Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Pakistan

Der Länderbericht Recht kompakt Pakistan bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Das heutige Pakistan, offiziell die Islamische Republik Pakistan, ist der westliche Teil des im Jahr 1947 durch die Aufteilung Britisch-Indiens entstandenen Pakistans.

    Der ostpakistanische Teil, das heutige Bangladesch, erklärte im Jahr 1971 seine Unabhängigkeit. Das heutige Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (vormals North West Frontier) und dem Islamabad Capital Territory, das um die pakistanische Hauptstadt Islamabad errichtet wurde. Hinzu kommen die von Pakistan auf Bundesebene verwalteten Gebiete ohne Provinzcharakter, die „Federally Administered Tribal Areas“ (FATA) und Gilgit-Baltsitan (der von Pakistan besetzte Teil Kaschmirs, vormals als Northern Areas bezeichnet, zu dem auch das teilautonome Gebiet Azad Kaschmir gehört). 

    Amtssprache ist neben der offiziellen Nationalsprache Urdu auch Englisch.

    Staatsform Pakistans ist eine föderalistische, semi-präsidentielle Demokratie, wobei in der Vergangenheit bereits mehrmals Militärdiktaturen die jeweilige Regierung abgesetzt haben. Die Verfassung räumt dem Staatspräsidenten umfassende Sonderrechte ein. Das Parlament (Maijlis-e-Shoora) besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben spielen auch die Parlamente der Bundesstaaten eine gewichtige Rolle.

    Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung von 1973; weitere Rechtsquellen sind Gesetze, Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Gewohnheitsrecht. Nach Art. 227 der Verfassung müssen alle Gesetze mit Koran und Sunna konform sein. Überwacht wird dies von dem Federal Scharia Court, welches sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene scharia-konforme Gesetze erzwingen kann.

    Das pakistanische Rechtssystem verbindet sowohl islamische als auch westliche Elemente. Es baut auf dem früheren britisch-indischen Recht auf und wurzelt daher im Common Law. In der Normenhierarchie unterliegt es jedoch islamischem Recht. Dessen Geltung macht sich besonders stark im Familien- und Erbrecht, aber auch im Strafrecht bemerkbar. Insbesondere das für die wirtschaftliche Betätigung in Pakistan relevante Handelsrecht ist nur geringfügig durch islamisches Recht beeinflusst. Bemerkenswert ist jedoch das 1985 erlassene Zinsverbot, das 1999 durch den Supreme Court in einer 1.000 Seiten umfassenden Urteilsbegründung aufrechterhalten wurde. Drei Jahre später hat das Gericht seine Ansicht jedoch gelockert. Als Alternative zu Verzugszinsen sollten die Vertragsparteien daher an die Möglichkeit von pauschalisiertem Schadensersatz bei Spät- oder Nichtleistung (liquidated damages) denken; diese Form der Kompensation ist nach Art. 74 Contracts Act schon immer zulässig gewesen.

    Pakistans Oberster Gerichtshof ist der Supreme Court mit Sitz in Islamabad. Er ist zugleich das höchste Berufungsgericht Pakistans, ist aber auch für Streitigkeiten zwischen der Zentralregierung und den Provinzen beziehungsweise zwischen den Provinzen untereinander zuständig.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Einen Überblick über die Mitgliedschaft Pakistans in verschiedenen internationalen Abkommen finden Sie hier.

    Pakistan ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der South Asian Association for Regional Cooperation (SAARC), der Organisation of the Islamic Conference (OIC) und der Welthandelsorganisation (WTO). Pakistan ist allerdings nicht Mitgliedstaat des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

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  • Das Recht der Verträge regelt in Pakistan der Contract Act von 1872 (CA), der aus dem britischen Kolonialrecht stammt und den Pakistan bei seiner Unabhängigkeit übernommen hat.

    Verträge über den Kauf und die Übereignung beweglicher Sachen unterliegen zusätzlich dem Sale of Goods Act No. III von 1930. Schriftform ist bei einem Vertragsschluss grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn das Vertragsangebot angenommen und eine Gegenleistung (consideration) vereinbart wird (Section 10 CA). Zum Vertragsschluss fähig ist grundsätzlich jede Person, die volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt sowie bei klarem Verstand, ist (Section 11 CA).

    Ein unter Täuschung geschlossener Vertrag ist nichtig (Section 17 CA). Täuschung umfasst dabei folgende Handlungen, die von einer Vertragspartei in der Absicht getätigt wurden, eine andere Vertragspartei zu täuschen oder zum Abschluss des Vertrages zu verleiten:

    • Behauptung einer Tatsache, die nicht wahr ist, durch jemanden, der sie nicht für wahr hält;
    • aktives Verschweigen einer Tatsache durch jemanden, der die Tatsache kennt; 
    • ein Versprechen, das ohne die Absicht, es zu erfüllen, gegeben wird; 
    • jede andere Handlung, die geeignet ist, zu täuschen.

    Ein Vertrag ist gemäß Section 22 CA allerdings nicht allein deshalb anfechtbar, weil er durch einen Irrtum einer der Vertragsparteien über eine Tatsache zustande gekommen ist.

