehmer / Einwohner zugerechnet. Sie sind Bestandteil der Lohnsteuer-/Sozialabgabenerhebung. Die Basis-Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer direkt an den Krankenversicherer, während der einkommensabhängige Beitrag grundsätzlich von der Arbeitgeberseite getragen wird.

    Informationen zu der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge finden sich in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Niederlande.

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Wenn Mitarbeitende in die Niederlande entsandt werden sollen, gibt es einiges zu beachten. (Stand: 26.06.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Arbeitsrecht und Entsendemeldung

    Für Arbeitnehmende aus Deutschland, die vorübergehend in die Niederlande entsandt werden, gilt primär das niederländische Arbeitnehmer-Entsendegesetz (WagwEU). Es stellt sicher, dass ausländische Beschäftigte grundlegende niederländische Arbeitsbedingungen erhalten. Arbeitgeber müssen Entsendungen vor Arbeitsbeginn über das Online-Portal postedworkers.nl melden.

    Ab dem ersten Tag gelten die niederländischen Mindeststandards, zum Beispiel der gesetzliche Mindestlohn, maximale Arbeits- und Ruhezeiten sowie Regelungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Ist in den Niederlanden ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (CAO) für die entsprechende Branche gültig, haben entsandte Arbeitnehmende Anspruch auf die dortigen Konditionen. Zu Kontrollzwecken müssen Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise und Nachweise zur Sozialversicherung am Einsatzort (in Papierform oder digital) vorliegen.

    Sozialversicherungsrecht

    In niederländischen Sozialversicherungsrecht herrscht Versicherungspflicht. Allerdings können Entsandtkräfte in vielen Fällen in ihrer heimischen Sozialversicherung bleiben - Stichwort: Formular A1. Weitere Informationen hierzu gibt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

    Steuerrecht

    In steuerrechtlicher Hinsicht gilt das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. April 2012. Die niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst) stellt auf ihrer Webseite Informationen zur Doppelbesteuerung bereit und geht dabei auch auf bestimmte Szenarien und Fallgruppen ein.

    Einen Überblick über weitere, für die Entsendung relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:

    MockUp_Fact-Sheet_Mitarbeiterentsendung_in_der_EU Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU | © GTAI

    Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU

    Die Reform der Entsenderichtlinie hat vieles bewirkt. Jedoch ist nach wie vor einiges unklar.

    Zum PDF

    Karl Martin Fischer

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Die Niederlande gehen in Sachen Umweltschutz teilweise weiter, als es europäische Vorgaben erfordern. (Stand: 29.06.2026)

    Das niederländische Umweltrecht hat mit dem Inkrafttreten des Omgevingswet (Umweltgesetz) am 1. Januar 2024 einen grundlegenden Wandel erfahren. Das neue Gesetz konsolidiert das zuvor stark zersplitterte Umweltrecht und vereinheitlicht eine Reihe von Plan- und Genehmigungsverfahren.

    Artikel 1.3 des Omgevingswet bestimmt, dass das Gesetz eine sichere und gesunde Umwelt erreichen beziehungsweise sichern soll. Gleichzeitig soll es eine zweckmäßige Bewirtschaftung und Nutzung ermöglichen, um so gesellschaftliche Bedürfnisse zu erfüllen.

    Nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz sind gleichrangige Ziele - damit ist der Nachhaltigkeitsgedanke ausdrücklich als Leitprinzip des niederländischen Umweltrechts verankert.

    Ein wesentliches Merkmal des niederländischen Umweltrechts ist die Verzahnung von Umwelt-, Raumordnungs- und Klimaschutzrecht. So sind alle Gemeinden verpflichtet, einen "Omgevingsplan" aufzustellen, der die bisherigen Bebauungspläne ersetzt und konsolidiert. Außerdem entwickeln Staat, Provinzen und Gemeinden jeweils eine "Omgevingsvisie", die langfristige Ziele für die nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Gebietes festlegen. Dadurch werden Umwelt- und Nachhaltigkeitsbelange von Anfang an in Planungsentscheidungen Berücksichtigung finden.

    Ebenfalls von umweltrechtlicher Bedeutung ist das Klimawet (Klimagesetz). Das Gesetz schafft verbindliche nationale Klimaziele. Ergänzt werden diese durch sektorbezogene Programme für den Ausbau erneuerbarer Energien oder die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Ein weiteres Programm betrifft die Reduzierung industrieller Emissionen. Dieses Programm enthält unter anderem eine nationale CO2-Abgabe für die Industrie (CO2-heffing) in Höhe von 78,67 Euro pro Tonne CO2. Außerdem gibt es Maatwerkafspraken (maßgeschneiderte Vereinbarungen) mit den größten CO2-Emittenten.

    Ein weiteres umweltrechtliches Gesetz ist das Wet milieubeheer (in etwa: Umweltmanagementgesetz). Dort sind u.a. das Abfallrecht, der Handel mit Treibhausgasemissionsrechten, die Umwelthaftung und der Zugang zu umweltbezogenen Informationen für die Öffentlichkeit geregelt. Diese Materien wurden bewusst nicht in das neue Umweltgesetz integriert, da sie häufig auf europarechtlichen Vorgaben beruhen (zum Beispiel die REACH-Verordnung oder das EU-Emissionshandelssystem).

    Karl Martin Fischer

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  • Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, benötigt vorab einige Informationen (Stand: 26.06.2026)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in den Niederlanden

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Niederlande. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr erforderlich.

    Gerichtsorganisation

    Die Niederlande sind in elf Gerichtsbezirke mit jeweils einem Bezirksgericht (Rechtbank) unterteilt. Die Rechtbanken verfügen jeweils über eine Kantonsektion (sector kanton).

