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Zollmeldung Russland Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
20.06.2018
Bonn (GTAI) - In einer Verbalnote betreffend die zollrechtliche Abfertigung von Wirtschaftsgütern, die als Exponate bei Ausstellungen, Messen und Konferenzen in Russland Verwendung finden, weist die Botschaft der Russischen Föderation auf Folgendes hin:
Waren, die zu Demonstrationszwecken oder für Ausstellungen, Messen, internationale Konferenzen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, können in Russland zeitlich begrenzt eingeführt werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Anmeldung zum Verfahren vorübergehende Verwendung oder die Nutzung des Carnet ATA.
Im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung können Waren unter vollständiger oder teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung befristet eingeführt werden. Die Verwendungsfrist beträgt grundsätzlich maximal zwei Jahre.
Waren, die bei vorübergehender Einfuhr von Abgaben befreit sind, werden in einem Katalog in der Entscheidung Nr. 331 der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18.06.2010 zusammengefasst. Die Verwendungsfrist für diese Waren beträgt ein Jahr.
Die vorübergehende Einfuhr von Nahrungsmitteln, Alkohol- und Tabakerzeugnissen, einigen Konsumgütern, Abfällen sowie zur Einfuhr in das Zollgebiet grundsätzlich verbotenen Waren ist nicht möglich.
Werden Muster- oder Ausstellungswaren verkauft, dann müssen sie zum freien Verkehr abgefertigt, verzollt und versteuert werden.
Die vorübergehende, abgabenfreie Einfuhr ist auch mit einem Carnet ATA möglich. Allerdings fertigen nicht alle russischen Zollstellen Carnets ab. Die Verwendungsdauer beträgt 1 Jahr.
Die Rechtsgrundlage für die vorübergehende Verwendung ergibt sich aus den Artikeln 219 bis 226 des Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU). Der Zollkodex der EAWU ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Weitere Informationen zur gewerblichen Wareneinfuhr in Russland sind dem Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren - Russische Föderation zu entnehmen. (ABS)