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  • Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrechte bestehen bei Vertragsbruch durch die andere Vertragspartei.

    Bei jeder Vertragsverletzung hat die verletzte Partei gemäß Section 73 Contract Act von 1872 (CA) einen Anspruch auf Schadensersatz. Eine mangelhafte Lieferung steht dabei einer Nichtlieferung gleich und berechtigt in gleicher Weise zu Schadensersatz. Dabei können aber nur direkt mit der Vertragsverletzung in Zusammenhang stehende Schäden geltend gemacht werden. Entfernte und indirekte Schäden können nicht geltend gemacht werden. Diese Prinzipien gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse.

    Wenn ein Vertrag gebrochen wurde und im Vertrag ein Betrag als Entschädigung genannt ist, der im Falle des Vertragsbruchs zu zahlen ist, oder wenn der Vertrag eine andere Vertragsstrafe vorsieht, so ist die Partei, die den Vertragsbruch geltend macht, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden oder Verlust nachgewiesen wird oder nicht, berechtigt, die angemessene Entschädigung zu verlangen (Section 74 CA).

    Es kann auch eine vertragsähnliche Verpflichtung entstehen, vergleichbar mit quasi-vertraglichen Ansprüchen aus dem deutschen BGB. Auch dabei gibt es bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Anspruch auf den gleichen Ersatz, der geschuldet würde, wenn die Parteien sich vertraglich verpflichtet hätten und ihren Vertrag einseitig gebrochen hätten.

    Die Haftung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Haftung für Vorsatz und wesentliche Vertragsverletzung.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Die Rechtsgrundlagen des Sicherungsrechts finden sich in Pakistan im Contract Act aus dem Jahr 1872 sowie im Sales of Goods Act von 1930. 

    Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (reservation of right of disposal) ist gemäß Nr. 25 des pakistanischen Sale of Goods Acts aus dem Jahr 1930 möglich. Als Sicherungsmittel in Pakistan oft genutzt ist auch der Mietkauf (hire-and-purchase-agreement). Hierbei mietet der Käufer zunächst die Kaufsache, die nach Zahlung des Kaufpreises in vereinbarten Raten in sein Eigentum übergeht. 

    Weitere Sicherungsrechte sind die Hinterlegung (bailment) gemäß den Sec. 148 bis 171 Contract Act und das Pfandrecht (bailments of pledges) gemäß Sec. 172 bis 179 Contract Act. Das Pfandrecht setzt jedoch wie auch im deutschen Recht den Besitz an der Sache durch den Pfandrechtsinhaber voraus. 

    Auch in Pakistan hat sich als Sicherungsmittel im Handelsverkehr mit dem Ausland hauptsächlich das Akkreditiv (letter of credit) bewährt.

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  • Spezielle Regelungen zur Produzentenhaftung bestehen in Pakistan nicht. Viele Provinzen haben jedoch ihre eigenen, regionalen Gesetze.

    Hierzu zählen der Islamabad Consumer Protection Act von 1995, der NWFP Consumer Protection Act von 1997, der Punjab Consumer Protection Act von 2005, der Balutschistan Consumer Protection Act von 2003 sowie der Sindh Consumer Protection Act 2014. 

    Der Begriff des „fehlerhaften Produkts“ ist im Punjab Consumer Protection Act von 2005 beispielsweise in dem Sinne geregelt, dass der Hersteller eines Produkts gegenüber einem Verbraucher für Schäden haftet, die durch eine Eigenschaft des Produkts verursacht wurden.

    Voraussetzung dafür ist, dass dieser Schaden durch eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts durch einen Verbraucher entstanden ist. Ein Produkt wird danach als fehlerhaft angesehen, wenn

    1. es einen Fehler in der Konstruktion oder Zusammensetzung aufweist,
    2. keine angemessene Warnung gegeben wurde,
    3. es einer ausdrücklichen Garantie des Herstellers nicht entspricht.

    Der Sindh Consumer Protection Act 2014 enthält in seiner Nr. 4 fast eine wortgleiche Regelung.

    Alle genannten Gesetze sehen Strafen (Geld- oder Freiheitsstrafe) für die Verletzung von Verbraucherrechten vor. 

    Die vorgeschriebene Errichtung von 27 Verbrauchergerichten zur Durchsetzung der Verbraucherrechte hat mittlerweile stattgefunden, vor allem in der Provinz Sindh.

    Eine weitere Haftungsmöglichkeit für den Produzenten besteht zudem nach dem allgemeinen pakistanischen Deliktsrecht, das dem englischen Law of Torts entlehnt ist. 

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  • Rechtsgrundlage des pakistanischen Handelsvertreterrechts sind die Sec. 182 bis 238 des Contract Act von 1872.