    Die Zuständigkeit der Gerichte in den Niederlanden hängt von der Höhe der streitigen Forderung ab: Erstinstanzlich zuständig sind die sogenannten Kantongerechten in Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 25.000 Euro, Art. 93 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering). In Pachtangelegenheiten, Mietsachen, Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Angelegenheiten des Handelsvertreterrechts sowie bei Verbraucherkaufverträgen sind die Kantongerechten unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig.

    Die Rechtbanken sind erstinstanzlich zuständig für alle Zivilsachen, die nicht zum Aufgabengebiet der Kantonrechter gehören. Erstinstanzliche Entscheidungen können vor dem zuständigen Gerichtshof (Gerechtshof) mit der Berufung angegriffen werden. Bei der Berufung gegen ein Urteil ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Streitwert 1.750 Euro übersteigt, Art. 332 Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering. Gegen die Berufungsentscheidung kann Revision zum Obersten Gerichtshof, dem Hoge Raad, eingelegt werden. Weitere Informationen zur Gerichtsorganisation hält de Rechtspraak online bereit (auf Englisch).

    Verfahren

    Ein herkömmliches Verfahren beginnt mit der Zustellung der dagvaarding (Ladung) inklusive der Klagebegründung. Das Verfahren erfolgt sodann grundsätzlich schriftlich durch eine Klageerwiderung (conclusie van antwoord), mit der auch die Möglichkeit besteht, Widerklage zu erheben. Sollte dies der Fall sein, kann der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen hierauf erwidern. Weitere Schriftsätze werden gerichtlich nur zugelassen, wenn das Gericht diese für sinnvoll erachtet, da das niederländische Zivilprozessrecht davon ausgeht, dass der Rechtsstreit mit Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidungsreif ist.

    Das sogenannte kort geding, das sich mit der Einstweiligen Verfügung des deutschen Rechts vergleichen lässt, ermöglicht es dem Kläger, kurzfristig ein vorläufiges Urteil zu erwirken. Das Verfahren findet vor dem voorzieningenrechter (Einzelrichter) statt und wird ebenfalls mit einer dagvaarding eingeleitet.

    Grundsätzlich besteht bei gerichtlichen Verfahren (einschließlich Schnellverfahren) Anwaltszwang, jedoch nicht für Streitigkeiten, die bei den Kantonsgerichten anhängig sind.

    Kosten

    Die Anwaltsgebühren werden für alle Rechtsstreitigkeiten nach Stunden berechnet, wobei die Stundensätze je nach Art des Verfahrens, der Höhe des Streitwerts, der nötigen Spezialkenntnis des Anwalts, nach Dringlichkeit des Verfahrens und gegebenenfalls nach der Berufserfahrung unterschiedlich hoch sein können. Eine der deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbare Regelung gibt es in den Niederlanden nicht. Dementsprechend liegen die tatsächlich anfallenden Rechtsanwaltskosten deutlich über den von der Gegenseite zu ersetzenden Kosten, sodass die obsiegende Partei einen Teil der angefallenen Kosten selbst tragen muss. Eine Honorarvereinbarung ist zulässig und auch zu empfehlen: ein Erfolgshonorar ist in dem Sinne erlaubt, dass im Fall des Obsiegens der Stundensatz höher angesetzt wird als im Fall, dass die Partei unterliegt. Auch ein Pauschalhonorar kann vereinbart werden.

    Für das bloße Einziehen einer Geldforderung besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Inkassotarifs, der sich an der Höhe der Forderung orientiert.

    Die Gerichtskosten sind gesetzlich geregelt: In Zivilverfahren gilt das Zivilgerichtsgebührengesetz (Wet griffierechten burgerlijke zaken). Die Gerichtskosten werden regelmäßig (zumeist jährlich) angepasst. Eine Kostenübersicht stellt de Rechtspraak bereit (auf Niederländisch).

    Netherlands Commercial Court

    Seit dem 1. Januar 2019 haben die Niederlande ein englischsprachiges Gericht, den Netherlands Commercial Court (NCC), der eine Kammer des erstinstanzlichen Gerichts (Rechtbank) Amsterdam ist.

    Der NCC ist zuständig, wenn

    • es sich um eine zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeit handelt, über die die Parteien frei bestimmen können und die nicht in die Zuständigkeit der Kantonsgerichte oder der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt,
    • diese Streitigkeit internationalen Bezug aufweist,
    • die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung in Bezug auf das Gericht in Amsterdam geschlossen haben oder dieses aus anderen Gründen zuständig ist und
    • die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, ein Verfahren vor dem NCC oder dessen nächster Instanz führen zu wollen. Letzteres hat schriftlich zu erfolgen.

    Für Berufungen ist der Netherlands Commercial Court of Appeal (NCCA) zuständig. Die Kassation vor dem Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) findet hingegen weiterhin auf Niederländisch statt. Die Gerichtskosten für Verfahren vor dem NCC und dem NCCA sind allerdings um ein Vielfaches höher als vor den "übrigen" ordentlichen Gerichten. Sie betragen vor dem NCC derzeit 19.518 Euro pro Partei und vor dem NCCA 26.024 Euro pro Partei. Weitergehende Informationen finden sich auf der Webseite des NCC (auf Englisch).

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitrage) ist in den Artikeln 1020 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) enthalten.

    Die Vollstreckung von Schiedssprüchen über die Grenze hinweg ist im Verhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden gesichert. Beide Staaten sind dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 beigetreten. 

    Anwält:innen vor Ort

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Hier erfahren Sie, welche Ansprechpartner vor Ort vertreten sind.

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in den Niederlanden.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

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