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Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Streitigkeiten im deutsch-polnischen Dienstleistungsverkehr richtet sich zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung). Die Brüssel-I-Verordnung wurde zum 10.1.2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel 1 a oder EuGVVO) ersetzt. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne besondere Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden kann.

Zwischen den Parteien können aber auch Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen werden. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen sind gemäß Artikel 25 EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerding die besondere Zuständigkeit nach Artikel 7 EuGVVO zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Polen).

Eine Rechtsdurchsetzung vor einem polnischen Gericht wird somit in folgenden Konstellationen erforderlich sein:

  • es wurde eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart;
  • beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Polen;
  • Besonderheit: wurde die Dienstleistung in Polen erbracht oder hätte sie nach Vertrag in Polen erbracht werden müssen, so kann auch vor einem polnischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

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