    Die Vorschriften enthalten grundsätzliche Regelungen des Auftragsrechts und der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung; die Einzelheiten der Vertragsgestaltung unterliegen der Parteivereinbarung. Insbesondere können auch mehrere Vertreter für das gleiche Gebiet und für dieselben Produkte ernannt werden, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird. Die Vereinbarungen sind an keine Schriftform gebunden, aus Beweisgründen sollte gleichwohl die Schriftform gewählt werden. Eine Rechtswahl ist frei möglich; unterbleibt sie, so ist regelmäßig pakistanisches Recht anwendbar. 

    Ausländer brauchen sich für den Export nach Pakistan grundsätzlich keines pakistanischen Absatzmittlers bedienen. Einzige subjektive Anforderungen an die Person des Vertreters sind dessen Volljährigkeit und der Vollbesitz der geistigen Kräfte. Ein Handelsvertreterregister existiert nicht. 

    Gemäß Section 211 des Gesetzes ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Geschäfte nach den Anweisungen und Weisungen des Auftraggebers zu führen.

    Section 213 des Gesetzes besagt, dass der Handelsvertreter die Pflicht hat, dem Auftraggeber auf Verlangen ordnungsgemäß Rechenschaft über die Verkäufe abzulegen. 

    Ein bestehendes Handelsvertreterverhältnis kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden. Ansonsten entstehen Schadensersatzansprüche der anderen Partei. Bei befristeten Verträgen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht nur bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe. 

    Dies kann zum Beispiel gemäß Section 201 der Widerruf der Vollmacht durch den Auftraggeber oder der Verzicht des Vertreters auf die Ausübung der Vertretung sowie dessen Insolvenz oder auch der Tod entweder des Prinzipals oder des Vertreters sein.

    Ansonsten entstehen auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche der anderen Partei. Ausgleichsansprüche, wie sie das deutsche Recht in § 89 b HGB kennt, sind dem pakistanischen Handelsvertreterrecht jedoch fremd. 

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen basieren auf den alten britisch-indischen Gesetzen, sind aber im Laufe der Zeit an die sich verändernden Bedingungen angepasst worden.

    Es gibt in Pakistan keine eigene, einheitliche Kodifikation für das Arbeitsrecht, sondern ähnlich wie in Deutschland, mehrere Gesetzesbücher, die arbeitsrechtliche Vorschriften beinhalten.

    Arbeitsrecht ist in Pakistan zudem eine Angelegenheit der jeweiligen Provinzen. Insgesamt gibt es in Pakistan 16 verschiedene Gesetze und Vorschriften, die das Arbeitsrecht regeln. Allerdings ähneln sich die Vorschriften in den einzelnen Teilen des Landes doch sehr, so dass oftmals stellvertretend für das Arbeitsrecht in Pakistan das Arbeitsrecht des Islamabad Capital Territory herangezogen wird. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Bestimmungen zu Arbeitsverträgen sind in der Industrial and Commerical Employment (Standing Orders) Ordinance von 1968 geregelt. Diese Ordinance ist auf alle Unternehmen anwendbar, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und schreibt eine schriftliche Arbeitsbestätigung vor. Bei weniger als 20 Arbeitnehmern existiert dagegen oftmals kein schriftliches Dokument. Arbeitsrechtliche Bestimmungen finden sich in einer Reihe weiterer Gesetze. Der Factories Act von 1934 regelt etwa, dass die maximale Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag beträgt. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht erst nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit und beträgt dann 14 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer an 10 Tagen im Jahr aufgrund unvorhergesehener Ereignisse Urlaub beantragen und (bei halber Bezahlung) an 16 Tagen krankheitsbedingt fehlen.

    Der Vertragsschluss muss in jeden Fall schriftlich erfolgen. Ist der Vertrag unbefristet geschlossen, so kann eine Kündigung - abgesehen von der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung - nur mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen. 

    Nach den Gesetzen auf Bundes- und Provinzebene gilt der Begriff „Ursache“ für Arbeitnehmer als Synonym für den Begriff „Fehlverhalten“. Der Begriff Fehlverhalten wird in den meisten Rechtsvorschriften zum Arbeitsrecht in Pakistan so definiert, dass er die folgenden Handlungen und Unterlassungen umfasst:

    • vorsätzliche Befehlsverweigerung oder Ungehorsam gegenüber einer rechtmäßigen und angemessenen Anordnung eines Vorgesetzten;
    • Diebstahl, Betrug oder Unehrlichkeit im Zusammenhang mit dem Geschäft oder Eigentum des Arbeitgebers;
    • vorsätzliche Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Eigentum des Arbeitgebers;
    • Annahme oder Gewährung von Bestechungsgeldern oder anderen illegalen Zuwendungen;
    • Gewohnheitsmäßiges Fernbleiben vom Dienst ohne Erlaubnis oder Abwesenheit ohne Erlaubnis für mehr als 10 Tage.

    Das pakistanische Arbeitsrecht kennt auch einen besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise während des Mutterschutzes.

