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Wirtschaftsumfeld | Russland | Krieg in der Ukraine

EU erleichtert bestimmte Russland-Sanktionen

Brüssel lockert die Strafmaßnahmen, um EU-Firmen die Abwicklung ihrer Geschäfte zu erleichtern. Die Einfuhr von landwirtschaftlichen Gütern und kasachischem Öl bleibt erlaubt.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin

Die EU beschließt im 11. Sanktionspaket (Beschluss GASP 2023/2017) eine Reihe von Lockerungen von Verboten. Damit sollen ausländische Unternehmen, die den Rückzug aus Russland antreten wollen, unterstützt werden. Es gilt eine vorübergehende Ausnahme für das Dienstleistungsverbot. Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten können bis zum 31. März 2024 die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen für in Russland niedergelassene juristische Personen genehmigen, wenn diese für den Abzug von Investitionen oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland erforderlich ist.

Ausnahme bei Technologie- und Finanzsanktionen für Firmenrückzug 

Die Mitgliedsstaaten können bis zum 31. März 2024 zudem den Verkauf, die Lieferung oder Verbringung von gelisteten Gütern und Technologien genehmigen, sofern sie für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) erforderlich sind, das eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die gelisteten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation genehmigen, wenn:

  • diese Gelder für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung unbedingt erforderlich sind;
  • das Joint-Venture vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand;
  • die Abwicklung bis zum 31. August 2023 erfolgt.

Lockerungen im Wertpapierhandel und bei landwirtschaftlichen Importen

Die EU gewährt Erleichterungen für europäische Halter von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen. Sie können nun bis zum 25. September 2023 Kontakt zu den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufnehmen. Dort können sie die Freigabe beantragen, um die Gelder aus der Liquidierung von Aktienzertifikaten und der zugrunde liegenden Wertpapiere zu erhalten.

Weiterhin erlaubt sie die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an gelistete russische Organisationen. Dies wird gestattet, sofern die zuständigen nationalen Behörden feststellen, dass diese Mittel für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln wie Weizen und Düngemitteln erforderlich sind.

Ausnahmen für sanktionierte Personen und Organisationen

Im 11. Sanktionspaket führt die EU eine weitere Ausnahmeregelung ein. Zum einen weicht sie vom Einfrieren der Vermögenswerte ab, zum anderen von dem Verbot, bestimmten gelisteten Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Diese Ausnahmen können erteilt werden, um den Abzug von Investitionen aus russischen Unternehmen und die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren zu ermöglichen, die von gelisteten Organisationen gehalten werden.

Der Staatenverbund erlaubt die Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Erbringung erforderlicher Dienstleistungen zur Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall ermöglicht. Damit kann einer gelisteten Person die ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten EU-Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in der Liste aufgeführten Person befindet, entzogen werden. So soll sichergestellt werden, dass diesen Organisationen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit erlaubt bleibt und gleichzeitig sanktionierten russischen natürlichen oder juristischen Personen kein Vorteil daraus entsteht.

Zudem können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bestimmten sanktionierten Personen und Unternehmen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese für die Veräußerung oder Übertragung von Anteilen einer in der EU niedergelassenen Organisation bis zum 31. Dezember 2023 erforderlich sind.

Wartung russischer Pipeline für kasachisches Öl erlaubt

Die EU macht strenge Ausnahmen von den bestehenden Ausfuhrverboten, um weiter Energielieferungen aus Drittländern zu ermöglichen. Konkret geht es um die Röhren und die zugehörige Infrastruktur des Kaspischen Pipeline Konsortiums (CPC), das kasachisches Öl über Russland in die EU transportiert. Zu deren Wartung und Betrieb dürfen bestimmte Güter und Technologien und damit verbundene Finanzmittel an Einrichtungen in Russland verkauft, geliefert und verbracht werden. Zudem dürfen Ingenieur-, Rechtsberatungs- sowie technisch physikalische oder chemische Untersuchungsdienstleistungen erbracht werden, die für diesen Zweck unbedingt erforderlich sind. Allerdings muss die Umgehung der Sanktionen vermieden werden.

Ausnahme von Ölpreisdeckel für japanisches Energieprojekt

Japans Abhängigkeit von russischem Rohöl ist nach wie vor sehr hoch. Daher importiert das Kaiserreich weiter Öl aus dem Projekt Sachalin-2 auf der gleichnamigen russischen Pazifikinsel. Und das zu Preisen, die höher liegen, als der von den G7-Staaten beschlossene Ölpreisdeckel von 60 US-Dollar pro Barrel. Um die Energieversorgung Japans sicherzustellen, verlängert die EU die Ausnahmeregel für den G7-Ölpreisdeckel für dieses Projekt bis zum 31. März 2024.

Außerdem macht die EU eine Ausnahme von dem Einfuhrverbot für Maschinenbauteile nach Ungarn. Technische Anlagen, die für den Betrieb von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und die 2018 vom russischen Maschinenbauunternehmen Metrowagonmasch geliefert wurden, dürfen weiter bezogen werden.

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