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Portal 21 Schweden

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften zumindest auf Vertragsschlüsse seit 16.3.2013 anwendbar.

Schweden hat durch Änderung dreier Gesetze die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zumindest zum Teil ins nationale Recht umgesetzt. Sie sind grundsätzlich am 16.3.2013 in Kraft getreten:

Umsetzungsgesetz

Geändertes Gesetz

Einschränkungen im Hinblick auf das Inkrafttreten

Gesetz Nr.--Nummer 2013/55

Zinsgesetz Nr. 1975/635 (Räntelag (1975:635))

§§ 2a und 2b gelten nicht für Forderungen, die aus vor dem 16.3.2013 geschlossenen Vereinbarungen herrühren

Gesetz Nr. 2013/56

Gesetz Nr. 1981/739 zur Erstattung von Inkassokosten u.a.--unter anderem  (Lag (1981:739) om ersättning för inkassokostnader m.m.)

§§ 4a und 5 Absatz 2 sind anwendbar auf Forderungen, die nach dem Inkrafttreten fällig werden, selbst wenn diese aus einer vor dem 16.3.2013 geschlossenen Vereinbarung herrühren

Gesetz Nr. 2013/57

Gesetz Nr. 1984/292 zu Vertragsbedingungen zwischen Gewerbetreibenden (Lag (1984:292) om avtalsvillkor mellan näringsidkare)

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Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über einzelne Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Schwedens bei der Umsetzung sind und die von den Vorgaben der Richtlinie etwas abweichen: 

  • Der Zinssatz bei Zahlungsverzug im Vertragsverhältnis zwischen zwei Unternehmen sowie zwischen einem Unternehmen und der öffentlichen Hand beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz (§ 6 Absatz 1 Gesetz Nr. 1975/635). Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Schwedischen Zentralbank (Sveriges Riksbank) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz, aufgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt (Artikel 9 Gesetz Nr. 1975/635). Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Schwedischen Zentralbank abrufbar. Für das erste Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 1,0%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Juni 2013 9,0%. Eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und der öffentlichen Hand, die einen niedrigeren Verzugszinssatz beinhaltet, ist nichtig (§ 6 Absatz 2 Gesetz Nr. 1975/635).

  • Die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten beträgt 450 Schwedische Kronen (Artikel 4a Absatz 2 Gesetz Nr. 1981/739).
  • Grundsätzlich wird eine Forderung spätestens 30 Tage nach der Aufforderung zur Zahlung fällig (Artikel 2a Gesetz Nr. 1975/635). Bei Vereinbarung eines Überprüfungsverfahrens muss der Schuldner spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware oder Ausführung der Dienstleistung zahlen (Artikel 2b Gesetz Nr. 1975/635). Anspruch auf Verzugszinsen hat der Gläubiger – sofern vertraglich kein Zahlungstermin oder keine -frist vereinbart wurde – 30 Tage, nachdem der Schuldner eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung erhalten hat (Artikel 4 Gesetz Nr. 1975/635). Das Gesetz Nr. 1975/635 unterscheidet insofern nicht so viele Fallkonstellationen wie Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/7/EU.

  • Im Verhältnis Unternehmer und öffentliche Hand sind nicht nur Klauseln, die Verzugszinsen generell ausschließen, ungültig, sondern auch solche, die einen niedrigeren Verzugszins als den in Artikel 6 Absatz 1 Gesetz Nr. 1975/635 vorgeschriebenen vorsehen (Artikel 6 Absatz 2 Gesetz Nr. 1975/635).

  • Verwenden ein Gewerbetreibender oder die öffentliche Hand unbillige Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken kann das schwedische Marktgericht (Marknadsdomstolen) unter bestimmten Bedingungen deren Weiterverwendung verbieten (Artikel 1 und 7 Gesetz Nr. 1984/292) und Ordnungsgelder verhängen (Artikel 5 Gesetz Nr. 1984/292). Artikel 6 des Gesetzes 1984/292 sieht vor, dass das Gesetz nicht auf Dienstleister aus den anderen EWR-Mitgliedstaaten anwendbar ist.

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Schwedische Umsetzungsgesetze

Artikel 2 Nr. 6

Artikel 6 Absatz 1 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 2 Nr. 7b

Artikel 9 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 9 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 3 Absatz 3 lit. a

Artikel 3 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 3 Absatz 3 lit. b (i)

Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 4 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2b Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 2a Absatz 2 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 9 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 4 Absatz 3 lit. a (i)

Artikel 2a Absatz 1 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 2b Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 2a Absatz 2 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 5

Artikel 2c Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 6

Artikel 4a und Artikel 5 Absätze 2 und 3 Gesetz Nr. 1981/739

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4a Gesetz Nr. 1975/635

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Gesetz Nr. 1981/739

Artikel 7 Absatz 4

Gesetz 1984/292

 Germany Trade & Invest (14.6.2013)

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