    Eine Arbeitnehmerrepräsentation im Unternehmen findet durch das mit der Industrial Relations Ordinance vom 29. Oktober 2002 geschaffene Joint Works Council (vergleichbar mit einem Betriebsrat in Deutschland) statt. Das Joint Works Council ist bei einer Mindestzahl von 50 Arbeitnehmern zu gründen und hat selbst eine maximale Mitgliederzahl von 10 Personen, von denen 40 Prozent von Seiten der Arbeitnehmer stammen müssen. Das Joint Works Council ist mit verschiedenen Aufgaben betraut, so etwa mit der Verbesserung der Produktion und Effizienz, der Arbeitssicherheit, der Fortbildung und der Gesundheit. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich an das Joint Works Council wenden und überprüfen lassen, ob die Kündigung gerechtfertigt und fair war.

    Artikel 17 der Verfassung erlaubt in Pakistan auch die Gründung von Gewerkschaften. Dieses Recht wird im Industrial Relations Act von 2012 konkretisiert. Danach dürfen Arbeitende und Angestellte Vereinigungen gründen, die in ihrem Namen Verträge aushandeln können.

    Die pakistanische Verfassung enthält zudem eine Reihe von weiteren Bestimmungen in Bezug auf die Rechte von Arbeitnehmenden: 

    • Artikel 11 der Verfassung verbietet alle Formen der Sklaverei, Zwangsarbeit und Kinderarbeit;
    • Artikel 18 schreibt das Recht der Bürger vor, jeden legalen Beruf oder jede legale Beschäftigung auszuüben und ein rechtmäßiges Gewerbe zu betreiben;
    • Artikel 25 legt das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot der Diskriminierung allein aufgrund des Geschlechts fest;
    • Artikel 37 Buchstabe e) sieht die Gewährleistung gerechter und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen vor und stellt sicher, dass Kinder und Frauen nicht in Berufen beschäftigt werden, die ihrem Alter oder Geschlecht nicht angemessen sind.

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  • Einen ersten Überblick über das pakistanische Aufenthaltsrecht finden Sie hier.

    Ein Geschäftsvisum kann für deutsche Staatsangehörige für die Dauer von 5 Jahren erteilt werden (multiple entry). Voraussetzung ist, dass ein Empfehlungsschreiben der deutschen Industrie- und Handelskammer, einer in Pakistan anerkannten Berufsstandorganisation, des Board of Investment oder eines pakistanischen Handelsattachés vorgelegt wird. 

    Ein Geschäftsvisum kann gegen Gebühr auch in ein Arbeitsvisum umgewandelt werden. Ein Arbeitsvisum wird für die Dauer von einem Jahr (erneuerbar für jeweils ein weiteres Jahr) erteilt. Eingeleitet wird die Beantragung eines Arbeitsvisums durch den pakistanischen Arbeitgeber; es kann daher nur mit einem bestehenden Arbeitsvertrag erlangt werden. 

    Nähere Informationen erteilt die pakistanische Botschaft in Berlin.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Ausländische Investoren können in Pakistan grundsätzlich frei investieren und genießen eine Reihe von Investitionsanreizen.

    Zwischen Deutschland und Pakistan besteht ein gegenseitiger Vertrag über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen vom 25. November 1959. Außerdem hat Pakistan das ICSID-Abkommen zu Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ratifiziert; das Land hatte das Abkommen bereits 1966 unterzeichnet, die Vorgaben aber erst 2006 ratifiziert und durch die Arbitration (International Investment Disputes) Ordinance - Nr. 38/2007 - in innerstaatliches Recht transformiert. 

    Die Rechtsgrundlage des pakistanischen Investitionsrechts bilden der Foreign Private Investment (Promotion and Protection) Act aus dem Jahr 1976 und der Economic Reforms Act von 1992. Nr. 8 des Economic Reforms Act regelt den Schutz ausländischer Investitionen. Danach darf ein ausländisches Industrie- oder Handelsunternehmen, eine Geschäftsbank oder Finanzinstitution, das oder die in irgendeiner Form von einem ausländischen Investor im Einklang mit dem Gesetz gegründet, besessen oder erworben wurde, nicht von der Regierung zwangsweise erworben oder übernommen werden.

    Zentrale Behörde für die Förderung und Erleichterung von Investitionen in Pakistan ist das Board of Investment (BOI). Das BOI ist die zentrale Anlaufstelle für die Erleichterung von Investitionen und übernimmt eine koordinierende Rolle für in- und ausländische Investoren. Das BOI ist bestrebt Investitionen des Privatsektors zu erleichtern und zu verbessern, beispielsweise durch die Bildung des Kabinettsausschusses für Investitionen (Cabinet Committee on Investment - CCOI).

    Ausländische Investoren können sich grundsätzlich zu 100 Prozent an gewerblichen Projekten der herstellenden und verarbeitenden Industrie sowie des Vertriebs von Waren beteiligen. Gleiches gilt für die Dienstleistungsbranche und den Agrarsektor, wobei es in einzelnen Bereichen geringfügige Einschränkungen geben kann. Es herrscht Niederlassungsfreiheit für das gesamte pakistanische Bundesgebiet mit Ausnahme gesondert ausgezeichneter Bereiche. Eine Sondererlaubnis der pakistanischen Regierung ist nur für die besonders sensiblen Bereiche der Waffen- und Sprengstoffindustrie, der Atomenergie und für die Geldprägung erforderlich. 

    Außerdem gibt es ein Reihe an Investitionsanreizen für ausländische Unternehmen. Die meisten der verfügbaren Anreize werden als Paket gewährt und umfassen bestimmte ökonomische Ziele, wie beispielsweise Exportförderung, Entwicklung rückständiger Gebiete, Infrastruktur, Wachstum eines bestimmten Industriezweigs oder Schaffung von Arbeitsplätzen.

    Die Anreize können von ausländischen Investoren in vorrangigen Produktions- oder Industriezweigen in Anspruch genommen werden, die wie folgt eingestuft wurden:

    • Kategorie A: Industrien mit hoher Wertschöpfung oder Exportindustrie
    • Kategorie B: Hightech-Industrien
    • Kategorie C: vorrangige Industrien und
    • Kategorie D: Agrar-Industrie.

    Die meisten dieser Anreize werden in Form von Einkommensteuerbefreiungen für eine bestimmte Anzahl von Jahren, ermäßigten Steuersätzen, erhöhten Abzügen, beschleunigter Abschreibung oder Verlustvorträgen gewährt. 

    Für bestimmte Unternehmen im Bereich der Erdölförderung, der mineralgewinnenden Industrie sowie der Schifffahrt sind ebenfalls Steuerbefreiungen und Fördermaßnahmen vorgesehen.

    Eine Reihe von Anreizen wird auch von den Provinzregierungen gewährt. Diese Anreizpakete variieren je nach dem Grad der Arbeitslosigkeit und der Industrialisierung in dem jeweiligen Bundesland. Die Anreize umfassen in der Regel Kapitalsubventionen, lokale Steuerbefreiungen, Verkaufssteueranreize, Stromsteuerbefreiungen und Stromkonzessionen.

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  • Das pakistanische Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Gesellschaftsformen, darunter beispielsweise die sogenannte Limited Liability Partnership.

    Das pakistanische Gesellschaftsrecht kennt grundsätzlich folgende Unternehmensformen: Die limited liability partnership, das Geschäft des Einzelkaufmanns (sole proprietorship), die Personengesellschaft (partnership) und die Kapitalgesellschaft (company). 

    Limited Liability Partnership

    Mit dem Limited Liability Partnership Act aus 2017 (LLPA) hat der pakistanische Gesetzgeber eine Zwischenform geschaffen. Denn die limited liability partnership (LLP) vereint Merkmale einer Personengesellschaft mit denen einer Kapitalgesellschaft. Wie die Bezeichnung Partnership es nahelegt, handelt es sich bei dieser Rechtsform um eine Personengesellschaft. Gleichwohl muss sie gemäß Part III Nr. 5 LLPA registriert werden und erhält dadurch den Status einer selbständigen juristischen Person. Somit ist sie Inhaberin von Rechten und Pflichten und kann klagen oder verklagt werden (Part II  Nr. 4 LLPA). Ihre Existenz besteht unabhängig von den Gesellschaftern (Part II Nr. 3 LLPA). Als Gesellschafter einer LLP können sowohl natürliche als auch juristische Personen fungieren (Part IV Nr. 8 LLPA), deren Anzahl aber mindestens zwei betragen muss (Part IV Nr. 9 LLPA).

    Für die Verbindlichkeiten der LLP haften ihre Gesellschafter nicht persönlich (Part V Nr. 15 (3) in Verbindung mit Nr. 16 LLPA). Ob und in welcher Höhe die Gesellschafter einer LLP eine Einlage leisten müssen, können sie frei vereinbaren (Part VI Nr. 19 LLPA). Steuerlich wird die LLP wie eine Personengesellschaft behandelt. Dazu bietet sie den Vorteil, mit einem vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand auszukommen. Das macht sie gerade für kleine und mittlere Unternehmen zu einer attraktiven Rechtsform. 

    Partnership

    Rechtsgrundlage der partnership ist der Partnership Act aus dem Jahr 1932. Sie wird durch förmlichen Vertrag zwischen zwei oder mehr, grundsätzlich aber maximal 20 natürlichen Personen oder Unternehmen mit dem Ziel eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs errichtet. Die Gesellschafter haben sich in Höhe des im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Kapitals an der partnership zu beteiligten. Ihnen allein stehen die Gewinne der Gesellschaft zu und sie haften persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gemäß Sec. 9 Companies Act 2017 (CA) muss sich auch die partnership wie eine company registrieren lassen, wenn ihre Gesellschafteranzahl 20 Personen übersteigt.  

    Company

    Die company ist eine juristische Person, die seit 2017 im neuen Company Act geregelt ist. Das Gesetz stattet die Regulierungsbehörde, die Securities and Exchange Commission of Pakistan (SECP), mit zusätzlichen Befugnissen und Aufgaben aus. So darf die SECP gegebenenfalls Ermittlungen anstellen (Sec. 256 ff. CA) oder sogar Geschäftsführer ihres Amtes entheben (Sec. 276 ff. CA).

    Weiterhin untergliedert sich die company in private- und public company. In jedem Fall besteht (im Gegensatz zur partnership) Registrierungspflicht. Bei der Registrierung fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach dem Stamm- beziehungsweise Grundkapital richtet; siehe Schedule 7 CA). Die company ist rechtsfähig und kann daher eigenständig Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie kann mit oder ohne Grundkapital gegründet werden. Es gibt gesellschaftsrechtlich keine Mindestkapitalanforderungen. 

    Eine Kapitalgesellschaft mit Grundkapital kann wiederum als company limited by shares, als company limited by guarantee oder als unlimited company ausgestaltet sein. Bei der company limited by shares ist die Haftung der Gesellschafter auf das Grundkapital der Gesellschaft beschränkt; sie haften also nicht persönlich. Die company limited by shares lässt sich weiter unterteilen in die öffentliche und die private limited company. Die private limited company (vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) muss mindestens einen Gesellschafter haben. Die Anteile dieser Gesellschafter können - im Gegensatz zur öffentlichen limited company (vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft) mit mindestens drei Gesellschaftern - nur bedingt übertragen werden und dürfen nicht der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden (Nr. 2 (49) CA). 

    Die Haftung der Gesellschafter einer company limited by guarantee beschränkt sich auf eine von ihnen für den Fall der Insolvenz im Gesellschaftsvertrag garantierte Summe. 

    Die Gesellschafter einer unlimited company des pakistanischen Rechts haften grundsätzlich unbegrenzt (Nr. 2 (71) CA). 

    Ausländische Gesellschaften in ausgewählten Branchen (zum Beispiel im Banken- oder Investmentsektor) haben sich vor Geschäftsaufnahme bei dem jeweils zuständigen Ministerium beziehungsweise der Securities and Exchange Commission of Pakistan zu registrieren. 

    Branch

    Ohne eine neue Gesellschaft zu errichten, können ausländische Unternehmen auch ohne große Formalitäten eine branch in Pakistan gründen. Die Niederlassung ausländischer Gesellschaften regeln Nr. 434 ff. CA. Ein Branch Office befugt allerdings nicht zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, die für gewöhnlich mit einer Branch oder Zweigstelle durchgeführt werden dürfen. Vielmehr dient das Branch Office in Pakistan lediglich dazu ein ausländisches Unternehmen in die Lage zu versetzen, bereits geschlossene Aufträge in Pakistan ausführen zu können, ohne eine neue Gesellschaft gründen zu müssen. Die Branch ist also auf die Durchführung eines bestimmten Vertrags beschränkt. Eine Branch muss registriert werden (Nr. 435 CA).

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  • Erste Anlaufstelle für das Zahlungsrecht in Pakistan ist die Zentralbank des Landes.

    Das pakistanische Devisenrecht ist im Ergebnis relativ liberal ausgestaltet und findet sich vor allem im Foreign Private Investment (Promotion and Protection) Act von 1976 sowie im Foreign Exchange Regulation Act von 1947, zuletzt geändert im Jahr 2019. 

    Die pakistanische Rupie (pR) ist voll konvertierbar. Jedoch unterliegt die Aufsicht über das Devisenrecht der State Bank of Pakistan, die auch die erforderliche Anmeldung und Registrierung von Geldwechselunternehmen durchführt. Ausländische Devisen unterliegen keinen Transferbeschränkungen. Bis zu 10.000 US-Dollar kann man frei ein- und ausführen, darüber benötigt man eine Erlaubnis der pakistanischen Zentralbank. Investitionen bedürfen für ihren Transfer nach Pakistan allerdings eines ihnen zugrundeliegenden, wirksamen Vertrags, der bei der State Bank of Pakistan zu registrieren ist. Geschäftseinkommen in ausländischer Währung ist in pakistanische Rupien umzuwechseln, kann aber anschließend voll rückübertragen werden. Zahlungen an nicht in Pakistan Ansässige stehen auch unter dem Erlaubnisvorbehalt der Zentralbank (Art. 5 Foreign Exchange Regulation Act). Dividenden und Kapitalerträge unterliegen ebenfalls keinen Einschränkungen und können vollumfänglich ins Ausland transferiert werden. 

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  • In Pakistan existieren eine Vielzahl von unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz. Einen ersten Überblick erhalten Sie hier.

    Patentrecht

    Das pakistanische Patent- und Gebrauchsmusterrecht beruht auf der Patents Ordinance von 2000 (zuletzt geändert 2016) und den Patent Rules aus dem Jahre 2004. Geschützt werden können Erfindungen unter anderem im chemischen, künstlerischen, maschinellen oder industriellen Bereich. Zuständig für die Anmeldung und die Verwaltung von Patenten oder Gebrauchsmustern ist das dem Ministry of Industries unterstehende Patent Office. Ein eingetragenes Patent- oder Gebrauchsmusterrecht besteht gemäß Sec. 31 der Patents Ordinance für die Dauer von 20 Jahren.  

    Marken- und Geschmacksmusterrecht

    Rechtsgrundlage des pakistanischen Markenrechts sind die Trademarks Ordinance aus dem Jahr 2001 und die Trade Mark Rules von 2003. Markenrechte sind beim Trade Marks Registry des Ministry of Commerce zu registrieren. Die Schutzdauer währt zehn Jahre ab Registrierung. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Registrierung für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren erneuert werden. 

    Geschmacksmuster werden in der Registered Designs Ordinance aus dem Jahr 2000 geregelt. Ihre Schutzwirkung entfalten sie gem. Sec. 7 (1) für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Anmeldung, können aber nach Sec. 7 (3) zweimal für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. 

    Urheberrecht

    Das Urheberrecht ist in der Copyright Ordinance von 1962 und den Copyright Rules aus dem Jahr 1967 geregelt. Geschützt werden literarische, musikalische und andere künstlerische Werke, wie Bilder, Fotografien, Filme oder Reden. Der Schutz dieser Werke wird auf Lebenszeit des Urhebers und einen weiteren Zeitraum von 50 Jahren nach dessen Tod gewährt. Film- und Tonbandaufnahmen werden nach ihrer Veröffentlichung noch 50 Jahre geschützt. Auch unter das Urheberrecht fällt - anders als im deutschen Recht - der Schutz von Computer-Software. 

    Internationale Übereinkommen

    Pakistan ist Mitglied der WTO (TRIPS), der WIPO sowie der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)/Stockholmer Fassung. 

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  • In Pakistan gibt es im Steuerrecht eine Reihe an verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die wichtigste davon ist die Income Tax Ordinance von 2001.

    Das pakistanische Steuerjahr läuft grundsätzlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitraum sind bis zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen. 

    Die Income Tax Ordinance von 2001 (ITO) und die Income Tax Rules unterscheiden zwischen der Körperschaftsteuer (corporate tax) und der persönlichen Einkommensteuer (personal income tax). 

    Körperschaftsteuer

    Der Körperschaftsteuer unterfallen Unternehmen, wobei dieser Begriff weiter ist als der nach dem Companies Act 2017 (Sec. 80 ITO). Das pakistanische Steuerrecht unterscheidet zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht. Dabei knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht entweder an den Sitz der Gesellschaft oder den Ort der Geschäftsführung an (Sec. 83 ITO). Ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen unterfällt mit seinem gesamten Welteinkommen der pakistanischen Steuer (Sec. 11 Subsec. 5 ITO). Unabhängig vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens kennt das pakistanische Recht, wie auch das deutsche Recht, allerdings die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern. Beschränkt steuerpflichtige Unternehmen unterfallen nur im Hinblick auf ihre pakistanischen Gewinne der Steuer (Sec. 11 Subsec. 6 ITO). 

    Der Körperschaftsteuersatz liegt seit dem Jahr 2019 bei 29 Prozent. Für kleine Unternehmen gilt ein reduzierter Steuersatz von 20 Prozent. Banken zahlen seit 2023 einen erhöhten Körperschaftsteuersatz von 39 Prozent.

    Quellensteuer

    Gegenüber Nicht-Ansässigen fallen Quellensteuern an auf: 

    • Zinsen (zwischen 10 Prozent und 20 Prozent gem. Sec. 151 i.V.m. Division IA, Part III, 1. Schedule ITO);
    • Dividenden (einschließlich der Überweisung von Gewinnen an die Hauptverwaltung - gestaffelt 7,5 Prozent, 15 Prozent, 25 Prozent oder 35 Prozent je nach Höhe des Bruttobetrags);
    • Bau- und Installationsaufträge (7 Prozent oder 12 Prozent gem. Sec. 152 Subsec. 1A, Division IV, Part I, 1. Schedule ITO);
    • Einkommen aus Seefracht (8 Prozent gem. Sec 7 i.V.m. Division IV, Part I, 1.Schedule, lit. b ITO);
    • Einkommen aus Luftfracht (3 Prozent gem. Sec 7 i.V.m. Division IV, Part I, 1.Schedule, lit. a ITO);
    • Sonstige Zahlungen (20 Prozent). 

    Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens werden diese Quellensteuern jedoch in Art und Höhe begrenzt.

    Eine gesonderte Kapitalertragsteuer existierte bis Juli 2010 nicht. Kapitalerträge unterlagen vielmehr der jeweils anwendbaren income tax. Sodann wurde eine gesonderte Kapitalertragsteuer auf den Handel mit börsennotierten Wertpapieren eingeführt (Sec. 37A ITO). Deren Höhe bemisst sich nach der Dauer, für die der Inhaber die Wertpapiere gehalten hat, bis er sie verkauft hat und ob er eine Steuererklärung einreicht. 

    Gewinne, die eine Zweigniederlassung (branch) an das ausländische Mutterunternehmen transferiert, werden wie Dividenden behandelt und mit einer Quellensteuer von 15 Prozent belegt.

    Einkommensteuer

    Pakistan unterscheidet auch im Rahmen der Einkommensteuer zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Pakistan mehr als 182 Tage im Veranlagungszeitraum anwesend ist (Sec. 82 ITO). Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger wird mit seinem Welteinkommen in Pakistan besteuert. Wer nicht als Ansässiger gilt, unterliegt nur mit seinem pakistanischen Einkommen der Einkommensteuer (Sec. 11 Subsec. 5 u. 6 ITO). Besteuert werden Löhne, Einkommen aus Grundbesitz, Einkommen aus Handelsgewerbe, Kapitalerträge und sonstige Einkommen (Sec. 11 ITO). Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt und für das Jahr 2024 wie folgt festgelegt (Division I, Part I, 1. Schedule ITO):

    Einkommen (in pR) Steuersatz (in Prozent)
    bis zu 600.0000
    600.001 bis 1.200.000 2,5
    1.200.001 bis 2.400.000 12,5
    2.400.001 bis 3.600.00022,5
    3.600.001 bis 6.000.00027,5
    Über 6.000.00035

    Sofern der Anteil des Einkommens aus Lohn mehr als 75 Prozent des Gesamteinkommens einer natürlichen Person ausmacht, gelten niedrigere Steuersätze. Des Weiteren gilt, dass lediglich der Teil des Lohns, der über dieser Bemessungsgrenze liegt, dem Höchstsatz unterfällt. Entsprechend wird bei den übrigen Steuersätzen verfahren.

    Umsatzsteuer

    Zu den indirekten Steuern zählt unter anderem die Umsatzsteuer (sales tax) mit einem regulären Satz von 18 Prozent (seit Februar 2023). Gemäß dem Sales Tax Act 1990 ist sie als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Diese Abgabe wird bundesweit nur bei Warentransaktionen, nicht aber bei Dienstleistungen erhoben. Die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen erheben vor allem die einzelnen Provinzregierungen. Deren Sätze rangieren zwischen 13 und 16 Prozent.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Seit dem 30. Dezember 1995 gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile oder Schiedssprüche in Pakistan vollstreckt werden, können Sie hier erfahren.

    Vollstreckung

    Eine direkte Vollstreckung eines deutschen Urteils in Pakistan ist nicht möglich. Das deutsche Urteil muss zunächst durch ein pakistanisches Gericht anerkannt werden. Es ist ein Prozess anhängig zu machen, dem der deutsche Titel als Klagegegenstand zugrunde liegt. Die Voraussetzungen der Anerkennung richten sich nach Art. 13 des Code of Civil Procedure aus dem Jahr 1908. 

    Grundsätzlich gilt jedoch, dass Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und damit die Rechtsdurchsetzung gerade ausländischen Investoren in Pakistan große Schwierigkeiten bereiten. Die hohe Zahl an Verfahren verteilt auf nur wenige Richter lassen - bis zur endgültigen Entscheidung des obersten pakistanischen Gerichts - nicht selten eine Verfahrensdauer von bis zu 10 Jahren zu. 

    Gerichtsaufbau

    Wie ein Großteil des pakistanischen materiellen Rechts basiert auch das pakistanische Gerichtswesen auf dem englischen Gerichtssystem. Der Gerichtsaufbau ist dreistufig: Auf der untersten Ebene befinden sich die District Courts. Die Berufung findet statt zu den High Courts, die jeweils oberstes Gericht in den vier pakistanischen Provinzen sind. Oberstes Bundesgericht ist der Supreme Court. 

    Er fällt Rechtsmittelentscheidungen über die Urteile der High Courts und über Entscheidungen des Federal Sharia Court. Dieser entscheidet in allen Fragen des islamischen Rechts. Neben den District Courts bestehen auf der unteren Ebene noch besondere Gerichtszuständigkeiten unter anderem in Steuer-, Bank- und Arbeitssachen. 

    Pakistanische Gerichte sprechen auch der obsiegenden Partei nur nominale Kosten zu; den Großteil der Prozesskosten hat daher jede Partei selbst zu tragen. 

    Gerichtsstand

    Gerichtsstandsklauseln, welche eine von der gesetzlichen Zuständigkeit pakistanischer Gerichte abweichende Regelung aufweisen, werden von der pakistanischen Judikatur grundsätzlich nicht anerkannt. Maßgeblich ist insofern allein die gesetzlich geregelte Zuständigkeit, die sich insbesondere aus Artikel 20 der pakistanischen Zivilprozessordnung, sowie Richterrecht ergibt. 

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Günstiger als ein Gerichtsprozess ist in Pakistan das Schiedsverfahren. Grundlage hierfür ist der Arbitration Act von 1940, der das Vorhandensein einer schriftlichen Schiedsklausel zwischen den Parteien voraussetzt. Diese können einen oder mehrere Schiedsrichter zur Entscheidung über ihr Anliegen bestimmen.

    Pakistan hat das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 am 14. Juli 2005 ratifiziert. Es ist für das Land am 12. Oktober 2005 in Kraft getreten. Das Abkommen wird auch von den Gerichten umgesetzt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Hier finden Sie eine Übersicht über wichtige Anlaufstellen in Pakistan. 

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Jakob Kemmer | Bonn